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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-1828/2014

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-1828/2014

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-1828/2014
Datum:05.08.2014
Leitsatz/Stichwort:Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Schlagwörter : Vorinstanz; Einführungskurs; Zivildienst; Disziplinarmassnahme; Bundesverwaltungsgericht; Busse; Verfahren; Vollzugsstelle; Verhältnis; Urteil; Regionalzentrum; Frist; Verhältnisse; Verfahrens; Verfügung; Pflicht; Bundesverwaltungsgerichts; Beschwerdeführers; Richter; Rüti; Einleitung; Disziplinarverfahren; Verhältnissen; Verschulden; Disziplinarverfahrens; Erwachen
Rechtsnorm: Art. 44 VwVG ;Art. 52 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-1828/2014

U r t e i l  v o m  5.  A u g u s t  2 0 1 4

Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler,

Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Lorena Studer.

Parteien X. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,

Zentralstelle, Vorinstanz.

Gegenstand Disziplinarmassnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass X. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. April 2013 zum Zivildienst zugelassen und mit Schreiben vom 29. Mai 2013 durch die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Regionalzentrum Rüti ZH (nachfolgend: Regionalzentrum), zum Einführungskurs vom 3. Juli 2013 in Rüti ZH aufgeboten wurde, unter Hinweis, dass die Teilnahme obligatorisch und Bestandteil der Zivildienstpflicht sei und das unentschuldigte Fernbleiben die Einleitung eines Disziplinaroder Strafverfahrens zur Folge haben könne,

dass der Beschwerdeführer am besagten Einführungskurs nicht teilnahm, worauf ihm von der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Zentralstelle; nachfolgend: Vorinstanz) am 8. August 2013 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen Nichterscheinens am Einführungskurs mitgeteilt und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2013 Stellung nahm und insbesondere vorbrachte, dass er am Einführungstag verschlafen habe, den Einführungskurs somit nicht absichtlich versäumt und sich unmittelbar nach dem Erwachen beim Regionalzentrum gemeldet habe,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. März 2014 dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 75.- wegen fahrlässigem Zivildienstversäumnis auferlegte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt,

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragt,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 66 Bst. a ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (Art. 10 ZDG) und die Pflicht zur Teilnahme am Einführungskurs umfasst (Art. 9 Bst. a ZDG),

dass die zivildienstpflichtige Person in einem Sonderstatusverhältnis steht und dem Disziplinarrecht unterworfen ist (Art. 67 ff. ZDG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3 m.H.),

dass die Vollzugsstelle die Einleitung eines Disziplinarverfahrens der betroffenen zivildienstpflichtigen Person schriftlich mitteilt, das Verfahren innert 30 Tagen durchführt und es mit einer Verfügung erledigt (Art. 71 ZDG), wobei die statuierte Behandlungsfrist für Disziplinarverfahren eine Ordnungsfrist ist, d.h. einen geordneten Verfahrensgang gewährleisten soll ohne an Verwirkungsfolgen gebunden zu sein und daher Verfahrenshandlungen auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden können, soweit und solange der Verfahrensgang dies nicht ausschliesst (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 3.2 m.H.),

dass die Vorinstanz eine Disziplinarmassnahme verfügen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fährlässig Pflichten verletzt, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen (Ar. 67 Abs. 1 ZDG), wobei die Vorinstanz als Disziplinarmassnahme einen schriftlichen Verweis oder eine Busse bis zu Fr. 2'000.- verfügen kann (Art. 68 ZDG),

dass gemäss Art. 74 Abs. 1 ZDG mit Busse bestraft wird, wer fahrlässig eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, wobei in leichten Fällen disziplinarische Bestrafung erfolgt (Art. 74 Abs. 3 ZDG),

dass fahrlässig ein Delikt begeht, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt, wobei die Unvorsichtigkeit pflichtwidrig ist, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]),

dass die Vorinstanz gemäss Art. 69 ZDG die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden bestimmt und die Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst berücksichtigt,

dass disziplinarische Sanktionen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit unterstehen und demnach geboten ist, dass sie zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um Störungen des geordneten Diensteinsatzes zu verhindern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 6 m.H.),

dass die Vollzugsstelle in der Verhängung von Disziplinarmassnahmen sowohl über Auswahlals auch über Entschliessungsermessen verfügt, zumal sie den zu Disziplinierenden schriftlich verweisen oder eine Busse bis zu Fr. 2'000.- verhängen, aber auch - im Sinne des Opportunitätsprinzips - auf eine Disziplinarmassnahme verzichten kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2129/2006 vom 4. April 2007 E. 5 m.H.),

dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. April 2013 zum Zivildienst zugelassen und mit Schreiben vom 29. Mai 2013 zum Besuch eines Einführungskurses verpflichtet wurde,

dass dem Beschwerdeführer nach Nichterscheinen am Einführungskurs vom 3. Juli 2013 am 8. August 2013 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mitgeteilt und die Disziplinarmassnahme am 27. März 2014 verfügt wurde,

dass das Verfahren folglich nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen 30-Tages-Frist durchgeführt wurde, der Beschwerdeführer die Überschreitung dieser Frist jedoch nicht beanstandet und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Missachtung dieser Frist den geordneten Verfahrensgang beeinträchtigt oder dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereicht hätte, weshalb die Nichteinhaltung der Frist unbeachtlich bleibt,

