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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-4961/2013

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-4961/2013
Datum:30.01.2014
Leitsatz/Stichwort:Schwerverkehrsabgabe
Schlagwörter : Fahrzeug; Beschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Leasingnehmer; Stanz; Leasinggeber; Leasingnehmerin; Fahrzeuge; Vorinstanz; Solidarhaft; Solidarisch; Abgabe; Urteil; Solidarhaftung; Verfahren; Person; Recht; Fahrzeugs; Partei; Abgaben; Halter; Vertrag; Kündigung; Entscheid; Haftbar; Schritte
Rechtsnorm: Art. 242 KG ; Art. 27 KG ; Art. 271 KG ; Art. 33a VwVG ; Art. 48 VwVG ; Art. 49 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 62 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:131 I 153; ;
Kommentar zugewiesen:
DOMENICO ACOCELLA, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 271 SchKG, 2010
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-4961/2013

U r t e i l  v o m  3 0.  J a n u a r  2 0 1 4

Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Richter Pascal Mollard, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiberin Anna Strässle.

Parteien A. SA, ,

vertreten , Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand LSVA / Solidarhaftung des Leasinggebers.

Sachverhalt:

A.

    1. Die A. SA bezweckt gemäss Handelsregisterauszug im Wesentlichen "toutes opérations de prêt, de placement, d'octroi de crédits, de financements, par tempérament ou en leasing, de garanties, et de cautionnement". Sie schloss am 2. September 2011 als Leasinggeberin mit der B. SA (nachfolgend: Leasingnehmerin) einen Leasingvertrag mit rückwirkendem Vertragsbeginn ab 1. Juni 2011. Leasingobjekte bildeten zwei Fahrzeuge der Marke Renault Kerax 370.26 6x4 und 450 8x4 (Stamm-Nr. [ ] bzw. [ ]), die auf die Leasingnehmerin eingelöst wurden (Kontrollschilder: [ ] bzw. [ ]).

      Zuvor hatte die A. SA am 9. Mai 2011 (und am 31. August 2011) bei der Oberzolldirektion (OZD) eine Anfrage bezüglich Solidarhaftung für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) eingereicht und am 10. Juni 2011 (sowie am 1. September 2011) mitgeteilt erhalten, die Leasingnehmerin halte zu diesem Zeitpunkt ihre Zahlungsverpflichtungen ein und dem Abschluss des Leasingvertrags stehe aus Sicht der OZD nichts entgegen.

    2. Vom 14. November 2012 bis 14. März 2013 mahnte die OZD die Leasingnehmerin bezüglich der LSVA-Rechnungen Nr. [ ],[ ],[ ],[ ],[ ],[ ] und Nr. [ ] mit einem Totalbetrag von Fr. 23'653.80, von welchem Fr. 16'998.25 auf die beiden Fahrzeuge mit der Stamm-Nr. [ ] bzw. [ ] entfielen.

    3. In der Folge informierte die OZD die A. SA am 12. Februar 2013, dass sie die Leasingnehmerin mehrmals erfolglos gemahnt habe. Zudem teilte die OZD mit, dass die A. SA für künftige Abgaben (inkl. allfälliger Zinsen und Gebühren) solidarisch hafte, falls sie innert 60 Tagen den Vertrag nicht kündige oder falls innert 60 Tagen nicht alle ausstehenden Abgaben für die Fahrzeuge mit den Stamm-Nr. [ ] bzw. [ ] vollständig bezahlt würden.

    4. Mit Brief vom 13. Februar 2013 an die Leasingnehmerin verwies die A. SA auf das Schreiben der OZD und bat, den ausstehenden Betrag bis spätestens 22. März 2013 zu begleichen. Weiter wurde festgehalten, dass wenn ihrer Aufforderung keine Folge geleistet werde, der Vertrag gemäss Artikel 14.2 der allgemeinen Leasingbedingungen automatisch nach Fristablauf aufgelöst werde. Zudem forderte die A. SA die Leasingnehmerin auf, die geleasten Fahrzeuge der C. SA

      in [ ] unverzüglich zu übergeben, wobei diese Aufforderung nur gegen Bezahlung der verfallenen LSVA-Schuld bzw. einer Bestätigung der OZD über die Begleichung annulliert werde.

