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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-4008/2013

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-4008/2013
Datum:16.04.2014
Leitsatz/Stichwort:Beiträge
Schlagwörter : Beschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Schweiz; Vorinstanz; B-act; Berufs; Wohnsitz; Recht; Verordnung; Bundesverwaltungsgericht; Einkommen; Berufskosten; Expatriate; Person; Beitragspflichtig; Deutschland; Partei; Expatriates; Reise; Abzugsfähig; Status; Ausgleichskasse; Parteien; Beitragspflichtige; Gemachten
Rechtsnorm: Art. 13 ATSG ; Art. 23 ZGB ; Art. 24 ZGB ; Art. 33 DBG ; Art. 34 DBG ; Art. 60 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:117 V 261; 122 V 157; 125 V 193; 126 V 360; 127 V 466; 130 V 329; 130 V 51; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4008/2013

U r t e i l  v o m  1 6.  A p r i l  2 0 1 4

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Christoph Rohrer,

Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien A. ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Arbeitgeber C. ,

Vorinstanz.

Gegenstand Beitragsverfügung 2007; Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Arbeitgeber C. vom 2. Mai 2013.

Sachverhalt:

A.

    1. A. , geboren 1971 (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), ist deutsche Staatsangehörige, seit April 2007 verheiratet,

      wohnte ab September 2005 in Z.

      mit Aufenthaltsbewilligung B

      und arbeitete ab Oktober 2005 in Z. als Partnerin in einer Zahnarztpraxis. Am 21. November 2005 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse des C. Volkswirtschaftsbundes (heute: Ausgleichskasse Arbeitgeber C. ; nachfolgend: AK oder Vorinstanz) als Selbständigerwerbende an. Die Vorinstanz bestätigte ihr die Kassenzugehörigkeit am 22. Dezember 2005 (AK 1 und 2).

    2. Nach der Geburt ihrer Tochter im September 2007 (vgl. Vorakten AK 3) meldete sie sich beim Einwohneramt Z. per Ende Oktober 2007 nach Y. /Deutschland ab. Ab Dezember 2007 bis März 2011 verfügte sie gemäss Auskunft des Einwohneramtes Z. über eine Grenzgängerbewilligung G mit Wochenaufenthaltsstatus im Kanton W. (Beschwerdeakten [B-act.] 7.1 und 9).

B.

Mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 setzte die AK die Beiträge für die Beitragsperiode 1. Januar - 31. Dezember 2007 auf Fr. 9'927.60, gestützt auf ein geschätztes beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 103'264.-, fest (AK 15).

C.

Am 28. Januar 2013 erhob die B.

Treuhand AG für die Be-

schwerdeführerin sinngemäss Einsprache, führte darin aus, dass die AK die Versicherte weiterhin als Selbständigerwerbende, die Steuerbehörde jedoch als unselbständig Erwerbende betrachte, beantragte sinngemäss die Korrektur der Beitragsermittlung und reichte verschiedene Belege zur Einkommensermittlung ein. Nach Rücksprache mit der Vorinstanz reichte sie am 23. April 2013 weitere Unterlagen online nach (AK 16, 18).

D.

Mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2013 hiess die Vorinstanz die Einsprache teilweise gut und setzte das beitragspflichtige Einkommen auf Fr. 79'100.- fest. Im Übrigen wies sie die Beschwerde bezüglich der geltend gemachten Abzüge für persönliche AHV-Beiträge sowie für den Aufwand für den Zweitwohnsitz in Z. ab (AK 19).

E.

Mit Eingabe vom 21. Mai 2013 erhob die Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse "Einsprache" und bat bei der Festlegung des beitragspflichtigen Einkommens um die Berücksichtigung der besonderen "Berufsunkosten" für den berufsbedingten zweiten Wohnsitz in Z. (Wohn-, Verpflegungs-, Versicherungsund Reisekosten) im Umfang von Fr. 18'856.70 und bezog sich dabei auf die Bestimmungen der Verordnung über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen vom 3. Oktober 2000 (Expatriates-Verordnung, ExpaV, SR 642.118.3; B-act. 1).

Die Ausgleichskasse überwies diese Eingabe am 4. Juni 2013 als Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (B-act. 2).

Am 31. Juli 2013 reichte sie dem Bundesverwaltungsgericht aufforderungsgemäss die Vorakten ein (B-act. 4). In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht beim Einwohneramt und beim Migrationsamt W. Auskünfte zum Wohnsitz und Aufenthalt der Beschwerdeführerin ein (B-act. 5-9).

