Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-5801/2012 |
Datum: | 05.06.2013 |
Leitsatz/Stichwort: | Zuteilung zu den Prämientarifen |
Schlagwörter : | Verfahren; Einsprache; Vorinstanz; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Interesse; Verfahrens; Zwischenverfügung; Parteien; Skischule; Generali; Urteil; Bundesgericht; Prämien; Entscheid; Standslosigkeit; Parteientschädigung; Hauptsache; Bundesgerichts; Gericht; Entschädigung; Gewährung; Hinweis; Betrieb; Verfahrenskosten; Beschwerdeverfahren; Einspracheentscheid; Bundesgesetzes; Rechtsmittel |
Rechtsnorm: | Art. 11 UVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 55 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 92 UVG ; |
Referenz BGE: | 111 Ib 182; 111 Ib 56; 111 V 54; 135 I 79; 137 I 23 |
Kommentar: | Waldmann, Weissenberger, Praxis über das Verwaltungsverfahren, Zürich, Art. 61 2 mi, 2009 |
Abteilung III C-5801/2012
Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien Skischule A. ,
vertreten durch lic. iur. Roger Lippuner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand Aufschiebende Wirkung der Einsprache; Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2012.
Mit Verfügung vom 16. August 2012 (act. 1/9) forderte die GENERALI Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Generali) von der Skischule A. (nachfolgend: Skischule) für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis
31. Dezember 2012 ausstehende Beiträge für Berufsund Nichtberufsunfälle im Betrag von insgesamt Fr. 219'324.40 ein. Die Zahlungsfrist wurde auf den 31. Oktober 2012 festgesetzt und nach Ablauf dieser Frist wurde ein Verzugszins von 0.5% pro Monat (6% pro Jahr) in Aussicht gestellt. Die Generali führte zur Begründung aus, dass die Einstufung der Skischule per 1. November 2003 als "Kindergarten/Kinderhütedienst" aufgrund der damals erhaltenen Informationen und den heutigen neueren Erkenntnissen nicht korrekt erfolgt sei.
Gegen diese Verfügung liess die Skischule durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 3. September 2012 (act. 1/10) bei der Generali Einsprache erheben und das Rechtsbegehren stellen, es sei die aufschiebende Wirkung der Einsprache festzustellen, eventualiter zu gewähren, und die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Generali. Zur Begründung des formellen Hauptantrags wurde ausgeführt, dass in der beanstandeten Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht ausdrücklich entzogen worden sei. Der formelle Eventualantrag wurde damit begründet, dass die sofortige Begleichung der eingeforderten Prämien für die Skischule eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen würde. Zudem habe die Generali noch im November 2008 eine Vertragserneuerung zu gleichen Konditionen vorgeschlagen. Diese Gründe seien gewichtiger als etwaige sofortige Inkassointeressen der Generali.
Die Generali trat mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2012 (act. 1/b) auf den Antrag um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache vom 3. September 2012 nicht ein, weil ein entsprechendes schützenswertes Interesse nicht glaubhaft gemacht worden sei. Den (Eventual-)Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der genannten Einsprache wies die Generali ab und führte dazu aus, dass der Verfügung vom 16. August 2012 von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme, die Skischule die eingeforderte Prämiendifferenz in keiner Weise als unverkraftbar darlege und der Erneuerungsantrag vom November 2008 auf den von der Skischule nicht korrekt erteilten Angaben beruhe, weshalb diese daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könne.
Gegen diese Zwischenverfügung liess die Skischule (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. November 2012 (act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 8. November 2012) erheben und beantragen, die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass ihrer Einsprache vom 3. September 2012 aufschiebende Wirkung zukomme, eventualiter sei der Einsprache aufschiebende Wirkung zu gewähren, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin erneuerte ihre in der Einsprache vorgebrachten Einwände, bestritt die Prämienforderungen in materieller Hinsicht und machte insbesondere eine nicht verkraftbare finanzielle Belastung durch die geforderte Differenzprämie geltend.
Mit Schreiben vom 16. November 2012 (act. 2) reichte die Beschwerdeführerin eine nachträgliche Eingabe zur Beschwerde ein mit dem Hinweis, dass die einverlangte Prämiennachforderung das Gleichbehandlungsgebot verletze, was auch beim Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sei.
Am 14. Dezember 2012 leistete die Beschwerdeführerin fristgemäss den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- (act. 4, 7).
Die Generali (nachfolgend: Vorinstanz) reichte mit Eingabe vom 14. März 2013 (act. 12) ihre Vernehmlassung ein und stellte das Rechtsbegehren, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz führte aus, dass sie am 27. Februar 2013 in der Hauptsache den instanzabschliessenden Einspracheentscheid erlassen habe, so dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Einsprache gegenstandslos geworden sei. Weiter erörterte die Vorinstanz, inwiefern das Gesuch andernfalls wegen Unbegründetheit hätte abgewiesen werden müssen.