    5. Innerhalb der 60-tägigen Frist bezahlte die Leasingnehmerin am

      26. Februar 2013 die LSVA-Rechnung Nr. [ ], für die sie bereits erfolglos gemahnt worden war (vgl. Bst. A.b). Die restlichen Rechnungen blieben bis zum Ablauf der Frist am 15. April 2013 offen, worauf die A. SA gegen die Leasingnehmerin und gegen die den Leasingvertrag als Solidarschuldner unterzeichnende natürliche Person ein Betreibungsverfahren einleitete.

    6. Mit Schreiben vom 29. April 2013 teilte die OZD der A. SA

      wiederum mit, dass die Leasingnehmerin mit den LSVA-Zahlungen im Rückstand sei und dass es gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3577/2012 vom 26. Februar 2013 (auszugsweise veröffentlicht in BVGE 2013/26) der Leasinggeberin obliege, im Rahmen der Vertragskündigung weitere auf die Rückgabe der Fahrzeuge gerichtete Schritte zu unternehmen, um der Leasingnehmerin die weitere Verwendung der betroffenen Fahrzeuge zu verunmöglichen. Sie verlangte über diesbezügliche Schritte bis zum 3. Mai 2013 schriftlich informiert zu werden.

    7. Die A. SA informierte die OZD am 3. Mai 2013 gemäss einer durch die OZD erstellen Aktennotiz telefonisch darüber, dass es ihr nicht möglich sei, die Leasingfahrzeuge der Leasingnehmerin zu entziehen, ohne das ganze Betreibungsverfahren zu durchlaufen, und stellte die Einreichung von Akten in Aussicht. Diese langten indessen nicht ein.

    8. Nachdem die OZD am 24. Mai 2013 das rechtliche Gehör gewährt hatte, erklärte sie die A. SA mit Verfügung vom 2. Juli 2013 für die Periode ab dem 16. April 2013 bis zur Ausserverkehrssetzung bzgl. der von den beiden Lastwagen (Stamm-Nr. [ ] bzw. [ ]) generierten LSVA-Rechnungen solidarisch haftbar.

B.

Gegen diese Verfügung gelangte die A.

SA (nachfolgend: Be-

schwerdeführerin) mit Beschwerde vom 3. September 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, die Verfügung der OZD vom 2. Juli 2013 sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen aufzuheben. Zur Begründung bringt sie u.a. vor, es sei einzig auf den klaren

Wortlaut von Art. 36b Bst. a der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom

6. März 2000 (SVAV, SR 641.811) abzustellen; dies bedeute, dass mit der Kündigung der vertraglichen Beziehungen zum säumigen LSVA-Schuldner der Leasinggeber all seinen Verpflichtungen nachgekommen sei. Im vorliegenden Verfahren sei dies offensichtlich erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht habe nämlich im gleichgelagerten Entscheid BVGE 2013/26 die Grenzen der unzulässigen [recte: zulässigen] richterlichen Gesetzeskorrektur eindeutig überschritten.

C.

In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2013 schliesst die OZD (nachfolgend: Vorinstanz) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass nach ihrer Mitteilung vom

12. Februar 2013 innert 60 Tagen nicht alle ausstehenden Abgaben für die Fahrzeuge mit den Stamm-Nr. [ ] bzw. [ ] bezahlt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe zwar die Leasingverträge mit der Leasingnehmerin gekündigt, aber nicht alles ihr Zumutbare unternommen, um die weitere Verwendung der Leasingfahrzeuge durch die Leasingnehmerin zu verhindern.

D.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Verfügungen der Vorinstanz betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA), die keine erstinstanzlichen Veranlagungsverfügungen sind, können gemäss Art. 23 Abs. 4 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997 (SVAG, SR 641.81) i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

    2. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

    3. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (sogenannte "antizipierte Beweiswürdigung"; statt vieler: BGE 131 I 153 E. 3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ

KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. Basel 2013, Rz. 3.144).

2.

