Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-5019/2013 |
Datum: | 27.08.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Direktzahlungen und Ökobeiträge |
Schlagwörter : | ühre; Beschwerde; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Betrieb; Recht; Betriebe; Verfahren; Entscheid; Bundes; Eheschluss; Vorinstanz; Feststellungsverfügung; Gesuch; Anerkennung; Erlass; Interesse; Verfügung; Verfahrens; Bundesverwaltungsgericht; Sinne; Landwirtschaft |
Rechtsnorm: | Art. 25 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 108 Ib 540; 116 Ib 321; 116 Ib 50; 120 Ib 400; 129 V 289 |
Kommentar: | - |
Abteilung II B-5019/2013
Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Frank Seethaler, Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiber Alexander Schaer.
Parteien 1. Aa. ,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Jost, Beschwerdeführende,
gegen
Münsterplatz 3a, 3011 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand Beibehaltung der Selbstständigkeit landwirtschaftlicher Betriebe nach Eheschluss der Betriebsinhaber.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 stellten Aa.
und
Ab. (Beschwerdeführende) beim Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (Erstinstanz) das Gesuch, den seit dem ( ) von Aa. bewirtschafteten Biobetrieb ( ) in ( ) sowie den ebenfalls
seit dem ( ) von Ab._
bewirtschafteten IP-Betrieb ( ) in ( )
auch nach dem vorgesehenen Eheschluss der beiden Beschwerdeführenden je als selbstständigen Bio- bzw. IP-Betrieb anzuerkennen. Mit Entscheid vom 14. März 2013 wies die Erstinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden ab.
Bereits mit Schreiben vom 16. April 2012 wandten sich die Beschwerdeführenden in gleicher Absicht mit einem entsprechenden Gesuch an das Bundesamt für Landwirtschaft BLW. Dieses ersuchte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 2. Juli 2012 um die Einreichung zusätzlicher Unterlagen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 - praktisch gleichen Wortlauts wie dasjenige gleichen Datums zu Handen der Erstinstanz - kamen die Beschwerdeführenden der Aufforderung des BLW nach und ersuchten Letzteres darum, den Betrieb ( ) auch nach dem vorgesehenen Eheschluss als selbstständigen Biobetrieb anzuerkennen.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 orientierte das BLW die Beschwerdeführenden dahingehend, dass es sich bei den beiden Betrieben nach aktuellem Kenntnisstand um zwei in rechtlicher Hinsicht voneinander unabhängige landwirtschaftliche Betriebe handle und daher eine Anerkennung des Biobetriebes ( ) zurzeit nicht erforderlich sei. Um eine Anerkennung als selbstständiger Biobetrieb sei erst dann nachzusuchen, wenn ein rechtskräftiger kantonaler Entscheid über die Zusammenlegung der beiden Betriebe infolge der Zivilstandsänderung vorliege.
Mit Beschwerde vom 17. April 2013 wandten sich die Beschwerdeführenden an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (Vorinstanz) und beantragten die Aufhebung des Entscheids der Erstinstanz vom
14. März 2013 sowie die Anerkennung der beiden Betriebe je als selbstständigen Biobzw. IP-Betrieb auch nach dem Eheschluss der beiden Beschwerdeführenden. Mit Entscheid vom 5. Juli 2013 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab.
Mit Beschwerde vom 9. September 2013 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 5. Juli 2013 sowie die Anerkennung der beiden Betriebe je als selbstständigen Biobzw. IP-Betrieb auch nach dem Eheschluss der beiden Beschwerdeführenden. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz oder an die Erstinstanz zurückzuweisen.
Einleitend stellen die Beschwerdeführenden klar, dass sie nie ein Gesuch auf Erlass einer Verfügung über die Ausrichtung von Direktzahlungen gestellt hätten, sondern dass sie sich dagegen wehren würden, dass ihr vorgesehener Eheschluss zur Folge hätte, dass die Selbstständigkeit der beiden Betriebe dahinfiele und sie bloss noch zwei Produktionsstätten eines einzigen Betriebes wären. Diese Frage könne unabhängig davon beantwortet werden, wie die zuständigen Stellen ihre Gesuche um Ausrichtung von Direktzahlungen nach erfolgten Eheschluss entscheiden würden. Hinsichtlich der Frage der Zusammenlegung sei anzumerken, dass eine solche aufgrund der verschiedenartigen Bewirtschaftungsformen mit gewichtigen Nachteilen verbunden und gänzlich sachwidrig wäre. In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführenden zudem eine Verletzung der Art. 8, 14 sowie 27 BV.
