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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-3396/2014

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-3396/2014
Datum:17.07.2014
Leitsatz/Stichwort:Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführerin; Botschaft; Asylgesuch; Colombo; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Einreise; Sachverhalt; Eingabe; AArt; Ehemann; Sucht; Vorinstanz; Schweiz; Schutz; Befragung; Verfahren; Worden; Gemachten; Ausland; Sri-lankische; Verfahrens; Behörden; Eingang; Aufgesucht; Erheblich
Rechtsnorm: Art. 48 VwVG ; Art. 53 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-3396/2014

U r t e i l  v o m  17.  J u l i  2 0 1 4

Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,

mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien A. , geboren ( ), und deren Sohn

B. , geboren ( ), Sri Lanka,

c/o schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. April 2014 / N .

Sachverhalt:

A.

Mit Eingabe in englischer Sprache vom 6. September 2007 reichte die Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (in der Folge: die Botschaft) ein Asylgesuch ein.

B.

    1. Mit Schreiben vom 28. September 2007 ersuchte die Botschaft die Beschwerdeführerin innert Frist um Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts, unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere, und um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf persönlich erlebte Ereignisse, die individuelle Betroffenheit behördlicher Massnahmen sowie allfällige von ihr getroffene Schutzbegehren. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2007 (Eingangsstempel Botschaft) liess sich die Beschwerdeführerin fristgerecht vernehmen.

    2. Am 18. Oktober 2007 unterbreitete die Botschaft der Beschwerdeführerin eine Reihe von weiteren Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes, woraufhin die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. November 2007 (Eingangsstempel Botschaft) eine Stellungnahme einreichte.

C.

Am 1. Februar 2010 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, sich innert Frist zu einem allfälligen negativen Asylentscheid zu äussern und den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls zu ergänzen.

D.

Gemäss Mitteilung der Botschaft vom 11. März 2010 konnte der Beschwerdeführerin das Schreiben nicht zugestellt werden. Da sie keine neue Adresse hinterlassen hatte, war sie auch nicht erreichbar. Infolgedessen wurde das Asylgesuch mit Beschluss vom 7. April 2010 als gegenstandlos geworden abgeschrieben.

E.

Mit Eingabe vom 31. August 2010 (Eingangsstempel Botschaft: 7. September 2010) reichte die Beschwerdeführerin bei der Botschaft ein zweites Asylgesuch sein.

F.

Mit Eingabe vom 21. Februar 2011 (Eingang Botschaft) beantwortete die

Beschwerdeführerin die ihr mit Schreiben der Botschaft vom 3. Februar 2011 unterbreiteten Fragen und reichte weitere Unterlagen zu den Akten.

G.

Auf Einladung vom 20. Februar 2014 fand am 14. März 2014 in der Botschaft eine Befragung der Beschwerdeführerin statt.

H.

    1. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, machte im Rahmen der Befragung sowie in ihren Eingaben zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie stamme aus C. . Im Jahr 2002 sei sie mit ihrem Ehemann nach Colombo gezogen, wo sie im Jahr 2004 ihren Sohn zur Welt gebracht habe. Ihr Ehemann sei für den Transport von Nahrungsmitteln zwischen Colombo und D. zuständig gewesen. Im September 2006 habe sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn an einem Tempelfest in