Gemäss Art. 33a Abs. 1 VwVG wird das Verfahren in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden. Im Beschwerdeverfahren ist jedoch grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend, wobei dieses in einer anderen Amtssprache geführt werden kann, wenn die Parteien eine solche verwenden (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid auf Französisch verfasst, die Beschwerde dagegen auf Deutsch eingereicht. Da die Vorinstanz - vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme aufgefordert - sich mit Schreiben vom 20. September 2013 ausdrücklich mit Deutsch als Verfahrenssprache einverstanden erklärt hat, erfolgt das vorliegende Verfahren in deutscher Sprache.

3.

    1. Gemäss Art. 1 SVAG bezweckt die LSVA, dass der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegkosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig deckt, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt (Abs. 1); zudem soll die Abgabe einen Beitrag dazu leisten, dass die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert und die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden (Abs. 2). Abgabeobjekt ist die Benützung der öffentlichen Strassen durch die inund ausländischen schweren Motorfahrzeuge und Anhänger für den Güterund Personentransport (vgl. Art. 2 und 3 SVAG). Die Abgabe bemisst sich gemäss Art. 6 Abs. 1 SVAG grundsätzlich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den gefahrenen Kilometern, wobei sie laut Abs. 3 zusätzlich emissionsoder verbrauchsabhängig erhoben werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/26 E. 2.1).

    2. Abgabepflichtig für die LSVA ist gemäss Art. 5 Abs. 1 SVAG die Halterin oder der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer. Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären (Art. 5 Abs. 2 SVAG). Von dieser Kompetenz hat er in Art. 36 ff. SVAV Gebrauch gemacht. So statuiert Art. 36 Abs. 1bis Bst. a SVAV, dass neben der Halterin oder dem Halter für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b SVAV solidarisch haftbar sind: die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde und zwar im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer. Diese auf Verordnungsstufe geregelte Haftungsausdehnung wurde in der Rechtsprechung soweit hier interessierend als gesetzesund verfassungskonform, so insbesondere dem Legalitätsprinzip genügend, erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_641/2007 vom

      25. April 2008 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8057/2010

      vom 6. September 2011 E. 3.1; vgl. zum Ganzen BVGE 2013/26 E. 2.2, auch veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 82 S. 323 ff.).

    3. Das frei wählbare, zweistufige Verfahren gemäss Art. 36a und 36b SVAV dämmt hierbei das Risiko der solidarisch haftbaren Personen nach Art. 36 Abs. 1bis SVAV ein. Es besteht nach Art. 36a SVAV zunächst aus einer Anfrage an die Vorinstanz und einer späteren Mitteilung der Vorin-

stanz nach Art. 36b SVAV, in welcher der solidarisch haftbaren Person die Möglichkeit geboten wird, die drohende Solidarhaftung abzuwenden, indem das Vertragsverhältnis entweder gekündigt wird oder alle LSVA-Ausstände für das Fahrzeug beglichen werden (vgl. dazu ausführlich BVGE 2013/26 E. 2.3).

4.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Leasinggeberin der LSVA-pflichtigen Fahrzeuge mit den Stamm-Nr. [ ] bzw. [ ] war und als solche grundsätzlich zum Kreis der solidarisch Haftenden für die LSVA gehört (vgl. E. 3.2). Weiter ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren gemäss Art. 36a SVAV - mittels Anfragen an die Vorinstanz vom 9. Mai und 31. August 2011 - eingehalten hat und somit nur dann solidarisch haftet, wenn die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 36b SVAV erfüllt sind. Die Voraussetzungen der Haftung gemäss Art. 36b SVAV - Zahlungsunfähigkeit der Halterin des Leasingfahrzeugs oder erfolglose Mahnung durch die Vorinstanz - liegen nicht im Streit. Einigkeit besteht auch darüber, dass die ausstehenden Abgaben und allfälligen Zinsen und Gebühren für die Fahrzeuge nicht innerhalb der Frist von 60 Tagen gemäss Art. 36b Bst. b SVAV durch die Leasingnehmerin vollständig bezahlt wurden. Mitunter steht einzig im Streit und ist nachfolgend zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin von der Solidarhaftung gemäss Art. 36b Bst. a SVAV durch Kündigung des Leasingvertrags innerhalb von 60 Tagen befreien konnte.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang bereits in seinem Urteil BVGE 2013/26 mit dem Begriff "Kündigung" beschäftigt und diesen ausgelegt:

