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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-5394/2013

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-5394/2013

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-5394/2013
Datum:04.12.2014
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Quot;; Gericht; Verfahren; Beschwerdeführers; Verfahren; Gericht; Recht; Mahkemesi; Verfügung; Datum; Bundesverwaltungsgericht; Zeitung; Wegweisung; Eingabe; Über; Vorinstanz; Anklage; Asliye; Dokument; Beweis; Gerichts; Flüchtling; Vollzug; Beweismittel
Rechtsnorm: Art. 12 TStG ;Art. 25 BV ;Art. 32 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-5394/2013

U r t e i l  v o m  4.  D e z e m b e r  2 0 1 4

Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien A. , geboren ( ), Türkei,

vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, ( ),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 23. August 2013 / N ( ).

Sachverhalt:

I.

A.

Das vom ehemaligen Rechtsvertreter des damals minderjährigen Beschwerdeführers schriftlich eingereichte Asylgesuch vom 12. Oktober 2010 wurde vom BFM mit Verfügung vom 16. November 2010 mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet.

B.

Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8703/2010 vom 10. Dezember 2012 wurde die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen abgewiesen.

C.

Mit Schreiben des BFM vom 13. Dezember 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz bis zum 8. Januar 2013 eingeräumt.

II.

D.

Mit Eingabe vom 28. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 16. November 2010 und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragen.

E.

Mit Verfügung des BFM vom 5. Februar 2013 wurde das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und festgestellt, die Verfügung des BFM vom 16. November 2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Es wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben und festgehalten, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

F.

Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

III.

G.

Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 13. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer unter anderem die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung des BFM vom 16. November 2010 sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, aufgrund eines vom Beschwerdeführer zusammen mit einem Bekannten verfassten und in der Zeitung "Özgür Gündem" am (Datum) veröffentlichten Artikels mit dem Titel ( ), der sich auf den bekannten türkischen Politiker M.M.

beziehe, sei von der Staatsanwaltschaft B.

ein Strafverfahren

gegen den Beschwerdeführer wegen Beleidigung eröffnet worden. Innerhalb von zwei Wochen sei das Haus des Beschwerdeführers viermal durchsucht worden. Mit der Eingabe wurden gleichzeitig diverse den diesbezüglichen Sachverhalt belegende Beweismittel zu den Akten gereicht (vgl. Beweismittelverzeichnis C 1 gemäss Aktenverzeichnis BFM).

H.

Mit Schreiben des BFM vom 17. Juni 2013 wurde der Migrationsdienst des Kantons C. dahingehend informiert, dass aufgrund der in der Eingabe vom 13. Juni 2013 enthaltenen neuen Vorbringen und der aus dem Jahre 2013 datierenden neuen Beweismittel das BFM gehalten sei, diese Eingabe als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen. Gleichzeitig wurde der Migrationsdienst des Kantons C. ersucht, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen (inklusive Papierbeschaffung) zu sistieren. Eine Kopie dieses Schreibens wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt.

I.

Mit Eingabe vom 28. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer die deutsche Übersetzung des zu den Akten gereichten türkischen Zeitungsartikels nachreichen. Ferner wurde ausgeführt, es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht nur wegen des vorgeschobenen Vorwurfs der Beleidigung verfolgt werde, sondern dass das Strafverfahren mit einem Politmalus behaftet sei.

J.

Am 14. August 2013 führte das BFM eine Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen (neuen) Asylgründen durch. Zur Begründung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, gegen Ende 2012 zusammen mit einem zum damaligen Zeitpunkt noch in der Türkei wohnhaften Bekannten einen Artikel über einen dem türkischen Parlament angehörenden Politiker (M.M.) konzipiert zu haben. Sein Bekannter habe nach Fertigstellen des Artikels diesen der türkischen Zeitung "Özgür Gündem" zur Publikation zugesandt. Der Artikel sei am (Datum) unter dem Titel ( ) in besagter Zeitung erschienen. M.M. sei darin zusammengefasst als opportunistischer Politiker charakterisiert worden, der früher der prokurdischen HADEP-Partei (Volksdemokratiepartei; eine Vorgängerpartei der BDP [Partei für Frieden und Demokratie]) angehört und vor einiger Zeit zur islamischen Regierungspartei AKP (Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) gewechselt habe. Der Artikel sei nicht direkt gezeichnet gewesen. Unter dem Stichwort "Mediendialog" seien auf der entsprechenden Zeitungsseite zwei Namen aufgeführt worden, bei denen es sich um Decknamen gehandelt habe. Der Aufforderung des Anwalts von M.M., die Namen der Autoren des Zeitungsartikels zu nennen, sei die Zeitung nachgekommen. In der Folge habe der Anwalt von M.M. einen Strafantrag wegen Ehrverletzung bei der Staatsanwaltschaft B. gegen die Zeitung "Özgür Gündem" und deren Chefredakteurin eingereicht. Nach der Bekanntgabe der tatsächlichen Namen der beiden Autoren habe der Anwalt von M.M. einen Strafantrag wegen Ehrverletzung gegen die beiden Artikelverfasser eingereicht. Die Staatsanwaltschaft B. habe am (Datum) Anklage gegen ihn (den Beschwerdeführer) und seinen Bekannten erhoben. Zurzeit sei das Gerichtsverfahren erstinstanzlich vor dem Asliye Ceza Mahkemesi-Gericht von B. hängig. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei fürchte er daher, umgehend festgenommen zu werden. Im Laufe der letzten Wochen habe man bereits mehrmals das Haus der Eltern nach ihm durchsucht. Auch befürchte er, zu einer mehrjährigen Freiheitstrafe verurteilt zu werden.