F.

Mit Vernehmlassung vom 12. November 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, dass die Beschwerdeführerin nicht unter den Status eines Expatriates falle und in der Schweiz bis Ende Oktober 2007 über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Weiter führte sie aus, bei den geltend gemachten Unkosten für die Wohnung in Z. sowie die wöchentliche Reise von Deutschland nach Z. und zurück handle es sich nicht um abzugsfähige AHV-rechtliche Gewinnungskosten, sondern um allgemeine Lebenshaltungskosten, welche nicht abziehbar seien (B-act. 11).

G.

Mit Replik vom 12. Dezember 2013 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrem Beschwerdeantrag fest. Sie führte aus, dass sie trotz ihrer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz im Jahr 2007 an den Wochenenden regelmässig in ihre gemeinsame Wohnung mit ihrem Freund in

  1. (Deutschland), bzw. ab der Heirat im April 2007 mit ihrem

    Ehemann, zurückgekehrt sei. Ihr Lebensmittelpunkt sei damit in Deutschland geblieben. Es sei zwar richtig, dass sie nicht unter den Status einer Expatriate falle. Aber die Regelung bezüglich der "besonderen Berufsunkosten" sei analog auch für den Status eines Wochenaufenthalters in der Schweiz anzuwenden, weshalb diese "besonderen Berufsunkosten" weder zum AHVnoch zum steuerbaren Einkommen zu zählen seien (B- act. 13).

    H.

    In ihrer Duplik vom 2. Januar 2014 verwies die Vorinstanz auf ihre Ausführungen in der Vernehmlassung und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie führte weiter aus, die Beschwerdeführerin räume selber ein, dass ihr der Expatriates-Status nicht zustehe. Eine analoge Anwendung der Expatriates-Verordnung auf andere Berufsund Wohnverhältnisse sei nicht vorgesehen, weshalb für die Beschwerdeführerin die allgemeinen Bestimmungen über die Berufsunkosten gelten würden (B-act. 15).

    I.

    Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Duplik der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 16).

    J.

    Auf die eingereichten Akten sowie die weiteren Ausführungen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

    Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Mai 2013 insoweit, als dass die Ausgleichskasse bei der Festlegung des beitragspflichtigen Einkommens der Beschwerdeführerin für das Jahr 2007 Berufskosten im Umfang von Fr. 18'856.70 (Wohn-, Verpflegungsund Reisekosten) nicht als abzugsfähig zugelassen hat.

      1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. h VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

      2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend gestützt auf Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.

      3. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

      4. Die Beschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.

    2.

      1. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 2. Mai 2013) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 127 V 466 E. 1 mit Hinweis). Da vorliegend Beiträge für das Jahr 2007 streitig sind, sind die entsprechenden zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des ATSG, des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie - soweit einschlägig - des zwischenstaatlichen Rechts (siehe hienach E. 2.2) anwendbar, die bis Ende Jahr 2007 Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.

      2. Die Beschwerdeführerin, über deren Beitragspflicht zu entscheiden ist, ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass grundsätzlich das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) zu beachten ist.

        Dieses setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung von Leistungen grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49 m.H.).

        Vorliegend ist - da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, welcher sich im Jahr 2007 ereignet hat (siehe oben E. 2.1) - auf die bis Ende März 2012 gültige Fassung des Abkommens (vgl. namentlich AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421) abzustellen, wonach die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschriften) anwenden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II des FZA): die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern (AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]); sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009 621, AS 2009 4845]). Im Rahmen des FZA

        ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Noch keine Anwendung findet - gestützt auf die intertemporalen Regeln - die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (mit Anhängen; SR 0.831.109.268.11; AS 2012 3051).

      3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,

        die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

        1. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a; vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet).

        2. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).

    3.

    Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Beiträge für das Jahr 2007 nicht korrekt erhoben.

      1. Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG).

      2. Die Beschwerdeführerin lebte seit September 2005 in der Schweiz und hatte sich bei der Vorinstanz als Selbständigerwerbende mit Tätigkeit in der Schweiz angemeldet (oben Bst. A). Die Versicherteneigenschaft und die Beitragspflicht in der Schweiz gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Entsprechend ist vorliegend die innerstaatliche schweizerische Rechtsordnung, insbesondere das AHVG und die AHVV anwendbar.