      1. Im Rahmen der historischen Auslegung wurde festgehalten, dass der Verordnungsgeber nach dem Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 22. Januar 2008 zuhanden des Bundesrats mit der Schaffung von Art. 36b SVAV beabsichtigen würde, die solidarische Haftung von Eigentümern, Vermietern und Leasinggebern - im Fall einer vorgängigen Anfrage bei der Vorinstanz - jedenfalls dann greifen zu lassen, wenn diese das Fahrzeug dem Halter nicht innerhalb der 60-tägigen Frist seit der schriftlichen Mitteilung der Vorinstanz entzögen. Falls eine fristgerechte Rückgabe des Fahrzeugs nicht möglich sei, müsse die allenfalls solidarisch haftende Person nach dem Willen des Verordnungsgebers nachweisen, dass sie alles ihr Zumutbare (z.B. eingereichte Klage beim Gericht um Herausgabe des Fahrzeugs) unternommen habe, um

        das Fahrzeug zurück zu erhalten (vgl. Bericht des EFD vom 22. Januar 2008 zuhanden des Bundesrats betreffend Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe; Änderung der SVAV [hiernach: Bericht des EFD vom 22. Januar 2008 bzgl. Änderung der SVAV]).

        Die historische Auslegung ergab, dass eine Kündigung gemäss Art. 36b SVAV neben der Willenserklärung zur Vertragsauflösung auch Handlungen umfassen müsse, die der Durchsetzung dieser Willenserklärung dienen würden (BVGE 2013/26 E. 3.4.2.3).

      2. Unter der Berücksichtigung des Zweckgedankens führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2013/26 sodann aus, dass die mit der Verordnungsanpassung am 1. April 2008 - konkret mit der Einfügung von Art. 36, 36a und 36b SVAV - erfolgte Ausdehnung der Solidarhaftung auf Eigentümer, Vermieter und Leasinggeber von Fahrzeugen zu verhindern bezwecke, dass sich inländische Transportunternehmen (insbesondere durch Neugründungen von Unternehmen oder durch das Vorschieben anderer Personen als neue Fahrzeughalter) der Leistung von LSVA-Abgaben entziehen könnten. Denn solches Verhalten würde zu Einnahmeausfällen bzw. Mindereinnahmen beim Bund und zu nicht tolerierbaren Wettbewerbsverzerrungen führen. Weil die Mitwirkung von einzelnen Leasinggebern massgeblich dazu beigetragen habe, dass eine solche unerwünschte "LSVA-Prellung" erst möglich geworden sei, sollten mittels Ausdehnung der Solidarhaftung Fahrzeugeigentümer, Vermieter und Leasinggeber in die Verantwortung genommen werden. Die drohende Solidarhaftung sollte namentlich dazu veranlassen, genauer zu prüfen, wem ein Fahrzeug überlassen werde.

        Das Bundesverwaltungsgericht erkannte, eine "LSVA-Prellung" werde erst dann effektiv erschwert, wenn die Kündigung tatsächlich durchgesetzt werde, namentlich indem Schritte unternommen würden, um das Fahrzeug dem Leasingnehmer zu entziehen. Somit bekräftige das Abstellen auf die Zweckvorstellung die historische Auslegung, wonach die allenfalls solidarisch haftende Person neben der auf Auflösung des Vertragsverhältnisses gerichteten Willenserklärung weitere Schritte zu unternehmen habe, um zu verhindern, dass mit ihrem Fahrzeug weiter gefahren werde (BVGE 2013/26 E. 3.4.2.4).

      3. In seinem Urteil BVGE 2013/26 schloss das Bundesverwaltungsgericht, dass sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte von Art. 36b SVAV

als auch dem Sinn und Zweck der Solidarhaftung im Bereich der LSVA triftige Gründe ergeben würden, um vom Wortlaut von Art. 36b Bst. a SVAV abzuweichen. Schliesslich müsse dem Willen des Verordnungsgebers besonderes Gewicht beigemessen werden, weil es sich um eine neuere Bestimmung handle (BVGE 2013/26 E. 3.4.2.5).