Mit Vernehmlassung vom 23. September 2013 bzw. 10. Oktober 2013 beantragen sowohl Erstals auch Vorinstanz unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.
Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Oktober 2013 wurde dem BLW als zuständige eidgenössische Fachbehörde Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zu vorliegendem Verfahren einzureichen. Das BLW nahm diese Gelegenheit mit Schreiben vom 21. November 2013 wahr, wobei es grundsätzlich davon ausgeht, dass die Erstund Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hätten. So stehe es den Beschwerdeführenden grundsätzlich frei, ihre Betriebe nach erfolgter Heirat organisatorisch und finanziell getrennt selbstständig zu führen. Auch liessen sich die aufgeführten Nachteile mit Massnahmen des geltenden Rechts beheben.
Im Rahmen seiner Stellungnahme wirft das BLW einleitend auch die Frage auf, ob die Erstinstanz überhaupt befugt gewesen wäre, auf das Gesuch einzutreten. Es sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse hinsichtlich des Erlasses der beantragten Feststellungsverfügung aufweisen würden, oder ob die gestellten Fragen im Rahmen der Überprüfung der Betriebsanerkennung beantwortet werden müssten.
Mit prozessleitender Verfügung vom 26. November 2013 gab das Bundesverwaltungsgericht den Prozessbeteiligten Gelegenheit, zum Schreiben des BLW vom 21. November 2013 Stellung zu nehmen und sich in diesem Zusammenhang insbesondere auch zur Frage des Vorliegens eines schutzwürdigen Interesses für den Erlass einer Feststellungsverfügung hinsichtlich der Frage der Beibehaltung der Selbstständigkeit landwirtschaftlicher Betriebe nach Eheschluss der Betriebsinhaber zu äussern.
Mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2013 teilte die Vorinstanz mit, dass sie weiterhin der Ansicht sei, dass ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse bestehe. So erachte sie den Umstand, dass die Beschwerdeführenden die weittragende Entscheidung zum Eheschluss fällen müssten ohne verbindlich zu wissen, wie die Selbstständigkeit ihrer Betriebe nach der Heirat landwirtschaftsrechtlich beurteilt werde und allenfalls eine einschneidende Verschlechterung ihrer zukünftigen Einkommenssituation zu gegenwärtigen hätten, als unzumutbaren Nachteil für die Beschwerdeführenden.
Mit Stellungnahme vom 24. Januar 2014 verweisen die Beschwerdeführenden auf ihre Beschwerdeschrift und führen aus, dass es nicht angehe, ihre bereits sehr eingehenden und vielfach dokumentierten Darlegungen an dieser Stelle wiederholen zu müssen. So hätten sie bereits sehr ausführlich dargelegt und dokumentiert, dass sie ein eminentes Rechtsschutzinteresse daran hätten, dass die Selbstständigkeit der beiden Betriebe auch nach Eheschluss, der im Übrigen am ( ) erfolgt sei, anerkannt werde.
Die Erstinstanz liess sich nicht vernehmen.
Der angefochtene Entscheid vom 5. Juli 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig (vgl. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32]).
Als Adressaten des Urteils sind die Beschwerdeführenden beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht ist im Rahmen des Streitgegenstandes weder an die Begründung der angefochtenen Verfügung noch an die von den Parteien vorgetragene Rechtsauffassung gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV, SR 910.91) gilt als Betrieb ein landwirtschaftliches Unternehmen, das Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt (lit. a), eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst (lit. b), rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbstständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist (lit. c), ein eigenes Betriebsergebnis ausweist (lit. d) und während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird (lit. e). Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin galt gemäss Art. 2 Abs. 1 LBV in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 1. Juli 2011 die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führte. Führten Eheund Konkubinatspartner getrennt mehrere Produktionsstätten, so galten sie zusammen als ein Bewirtschafter (vgl. Art. 2 Abs. 3 LBV in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 1. Juli 2011).