      3. Zudem ist auch gestützt auf das Beschäftigungslandprinzip in Bezug auf den europäischen Kontext (vgl. Art. 13 Abs. 2 Bst. b Vo [EWG] Nr. 1408/07; UELI KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich 2008, 2/31) festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Gebiet des "Mitgliedstaates" Schweiz eine selbständige Tätigkeit ausübte. Ausnahmen gemäss Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14c und 14f Vo (EWG) Nr. 1408/07 (insbesondere die gleichzeitige Ausübung einer abhängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat gleichzeitig mit der selbständigen Tätigkeit in der Schweiz) sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin auch gestützt auf das FZA in der fraglichen Beitragszeit den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstand, dies unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz in der Schweiz oder - wie sie behauptet (siehe hienach E. 4.1) - in Deutschland hatte.

      4. Im Zwischenergebnis erweist es sich demnach als rechtmässig, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Tätigkeit in der Schweiz auch in der Schweiz beitragspflichtig war, was sie im Übrigen nicht bestreitet.

    4.

    Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bei der Beitragserhebung für das Jahr 2007 die geltend gemachten "Besonderen Berufsauslagen" zu Recht als nicht abzugsfähig beurteilt hat.

    4.1

        1. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird u.a. ermittelt, indem vom erzielten rohen Einkommen die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2 Bst. a AHVG, vgl. auch Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]).

        2. Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a (bis e) AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 AHVV).

        3. Gemäss Art. 34 Bst. a DBG sind bei der selbstständigen Tätigkeit vom Reineinkommen von den "übrigen Kosten und Aufwendungen" (welche in Art. 33 und 33a DBG aufgezählt werden) die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch

    die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand nicht abziehbar.

      1. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie habe in der Schweiz im Jahr 2007 als Wochenaufenthalterin gelebt, ihr Lebensmittelpunkt sei indessen in Deutschland gewesen, wohin sie, jeweils wöchentlich über das Wochenende, bis Ende Juli 2007 gependelt sei. Danach habe sie ihren Mutterschaftsurlaub angetreten. Entsprechend seien die Auslagen von Fr. 18'856.70 für Wohnung und Unterhalt in Z. sowie die wöchentlichen Reisekosten - welche unabdingbar gewesen seien, um ihre Tätigkeit in Z. auszuüben - als Gewinnungskosten abzugsfähig. Sie reichte hierzu eine Kostenabrechnung (Materialund Dienstleistungsaufwand, Betriebsund Verwaltungsaufwand, Personalaufwand, Aufwand für berufsbedingten zweiten Wohnsitz in Z. inkl. Mietkosten Zimmer, Verpflegungskosten pauschal für 7 Monate, Versicherungskosten, Reisekosten Deutschland - Z. [28 x 2 x 500 km], vgl. B-act. 1 Beilage 1) ein.

      2. Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 ZGB (Art. 13 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 23 Abs. 1-3 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verweilens aufhält. Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB).

      3. Das Einwohneramt Z. teilte am 9. August 2013 mit, dass die Beschwerdeführerin am 1. September 2005 von X. (Deutsch-

    land) nach Z.

    zuzog und sich am 31. Oktober 2007 nach

  2. (Deutschland) abmeldete (B-act. 7.1). Weiter hat das Einwohneramt der Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons W. am 15. Oktober 2013 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit fest in Z. angemeldet war und eine Aufenthaltsbewilligung B hatte (B-act. 9).

    4.5

        1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe in der frag-

          lichen Zeit ihren Lebensmittelpunkt in X.

          und nicht in

  3. gehabt, legt sie keine hinreichenden Beweismittel (wie z.B. einen Wohnsitzbeleg von X. ) für diese Behauptungen vor. Es

    finden sich bezüglich den geltend gemachten Zeitraum bis Ende Oktober 2007 (vgl. B-act. 1 Beilage 1) ausser ihrer Aussage auch keine weiteren Hinweise für das Vorliegen des Status als Grenzgängerin (vgl. Vo [EWG] Nr. 1408/71 Art. 1 Bst. b, 1. Teilsatz). Entsprechend ergibt sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage (vgl. insb. B-act. 9) für den Zeitraum vom

    1. Januar 2007 - 31. Oktober 2007 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass ihr Wohnsitz (und damit auch ihr Lebensmittelpunkt) im Sinne von Art. 13 ATSG i.V.m. Art. 23 ZGB in Z. war (oben E. 2.3 ff.). Entsprechend erweisen sich die geltend gemachten - im Übrigen nicht belegten - Wohnkosten in Z. als normale Lebenshaltungskosten, die gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a AHVG nicht als geschäftsnotwendige Gewinnungskosten vom beitragspflichtigen Einkommen abzugsfähig sind.