K.

Mit Verfügung vom 23. August 2013 - eröffnet am 26. August 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unter dem Aspekt allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen sei, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gegebenheiten sich zu einem Zeitpunkt ergeben hätten, als sich dieser bereits in der Schweiz aufgehalten habe. Eine asylbeziehungsweise flüchtlingsrelevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden und wenn aus diesen Massnahmen kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich sei. Im vorliegenden Fall sei die Staatsanwaltschaft B. nicht von Amtes wegen, sondern aufgrund einer Strafanzeige und eines Strafantrags des Politikers M.M. tätig geworden. Vom Gegenstand her unterscheide sich das entsprechende Strafverfahren damit von anderen typischen türkischen Pressedelikten, bei denen die "Spezielle Staatsanwaltschaft" aufgrund des Artikelinhaltes von Amtes wegen eine Anklage etwa wegen "separatistischer Propaganda" und/oder wegen "Verletzung des Anti-Terror-Gesetzes" zuhanden der "Speziellen Strafkammern" des Agir Ceza Mahkemesi (Schweres Strafgericht) erhebe. Solche Verfahren würden regelmässig die Frage nach einer möglichen Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit aufwerfen. Urteile der "Speziellen Strafkammern" (Agir Ceza Mahkemesi-Gerichte) seien mitunter mit einem unverhältnismässigen Strafmass (Politmalus) verbunden. Das den Beschwerdeführer betreffende Strafverfahren finde vor dem Strafamtsgericht (Asliye Ceza Mahkemesi)

B.

statt, womit ein Verfolgungssachverhalt im Sinne von Art. 3

AsylG nicht ersichtlich sei. Zudem sei das vorliegende Strafverfahren noch erstinstanzlich hängig. Demnach könne sich der Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren einbringen, sich verteidigen und gegebenenfalls strafrechtlich entlasten (z.B. mittels Wahrheitsbeweises gemäss Art. 127 des türkischen Strafgesetzbuches [TStGB]). Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumente ergebe sich ausser-

dem, dass das Asliye Ceza Makhemesi B.

mit Zwischenverfü-

gung vom (Datum) das Asliye Ceza Mahkemesi in D. (Heimatprovinz des Beschwerdeführers) um Rechtshilfe ersucht habe. Demgemäss scheine das angerufene Gericht in D. bemüht zu sein, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen und ihn gerichtlich vorzuladen. Auf den entsprechend gerichtlichen Auftrag dürften offenkundig auch die mehrmaligen behördlichen Vorsprachen im Haus der Eltern des Beschwerdeführers zurückzuführen sein. Nach einem Vergleich hinsichtlich des abstrakten Strafmasses des Ehrverletzungstatbestandes zwischen dem türkischem und dem schweizerischen Strafgesetzbuch wird weiter ausgeführt, dass insbesondere bei einem Antragsdelikt wie Ehrverletzung praxisgemäss nicht mit der Anordnung einer Untersuchungshaft zu rechnen sei. Auch im Falle einer erstinstanzlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe wäre nicht mit der Androhung einer Sicherheitshaft zu rechnen. Eine allfällige erstinstanzliche Verurteilung könnte der Beschwerdeführer zudem beim Kassationsgericht anfechten. Es sei demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das gesamte Gerichtsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft in der Türkei in Freiheit abwarten könnte. Inwiefern das Strafverfahren mit einem Politmalus behaftet sein soll und inwiefern dem Beschwerdeführer ein unverhältnismässiges Strafmass drohen soll, sei - entgegen der Ausführungen im Schreiben des Rechtsvertreters vom 28. Juni 2013 - im Lichte dieser Erwägungen und des gesamten Akteninhalts nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde zusätzlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz D. stamme und sich aus den Akten keine neuen Gesichtspunkte ergeben würden, welche unter dem individuellen Zumutbarkeitsaspekt einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Diesbezüglich könne deshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2012 verwiesen werden, denen aus heutiger Sicht vollumfänglich Gültigkeit zukomme.

L.

Mit Eingabe vom 25. September 2013 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kostenund Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft beantragen. Er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl des Agir Ceza Mahkemesi von D. (Beilage 3) zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

M.

Mit Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2013 - eröffnet am 7. Oktober 2013 - wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt des Nachreichens eines Kostenerlasszeugnisses innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung sowie einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die in Aussicht gestellte Übersetzung des eingereichten Haftbefehls innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung nachzureichen.

