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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-1366/2012

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-1366/2012

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-1366/2012
Datum:04.10.2012
Leitsatz/Stichwort:Rentenrevision
Schlagwörter : Verfügung; Vorinstanz; Stellung; Stellungnahme; Arbeitsfähigkeit; IV-Stelle; Sachverhalt; Akten; Gutachten; Verlaufs; Revision; Invaliditätsgrad; Gesundheitszustand; Beurteilung; IVSTA; Invalidenrente; Abklärungen; Sinne; Hinweis; Beilage; Sachverhalts; Richter; ühren
Rechtsnorm: Art. 17 ATSG ;Art. 60 ATSG ;Art. 61 VwVG ;
Referenz BGE:126 V 353; 132 V 215; 137 V 210
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1366/2012

U r t e i l  v o m  4.  O k t o b e r  2 0 1 2

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),

Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien A. , Z. (Frankreich), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom

1. Februar 2012.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Revisionsentscheid vom 1. Februar 2012 die bisher an A. (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) gewährte ganze Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung per 1. April 2012 auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 44% reduzierte (act. IV/52),

dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom

6. März 2012 anfocht, sinngemäss die Aufhebung der Verfügung beantragte und geltend machte, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sowie eventualiter beantragte, falls Abklärungen notwendig seien, seien diese durch einen Hämatologen durchzuführen (act. 1),

dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 25. Juli 2012, unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der IV-Stelle Y. (nachfolgend: IV-Stelle) vom 19. Juli 2012 und von Dr. B. , Facharzt für allgemeine Medizin FMH des regionalärztlichen Dienstes X. (RAD), vom 10. Juli 2012 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der beiden Stellungnahmen an die Verwaltung zurückzuweisen (act. 12),

dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 6. September 2012 rechtliches Gehör zur beabsichtigen Rückweisung gewährt wurde (act. 15),

dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 20. September 2012 und unter Verweis auf ihre Arbeitsunfähigkeit von 100% an ihrer Beschwerde festhielt und ein Attest des Hausarztes vom 20. Mai 2012 einreichte (act. 16),

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und hier keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,

dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,

dass die Beschwerde zudem fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf sie einzutreten ist (vgl. act. IV/57),

dass die Beschwerdeführerin am 7. April 2012 umfangreiche Akten zu einer Hospitalisation vom 10. März 2012 bis zum 31. März 2012 einreich-

te (act. 6),

dass der RAD im Rahmen der Vernehmlassung am 26. April 2012 feststellte, die Beschwerdeführerin habe im März 2012 erhebliche internistische Probleme gehabt (cardial/pulmonal/renal und hepatisch), habe aber das Spital am 26. März 2012 kardiopulmonal kompensiert wieder verlassen; aufgrund der aktuellen Berichte und des Verlaufs könne eine mögliche IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit konsekutiver, zusätzlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht eindeutig begründet werden, weshalb am Entscheid festzuhalten sei (act. IV/58),

dass der RAD im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels am 10. Juli 2012 feststellte, die Beschwerdeführerin habe im Februar (recte: März) 2012 "im Rahmen der bekannten gesundheitlichen Probleme" erneut hospitalisiert werden müssen, wobei damals die kardiale und renale Insuffizienz, sowie eine persistierende Müdigkeit im Rahmen der chronischen Anämie (u.a.) im Vordergrund gestanden hätten, gemäss dem behandelnden Arzt werde die Arbeitsunfähigkeit weiterhin auf 100% beurteilt,

dass der RAD deshalb vorschlug, zur korrekten Beurteilung der aktuellen gesundheitlichen Situation eine weitere Verlaufsbegutachtung durch die Medizinische Poliklinik des Universitätsspitals W. (MUP) einzuholen, da die letzte Beurteilung bereits eineinhalb Jahre zurückliege,

dass die Gutachter zusätzlich beantworten und begründen sollten, ob sich die gesundheitliche Situation seit der letzten Begutachtung vom