4.2

      1. Der Beschwerdeführerin ist die eben wiedergegebene Rechtsprechung durchaus bekannt. Sie erachtet sie freilich als unzutreffend und macht geltend, es sei einzig auf den klaren Wortlaut von Art. 36b Bst. a SVAV abzustellen. Mit der Kündigung der vertraglichen Beziehungen zum säumigen LSVA-Schuldner sei sie demnach all ihren Verpflichtungen nachgekommen. Vorliegend habe sie nämlich mit Schreiben vom

        13. Februar 2013 die Leasingnehmerin aufgefordert, die ausstehenden Abgaben und Gebühren bis zum 22. März 2013 zu begleichen, ansonsten die Leasingverträge unter Verweis auf Art. 14.2 der allgemeinen Leasingbedingungen automatisch aufgelöst würden. Da die Leasingnehmerin nicht innert der gesetzten Frist bezahlt habe, sei der Vertrag innerhalb der 60-tägigen Frist - welche noch bis am 15. April 2013 gelaufen sei - gekündigt worden. Somit habe sich die Beschwerdeführerin letztlich gestützt auf Art. 36b Bst. a SVAV von der Solidarhaft befreit. Die Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts im Entscheid BVGE 2013/26 seien zu einseitig und würden lediglich das Interesse der Bundesverwaltung an der Verhinderung von Einnahmeausfällen bzw. Mindereinnahmen berücksichtigen; andere Quellen und Stellungnahmen seien nicht berücksichtigt worden. Weiter sei im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung stets betont worden, die solidarisch haftbare Person habe ja die Möglichkeit, sich durch eine vorgängige Anfrage bei der Vorinstanz von Beginn weg von der Solidarhaftung zu befreien. Die neue Rechtsprechung decke sich nicht mit diesen Ausführungen. Zudem sei die Verpflichtung des solidarisch haftenden Dritten vollkommen und in unzulässiger Art unbestimmt, da im Entscheid BVGE 2013/26 nicht aufgezeigt werde, welche weiteren, auf die Rückgabe des Fahrzeugs gerichteten Schritte der Leasinggeber innert der Frist in Angriff nehmen müsse bzw. was eigentlich damit bezweckt werden solle. Des Weiteren fehle es an der gesetzlichen Grundlage, aufgrund derer Private gezwungen werden könnten, kostspielige Prozesse gegen Leasingnehmer einzuleiten, um einer Solidarhaftung zu entgehen. Nicht zuletzt sei der Entscheid vor dem Hintergrund der verfassungsmässigen Wirtschaftsfreiheit sehr fragwürdig, da die Leasinggeberin die Prozesskostenvorschüsse ohnehin in den meisten Fällen abschreiben müsse und dieses finanzielle Risiko in keinem Verhältnis zum

        gängigen Erlös stehe. Somit habe das Gericht die Grenzen der unzulässigen [recte: zulässigen] richterlichen Gesetzeskorrektur eindeutig überschritten. Nichtsdestotrotz habe die Beschwerdeführerin stets versucht, die Fahrzeuge bei der Leasingnehmerin erhältlich zu machen, u.a. durch eine umgehende Einleitung eines Betreibungsverfahrens.