N.

Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 kam der Beschwerdeführer den beiden Aufforderungen (Nachreichen der Fürsorgebestätigung und Übersetzung des Haftbefehls) nach.

O.

In seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2013 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift die Anklage an das "Asliye Ceza Mahke-

mesi" von B.

(Strafamtsgericht) und nicht an das "Agir Ceza

Mahkemesi" von B. (Schweres Strafgericht) gerichtet worden sei. Dies sei aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B. vom (Datum) klar ersichtlich, die ausdrücklich an das "Asliye Ceza Mahkemesi" adressiert sei (siehe Überschrift auf S. 1 der Anklageschrift vom [Datum]). Deutlich unterstrichen werde dies durch den bereits am 14. Juni 2013 eingereichten Anklagezulassungsbeschluss des Asliye Ceza Mahkemesi von B. vom (Datum) sowie durch die verfahrensleitende

Zwischenverfügung des Asliye Ceza Mahkemesi von B.

vom

(Datum). Dementsprechend erweise sich auch die Verweisung in der Beschwerdeschrift auf Frage 76 des BFM-Anhörungsprotokolls als offensichtlich unzutreffend. Diesbezüglich sei lediglich auf den inhaltlich zusammenhängenden Fragenkomplex (Fragen 73 - 79) im Anhörungsprotokoll verwiesen. Entgegen der Bezeichnung in der Beschwerdeschrift handle es sich beim auf Beschwerdeebene eingereichten Dokument nicht um einen gerichtlichen Haftbefehl. Es handle sich vielmehr um einen im Rechtshilfeverfahren ("Talimat") durch die angerufene Gerichtsbarkeit der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (D. ) ausgestellten Vorführbefehl zwecks rechtshilfeweiser Befragung ("Talimat", "Ifadesinin alinmasi icin / "Anweisung", "Für die Befragung"). Das BFM halte demnach an seiner Sachdarstellung und an der entsprechenden Würdigung im Asylentscheid vom 23. August 2013 fest. Ferner führte das BFM aus, für den Fall, dass nachträglich ein anderes Gericht sachlich zuständig erklärt würde (z.B. das Agir Ceza Mahkemesi in B. ), würde dies eine vorgängige Überweisung infolge sachlicher Unzuständigkeit oder eine vorgängige Rückweisung an die Anklagebehörde voraussetzen, was in Form eines formellen und schriftlichen Gerichtsbeschlusses ergehen würde. Der bereits erwähnte Anklagezulassungsbeschluss des Asliye Ceza Mahkemesi B. vom (Datum) spreche klarerweise gegen einen derartigen Vorgang. Und selbst wenn tatsächlich neuerdings das Agir Ceza Mahkemesi B. sachlich zuständig würde, würde dies am eingeklagten Sachverhalt sowie am gemäss Strafantrag eingeklagten Straftatbestand der Beleidigung grundsätzlich nichts ändern. Desgleichen wären selbstverständlich sämtliche Gerichte der Türkei an den gesetzlichen Strafrahmen des entsprechenden Straftatbestandes gebunden.

P.

Mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die nach stillschweigend gewährter Fristerstreckung eingereichte Stellungnahme vom 19. November 2013 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Q.

Gemäss Vollzugsund Erledigungsmeldung der zuständigen kantonalen Behörde vom 23. Dezember 2013 galt der Beschwerdeführer seit dem

16. Dezember 2013 als verschwunden.

R.

Mit Instruktionsverfügung vom 7. Januar 2014 wurde dem Rechtsvertreter Frist angesetzt, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe. Der Aufforderung kam der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach.

S.

Am 28. Januar 2014 beantragte die zuständige kantonale Behörde die Wiederaufnahme des Aufenthalts des Beschwerdeführers beim BFM.

T.

Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 (Eingang BFM) reichte der Beschwerdeführer diverse fremdsprachige Dokumente ein und führte unter anderem aus, aus diesen Dokumenten sei ersichtlich, dass er wegen Terrorpropaganda beim Schwurgericht angeklagt worden sei. In der Folge wurde die Eingabe vom BFM ans Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 11. Juni 2014) überwiesen.

U.

Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die fremdsprachigen Beweismittel bis zum 30. Juni 2014 übersetzen zu lassen.

Ua.

Mit Instruktionsverfügung vom 3. Juli 2014 wurde das Fristerstreckungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2014 teilweise gutgeheissen und die Frist zur Beibringung der Übersetzungen bis zum 15. Juli 2014 erstreckt.

Ub.

Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juli 2014 wurde das erneute Fristerstreckungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2014 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.

Uc.

Nach Einholen einer Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente von Amtes wegen wurde die Vorinstanz zu einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen.

V.

