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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-5801/2012

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-5801/2012

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-5801/2012
Datum:05.06.2013
Leitsatz/Stichwort:Zuteilung zu den Prämientarifen
Schlagwörter : Verfahren; Einsprache; Vorinstanz; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Interesse; Verfahrens; Zwischenverfügung; Parteien; Skischule; Generali; Urteil; Bundesgericht; Prämien; Entscheid; Standslosigkeit; Parteientschädigung; Hauptsache; Bundesgerichts; Gericht; Entschädigung; Gewährung; Hinweis; Betrieb; Verfahrenskosten; Beschwerdeverfahren; Einspracheentscheid; Bundesgesetzes; Rechtsmittel
Rechtsnorm: Art. 11 UVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 55 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 92 UVG ;
Referenz BGE:111 Ib 182; 111 Ib 56; 111 V 54; 135 I 79; 137 I 23
Kommentar:
Waldmann, Weissenberger, Praxis über das Verwaltungsverfahren, Zürich, Art. 61 2 mi, 2009

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5801/2012

A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 5 . J u n i 2 0 1 3

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien Skischule A. ,

vertreten durch lic. iur. Roger Lippuner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

GENERALI Allgemeine Versicherungen AG, Abteilung Produkte Nicht-Leben/Underwriting, Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1, Vorinstanz.

Gegenstand Aufschiebende Wirkung der Einsprache; Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 16. August 2012 (act. 1/9) forderte die GENERALI Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Generali) von der Skischule A. (nachfolgend: Skischule) für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis

31. Dezember 2012 ausstehende Beiträge für Berufsund Nichtberufsunfälle im Betrag von insgesamt Fr. 219'324.40 ein. Die Zahlungsfrist wurde auf den 31. Oktober 2012 festgesetzt und nach Ablauf dieser Frist wurde ein Verzugszins von 0.5% pro Monat (6% pro Jahr) in Aussicht gestellt. Die Generali führte zur Begründung aus, dass die Einstufung der Skischule per 1. November 2003 als "Kindergarten/Kinderhütedienst" aufgrund der damals erhaltenen Informationen und den heutigen neueren Erkenntnissen nicht korrekt erfolgt sei.

B.

Gegen diese Verfügung liess die Skischule durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 3. September 2012 (act. 1/10) bei der Generali Einsprache erheben und das Rechtsbegehren stellen, es sei die aufschiebende Wirkung der Einsprache festzustellen, eventualiter zu gewähren, und die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Generali. Zur Begründung des formellen Hauptantrags wurde ausgeführt, dass in der beanstandeten Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht ausdrücklich entzogen worden sei. Der formelle Eventualantrag wurde damit begründet, dass die sofortige Begleichung der eingeforderten Prämien für die Skischule eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen würde. Zudem habe die Generali noch im November 2008 eine Vertragserneuerung zu gleichen Konditionen vorgeschlagen. Diese Gründe seien gewichtiger als etwaige sofortige Inkassointeressen der Generali.

C.

Die Generali trat mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2012 (act. 1/b) auf den Antrag um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache vom 3. September 2012 nicht ein, weil ein entsprechendes schützenswertes Interesse nicht glaubhaft gemacht worden sei. Den (Eventual-)Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der genannten Einsprache wies die Generali ab und führte dazu aus, dass der Verfügung vom 16. August 2012 von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme, die Skischule die eingeforderte Prämiendifferenz in keiner Weise als unverkraftbar darlege und der Erneuerungsantrag vom November 2008 auf den von der Skischule nicht korrekt erteilten Angaben beruhe, weshalb diese daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könne.

D.

Gegen diese Zwischenverfügung liess die Skischule (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. November 2012 (act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 8. November 2012) erheben und beantragen, die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass ihrer Einsprache vom 3. September 2012 aufschiebende Wirkung zukomme, eventualiter sei der Einsprache aufschiebende Wirkung zu gewähren, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin erneuerte ihre in der Einsprache vorgebrachten Einwände, bestritt die Prämienforderungen in materieller Hinsicht und machte insbesondere eine nicht verkraftbare finanzielle Belastung durch die geforderte Differenzprämie geltend.

E.