Mit Replik vom 6. Mai 2013 (act. 14) hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerdeschrift vom 7. November 2012 gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Abweisung des vorinstanzlichen Antrags auf Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, dass keine Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit zu erfolgen habe, sondern eine Verfahrensvereinigung mit der am 26. März 2013 auch in der Hauptsache erhobenen Beschwerde, da die Entscheidungshoheit bezüglich der aufschiebenden Wirkung an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei. Die Beschwerdeführerin räumte zwar ein, dass den Einsprachen im Bereich des UVG nicht grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukomme, bestritt im Übrigen jedoch die vorinstanzlichen Vorbringen und legte unter anderem dar, weshalb der Vollzug der Verfügung für sie nach wie vor finanziell nicht verkraftbar sei.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 9. Oktober 2012, welche eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellt (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG).
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich vorliegend aus Art. 31 und Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Hinsichtlich der Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sodann in Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrücklich geregelt.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
Mit der angefochtenen Zwischenverfügung wurde der im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einsprache die aufschiebende Wirkung verweigert.
63.57 E. 4).
16. August 2012 (act. 1/9), welche sich auf Art. 92 Abs. 4 UVG stützte und die Einreihung ihres Betriebs betraf. Der Einsprache kam daher gemäss Art. 111 UVG und somit von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Feststellung bzw.
Gewährung des Suspensiveffekts wurde in der vorinstanzlichen Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2012 verweigert. Diese Verweigerung der aufschiebenden Wirkung bildet vorliegend den Streitgegenstand. Dessen materielle Beurteilung setzt allerdings voraus, dass die Prozessvoraussetzungen (wie z.B. Rechtsschutzinteresse, Anfechtungsobjekt) erfüllt sind (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 Rz. 2 mit weiteren Hinweisen).
Im Folgenden ist daher zunächst zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen.
Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), die auch vorliegend gilt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5646/2008 vom 13. August 2009 E. 4.4.1), ist ein Interesse nur dann schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer nicht nur bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung über ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen verfügt (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die zuständige Behörde oder das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 111 Ib 56
E. 2a). Fällt das aktuelle Rechtschutzinteresse oder der Streitgegenstand im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BVGE 2007/12 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung hat als prozessleitende Verfügung nur solange Bestand, als die angerufene Instanz in der Hauptsache noch nicht entschieden hat. Mit dem instanzabschliessenden Urteil fällt sie dahin (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 245; BGE 111 Ib 182 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1P.263/2003 vom 24. Juni 2003 E. 4.1). Ein
formell rechtskräftiger Endentscheid ist nicht nötig. Vielmehr sind bezüglich des weiteren Rechtsmittelverfahrens - soweit erforderlich - neue Anordnungen zu treffen (ISABELLE HÄNER, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 116 II (1997) 253 ff.,
392 Rz. 193).
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts entfällt daher das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, wenn die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochtene prozessleitende Verfügung im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils ihre Wirkung infolge des zwischenzeitlich von der Vorinstanz in der Hauptsache gefällten Entscheids verloren hat. Die Beschwerde ist folglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sofern nicht ausnahmsweise auf das Erfordernis des praktischen und aktuellen Interesses zu verzichten ist (BGE 111 Ib 182
E. 2b und c; Urteil des Bundesgerichts 1P.263/2003 vom 24. Juni 2003
E. 4.1 und 4.2). Das ist praxismässig dann der Fall, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können oder wenn an deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1; 131 II 670 E. 1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.72 mit weiteren Hinweisen).
Angefochten ist vorliegend die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 9. Oktober 2012, mit welcher der von der Beschwerdeführerin am
3. September 2012 erhobenen Einsprache die aufschiebende Wirkung verweigert wurde. Durch den von der Vorinstanz am 27. Februar 2013 in der Hauptsache erlassenen Einspracheentscheid (act. 12/5) verlor diese Zwischenverfügung jedoch ihre Wirkung. Damit fehlt im heutigen Zeitpunkt ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Zwischenverfügung. Inzwischen wurde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 27. Februar 2013, mit welchem die Einsprache abgewiesen wurde, beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls Beschwerde erhoben und zugleich die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt (Verfahren C-1743/2013). Die Beantwortung der hier aufgeworfenen Fragen, an denen im Übrigen kein öffentliches Interesse besteht, kann daher in jenem Verfahren erfolgen. Es besteht folglich kein Grund, die vorliegende Beschwerde trotz Wegfall des aktuellen Rechtsschutzinteresses materiell zu behandeln. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Vereinigung der beiden hängigen Verfahren erübrigt sich unter diesen Umständen.
Das Beschwerdeverfahren ist somit im einzelrichterlichen Verfahren wegen des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG).
Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.
Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Krankenund Unfallversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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