In seiner Zweitvernehmlassung vom 8. September 2014 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei den im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten Dokumenten handle es sich zunächst um (weitere) Zwischenverfügungen des Asliye Ceza Mahkemesi-Gerichtes B. vom (Datum) und vom (Datum). Diese würden die Festsetzung von neuen Daten für die Hauptverhandlung beinhalten und das dem BFM bereits bekannte Verfahren i.S. "Ehrverletzung M.M.", mit der (Verfahrensbezeichnung) (in der Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht als "Dok. 7" bezeichnet) betreffen. Da diese Dokumente keine neuen Aspekte enthielten, könne diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM in seinem Entscheid vom 23. August 2013 und auf die Erstvernehmlassung vom 22. Oktober 2013 verwiesen werden. Dieses Gerichtsverfahren betreffe drei dem BFM bekannte Personen

(M.T. [Beschwerdeführer, N ], C.B.S. [N ] sowie E.B. [N ]). Die übrigen eingereichten Dokumente würden sich auf ein weiteres Verfahren beziehen, welches auffallenderweise ebenfalls die eben genannten Personen betreffe. Die Dokumente würden im Wesentlichen folgendes beinhalten:

Eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B.

vom (Datum),

deren Gegenstand ein bereits am (Datum) erschienener Zeitungsartikel bilde, der eine Propaganda für eine terroristische Organisation beinhalte.

Verschiedene gerichtliche Zwischenverfügungen, zunächst der provisorischen und inzwischen abgeschafften 23. Kammer des Agir Ceza

Mahkemesi B.

sowie der neu zuständigen 3. Kammer des

Agir Ceza Mahkemesi B. , die das Verfahren unter der neuen (Verfahrensbezeichnung) weiterführe.

Der Zeitungsartikel vom (Datum) sei, soweit ersichtlich, nicht gezeichnet. Ein tatsächlicher inhaltlicher Bezug des betreffenden Zeitungsartikels zum Beschwerdeführer (und zu den beiden übrigen Angeklagten), der die Anklageerhebung erklären würde, sei weder aus den eingereichten türkischen Gerichtsdokumenten selbst noch aus den ergänzenden Beschwerdeeingaben ersichtlich. Nicht zu übersehen sei sodann, dass der betreffende Artikel bereits im (Monat) 2012 erschienen sei, die Anklageschrift unüblicherweise jedoch erst vom (Tag/Monat) 2014 datiere. Ebenso auffallend erscheine der Vermerk in der Anklageschrift (gemäss Überset-

zung) "Die 23. Kammer des Schwurgerichts B.

hat am

(Tag/Monat) 2014 unsere Oberstaatsanwaltschaft angewiesen, in Bezug auf die Beschuldigten C.B.S., E.B. und M.T. das Nötige zu veranlassen und durchzuführen". Eine derartige Wendung lasse auf eine erst im (Monat) 2014 bei den türkischen Behörden eingegangene Denunziation oder Selbstdenunziation (wenn nicht gar auf einen Fall von Korruption) schliessen. Zudem sei sowohl den schweizerischen Asylbehörden als auch den türkischen Untersuchungsund Gerichtsbehörden bekannt, dass bei potentiell strafrechtlich relevanten Zeitungsartikeln häufig sich im Ausland befindliche und für die türkischen Behörden dadurch nicht erreichbare Strohmänner als angebliche Autoren bezeichnet würden. Dadurch würden zum einen die tatsächlichen Autoren von einer strafrechtlichen Verfolgung geschützt und zum anderen würden sich die Strohmänner, falls es sich um Asylsuchende handle, erhoffen, vermeintliche Nachfluchtgründe zu schaffen. Entsprechend angeklagte Personen hätten jederzeit die Möglichkeit, sich vor den zuständigen türkischen Gerichten als Strohmänner zu bezeichnen und darauf hinzuweisen, dass sie mit dem Verfassen des betreffenden Artikels nichts zu tun hätten. Bei derartigen Fällen hätten die Angeklagten zudem weder mit einer Untersuchungsnoch mit einer Sicherheitshaft zu rechnen. Allfällige erstinstanzliche Verurteilungen könnten überdies beim Kassationsgericht angefochten werden. Ferner sei auf die verschiedenen Justizreformpakete der letzten Jahre hinzuweisen. Diese würden insbesondere auch zur Folge haben, dass bei Propagandadelikten (zumal bei Ersttätern) nunmehr regelmässig nur noch bedingte Freiheitsstrafen oder Bussen ausgesprochen würden.

W.

Mit Instruktionsverfügung vom 11. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Zweitvernehmlassung der Vorinstanz zur Duplik zugestellt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 26. September 2014 allfällige Bemerkungen und entsprechende Beweismittel einzureichen. In der Beilage wurde ihm die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Übersetzung der mit Eingabe vom 3. Juni 2014 (Bst. T.) eingereichten Dokumente in Kopie zugesandt.

X.

Mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2014 wurde das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. September 2014 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.

Y.

Unter Beilage zahlreicher Beweismittel inklusive den entsprechenden Übersetzungen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 seine Stellungnahme zur Zweitvernehmlassung des BFM einreichen. Auf die diesbezügliche Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 (AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011

7325) gilt bei Wiedererwägungsund Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Gesetzes, d.h. am 1. Februar 2014, hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom

1. Januar 2008.

3.

Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 aAbs. 1 AsylG).

4.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

    2. Kein Asyl wird Flüchtlingen gewährt, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG).

    3. Beschwerdegegenstand ist die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfülle und ob er deswegen vorläufig aufzunehmen sei. Kein Thema

sind hingegen die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung.

5.

    1. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat am 6. Oktober 2010. In der Schweiz durchlief er ein ordentliches Asylverfahren, das seinen Abschluss im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8703/2010 vom

      10. Dezember 2012 fand. Das vom Beschwerdeführer am 28. Januar 2013 eingereichte Wiedererwägungsgesuch wurde mit Entscheid des BFM vom 5. Februar 2013 abgewiesen und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die im Rahmen der diesbezüglichen Verfahren geltend gemachten Gründe bilden - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt - nicht mehr Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Lediglich der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass die damaligen Vorbringen gegenüber dem im nunmehr zu beurteilenden Verfahren einen grundlegend anders gearteten Sachverhalt betrafen. Es steht sodann fest, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2013 aufgrund der Rechtsbegehren und der Begründung vom BFM zu Recht unter dem Gesichtspunkt eines zweiten Asylgesuchs entgegengenommen und geprüft wurde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1). Schliesslich ist festzustellen, dass sich das vom Beschwerdeführer in der Eingabe geltend gemachte und mit Beweismitteln untermauerte Ereignis zu einem Zeitpunkt zutrug (vgl. Bst. G.), als er sein Heimatland bereits verlassen hatte und sich in der Schweiz aufhielt. Die Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 54 AsylG sind demnach gegeben.

    2. Der vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vorgebrachte und mit Beweismitteln untermauerte Sachverhalt wird vom BFM nicht in Frage gestellt (Strafverfahren wegen Beleidigung vor dem Asliye Ceza Mahkemesi-Gericht in B. ). Die darauf basierenden ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung geben keinen Anlass zu Beanstandungen durch das Bundesverwaltungsgericht. Diese Sichtweise wird in der Rechtsmitteleingabe grundsätzlich ebenfalls geteilt. Es kann daher, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem Entscheid verwiesen werden.

    3. Strittig - wie in der Beschwerde unter Einreichung eines Haftbefehls behauptet (vgl. Bst. L., M. und N.) - ist vorliegend indes die Frage, ob das

      gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren vor dem Asliye Ceza Mahkemesi-Gericht (Strafamtsgericht) oder vor dem Agir Ceza Mahkemesi-Gericht (Schweres Strafgericht) hängig ist. Im Falle der Zuständigkeit des Schweren Strafgerichts wäre, wie bereits in der angefochtenen Verfügung begründet (vgl. I/Ziff. 3 S. 5, 2. Abschnitt), von einer anderen, unter Umständen zuungunsten des Beschwerdeführers ausfallenden respektive möglicherweise flüchtlingsrechtlich relevanten Ausgangslage hinsichtlich des geltend gemachten Strafverfahrens auszugehen. Das BFM wäre - wie in der Beschwerde ausgeführt - unter falscher Feststellung des Sachverhalts zum Schluss gelangt, dass kein Verfolgungssachverhalt im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich sei. Die Verfügung des BFM müsste deshalb wegen eines schweren und auf Beschwerdestufe nicht heilbaren Mangels, aufgehoben und zur Neubeurteilung der Sache an dieses zurückgewiesen werden.

    4. Die eben skizzierte Sachlage (E. 5.3) trifft aber nicht zu. Der auf Beschwerdestufe eingereichte Haftbefehl ist nicht geeignet, die in diesem Zusammenhang vertretene Ansicht des Beschwerdeführers zu untermauern. Die Vorinstanz legte im Rahmen der Vernehmlassung vom 22. Oktober 2013 nochmals auf eindrückliche Art die Zuständigkeit des Asliye Ceza Mahkemesi für das geltend gemachte Strafverfahren dar (vgl. Bst. O.). Insbesondere mit dem Verweis auf den zusammenhängenden Fragenkomplex im Anhörungsprotokoll (C 14 Fragen 73 - 79 S. 8 f.) sowie aufgrund der Würdigung des eingereichten Haftbefehls kristallisiert sich als Ergebnis zusammenfassend heraus, dass in casu nicht von einer nachträglich geänderten sachlichen Zuständigkeit des Schweren Strafgerichts ausgegangen werden konnte. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang ergänzend und explizit auf die Antwort des Beschwerdeführers zu Frage

      79 hinzuweisen, wo er - nach Erklärung des Inhalts der diversen ihn betreffenden und von seinem Rechtsvertreter in der Schweiz eingereichten Akten (Gerichtsdokumente; Beweismittelkuvert C 1) - die Zuständigkeit des Asliye Ceza Mahkemesi bejahte. Ebenfalls ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Beschwerdeführer, obschon er im geltend gemachten Strafverfahren wegen Ehrbeleidigung durch seinen türkischen Rechtsanwalt (Ö.K.) vertreten wird, bisher keine zumutbaren und möglichen Anstrengungen unternahm, um über ihn entsprechende Unterlagen zu beschaffen, die seine Behauptung respektive die Existenz eines hängigen Strafverfahrens vor dem Agir Ceza Mahkemesi belegen würden. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach dem Gesagten den von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen respektive Schlussfolgerungen an. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in besagter Vernehmlassung verwiesen werden.

