Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-3632/2013 |
Datum: | 09.07.2013 |
Leitsatz/Stichwort: | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung |
Schlagwörter : | Schweiz; Asylgesuch; Person; Einreise; Bundesamt; Drittstaat; Einreisebewilligung; Schutz; Ausland; Verfügung; Botschaft; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Sachverhalt; Entscheid; Erwägungen; Voraussetzungen; Erteilung; Beziehungsnähe; Familie; Sudan; Verfahrens; Eritrea; Schweizerische; Regel; Eingabe; Urteil |
Rechtsnorm: | Art. 63 VwVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-3632/2013
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien A. , geboren am ( ), Eritrea,
( ),
Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. März 2013 / N ( ).
Die Beschwerdeführerin wandte sich am 10. April 2011 (Eingangsstempel) an die Schweizerische Botschaft in Khartum (in der Folge: die Botschaft) und suchte um Einreisebewilligung in die Schweiz und Asyl nach.
Mit Schreiben vom 5. November 2012 forderte das BFM sie auf, eine Reihe von Fragen ihre Person und die näheren Begleitumstände betreffend zu beantworten.
Die Beschwerdeführerin reichte ihr Antwortschreiben am 7. Februar 2013 auf der Botschaft ein.
Mit am 6. Mai 2013 eröffneter Verfügung vom 25. März 2013 verweigerte ihr das Bundesamt die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin (sinngemäss) an; ein entsprechendes Schreiben ging am 4. Juni 2013 bei der Botschaft ein.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Zwar entspricht die Eingabe vom vergangenen Juni nicht in allen Teilen den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde, aber es ist
offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin darum ersucht, den vorinstanzlichen Entscheid zu überprüfen. Auf einen Schriftenwechsel ist aber auch aus prozessökonomischen Überlegungen zu verzichten, zumal sich, wie nachstehend ausgeführt, am Entscheid des Gerichts nichts ändern könnte. Mithin wird auf die Beschwerde eingetreten.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur vorgenannten Änderung, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
Die Botschaft sah sich vorliegend aufgrund des begrenzten Personalbestandes und der fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen sowie räumlichen Bereich nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin durchzuführen. Mit Verfügung vom 5. November 2012 ersuchte daher das BFM die Beschwerdeführerin um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Diese nahm mit Eingabe vom 7. Februar 2013 (Eingang bei der Botschaft) Stellung, womit sie rechtsgenügend Gelegenheit erhielt, ihre Asylgründe darzulegen.
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2, BVGE 2011/10 E. 3). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
Hält sich eine asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, in diesem Land zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im
Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) und die voraussichtlichen Eingliederungssowie Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten).
Das Bundesamt führte in der angefochten Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, Eritrea im Jahre ( ) aufgrund der schwierigen Lage, bedingt durch den Bürgerkrieg, als ( )jährige verlassen zu haben. Den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise von asylrelevanten Nachteilen bedroht gewesen sei. Sie habe das Heimatland vor dessen Unabhängigkeit im Jahre 1993 verlassen und könne nicht wegen Dienstverweigerung oder Desertion belangt werden. Damit erübrige sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren.
Könne die Einreise nicht bewilligt werden, bleibe gemäss ständiger Praxis in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob aufgrund von Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen allenfalls die Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllt seien (Art. 51 AsylG). Gemäss den Akten verfüge die Beschwerdeführerin indessen über keine in der Schweiz lebenden Verwandten. Damit seien auch die vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt.
Die Einreise in die Schweiz sei nicht zu bewilligen und das Asylgesuch sei abzulehnen.
Die Beschwerdeführerin setzte sich in ihrer Eingabe auf Beschwerdeebene mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander; sie führte einzig aus, sie habe mit Deportation zu rechnen, und äusserte die Bitte, man möge ihr und ihrem Mann helfen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind. Aus den Akten geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin (und ihre Familie) das Land wegen der dortigen misslichen Verhältnisse, die allerdings eine Vielzahl von Flüchtlingen im Sudan zu erdulden hat, verlassen möchte; der in der Beschwerde gemachte Hinweis auf eine allfällige Deportation ist als nachgeschoben zu qualifizieren. Die Vorbringen sind asylrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG nicht relevant.
Die Beschwerdeführerin lebt schon lange Jahre im Sudan. Sie sei zwar wegen ihres damaligen (Kindes-)Alters nicht registriert, aber sie bringt nicht vor, deswegen besonderen Härten oder Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Zu der in der Beschwerde vorgebrachten, nicht näher präzisierten Furcht vor einer Deportation ist anzumerken, dass die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6054/2011 vom 24. April 2012); vorliegend ist in keiner Weise ersichtlich, weshalb eine Rückführung nach Eritrea nach fast ( )jährigem Aufenthalt im Sudan erfolgen sollte.
Die Beschwerdeführerin macht keine Beziehungsnähe zu in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern geltend. Mithin ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihr gerade die Schweiz den nachgesuchten Schutz gewähren sollte (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Weitere Erwägungen erübrigen sich angesichts der klaren Sachlage.
Aufgrund dieser Erwägungen ist es für die Beschwerdeführerin bei aller Härte der Lebensbedingungen, die vom Gericht nicht in Zweifel gezogen werden, nicht unzumutbar, im Sudan zu verbleiben. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz ist unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände nicht erforderlich.
Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und B. .
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
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