12. Mai 2011 (Untersuchungsdatum: 22. Februar 2011) und der zusätzlichen Stellungnahme zum Gutachten vom 20. Dezember 2011 invaliditätsrelevant verändert habe, falls ja, aufgrund welcher pathologischer Befunde und Klinik dies belegt werden könne, und seit wann eine allfällige gesundheitliche Veränderung eingetreten sei (act. 12.2),

dass sich die IVSTA in ihrer Duplik vom 25. Juli 2012 (act. 12) der Beurteilung der kantonalen IV-Stelle und des RAD anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 1. Februar 2012 auf einem

mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen als notwendig erweist,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2012 ausführte, sie sehe nicht ein, weshalb zusätzliche medizinische Abklärungen notwendig seien, und ersuchte unter Hinweis auf ihre gesundheitliche Situation seit Februar 2012, dass ihr ihre ganze Rente wieder zugesprochen werde,

dass der Beschwerdeführerin wegen der Erkrankung an lymphoblastischer Leukämie im Oktober 2004 und autologer Stammzellentransplantation im April 2005 (vgl. act. IV/1, 8) mit Verfügung vom 24. Mai 2007 eine ganze Invalidenrente ab Oktober 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 87% zugesprochen wurde (act. IV/22), welche mit Mitteilung vom 4. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 86% bestätigt wurde (act. IV/31),

dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu klären ist, ob sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin seit der letzten Revision (vgl. Mitteilung vom 4. November 2008) erheblich verändert bzw. verringert hat (Art. 17 Abs. 1 ATSG), was eine Kürzung einer ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente rechtfertigen würde,

dass die Vorinstanz im Rahmen des zweiten Revisionsverfahrens bei der MUP ein Verlaufsgutachten vom 12. Mai 2011 einholte,

dass die Fachärzte darin eine leichte Verbesserung feststellten und im Wesentlichen ausführten, die Versicherte sei weiterhin für eine schwere Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig, weshalb sie ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr ausführen könne, für eine leichte körperliche Verweistätigkeit bestehe seit dem Gutachten vom 25. Juni 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 40%, diese jetzt zumutbare Arbeitsfähigkeit von 40% (vorwiegend sitzend und verteilt auf einige Stunden an 5 Tagen pro Woche) könne nach der aktuellen Situation bestätigt werden, neu werde bei anhaltender hämatologischer Remission eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit bis 50% für möglich gehalten (act. IV/37.5 f.),

dass dieses Verlaufsgutachten auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2011 beruhte,

dass die Haushaltabklärung vom 15. Juli 2011 noch eine Einschränkung von 10.85% ergab (act. IV/40; vgl. Haushaltabklärung vom 12. September 2008: 29.45% [act. IV/27]),

dass die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1. November 2011 mitteilte, sie beabsichtige, die bisher volle Invalidenrente infolge Verbesserung des Invaliditätsgrads auf eine Viertelsrente zu reduzieren (act. IV/41),

dass die Versicherte unter Beilage von Attesten ihres Hausarztes (undatiert) und des behandelnden Hämatologen vom 23. November 2011 inkl. aktuellen Laborwerten am 2. Dezember 2011 einwandte, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert, weshalb sie mit dem Vorbescheid nicht einverstanden sei (act. IV/45),

dass die IV-Stelle mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 die MUP aufforderte, ergänzend auszuführen, aufgrund welcher Befunde die im Gutachten vom 25. Juni 2008 festgestellte Verbesserung klar begründet werden könne (act. IV/47)

dass die MUP mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 an ihrer Auffassung festhielt, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich leicht verbessert, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40%, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei guter Reintegration in den Arbeitsprozess in adaptierten Verweistätigkeiten auf 50% sei vertretbar (act. IV/48),

dass sich die IV-Stelle in ihrer Begründung der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2012 im Wesentlichen auf diese ergänzende Stellungnahme der MUP vom 20. Dezember 2011 stützte (act. IV/52.4),

dass der behandelnde Hämatologe im medizinischen Attest vom 23. November 2011 - unter Hinweis auf die tägliche Einnahme einer Chemotherapie und ein mittelschweres bis schweres Anämiesyndrom unklarer Herkunft - ausführte, die Patientin sei wegen ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage, ihre Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen (act. IV/45.5),

dass zwischen dem ergänzenden Gutachten vom 20. Dezember 2011 und dem Bericht des behandelnden Facharztes ein Widerspruch zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin besteht, auf welchen in der ergänzenden Stellungnahme der MUP nicht eingegangen wurde,