    5. Die Vorbringen in der Replik vom 19. November 2013 sind nicht geeignet, die Erwägungen der der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom

      22. Oktober 2013 zu entkräften. Der Beschwerdeführer setzt sich inhaltlich mit den diesbezüglichen Ausführungen überhaupt nicht auseinander, sondern lässt es lediglich bei der nicht näher belegten Behauptung bewenden, gegen ihn sei unter anderem ein politisches Strafverfahren vor dem Agir Ceza Mahkemesi in D. hängig, womit ihm nachweislich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies habe das BFM in der angefochtenen Verfügung auf Seite 5 bestätigt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass es in der Vernehmlassung trotzdem die Abweisung der Beschwerde beantrage. Es ist aber keineswegs ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, aufgrund welcher Gegebenheiten ein Strafverfahren beim Schweren Strafgericht in D. gegen ihn hängig ist. Falls sich der Beschwerdeführer auf den eingereichten Haftbefehl bezieht, dann irrt er sich, zumal er gemäss diesem Dokument (Vorführbefehl) nicht als Angeklagter, sondern im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens vor diesem Gericht zwecks Befragung zwangsvorgeführt werden soll (vgl. Bst. O.). Neu erweist sich sodann das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Erfahrung habe bringen können, dass ein Strafverfahren vor dem Schweren Strafgericht in D. aufgrund eines in der Zeitung "Demokratik Ulus" publizierten Artikels hängig sei respektive dass zwei politische Verfahren gegen den Beschwerdeführer parallel und unabhängig voneinander vor dem Asliye Ceza Mahkemesi und dem Agir Ceza Mahkemesi laufen würden. Hierzu ist festzuhalten, dass aus der (u.a. in der Replik explizit erwähnten) Antwort des Beschwerdeführers zu Frage 52 des Anhörungsprotokolls hervorgeht, dass er und sein Bekannter verschiedene Artikel an die Zeitung "Özgür Gündem" verschickt hätten, wovon aber nur der vorliegend zur Diskussion stehende (Titel des Artikels) publiziert worden sei. Anhaltspunkte, dass mit den diversen Artikeln auch andere Zeitungen berücksichtigt respektive bedient worden wären, sind den Akten keine zu entnehmen. Befremdend erweist sich ausserdem, dass der Beschwerdeführer von dem angeblich parallel laufenden Strafverfahren vor dem Schweren Strafgericht in D. erst zum jetzigen Zeitpunkt erfahren haben soll und keine dieses Strafverfahren belegenden Dokumente vorzuweisen vermag. Immerhin verfügt er über einen türkischen Rechtsanwalt, der ihn in einem ("politischen") Verfahren vertritt und über den er bereits entsprechende Unterlagen beibringen konnte (vgl. E. 5.4). Ebenfalls ist anzumerken, dass der angeblich inkriminierende und in Aussicht gestellte Zeitungsartikel, der das angebliche Verfahren vor dem Schweren Strafgericht von D. zum Gegenstand haben soll, bis anhin nicht zu den Akten gereicht wurde. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der mehrheitlich pauschalen Ausführungen in der Replik nicht davon auszugehen, dass zwei parallel und unabhängig voneinander laufende Strafverfahren bei unterschiedlichen Gerichten (Strafamtsgericht/Schweres Strafgericht) gegen den Beschwerdeführer bestehen. Insgesamt erweist sich die diesbezügliche Argumentation als unbehelflich. Zu keiner anderen Beurteilung führen die Vorbringen der angeblichen fünf Hausdurchsuchungen bei der Familie des Beschwerdeführers in D. in den letzten drei Monaten. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits ausführte, dürften die mehrmaligen behördlichen Vorsprachen im Haus der Eltern im Zusammenhang mit dem Vorführbefehl zwecks Befragung erfolgt sein. Fehl geht ebenfalls die Argumentation im Zusammenhang mit dem politischen Profil des Beschwerdeführers, insbesondere seiner früheren Tätigkeiten zugunsten des BDP-Jugendflügels, aufgrund dessen sowie aufgrund des politischen Verfahrens vor dem Agir Ceza Mahkemesi er bei den türkischen Staatssicherheitsbehörden registriert und ein politisches Datenblatt erstellt worden sein soll. Hinsichtlich des behaupteten politischen Profils als Jugendlicher im Zeitpunkt seines Aufenthaltes in der Türkei ist, zur Vermeidung von Wiederholungen, lediglich auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8703/2010 vom

      10. Dezember 2012 E. 5.1 S. 11 ff. zu verweisen. Von einer Registrierung aus politischen Gründen aufgrund des Strafverfahrens (Ehrverletzung; Art. 125 TStGB) ist nicht auszugehen. Sodann ändert auch der eingereichte Internetausdruck über die Medienmitteilung von amnesty international vom 14. November 2011 nichts. Dieser Publikation ist - mangels Aktualitätsbezugs und da sie sich nicht konkret auf die Situation des Beschwerdeführers bezieht - die beweisrechtliche Bedeutung abzusprechen.