Gemäss Art. 29a Abs. 1 LBV in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 1. Juli 2011 mussten Betriebe, Hirtenbetriebe, Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebsund Betriebszweiggemeinschaften von der zuständigen kantonalen Amtsstelle im Sinne von Art. 32 LBV anerkannt sein. Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht mehr der Fall, so haben sie die (ausdrückliche oder stillschweigende) Anerkennung zu widerrufen (vgl. Art. 30a Abs. 1 LBV).
Abweichend von Art. 6 Abs. 1 lit. c LBV kann das BLW auf Gesuch hin einen Biobetrieb als selbstständig anerkennen, wenn er über einen unabhängigen und räumlich getrennten Warenfluss verfügt (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel vom
22. September 1997 [Bio-Verordnung, SR 910.18]). Diese Bestimmung wird angewendet, wenn ein Teil eines bestehenden, anerkannten Betriebes in Abweichung von der Gesamtbetrieblichkeit biologisch bewirtschaftet wird. Diese Anerkennung hat keinen Einfluss auf die zuvor dargestellte Frage der Betriebsanerkennung durch die Kantone (vgl. "Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 [Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV, SR 910.91]", S. 5; nachfolgend: LBV-Weisungen).
Beim Gesuch der Beschwerdeführenden vom 31. Januar 2013 handelt es sich um ein Begehren auf Erlass einer Feststellungsverfügung.
Gemäss Art. 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 (VRPG, BSG 155.21) ist auf ein Gesuch auf Erlass einer Verfügung einzutreten, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird. Mangels anderweitiger spezifischer kantonaler Bestimmungen sind in diesem Zusammenhang die entsprechenden Grundsätze von Art. 25 Abs. 2 VwVG analog anwendbar (vgl. MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 139
Fn. 256).
Für den Erlass einer Feststellungsverfügung wird kein rechtlich geschütztes Interesse vorausgesetzt, vielmehr genügen auch rein tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle (aktuelle) Interessen, sofern sie schützenswert, sprich von einer gewissen Intensität sind, und keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, N 2383 u. 2389, BEATRICE WEBER-DÜRLER, in: Chris-
toph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 25 N 11, THOMAS MERKLI ET AL., Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern [VRPG; BSG 155.21], Bern 1997, Art. 50 N 5). Geschützt werden dabei grundsätzlich auch von Feststellungsverfügungen abhängige private Verhaltensentscheide (vgl. WEBER-DÜRLER, a.a.O., N 14). Im Vordergrund steht das Interesse, dank der vorzeitigen Rechtsklärung (materielle oder ideelle) Nachteile bzw. insbesondere auch nachteilige Dispositionen (sei es durch ein Tun oder ein Unterlassen) zu vermeiden. Mithin ist auch der praktische Nutzen nachzuweisen (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., N 2389 f., ISABELLE HÄNER, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 25 N 16). An einem schutzwürdigen Interesse mangelt es indessen, wenn Letzteres ebenso gut durch den Erlass einer alsbald möglichen Leistungsoder Gestaltungsverfügung bzw. mit der Beschwerde gegen selbige (vgl. VPB 60.57 E. 4, BGE 108 Ib 540
E. 3) gewahrt werden könnte (vgl. VPB 60.57 E. 3.2). Diese Subsidiarität ist jedoch nicht vorbehaltlos oder absolut zu verstehen. So darf der Erlass einer Feststellungsverfügung insbesondere dann nicht verweigert werden, wenn dadurch ein aufwändiges Verfahren über Leistungsoder Gestaltungsbegehren vermieden werden kann bzw. wenn dem Beschwerdeführenden ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen würden (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., N 2445, HÄNER, a.a.O., N 20, WEBERDÜRLER, a.a.O., N 16).