      1. teilgenommen. Da zu jener Zeit [ ] (die Hauptstrasse zwi-

        schen D. und Colombo) geschlossen gewesen sei, hätten sie mit dem Schiff nach Colombo zurückreisen müssen. Zu diesem Zweck habe ihr Ehemann die ganze Familie auf dem Amt registrieren lassen müssen. Auf dem Rückweg sei ihr Ehemann von Unbekannten erschossen worden. Am 15. Mai 2009 habe die Beschwerdeführerin eine Beerdigung in E. besucht. Danach habe sie nicht mehr nach Colombo zurückkehren können, weil die Strassen geschlossen gewesen seien. Sie und ihr Sohn seien ins IDP-Camp [ ] in F. , G. , gebracht worden. Zwei Tage später, am 17. Mai 2009, seien sie entlassen und vom Bruder der Beschwerdeführerin abgeholt worden. Nachdem sie noch einige Tage bei diesem in G. verbracht hätten, seien sie nach Colombo zurückgekehrt. Seit dem Tod ihres Ehemannes sei sie wiederholt von der Armee, der Polizei sowie vom Criminal Investigation Departement (CID) aufgesucht und befragt worden, unter anderem nach der Todesursache ihres Ehemannes. Am 15. Oktober 2009 sei sie auf das Büro des Terrorist Investigation Departement (TID) vorgeladen worden, wo sie verhört und der Mitgliedschaft bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beschuldigt worden sei. Im Juli 2010 sei ihr mitgeteilt worden, sie solle sich für eine erneute Befragung bereit halten. Aufgrund der wiederholten Kontrollen und Befragungen habe sie sich bis Mitte 2012 teilweise bei ihrem Bekannten in Colombo und H. aufgehalten. Im August 2012 sei sie zu ihrem Bruder nach G. gezogen. Auch dort sei sie mehrmals von Sicherheitskräften aufgesucht und über die Todesursache ihres Ehemannes befragt worden. Aufgrund der ständigen Belästigungen

        sei sie im Oktober 2013 von ihrem Bruder weggezogen. Mit ihrem Sohn lebe sie nun alleine in I. , G. . Seitdem sei sie nicht mehr von Sicherheitskräften aufgesucht worden. Sie lebe vom Verkauf eines selbstgemachten Nudelgerichts ("String Hoppers") und werde finanziell von ihrem Bruder, welcher den elterlichen Lebensmittelladen weiterführe, unterstützt. Ihr Sohn besuche in G. die Schule.

    2. Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhaltes wird auf die Akten verwiesen.

    3. Im Verlauf des Asylverfahrens gelangte die Beschwerdeführerin mit verschiedenen Eingaben und Unterlagen an die Botschaft, die jeweils dem BFM übermittelt wurden, und auf die, soweit sie entscheidwesentlich sind, in den Erwägungen eingegangen wird.

I.

Mit Verfügung vom 23. April 2014 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Schreiben der Botschaft vom 9. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM zugestellt.

J.

Mit Eingabe an die Botschaft vom 10. Juni 2014 (Eingangsstempel Botschaft) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 23. April 2014. Die Botschaft überwies die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss im Wesentlichen geltend, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihr und ihrem Sohn die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Sie fühle sich in ihrem Heimatland nicht sicher und fürchte um ihr Leben, weshalb sie um Schutz in der Schweiz ersuche.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu

      den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Gemäss Mitteilung der Botschaft vom 1. Juli 2014 wurde die Verfügung am 9. Mai 2014 verschickt. Die Beschwerdeführerin reichte die Beschwerdeschrift am 10. Juni 2014 ein. Somit ist von der fristgerechten Einreichung der Beschwerde auszugehen. Sie ist auch formgerecht (Art. 53 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September

2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden.

5.

Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall.

6.

    1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).

    2. Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und

      1. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

    3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorkommnissen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Das BFM hält richtigerweise fest, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzen, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen würden. Deshalb sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem Ende des Bürgerkrieges weiterhin unter Beobachtung gestanden habe. Den vorliegend geltend gemachten Massnahmen, die in Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu stellen seien, komme indessen aufgrund der mangelnden Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Auch schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz an, wonach die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Hausdurchsuchungen sowie die Befragungen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen aufgrund ihrer Art und Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Auch hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass sich die aktuelle Situation in Sri Lanka massgeblich verändert hat. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE ist im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Seither befindet sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es ist zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheitslage ist noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, aber sie hat sich erheblich verbessert. Zwar suchen die sri-lankischen Behörden noch immer Führungspersonen und Kämpfer der LTTE, doch ist die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge nie Mitglied der LTTE gewesen. Ihren eigenen Angaben zufolge lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn seit Oktober 2013 in I. (G. ). Seither ist sie von den Sicherheitskräften weder aufgesucht noch befragt worden. Das Vorbringen in der Beschwerde, sie sei nach der Befragung vom 14. März 2014 am 18. März 2014 von Unbekannten, die sie in ihrem Haus in I. aufgesucht hätten, befragt worden, wurde nicht konkretisiert, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Auch schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz an, wonach die Beschwerdeführerin aus der geltend gemachten Einschränkung der Bewegungsfreiheit keine Einreiserelevanz herleiten kann.

    4. Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

7.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schweizerische Botschaft in Colombo.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

Versand:

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