    6. Auch mit der beim BFM eingereichten und mit zahlreichen fremdsprachigen Beweismitteln untermauerten Eingabe vom 3. Juni 2014 vermag der Beschwerdeführer in flüchtlingsrechtlich relevanter Hinsicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das BFM stützte sich bei seiner Zweitvernehmlassung auf die vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen angeordnete Übersetzung der entsprechenden Dokumente und beantragte in Berücksichtigung dieser Unterlagen nach einlässlicher Begründung die Abweisung der Beschwerde. Mit der vom Beschwerdeführer verspätet eingereichten Duplik vom 10. Oktober 2014 finden als "Neue Beweismittel

      zum Nachweis der Flüchtlingseigenschaft" bezeichnete Unterlagen Eingang in die Akten, welche kurz inhaltlich kommentiert werden und daraus gefolgert wird, im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohe dem Beschwerdeführer aufgrund des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens und gegen ihn bestehenden Haftbefehls eine sofortige Verhaftung und eine mehrjährige Freiheitsstrafe mit Politmalus beziehungsweise der Beschwerdeführer sei im Abwesenheitsverfahren zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und kenne das Urteil noch nicht. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die diesbezüglich vom Beschwerdeführer in deutscher Übersetzung eingereichten Dokumente identisch mit denjenigen sind, welche er am 3. Juni 2014 beim BFM einreichte und deren Übersetzung vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen wurde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. September 2014 in der Beilage die Übersetzung der entsprechenden Dokumente zusammen mit der Zweitvernehmlassung des BFM zur Duplik zugestellt. Von daher wirkt es vorab befremdend, dass in der verspätet eingereichten Stellungnahme, ohne konkret Bezug auf die zwischenzeitlich erfolgten Verfahrensschritte zu nehmen, bloss von neuen Beweismitteln die Rede ist, welche aufgrund des grossen Umfangs erst jetzt hätten eingereicht werden können. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer fälschlicherweise davon ausgeht, dass das auf dem Zeitungsartikel vom (Datum) basierende, gegen ihn und zwei weitere Mitbeschuldigte eingeleitete Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation

      (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B.

      vom (Datum)) in ur-

      sächlichem Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen Ehrverletzung von M.M. steht. Mit anderen Worten werden zwei Verfahren miteinander vermischt. So erweist sich insbesondere der Hinweis respektive Einwand

      als verfehlt, die Staatsanwaltschaft von B.

      habe

      - entgegen der Darstellung des BFM in seiner Zweitvernehmlassung vom

      8. September 2014 auf Seite 2 - bereits am (Datum) Anklage (Ehrverletzung i.S. M.M.; vgl. Bst. G. und J.) beim zuständigen Strafgericht in B. erhoben. Entsprechend kann auch der Argumentation mit dem Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (I/Ziff. 3 und 4) nicht gefolgt werden, wonach im Zusammenhang mit der Zuständigkeit des Schwurgerichts und des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Haftbefehls Strafverfahren vor dem Agir Ceza Mahkemesi nicht rechtstaatlich und die Strafen mit einem Politmalus behaftet seien. Hinsichtlich des Ehrverletzungsverfahrens i.S. M.M. sowie des dafür zuständige Gerichts ist auf die E. 5.4 und 5.5 zu verweisen. Zudem ist festzuhalten, dass die beiden eingereichten vom (Datum) (recte: [Datum]) und (Datum) datierenden Gerichtsprotokolle des 2. Amtsgerichts von B.