dass die Vorinstanz das Nichterscheinen des Beschwerdeführers als pflichtwidrig unvorsichtig wertete, da es seine Pflicht gewesen wäre, durch das Ergreifen geeigneter Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass er nicht verschlafe und pünktlich zum Einführungskurs erscheine, wobei es schlussendlich ihm überlassen sei, mit welchen Vorkehrungen er dafür sorge, pünktlich zu sein und damit der in seinem Fall geforderten Sorgfaltspflicht nachzukommen, der Beschwerdeführer deshalb den Tatbestand des fahrlässigen Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 74 Abs. 1 ZDG erfüllt habe, wobei kein Rechtfertigungsgrund gegeben sei,

dass die Vorinstanz weiter ausführte, unter Berücksichtigung, dass es sich um das erste Aufgebot zum Einführungskurs handelte, könne noch von einem leichten Fall gemäss Art. 74 Abs. 3 ZDG ausgegangen werden, weshalb auf eine Strafanzeige an die kantonale Strafverfolgungsbehörde verzichtet werde,

dass der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dass er den Wecker am Abend zuvor stellte und nicht wisse, ob menschliches oder technisches Versagen dazu führte, dass er verschlafen habe, was seiner Ansicht nach nicht als pflichtwidrig unvorsichtig bezeichnet werden könne, da er die üblichen Vorkehrungen getroffen habe, um rechtzeitig aufzustehen,

dass es unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den Einführungskurs vom 3. Juli 2013 in Rüti ZH, zu dem er am 29. Mai 2013 vom Regionalzentrum rechtskräftig aufgeboten wurde und von dem er Kenntnis hatte, nicht angetreten hat,

dass der Beschwerdeführer selbst angibt, nicht zu wissen, ob er den Wecker richtig stellte und damit menschliches oder technisches Versagen die Ursache seines Verschlafens gewesen sei, der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz vorgebracht, gerade bei einem wichtigen Termin durchaus mit grösserer Sorgfalt hätte handeln können, um rechtzeitig zum Einführungskurs zu erscheinen, er folglich der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen ist und die Würdigung dessen durch die Vorinstanz als pflichtwidrig unvorsichtig nicht zu beanstanden ist,

dass der Beschwerdeführer keinen Rechtfertigungsgrund - im Allgemeinen fallen Notwehr, Notstand, Handeln auf dienstliche Anordnung, Wahrnehmung berechtigter Interessen und Einwilligung des verletzten in Betracht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5352/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2.1 m.H.) - vorbringt, weshalb er den Einführungskurs am

3. Juli 2013 nicht angetreten hat und ein solcher auch nicht ersichtlich ist,

dass der Beschwerdeführer folglich den Tatbestand des fahrlässigen Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 74 Abs. 1 ZDG erfüllt hat und die Vollzugsstelle grundsätzlich berechtigt war, eine Disziplinarmassnahme zu verfügen (Art. 67 Abs. 1 ZDG), wobei es im Ermessen der Vorinstanz lag, vorliegend von einem leichten Fall (Art. 74 Abs. 3 ZDG) auszugehen,

dass die Vorinstanz zur Höhe der Disziplinarmassnahme vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht dafür gesorgt habe, pünktlich zum Einführungskurs erscheinen zu können, zu seinen Gunsten seine Ehrlichkeit und Kooperation bei der Klärung des Sachverhalts spreche und weiter berücksichtigt werde, dass er sich am Tag des Einführungskurses gleich nach dem Erwachen beim Regionalzentrum meldete und mitteilte, dass er verschlafen habe sowie, dass er den Einführungskurs inzwischen besucht habe, das Verschulden daher gesamthaft als gering einzustufen sei und aufgrund der finanziellen Verhältnisse eine Busse von Fr. 75.- als angemessen erscheine,

dass der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, die Höhe der Busse sei überrissen und gegenüber der Vorinstanz zu seinen finanziellen Verhältnissen angab, über kein Einkommen zu verfügen und keine Schulden zu haben,

dass die Vorinstanz die gemäss Art. 69 ZDG für die Bemessung der Disziplinarmassnahme relevanten Faktoren - die Ehrlichkeit und Kooperation des Beschwerdeführers bei der Klärung des Sachverhalts, dass sich der Beschwerdeführer gleich nach dem Erwachen meldete sowie, dass er den Einführungskurs inzwischen besucht hat - berücksichtigte und es in ihrem Ermessen lag, das Verschulden des Beschwerdeführers als gering einzustufen,

dass die Vorinstanz den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung trug und die Busse von Fr. 75.- im unteren Bereich des angedrohten Strafrahmens liegt, da der Beschwerdeführer momentan über kein Einkommen verfügt,

dass die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse als verhältnismässig, dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasst erscheint und es im Rahmen des der Vollzugsstelle zustehenden Ermessens lag, einen schriftlichen Verweis (Art. 68 Bst. a ZDG) für unzureichend zu halten,

dass zusammenfassend eine zu disziplinierende Pflichtverletzung vorliegt, die hierfür von der Vorinstanz auferlegte Busse von Fr. 75.- als verhältnismässig erscheint und sich die Beschwerde damit als unbegründet erweist und abzuweisen ist,

dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG),

dass hier gerade noch keine Mutwilligkeit in der Prozessführung vorliegt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind,

dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]/[...]; Einschreiben; Beilagen: Akten zurück)

  • Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum Rüti (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Lorena Studer

Versand: 6. August 2014

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