Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-4124/2012 |
Datum: | 05.11.2012 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung |
Schlagwörter : | Spanien; Quot;; Schweiz; Flüchtling; Flüchtlingseigenschaft; Bundesverwaltungsgericht; Akten; Recht; Verfügung; Schutz; Verfahren; Vorinstanz; Asylgesuch; Wegweisung; Person; Familie; Aufenthalt; Sachverhalt; Hinweis; Verfahrens; Gewährung; Sachverhalts; Nichteintreten; Aufenthalts; Entscheid; Vernehmlassung; Arbeit; ützt |
Rechtsnorm: | Art. 48 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-4124/2012
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A. ,
Somalia, Beschwerdeführerin, B. ,
vertreten durch lic. iur. Gabriella Tau, c/o Caritas Suisse,
gegen
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 / N ( ).
I.
dass die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, welches sie anlässlich der Kurzbefragung vom 9. Januar 2009 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe mit der Kriegssituation in Somalia und ihrer Furcht als alleinstehende Frau vor (insbesondere sexuellen) Übergriffen seitens des Hawiye-Stammes begründete,
dass sie auf Vorhalt einer daktyloskopischen Erfassung in Spanien einräumte, dort im Juni 2008 ein Asylgesuch gestellt, das Land aber mangels Asylerteilung und wegen ihrer nach sechs Monaten abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung sowie der schlechten wirtschaftlichen Lage in Richtung Schweiz verlassen zu haben,
dass das BFM, nachdem Spanien eine Dublin-Rückübernahmeanfrage positiv beantwortet hatte, mit Verfügung vom 20. August 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, dies unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges nach Spanien,
dass die Verfügung unangefochten blieb und die Beschwerdeführerin am
15. September 2009 nach Spanien rücküberstellt wurde,
II.
dass sie am 23. Januar 2012 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, welches sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Januar 2012 im EVZ Vallorbe damit begründete, dass sie zwar in Spanien die Flüchtlingseigenschaft und Asyl erhalten habe und dort an sich bleiben könne,
dass das Leben dort aber schwierig sei, sie insbesondere kaum Arbeit und eine befriedigende Unterkunft finde und zudem am 10. Dezember 2011 einen in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Landsmann (N [ ]) nach Brauch geheiratet habe, von dem sie nunmehr schwanger sei und welcher aufgrund der besseren Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz
nicht zu ihr nach Spanien umziehen wolle, weshalb das familiäre Zusammenleben nur noch in der Schweiz möglich sei,
dass sie als Beweismittel eine am 17. Dezember 2010 ausgestellte spanische "Permiso de residencia" des Typs "Proteccion subsidiaria" (mit gleichzeitiger Arbeitsbewilligung aufgrund des ihr gewährten "Proteccion internacional"), eine vom somalischen UNO-Botschafter in Genf ausgestellte Bestätigung betreffend die religiöse Heirat der Beschwerdeführerin vom ( ) 2011 sowie eine Kopie ihrer somalischen Identitätskarte zu den Akten gab, wobei die originale "Permiso de residencia" vom BFM mit dem Vermerk "Aufenthaltsbewilligung bei ( )" (ohne Datumsangabe und ohne Begründung) aus der Sichttasche des Verfahrensdossier entfernt wurde, jedoch als Kopie im Aktenstück B16 vorliegt,
dass das BFM, nachdem Spanien eine Dublin-Rückübernahmeanfrage vom 9. Februar 2012 unter Hinweis auf den der Beschwerdeführerin in Spanien gewährten internationalen Schutz abschlägig beantwortet hatte, an Spanien eine Rückübernahmeanfrage gestützt auf das zwischen Spanien und der Schweiz bestehende bilaterale Rückübernahmeabkommen stellte, welche die spanischen Behörden unter Hinweis auf die bis zum
17. Dezember 2015 gültige Aufenthaltsund Arbeitsbewilligung der Beschwerdeführerin guthiessen,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der am 19. März 2012 durchgeführten Anhörung zu ihren Asylgründen bekräftigte, aus familiären und wirtschaftlichen Gründen und insbesondere wegen der besseren Lebens-, Arbeitsund Unterkunftsbedingungen von Spanien in die Schweiz gekommen und zwischenzeitlich nie in ihre Heimat zurückgekehrt zu sein,