Wie die Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch vom 31. Januar 2013 bzw. dem ergänzenden Schreiben vom 8. Februar 2013 zusammengefasst ausführen und im Rahmen ihrer vorinstanzlichen Beschwerde und Replik bekräftigen, verletze es die Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 BV sowie die Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 BV, wenn der Bund vorschreibe, dass Bewirtschafter selbstständiger Betriebe im Heiratsfalle zusammen als ein Bewirtschafter gelten würden. Eine solche Vorschrift sei zudem gänzlich unverhältnismässig, weder durch die Bundesverfassung noch die Landwirtschaftsgesetzgebung gerechtfertigt und stelle eine Heiratsstrafe und damit ein Verstoss gegen Art. 14 BV dar. Im Weiteren sei Art. 2 Abs. 3 LBV schon von seinem Wortlaut her nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, da die Beschwerdeführenden je einen selbstständigen Betrieb und gerade nicht je eine eigene Produktionsstätte führen wollen, zumal sich die beiden Betriebe in mannigfaltiger Hinsicht unterscheiden würden. Auch liege vorliegend kein Fall einer versuchten Gesetzesumgehung vor. Vielmehr würden den Beschwerdeführenden durch die Zusammenführung der beiden Betriebe schwerwiegende finanzielle Nachteile erwachsen, da dem Betrieb ( ) der Status als Biobetrieb sowie die ( ) Bio-Zertifizierung aberkannt würden. Ein solcher Entscheid sei daher unangemessen.
Gemäss Art. 50 Abs. 2 VRPG hat der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse auf Erlass einer Feststellungsverfügung nachzuweisen. Diesen Nachweis sind die Beschwerdeführenden mit der zuvor ausgeführten Argumentation schuldig geblieben, was bereits ganz grundsätzlich den Erlass einer Feststellungsverfügung ausschliesst. Auch ist in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam zu machen, dass es gemäss Rechtsprechung zwar grundsätzlich zulässig, ja sogar wünschenswert ist, wenn eine Behörde Informationsbedürfnisse der Bevölkerung befriedigt, dass die Form der Feststellungsverfügung dafür jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen die richtige Form ist (vgl. Entscheid der Rekurskommission EVD JG/2005-5 vom 2. März 2006 E. 1.4.2). So hätten die Beschwerdeführenden in vorliegendem Fall insbesondere auch darlegen müssen, inwiefern ein Nachteil entstehen bzw. eine nachteilige Disposition erfolgen würde, wenn die Ergebnisse des nach Eheschluss erfolgenden kantonalen Verfahrens hinsichtlich der Anerkennung und allfälligen Zusammenlegung der beiden Betriebe bzw. dem allenfalls aufgrund der Ergebnisse des kantonalen Verfahrens einzuleitenden eidgenössischen Anerkennungsverfahrens im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bio-Verordnung abgewartet werden müssten und es sich somit rechtfertigt, sogleich eine Feststellungsverfügung zu erlassen. Die Argumentation der Beschwerdeführenden beschlägt indessen gänzlich die grundsätzliche Frage der Rechtmässigkeit von Art. 2 Abs. 3 LBV und die Nachteile, die sie aufgrund des Ausgangs der jeweiligen kantonalen und eidgenössischen Verfahren allenfalls zu gegenwärtigen hätten, woraus ihr Rechtsschutzinteresse an der Beantwortung dieser Frage fliesse. Diese Frage wäre jedoch direkt im Rahmen der entsprechenden Verfahren bzw. allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen die in diesem Zusammenhang zu erlassenden Verfügungen zu klären. Vorliegend legten die Beschwerdeführenden weder dar, welche nachteiligen Dispositionen sie aufgrund der vermeintlich unsicheren Rechtslage treffen oder unterlassen müssten/zu treffen oder unterlassen gedachten, noch brachten sie unzumutbare Nachteile vor, die dadurch entstehen würden. Hinsichtlich Letzterem verhält es sich gar vielmehr so, dass die aktuelle Rechtslage bezogen auf die Befürchtungen der Beschwerdeführenden vorteilhaft ist, treten doch die von den Beschwerdeführenden aufgezeigten möglichen Nachteile erst bei rechtskräftigem Abschluss der entsprechenden Verfahren ein. Solange die zuständige kantonale Amtsstelle keine rechtskräftige neue Anerkennungsverfügung erlassen und die beiden Betriebe in Anwendung von Art. 2 Abs. 3 LBV zusammengelegt hat, kommt es gerade nicht zu einer Schlechterstellung der Beschwerdeführenden. In diesem Sinne ist denn auch die Ansicht der Beschwerdeführenden unzutreffend, dass bereits die angefochtene Verfügung zu einem Dahinfallen der Selbstständigkeit der beiden Betriebe führe. Schliesslich lässt sich an dieser Stelle auch ganz grundsätzlich die Frage aufwerfen, worin der objektive praktische Nutzen für die Beschwerdeführenden an der beantragten Feststellungsverfügung im Vergleich zum damaligen status quo zu sehen gewesen wäre.