Mit Schreiben vom 16. November 2012 (act. 2) reichte die Beschwerdeführerin eine nachträgliche Eingabe zur Beschwerde ein mit dem Hinweis, dass die einverlangte Prämiennachforderung das Gleichbehandlungsgebot verletze, was auch beim Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sei.

F.

Am 14. Dezember 2012 leistete die Beschwerdeführerin fristgemäss den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- (act. 4, 7).

G.

Die Generali (nachfolgend: Vorinstanz) reichte mit Eingabe vom 14. März 2013 (act. 12) ihre Vernehmlassung ein und stellte das Rechtsbegehren, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz führte aus, dass sie am 27. Februar 2013 in der Hauptsache den instanzabschliessenden Einspracheentscheid erlassen habe, so dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Einsprache gegenstandslos geworden sei. Weiter erörterte die Vorinstanz, inwiefern das Gesuch andernfalls wegen Unbegründetheit hätte abgewiesen werden müssen.

H.

Mit Replik vom 6. Mai 2013 (act. 14) hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerdeschrift vom 7. November 2012 gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Abweisung des vorinstanzlichen Antrags auf Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, dass keine Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit zu erfolgen habe, sondern eine Verfahrensvereinigung mit der am 26. März 2013 auch in der Hauptsache erhobenen Beschwerde, da die Entscheidungshoheit bezüglich der aufschiebenden Wirkung an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei. Die Beschwerdeführerin räumte zwar ein, dass den Einsprachen im Bereich des UVG nicht grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukomme, bestritt im Übrigen jedoch die vorinstanzlichen Vorbringen und legte unter anderem dar, weshalb der Vollzug der Verfügung für sie nach wie vor finanziell nicht verkraftbar sei.

I.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 9. Oktober 2012, welche eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellt (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG).

    2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich vorliegend aus Art. 31 und Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

      17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Hinsichtlich der Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sodann in Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrücklich geregelt.

    3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

2.

Mit der angefochtenen Zwischenverfügung wurde der im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einsprache die aufschiebende Wirkung verweigert.

2.1 Nach Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Allerdings bleiben gemäss Art. 55 Abs. 5 VwVG anderslautende spezialgesetzliche Regelungen vorbehalten. So sieht die Spezialnorm von Art. 111 UVG für die Rechtsmittel auf allen Stufen (Einsprache, Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde) gegen eine Verfügung, welche die Einreihung von Betrieben oder Prämienforderungen betrifft, die umgekehrte Ordnung vor: In keinem Fall ist automatisch der Suspensiveffekt gegeben. Dieser muss vielmehr von der Einspracheoder Beschwerdeinstanz oder vom Bundesgericht ausdrücklich verliehen werden. Der Gesetzgeber hat somit bei der Regelung der aufschiebenden Wirkung in diesem Bereich die einander widerstrebenden Interessenlagen von Betrieb und Versicherer bereits gewürdigt in dem Sinne, dass das Interesse des Versicherers "an der möglichst reibungslosen Durchführung der Versicherung" (Botschaft zum UVG, BBl 1976 III 227) stärker gewichtet wird als das Interesse, dass eine den Betrieb belastende Verfügung (z.B. betreffend Prämien, die sich in Nachhinein als zu hoch erweisen) nicht vollstreckt wird, bevor sie rechtskräftig geworden ist. Daraus folgt, dass einer Beschwerde der Suspensiveffekt nur ausnahmsweise zu erteilen ist, wenn der Betrieb hierfür zwingende Gründe geltend machen kann (BGE 111 V 54 E. 3; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [REKU] 401/98 vom 28. Januar 1999, publiziert in der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]

63.57 E. 4).

2.2 Die von der Beschwerdeführerin am 3. September 2012 erhobene Einsprache richtete sich gegen die vorinstanzliche Verfügung vom

16. August 2012 (act. 1/9), welche sich auf Art. 92 Abs. 4 UVG stützte und die Einreihung ihres Betriebs betraf. Der Einsprache kam daher gemäss Art. 111 UVG und somit von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Feststellung bzw.