      (Beilage 1 und 2 der Eingabe vom 10. Oktober 2014) eben genau besagtes Verfahren betreffen. Angesichts dieser Sachlage braucht hierzu nicht weiter eingegangen zu werden. Was die übrigen Unterlagen bezüglich des Verfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation anbelangt (Beilagen 3 bis 8 der Eingabe vom 10. Oktober 2014), so beziehen sich diese - wie die Vorinstanz in ihrer Zweitvernehmlassung zutreffend festhielt - auf ein weiteres Verfahren. Aus den diversen gerichtlichen Zwischenverfügungen, welche in diesem Verfahren erlassen wurden, geht indessen nirgends hervor, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl bestehen würde. Vielmehr sind ihnen nach Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer und zwei weitere Mitbeschuldigte lediglich Instruktionsmassnahmen der jeweils zuständigen Behörden zu entnehmen, um das Verfahren einem Entscheid zuzuführen. Aufgrund des Zeitpunkts der Anklageschrift in Verbindung mit dem Datum des Zeitungsartikels sowie der in diesen Dokumenten getroffenen Anordnungen erscheinen die Ausführungen in der Zweitvernehmlassung des BFM nicht abwegig. Ohne näher auf die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers in der Duplik einzugehen, ist jedenfalls festzustellen, dass den Angeklagten in diesem Verfahren die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen respektive sich vom Vorwurf des Verfassens des besagten Zeitungsartikels zu distanzieren, wobei im Falle des Misslingens des Entlastungsbeweises und einer allfälligen Verurteilung stets noch die Anfechtungsmöglichkeit bei der übergeordneten zuständige Gerichtsinstanz gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist in casu zudem auf den nicht ausser Acht zu lassenden Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, wohl auch andere Artikel verfasst und der Zeitung Özgür Gündem zugestellt zu haben, wogegen aber bloss der am (Datum) verfasste und M.M. betreffende Artikel am (Datum) publiziert worden sei (C 14 Fragen 21 und 52 S.4 und 6). Über allfällige inhaltliche Angaben zu den anderen verfassten Zeitungsartikeln, insbesondere zu demjenigen rund eineinhalb Monate zuvor erschienenen, verliert er hingegen kein Wort. Auch erweist sich die abschliessende Argumentation in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2014 als unbegründet, wonach aufgrund des politischen Profils des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Tätigkeiten für den BDP-Jugendflügel sowie des eingeleiteten politischen Verfahrens vor dem Agir Ceza Mahkemesi über ihn ein politisches Datenblatt erstellt worden und damit von einer berechtigten Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (BVGE 2010/9) auszugehen sei. In E. 5.5 wurde mit Verweis auf das ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8703/2010 vom 10. Dezember 2012 festgehalten,

      dass von einem - wie behauptet - politischen Profil des Beschwerdeführers nicht auszugehen sei, womit eine aus diesem Grund allenfalls erfolgte Fichierung des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich ist. Im Zusammenhang mit dem eingeleiteten politischen Verfahren verweist das BFM in den Erwägungen am Ende der Zweitvernehmlassung in einer nicht zu beanstandenden Art und Weise auf die verschiedenen Justizreformpakete der letzten Jahre in der Türkei sowie deren praktische Auswirkungen, insbesondere im Falle von Propagandadelikten. So ist ergänzend in diesem Zusammenhang noch zu vermerken, dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts eine eigentliche Bedrohung durch eine Eintragung im Datenblatt heute nicht mehr gegeben ist. Ebenso wurden Straftaten im Rahmen der Justizreform neu definiert. Propaganda-Aktivitäten, die keine Gewalt beinhalten und keine direkte Gefahr darstellen, werden beispielsweise nicht mehr als Straftaten betrachtet. Ferner ist bekannt, dass viele Personen von solchen Anklagen entlastet wurden. Unter anderem hat das Gericht von einem Fall Kenntnis, wo gegen die betreffende Person zwei Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet und jeweils Festnahmebefehle wegen nicht erfüllter Aussagepflicht vor Gericht ausgestellt wurden. Inzwischen wurden beide diesbezüglichen Verfahren sowie die in diesem Rahmen ergangenen Festnahmebefehle infolge dieser Reformen aufgehoben. In Würdigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten Umstände - nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine flüchtlingsrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers fehlen - erübrigen sich daher weitere Erörterungen.

    7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er nach seiner Ausreise aus dem Heimatland Gründe gesetzt hat (subjektive Nachfluchtgründe) aufgrund derer er im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden.

6.

6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

6.2

      1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

        So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

        Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

      2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses

müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

    1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Des Weiteren bestehen - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt - aufgrund der vorinstanzlichen Akten des vorliegenden Verfahrens (Rechtsschriften, Bundesanhörung) keine Hinweise darauf, dass sich die Situation des Beschwerdeführers unter dem Zumutbarkeitsaspekt gegenüber dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2012 zwischenzeitlich zu dessen Ungunsten verändert hätte. Nicht zuletzt fördern auch die Ausführungen in der Beschwerde in diesem Zusammenhang keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu Tage, die gegen einen Vollzug der Wegweisung in die Türkei sprechen würden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf besagtes Urteil D-8703/2010 E.7.4 S. 17 ff. verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

    2. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

    3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 aAbs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

Mit Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt des Nachreichens des Kostenerlasszeugnisses sowie einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen (vgl. Bst. M. und N.). Abklärungen haben ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 30. Januar 2014 einer Erwerbstätigkeit als Plattenleger nachgeht. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist, weshalb in wiedererwägungsweiser Abänderung der Dispositivziffer 2 der erwähnten Instruktionsverfügung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten, inklusive der vom Beschwerdeführer verursachten und daher von ihm anteilsmässig zu tragenden Übersetzungskosten von Fr. 864.- (sein Bekannter C.B.S. [vgl. Bst. G., J., V.] reichte mit Eingabe vom 3. Juni 2014 dieselben Unterlagen beim BFM ein), bemessen sich auf insgesamt Fr. 1464.-. Sie sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 VGKE des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

In wiedererwägungsweiser Abänderung der Dispositivziffer 2 der Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2013 wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1464.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

Versand:

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