Nicht ersichtlich ist im Übrigen auch, inwieweit prozessökonomische Gesichtspunkte den Erlass einer Feststellungsverfügung gerechtfertigt hätten, liess sich doch dadurch mangels dannzumal vollzogenem Eheschluss weder das auf die Zivilstandsänderung folgende kantonale Anerkennungsverfahren und die entsprechende Verfügung im Sinne von Art. 30a LBV noch das allenfalls dadurch notwendig werdende Verfahren nach Art. 5 Abs. 2 Bio-Verordnung auf eidgenössischer Ebene verhindern. Berücksichtigt man den Umstand dass die Beschwerdeführenden letzten Endes die Aufhebung von Art. 2 Abs. 3 LBV beabsichtigen, ist vor dem Hintergrund des Bedeutungsgehalts dieser Norm sowie der bisherigen Rechtsprechung dazu (vgl. BVGE 2009/39) nicht unwahrscheinlich, dass die sich in vorliegendem Fall stellenden materiellen Rechtsfragen letzten Endes durch das Bundesgericht beantwortet werden müssen. Nachdem die Beschwerdeführenden bereits in ihrem Gesuch vom 31. Januar 2013
ausgeführt haben, "demnächst" heiraten zu wollen, und es demzufolge äusserst unwahrscheinlich war, dass hinsichtlich der Feststellungsverfügung noch vor dem Erlass der neuen Anerkennungsverfügung ein rechtskräftiges Urteil vorliegen würde, führte der Erlass der Feststellungsverfügung denn auch nicht zu einer frühzeitigen Klärung der Rechtslage, sondern im Gegenteil zu einer zusätzlichen Komplizierung des Verfahrens (vgl. dazu auch Entscheid der Rekurskommission EVD JG/2005-5 vom
2. März 2006 E. 1.4.2). An dieser Stelle sind immerhin die zuständige kantonale Amtsstelle und das BLW darauf aufmerksam zu machen, dass wenngleich grundsätzlich keine eigentliche Koordinationspflicht im Sinne der diesbezüglichen bundesgerichtlichen "Chrüzlen"-Rechtsprechung (vgl. BGE 116 Ib 50) besteht (vgl. BGE 120 Ib 400 E. 5), in Fallkonstellationen wie der vorliegenden doch die Koordinationsmöglichkeiten der beiden Verfahren geprüft und ausgeschöpft werden sollten. Zwar sind analog der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung den zuständigen Behörden keine spezifischen Vorgaben für den Koordinationsprozess zu machen (vgl. ALFRED KÖLZ ET AL., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013,
S. 43 Rz. 121, BGE 116 Ib 321 E. 4, 116 Ib 50 E. 4b), doch drängt sich in Fallkonstellationen wie der vorliegenden insbesondere das Ziel eines möglichst kurzen Zeitabstandes zwischen den beiden zu erlassenden Verfügungen auf. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die mögliche Gefahr von finanziellen Nachteilen der Beschwerdeführenden infolge einer langen Verfahrensdauer im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren nach Art. 5 Abs. 2 Bio-Verordnung, mithilfe dessen sich gemäss Aussagen des BLW in dessen Stellungnahme vom 21. November 2013 die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Nachteile lösen liessen.
Die Vorinstanz argumentiert in der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2013 dahingehend, dass ein schützenswertes Interesse darin zu sehen sei, dass die Beschwerdeführenden ihre Entscheidung zum Eheschluss fällen müssten, ohne verbindlich zu wissen, was die Folgen des Eheschlusses hinsichtlich der Frage der Selbstständigkeit der Betriebe sowie der daraus fliessenden direktzahlungstechnischen Konsequenzen wären.