      2. Die Vorinstanz hält entgegen, dass es Wille des Bundesrats gewesen sei, die Leasinggeberin in die Pflicht zu nehmen - beim Abschluss und bei der Beendigung des Vertrags. Dies würden die Erläuterungen des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 22. Januar 2008 zur Änderung der SVAV klar aufzeigen. Kündige nämlich der Leasinggeber, müsse er danach alles in seiner Macht Stehende unternehmen, um die weitere Benützung der Fahrzeuge durch den Leasingnehmer zu verhindern. Nur durch die tatsächliche Durchsetzung einer Kündigung könne wirksam erschwert werden, dass sich weitere nicht einbringbare Abgaben anhäuften. Der Bundesrat habe gerade durch die Einführung der Solidarhaftung das Geschäftsgebaren der Leasinggeber, das zu massiven LSVA-Verlusten geführt habe, erschweren wollen. Vom Bankrott bedrohte Firmen würden nämlich ihre Leasingverträge oft auf neu gegründete oder kurz vorher übernommene Firmen übertragen und anschliessend in Konkurs gehen; Leasinggeber würden dabei kaum Risiken tragen, da sie ansonsten mit der Übertragung von Leasingverträgen nicht einverstanden wären. Letztlich sei der Bundesrat mit der aktuellen Lösung dem Leasinggewerbe ja bereits entgegen gekommen, indem er von der geplanten unbedingten Solidarhaftung abgesehen habe. Vorliegend habe sie, die OZD, bereits am 29. November 2012 das erste Entzugsverfahren im Rahmen der polizeilichen Beschlagnahme der Kontrollschilder eingeleitet, wobei ein Arrest nicht in Frage käme. Überdies gehöre es zu den allgemeinen Aufgaben einer Unternehmung, rechtliche Auskünfte einzuholen, wobei die Beschwerdeführerin spätestens mit dem Urteil BVGE 2013/26 vom

26. Februar 2013 über ihre Möglichkeiten hinsichtlich einer Haftungsbefreiung hätte Bescheid wissen sollen. Schliesslich sei eine Betreibung kein taugliches Mittel, um die weitere Verwendung der Fahrzeuge zu verhindern, da diese lediglich eine auf Bezahlung von Schulden ausgerichtete Massnahme darstelle.

    1. Unter diesen Umständen ist vorab auf die generelle Kritik der Beschwerdeführerin an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einzugehen.

      1. Hinsichtlich der Rüge, die Überlegungen des Bundesverwaltungsgericht seien zu einseitig und trügen nur der Verhinderung von Einnahmeausfällen Rechnung, ist zu erwähnen, dass im Rahmen der historischen Auslegung lediglich der Wille der an der Gesetzgebung beteiligten Organe anhand der Materialien zu eruieren ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 218 mit Hinweisen). Wie gezeigt (E. 3.2), kann gemäss Art. 5 Abs. 2 SVAG der Bundesrat weitere Personen als solidarisch haftbar erklären. In der Botschaft des Bundesrats vom

        11. September 1996 zu einem Bundesgesetz über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (BBl 1996 V 521 ff.) ist diesbezüglich nichts vermerkt, weshalb vorliegend die Materialien des massgebenden Verordnungsgebers zu konsultieren sind. Hier ist der Bericht des EFD vom

        22. Januar 2008 bzgl. Änderung der SVAV massgebend, welcher die mit der Schaffung von Art. 36b SVAV verfolgten Absichten aufzeigt. Auch bei der teleologischen Auslegung - der Berücksichtigung des Zweckgedankens - hat sich das Bundesverwaltungsgericht auf den hier einschlägigen erläuternden Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) gestützt, welcher den Zweck der Verordnungsanpassung vom 1. April 2008 aufzeigt. Die Beschwerdeführerin führt - bezeichnenderweise - auch nicht weiter aus, welche "anderen Quellen und Stellungnahmen" zu berücksichtigen gewesen wären. Aufgrund ihrer letztlich rein appellatorischen Kritik ist nicht ersichtlich, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung "die Grenzen der unzulässigen richterlichen Gesetzeskorrektur eindeutig überschritten haben" sollte.

      2. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das Urteil BVGE 2013/26 decke sich nicht mit der bisherigen Rechtsprechung. U.a. im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8057/2010 vom 6. September 2011 sei betont worden, dass die solidarisch haftbare Person ja die Möglichkeit habe, sich durch eine vorgängige Anfrage bei der Vorinstanz von Beginn weg von der Solidarhaftung zu befreien, was die auf den ersten Blick weitreichend und streng erscheinende Haftungsbestimmung von Art. 36 SVAV erheblich abschwäche. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin verkennen freilich den Inhalt des zitierten Urteils vollständig. Relevanter Streitgegenstand dort war, ob ohne vorgängige Anfrage bei der Vorinstanz gemäss Art. 36a SVAV Letztere dazu verpflichtet sei, auf eine erfolglose Mahnung der abgabepflichtigen Fahrzeughalterin aufmerksam zu machen. Diesbezüglich wurde entschieden, dass die für Leasinggebende vorteilhafte Mitteilung gemäss Art. 36b SVAV voraussetze, dass das betreffende Fahrzeug zuvor Gegenstand einer Anfrage der solidarisch