      1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die wöchentlichen Pendelkosten zu ihrem Lebenspartner bzw. späteren Ehemann nach X. von Januar - Ende Juli 2007 (vgl. B-act. 1 Beilage 1) seien ebenfalls von ihrem beitragspflichtigen Einkommen abzugsfähig, da sie einen geschäftsbedingten Aufwand darstellen würden. Gestützt auf die Feststellungen hievor, wonach im fraglichen Zeitraum der Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Z. war, wo sie als Zahnärztin arbeitete, ist bei der vorliegenden Aktenlage mit der Vorinstanz festzustellen, dass Reisen in ihrer Freizeit - welche unabhängig von ihrer selbständigen Arbeitstätigkeit vorgenommen wurden - ebenfalls keine Gewinnungskosten gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a AHVG darstellen können. Zudem belegt die Beschwerdeführerin diese Ausgaben nicht ansatzweise (bspw. mittels Bahnoder Flugtickets etc.).

4.6 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, vorliegend seien die Bestimmungen der Verordnung über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen vom

3. Oktober 2000 (Expatriates-Verordnung, ExpaV, SR 642.118.3) analog zum Status eines Expatriates oder dem Status eines Wochenaufenthalters in dem Sinne anwendbar, als dass die entstandenen geschäftsmässigen berufsbedingten Kosten bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit als geschäftsmässigen Aufwand bei der Ermittlung des für die Beitragspflicht massgeblichen Reingewinns zuzulassen seien (B-act. 13).

      1. Unter dem Titel "Geltungsbereich" führt Art. 1 der ExpatriatesVerordnung folgendes aus:

        "1 Diese Verordnung gilt für folgende Personen (Expatriates):

        1. leitende Angestellte, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden;

        2. Spezialisten und Spezialistinnen aller Art, die in der Schweiz eine zeitlich befristete Aufgabe erfüllen. Als solche gelten Arbeitnehmende, die auf Grund ihrer besonderen beruflichen Qualifikation typischerweise international eingesetzt werden, sowie Personen, die in ihrem Wohnsitzstaat selbstständig erwerbstätig sind und zur Erledigung einer konkreten, zeitlich befristeten Aufgabe in der Schweiz als Arbeitnehmende erwerbstätig sind.

          2 Durch die vorübergehende oder zeitlich befristete Erwerbstätigkeit können im Vergleich zur üblichen unselbstständigen Erwerbstätigkeit zusätzliche Berufskosten im Sinne von Artikel 26 DBG entstehen, die gegenüber den in der Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer geregelten allgemeinen Berufskosten als besondere Berufskosten bezeichnet werden."

      2. Wie die Vorinstanz hiezu in der Vernehmlassung (B-act. 11) zu Recht ausführt, kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf diese Sonderregelung berufen, da sie entgegen deren Geltungsbereich unbestritten als

        selbständigerwerbende Zahnärztin in Z.

        tätig war - und nicht

        als Arbeitnehmerin, sei es als leitende Angestellte eines ausländischen Arbeitgebers mit vorübergehender Entsendung in die Schweiz, sei es als Spezialistin mit besonderer Qualifikation, welche typischerweise international eingesetzt werden. Demnach besteht keine Möglichkeit, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten "Besonderen Berufskosten" gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 ExpaV von ihrem Reineinkommen für das Jahr 2007 abzuziehen.

      3. Wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt dargelegt hat, besteht hier kein Raum für eine analoge Anwendung dieser Sonderregeln, weshalb vorliegend die oben dargelegten allgemeinen AHV-rechtlichen Bestimmungen anwendbar sind. Demnach sind die in Frage stehenden Wohn-, Verpflegungsund Reisekosten nicht abzugsfähig, zumal - wie bereits dargelegt wurde - vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Z. auszugehen ist und nicht von einem Wochenaufenthalterstatus.

4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz bei der Festlegung des beitragspflichtigen Einkommens der Beschwerdeführerin für

das Jahr 2007 die geltend gemachten "Besonderen Berufskosten" für die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung in Z. sowie die wöchentlichen Reisekosten zu Recht nicht als Abzüge berücksichtigt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

5.

Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerdeführerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr.[ ]; Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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