dass die MUP in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2011 auch nicht auf das neue fachärztliche Attest und die Laborberichte vom 23. November 2011 Bezug nahm, sondern explizit auf letzte Laborwerte vom 18. Februar 2011 abstellte, und sich auch im Auftrag der IV-Stelle keine Hinweise dazu finden, dass diese Akten der MUP zur Verfügung gestellt worden wären,

dass sich daher die Gutachtensergänzung vom 20. Dezember 2011 als nicht rechtsgenüglich erweist, da sie nicht auf der Beurteilung der aktuellen Akten von November 2011 beruht,

dass ausserdem festzustellen ist, dass die MUP bereits im Gutachten vom 25. Juni 2008 von einer theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 40% in einer leichten körperlichen Tätigkeit (stundenweise), ausgegangen war (act. IV/25.5), und sich im Rahmen des damaligen Revisionsverfahrens - in Berücksichtigung einer Haushaltstätigkeit von 20% und einer theoretischen Erwerbstätigkeit von 80% (vgl. act. IV/27, 28, 30) - ein IVGrad von 86% ergab (vgl. act. IV/31),

dass die MUP in ihrem Gutachten vom 12. Mai 2011 diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen bestätigte, und bei einem Wiedereinstieg ins Erwerbsleben bei einem Pensum von 40% (stundenweise, verteilt auf 5 Tage pro Woche) eine sukzessive Steigerung der leidensadaptierten Tätigkeit auf 50% für möglich erachtete (act. IV/37.6),

dass das Gericht im Sozialversicherungsprozess seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen hat und die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen nicht genügt, weshalb das Gericht jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen hat, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen),

dass angesichts der oben genannten Aktenlage die von der Vorinstanz per Verfügungszeitpunkt vom 1. Februar 2012 festgestellte erhebliche Verbesserung des Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin von 86% auf 44% sich als nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt erweist,

dass der RAD in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2012 selber ausführte, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf veralteten medizinischen Akten, weshalb sich eine ergänzende Verlaufsbegutachtung als notwendig erweise,

dass somit der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend ermittelt wurde, weshalb sich - entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 20. September 2012 - weitere Abklärungen als notwendig erweisen,

dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,

dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,

dass die medizinischen Verlaufsakten der behandelnden Fachärzte (inkl. Labordaten) in Frankreich seit Februar 2011 (vgl. Untersuchungsdatum MUP vom 22. Februar 2011, act. IV/37) bis 1. Februar 2012 für die weiteren Abklärungen zu berücksichtigen sind sowie anschliessend eine ergänzende, je fachärztliche (Verlaufs)-Begutachtung einzuholen ist, welche Auskunft zur gesundheitlichen Gesamtsituation in hämatologischer, kardialer, pulmonaler und renaler Hinsicht - unter Berücksichtigung der bestehenden persistierenden Müdigkeit - gibt sowie Stellung zur Arbeitsfähigkeit seit Begutachtung bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (insbesondere im Februar 2011 und im November/Dezember 2011) nimmt,

dass, da der medizinische Sachverhalt vorliegend ergänzend abzuklären ist, vorliegend kein gerichtliches Gutachten anzuordnen ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4)

dass die Beschwerde somit insoweit gutzuheissen ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2012 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

dass im Weiteren aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Akten hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin vom 10. -

31. März 2012 in Spitalpflege begeben musste, mit zusätzlicher kardialer und renaler Insuffizienz und infektiöser Pneumopathie (act. 6.1-6.18),

dass aufgrund dieser Akten Hinweise für eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustands per März 2012 bestehen,

dass die Vorinstanz deshalb darüber hinaus zu prüfen haben wird, ob sich mit der geltend gemachten Verschlechterung im März 2012 - je nach

Ausgang der ergänzenden Sachverhaltsprüfung bis 1. Februar 2012 - Gründe für eine Revision der gewährten Invalidenrente ergeben,

dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 3. April 2012 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- zurückzuerstatten ist,

dass der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, welcher aufgrund der Aktenlage keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung auszurichten ist,

dass der Vorinstanz das Doppel der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. September 2012 inkl. Beilagen zur Kenntnis zustellen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die Verfügung vom

1. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.

Die Vorinstanz wird aufgefordert, den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen ergänzend abzuklären und anschliessend neu über den Rentenanspruch zu verfügen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 3. April 2012 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben; Beilage im Doppel: Stellungnahme vom 20.9.2012 inkl. Beilagen)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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