        haftbaren Person bei der Vorinstanz gemäss Art. 36a SVAV gewesen sein müsse. Das Bundesverwaltungsgericht vermerkte freilich klar, dass auch bei einer Anfrage sich die anfragende Person lediglich vorläufig von ihrer Solidarhaftung befreien könne. Werde nämlich die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs später zahlungsunfähig oder erfolglos gemahnt, teile dies die Vorinstanz zwar von sich aus der solidarisch haftbaren Person mit. Wenn diese in der Folge den Vertrag aber nicht innert 60 Tagen kündige oder die ausstehenden Abgaben bezahle, würde sie für die künftigen Abgaben haften (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-8057/2010 vom

        6. September 2011 E. 3.2.4). Was unter dem Begriff "Kündigung" genau zu verstehen ist, war nicht Gegenstand des damaligen Entscheids.

      3. Was schliesslich die Rüge betrifft, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Haftungsausdehnung auf den Eigentümer, Vermieter oder den Leasinggeber eines Zugfahrzeugs bzw. der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit ist darauf hinzuweisen, dass - wie bereits erwähnt (E. 3.2)

        • die auf Verordnungsstufe geregelte Solidarhaftung in der Rechtsprechung als gesetzesund verfassungskonform, so insbesondere dem Legalitätsprinzip genügend, erachtet worden ist.

      4. Im Einklang mit dem obgenannten Urteil BVGE 2013/26 ist festzuhalten, dass sich der Begriff "Kündigung" gemäss Art. 36b Bst. a SVAV nicht auf seinen zivilrechtlichen Gehalt beschränkt, sondern vom Eigentümer, Vermieter oder Leasinggeber weitere auf die Rückgabe des Fahrzeugs gerichtete Schritte unternommen werden müssen (BVGE 2013/26 E. 3.4.2.5).

4.4

      1. Damit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin derartige weitere auf die Rückgabe des Fahrzeugs gerichteten Schritte unternommen und sich so von ihrer Solidarhaft befreit hat. Die Beschwerdeführerin verficht dies: Sie hätte ihrer Pflicht mit der umgehenden Einleitung eines Betreibungsverfahrens für die ausstehenden Leasinggebühren Genüge getan. Des Weiteren habe sie stets versucht, die Fahrzeuge bei der Leasingnehmerin erhältlich zu machen und die Vorinstanz darüber mündlich mehrfach orientiert (vgl. E. 4.2.1).

      2. Gemäss Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) ist Gegenstand des SchKG die Vollstreckung von Ansprüchen auf Geldzahlung und Sicherheitsleistungen; nicht auf dem Betreibungswege können Ansprüche

        auf Sachleistungen, Verpflichtungen auf Unterlassung und Duldung sowie auf Vornahme von Handlungen vollstreckt werden (DOMENICO ACOCELLA, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 38 Rz. 4). Für die Sicherung einer Geldforderung dient u.a. der Arrest (Art. 271 SchKG). Dieser erlaubt es, bestimmte Vermögenswerte des Schuldners im Hinblick auf eine spätere Zwangsvollstreckung provisorisch mit betreibungsrechtlichem Beschlag zu belegen (WALTER A. STOFFEL, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Basel 2010, [hiernach: Kommentar SchKG II], Art. 271 Rz. 1). Der Arrest ist aber kein taugliches Mittel für den Gläubiger, um eigene Vermögenswerte vom Schuldner herauszuverlangen, da die zu verarrestierenden Vermögenswerte dem Schuldner gehören müssen (vgl. WALTER A. STOFFEL, Kommentar SchKG II, Art. 272 Rz. 31) und der Gläubiger mittels Arrest kein dingliches Recht an den Arrestgegenständen erhält (vgl. dazu HANS REISER, Kommentar SchKG II, Art. 275 Rz. 85).