Hinsichtlich dieser Argumentation ist einleitend festzustellen, dass die Beschwerdeführenden weder im erstnoch im vorinstanzlichen Verfahren jemals unter Einschluss dieses Gesichtspunkts argumentiert haben. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich denn auch weitere Ausführungen zur
Frage nach allfälligen direktzahlungstechnischen Konsequenzen des Eheschlusses, ist es doch nicht Sache der Behörden, von Amtes wegen nach etwaigen schutzwürdigen Interessen zu forschen, die von Beschwerdeführenden weder geltend gemacht oder schlüssig dargetan worden sind (vgl. zum mangelnden Nachweis des schutzwürdigen Interesses auf Erlass einer Feststellungsverfügung bereits zuvor E. 4.4 sowie WEBER-DÜRLER, a.a.O., N 20). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam zu machen, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerde ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Argumentation hinsichtlich direktzahlungstechnischer Aspekte gerade nicht Bestandteil der Begründung ihres Gesuches war.
Die Vorinstanz übersieht ferner mit ihrer Argumentation, dass die Beschwerdeführenden gerade keine Unsicherheit hinsichtlich der Folgen des Eheschlusses auf die Frage der Selbstständigkeit der Betriebe zu gegenwärtigen hatten, waren sie doch über diese Konsequenzen gerade eben im Bilde. Genau aus diesem Grund - nämlich der drohenden Zusammenlegung der Betriebe und allfälliger damit zusammenhängender negativer Folgen - haben die Beschwerdeführenden überhaupt das Gesuch auf Erlass einer Feststellungsverfügung gestellt. Eine bestehende Unsicherheit bzw. die angestrebte Behebung derselben stellt im Übrigen bereits ganz grundsätzlich die Basis für jeden Wunsch auf Erlass einer Feststellungsverfügung dar. Es ist nur logisch, dass dieser Umstand alleine nicht genügen kann, um auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten. Vielmehr ist erforderlich, dass die Fortdauer der Ungewissheit den Beschwerdeführenden daran hindert, Entscheidungen zu treffen und ihm diese Ungewissheit deshalb unzumutbar ist (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., N 2433). Wie bereits ausgeführt, hätte von den Beschwerdeführenden dargelegt werden müssen, inwiefern ein Zuwarten Nachteile bzw. nachteilige Dispositionen zur Folge hätte. Solche könnten - wenn man der Argumentation der Vorinstanz folgen würde - in der vorliegenden Fallkonstellation lediglich darin erblickt werden, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der ungeklärten Rechtslage entweder auf den Eheschluss gänzlich zu verzichten bzw. diesen bis zur Klärung aufzuschieben oder anderweitige direkt mit der Absage oder Verschiebung des Eheschlusses in Zusammenhang stehende Ausgaben zu gegenwärtigen hätten. Derartige Anzeichen sind den Akten indes nicht zu entnehmen. Ganz im Gegenteil haben die Beschwerdeführenden in vorliegendem Verfahren - wie im Übrigen selbst die Vorinstanz im Rahmen ihres Entscheides ausführt - ihre Heiratsabsicht konstant bekräftigt und den Eheschluss gemäss Stellungnahme vom 24. Januar 2014 am ( ) denn auch vollzogen. Es ist im Übrigen an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass wenn man der Argumentation der Vorinstanz folgen würde, dies zur - mit Blick auf den Inhalt der Stellungnahmen vom 23. Dezember 2013 bzw.
24. Januar 2014 offensichtlich von allen Verfahrensparteien unerwünschten - Folge hätte, dass die vorliegende Beschwerde infolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden müsste: Tut doch gemäss Rechtsprechung jemand, der trotz ungeklärter Rechtslage und ohne einen diesbezüglichen Entscheid abzuwarten entsprechende Fakten schafft (i.c. der Vollzug des Eheschlusses), damit kund, nicht zwingend auf einen vorgängigen, klärenden Feststellungsentscheid angewiesen zu sein, womit das besondere Interesse an einer Feststellungsverfügung entfällt (vgl. VPB 60.56 E. 3.1). Schliesslich sei der Vollständigkeit halber an dieser Stelle noch angeführt, dass es gemäss klarem Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 LBV bereits genügt, dass Konkubinatspartner mehrere Produktionsstätten führen, um diese im Rahmen der Anerkennungsüberprüfung im Sinne von Art. 30a LBV als einen Betrieb anzusehen. Gemäss den LBV-Weisungen gelten als Konkubinatspaare Partnerschaften, "welche dauernd einen gemeinsamen Haushalt führen und ihr Leben gemeinsam gestalten, so dass sie sich von Ehepaaren nicht wesentlich unterscheiden" (S. 2). In diesem Sinne hätten also die Beschwerdeführenden nicht erst durch den eigentlichen Eheschluss die von ihnen unerwünschten Folgen zu gegenwärtigen gehabt, sondern diese wären auch unabhängig davon eingetreten, sofern die eben genannte Voraussetzung erfüllt worden wäre (vgl. dazu auch BVGE 2009/39 E. 6.2).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden kein schutzwürdiges Interesse auf Erlass einer Verfügung hinsichtlich ihres Feststellungsbegehrens hatten und die Vorinstanz somit in E. 4 ihres Entscheides vom 5. Juli 2013 zu Unrecht ein solches erkannt hat.