Gewährung des Suspensiveffekts wurde in der vorinstanzlichen Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2012 verweigert. Diese Verweigerung der aufschiebenden Wirkung bildet vorliegend den Streitgegenstand. Dessen materielle Beurteilung setzt allerdings voraus, dass die Prozessvoraussetzungen (wie z.B. Rechtsschutzinteresse, Anfechtungsobjekt) erfüllt sind (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 Rz. 2 mit weiteren Hinweisen).

3.

Im Folgenden ist daher zunächst zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen.

3.1

      1. Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), die auch vorliegend gilt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5646/2008 vom 13. August 2009 E. 4.4.1), ist ein Interesse nur dann schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer nicht nur bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung über ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen verfügt (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die zuständige Behörde oder das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 111 Ib 56

        E. 2a). Fällt das aktuelle Rechtschutzinteresse oder der Streitgegenstand im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BVGE 2007/12 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

      2. Die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung hat als prozessleitende Verfügung nur solange Bestand, als die angerufene Instanz in der Hauptsache noch nicht entschieden hat. Mit dem instanzabschliessenden Urteil fällt sie dahin (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 245; BGE 111 Ib 182 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1P.263/2003 vom 24. Juni 2003 E. 4.1). Ein

        formell rechtskräftiger Endentscheid ist nicht nötig. Vielmehr sind bezüglich des weiteren Rechtsmittelverfahrens - soweit erforderlich - neue Anordnungen zu treffen (ISABELLE HÄNER, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 116 II (1997) 253 ff.,

        392 Rz. 193).

      3. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts entfällt daher das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, wenn die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochtene prozessleitende Verfügung im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils ihre Wirkung infolge des zwischenzeitlich von der Vorinstanz in der Hauptsache gefällten Entscheids verloren hat. Die Beschwerde ist folglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sofern nicht ausnahmsweise auf das Erfordernis des praktischen und aktuellen Interesses zu verzichten ist (BGE 111 Ib 182

E. 2b und c; Urteil des Bundesgerichts 1P.263/2003 vom 24. Juni 2003

E. 4.1 und 4.2). Das ist praxismässig dann der Fall, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können oder wenn an deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1; 131 II 670 E. 1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL

BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.72 mit weiteren Hinweisen).

    1. Angefochten ist vorliegend die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 9. Oktober 2012, mit welcher der von der Beschwerdeführerin am

      3. September 2012 erhobenen Einsprache die aufschiebende Wirkung verweigert wurde. Durch den von der Vorinstanz am 27. Februar 2013 in der Hauptsache erlassenen Einspracheentscheid (act. 12/5) verlor diese Zwischenverfügung jedoch ihre Wirkung. Damit fehlt im heutigen Zeitpunkt ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Zwischenverfügung. Inzwischen wurde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 27. Februar 2013, mit welchem die Einsprache abgewiesen wurde, beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls Beschwerde erhoben und zugleich die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt (Verfahren C-1743/2013). Die Beantwortung der hier aufgeworfenen Fragen, an denen im Übrigen kein öffentliches Interesse besteht, kann daher in jenem Verfahren erfolgen. Es besteht folglich kein Grund, die vorliegende Beschwerde trotz Wegfall des aktuellen Rechtsschutzinteresses materiell zu behandeln. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Vereinigung der beiden hängigen Verfahren erübrigt sich unter diesen Umständen.

    2. Das Beschwerdeverfahren ist somit im einzelrichterlichen Verfahren wegen des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG).

4.

Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.

4.1 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurde die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch den vorinstanzlichen Einspracheentscheid verursacht. Den Vorinstanzen werden allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es sind vorliegend daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

4.2 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE). Wie erwähnt, wurde die Gegenstandslosigkeit vorliegend von der Vorinstanz verursacht, weshalb diese der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten hat. Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Das Anwaltshonorar ist nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin zu bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Da vorliegend keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Diesen ist zu entnehmen, dass ein erheblicher Teil des Zeitaufwands bereits im Vorverfahren angefallen war (vgl. act. 1/10) oder aber für die Hauptsache (Verfahren C-1743/2013) aufgewendet wurde. Angesichts dieser Umstände sowie des gebotenen Aufwands, des Verfahrensausgangs sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) angemessen.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.

4.

Dieser Entscheid geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

  • die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Krankenund Unfallversicherung

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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