      3. Aus dem eben Dargelegten wird deutlich, dass die Einleitung einer Betreibung kein geeignetes Mittel ist, der Leasingnehmerin ein Fahrzeug zu entziehen. Wohl trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Leasingobjekts (vgl. Leasingvertrag Ziff. 12) im Pfändungsund Konkursfall über ein Widerspruchsbzw. Aussonderungsrecht nach Art. 106 ff. bzw. Art. 242 Abs. 1 SchKG verfügt. Auf die unmittelbare Zurückerhaltung des Fahrzeugs, um die es geht, zielen diese Vorkehrungen

        • anders als eine Klage um Herausgabe des Fahrzeugs - nicht ab. Fehl gehen in diesem Zusammenhang die Vorbringen, ein Prozess auf Herausgabe eines Fahrzeuges könne angesichts der chronischen Überlastung der erstinstanzlichen Gerichte "wohl nur niemals" innert 60 Tagen abgeschlossen sein, geschweige denn ein entsprechendes Urteil vollstreckt werden. Verlangt wird nämlich nicht ein Erfolg, den Entzug des entsprechenden Fahrzeugs, sondern nur - aber immerhin - ein Tätigwerden mittels auf die Rückgabe des Fahrzeugs gerichteter Schritte. Dass die Einleitung derartiger Verfahren für die Beschwerdeführerin mit Kosten verbunden ist, ändert daran nichts.

          Nicht ersichtlich wird im Übrigen, was genau die Beschwerdeführerin darüberhinaus aus bzw. mit ihren Ausführungen zum "Eigentumsvorbehalt" ableiten will. Ob für einen solchen im Sinn von Art. 715 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (SR 210) angesichts des Umstands, dass bei einem Leasingvertrag das Eigentum vertragstypischerweise beim Leasinggeber verbleibt (MARC AMSTUTZ/ARIANE MORIN/WALTER R. SCHLUEP, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Kommentar zum Obligationenrecht I, Basel 2011, Einl. vor Art. 184 ff. Rz. 92), überhaupt Raum besteht, ist ausgesprochen fraglich. Auf diesen Punkt braucht vorliegend mangels Relevanz für die vorliegend einzig noch interessierende Frage der getätigten Bemühungen indessen nicht weiter eingegangen zu werden.

          Da die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Fahrzeuge ist, kommt von vornherein - zumindest in diesem Stadium - auch der Arrest nicht in Frage. Ein solcher wäre - wenn denn - erst zur Sicherung einer der Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin bestehenden Forderung denkbar (Art. 14 Abs. 3 SVAG i.V.m. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG).

      4. Weitere schriftliche Belege oder gar nur Informationen darüber, welche allfällige Bemühungen der Beschwerdeführerin zur Wiedererlangung der Fahrzeuge aufzeigen würden, sind weder ersichtlich noch werden sie substantiiert geltend gemacht. Daran vermag auch die Offerte der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, eine "Parteibefragung" durchzuführen: Abgesehen davon, dass eine qualifizierte Auskunft der Partei in Form des Parteiverhörs bzw. der Beweisaussage für das Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen ist (Art. 19 VwVG e contrario; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1724/2012 vom 20. September 2012 E. 4.3.4; vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 Rz. 32 und Art. 19 Rz. 4 f. je mit Hinweisen), vermöchte eine solche am Ergebnis nichts zu ändern und kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. E. 1.3). Von weiteren Bemühungen zur Wiedererlangung der Fahrzeuge kann daher nicht ausgegangen werden.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Begriff "Kündigung" gemäss Art. 36b Bst. a SVAV nicht auf seinen zivilrechtlichen Gehalt beschränkt. Vielmehr müssen vom Eigentümer, Vermieter oder Leasinggeber weitere, auf die Rückgabe des Fahrzeugs gerichtete Schritte unternommen werden (BVGE 2013/26). Solche hat die Beschwerdeführerin vorliegend nicht unternommen und sich so nicht von ihrer Solidarhaft befreit.

6.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen, welche auf Fr. 2'500.-- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

    2. Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Auch der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Als Verfahrenssprache wird Deutsch festgelegt.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Anna Strässle

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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