Ist eine Feststellungsverfügung mangels schutzwürdigem Interesse zu Unrecht ergangen, hat die Beschwerdeinstanz auf die Beschwerde einzutreten und die Verfügung aufzuheben (vgl. BGE 129 V 289). Nachdem die Vorinstanz dies unterlassen hat, ist folgerichtig der Entscheid vom 5. Juli 2013 aufzuheben und die Beschwerde hinsichtlich des ersten Rechtsbegehrens des Hauptantrages gutzuheissen. Da angesichts des mangelnden schutzwürdigen Interesses die Erstinstanz nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführenden hätte eintreten dürfen (vgl. MERKLI ET AL., a.a.O.,
Art. 50 N 4), ist die Beschwerde hinsichtlich des zweiten Rechtsbegehrens des Hauptantrages sowie im Eventualantrag abzuweisen.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten entsprechend des Anteils ihres Obsiegens ermässigt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 4.39). Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 172.320.2) auf Fr. 1'200.- festgelegt. Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass des Unterliegens hängt gemäss konstanter Rechtsprechung von den im konkreten Fall in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren ab, wobei es insbesondere nicht auf die Aufteilung der Begehren in Hauptund Eventualantrag ankommt (vgl. ANDRÉ MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 4.43). Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwar obsiegt haben, indessen sowohl hinsichtlich ihres Begehrens um Anerkennung der Selbstständigkeit als auch um Rückweisung zu neuer Entscheidung unterlegen sind. Demzufolge ist vorliegend von einem Obsiegen im Umfang von einem Drittel auszugehen und die Verfahrenskosten in diesem Umfang auf Fr. 800.- zu reduzieren. Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'200.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden und den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Restbetrag von Fr. 400.- zurückzuerstatten.
Da die Beschwerdeführenden teilweise obsiegt haben, ist ihnen für die erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine reduzierte Parteientschädigung entsprechend dem Anteil ihres Obsiegens zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE). Soweit eine Parteientschädigung nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann, wird sie der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (vgl. Art.64 Abs. 2 VwVG).
Nachdem die Beschwerdeführenden keine Kostennote eingereicht haben, ist über die Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Akten zu befinden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen aufgrund eines Umstandes aufhebt, der keinen Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift aufgeführten Argumentationslinie hat. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2014 haben sich die Beschwerdeführenden trotz entsprechender Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der im vorliegenden Fall konkret relevanten Fragestellung beschäftigt, sondern sich erneut bloss zur vorliegend irrelevanten Frage des Rechtsschutzinteresses hinsichtlich der Frage der Anerkennung der Selbstständigkeit der beiden Betriebe geäussert. Ferner ist festzustellen, dass die Beschwerdeschrift zum grössten Teil aus einer blossen, für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren leicht adaptierten, Abschrift der Beschwerdeschrift aus dem vorinstanzlichen Verfahren besteht, wodurch von einem überblickbaren zeitlichen Aufwand für deren Erstellung ausgegangen werden kann.
Aufgrund dieser Überlegungen rechtfertigt es sich vorliegend, die maximale Parteientschädigung auf Fr. 3'600.- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. Art. 8 ff. VGKE), wodurch den Beschwerdeführenden aufgrund des Anteils ihres Obsiegens (ein Drittel) eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen ist. Diese hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass der vorinstanzliche Entscheid vom 5. Juli 2013 aufgehoben wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'200.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet und den Beschwerdeführenden der Restbetrag in Höhe von Fr. 400.- zurückerstattet.
Den Beschwerdeführenden wird zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)
die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Alexander Schaer
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 29. August 2014
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