dass ihr Mann aus denselben Gründen nicht nach Spanien umzuziehen gedenke,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juli 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auch auf das (zweite) Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, dies unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges,
dass es in der Begründung festhielt, der Bundesrat habe Spanien, in welchem Land sich die Beschwerdeführerin vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenerweise als Flüchtling aufgehalten habe, mitsamt allen anderen Mitgliedstaaten der EU am 14. Dezember 2007 als sicheren Drittstaat
bezeichnet, und dieser Staat habe sich zur Rücknahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt,
dass keine Ausnahmekonstellation gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG vorliege, da die Beschwerdeführerin zivilrechtlich mit einem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Landsmann verheiratet sei und sich somit zwar auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen dürfe, das Familienleben aber - dies hätten die spanischen Behörden auf Anfrage hin anhand eines analogen anderen Verfahrens bestätigt - mittels Antrages auf eine Familienzusammenführung in Spanien pflegen könne,
dass ferner Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zwar die offensichtliche Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft als Ausnahmetatbestand vorsehe und die Beschwerdeführerin diese Eigenschaft tatsächlich und unbestrittenermassen erfülle, es jedoch gemäss einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (E-5151/2008 vom 15. August 2008) nicht im Sinne des Gesetzgebers sei, Personen von dieser Ausnahmebestimmung profitieren zu lassen, die bereits über die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl in einem sicheren Drittstaat verfügten,
dass im Übrigen Spanien wirksamen Schutz gegen einen allfälligen Verstoss gegen das Refoulement-Verbot biete und vorliegend keine Anhaltspunkte gegen diese Vermutung sprächen,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Spanien schliessen lassen könnten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. August 2012 Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und darin die Aufhebung derselben, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht ferner die Erteilung aufschiebender Wirkung, die Anordnung einer vorsorglichen vollzugshemmenden Massnahme und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte und "aus Zeitgründen"
weitere die Beschwerde ergänzende Eingaben in Aussicht stellte und diesbezüglich um vollumfängliche Gewährung des rechtlichen Gehörs ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin ihre Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit begründete, dass die sachverhaltliche Annahme der Vorinstanz, wonach ihre Flüchtlingseigenschaft anerkannt und ihr in Spanien Asyl gewährt worden sei, nicht zutreffe, da sie dort nur über subsidiären Schutz verfüge, welcher gemäss spanischem Recht nur Personen ohne Flüchtlingseigenschaft zugesprochen werde,
dass das BFM ferner den Ausnahmetatbestand von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG insofern ignoriere, als ihr Ehemann und gleichzeitig Vater ihres ungeborenen Kindes mit einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz lebe, an welcher Rechtsverletzung die Rückübernahmezusicherung Spaniens nichts zu ändern vermöge,
dass zudem der Hinweis des BFM auf die von Spanien in einem analogen Fall statuierte Möglichkeit eines Familiennachzuges auf seinem Territorium irrelevant sei,
dass das BFM im Weiteren den Ausnahmetatbestand von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG mit einer unrichtigen Begründung ausgeschlossen habe, da der Hinweis auf das Urteil E-5151/2008 gerade deshalb nicht verfange, weil sie eben nicht über die Flüchtlingseigenschaft verfüge,
dass schliesslich der angefochtene Entscheid der in Art. 44 Abs. 1 AsylG und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützten Familieneinheit keine Rechnung trage, weil sie seit ( ) 2010 mit ihrem Mann religiös verheiratet sei, aktuell die zivilrechtliche Trauung anstrebe und zudem von ihrem Mann ein Kind erwarte, welches dieser in der Folge anzuerkennen gedenke,
dass ihr Mann in der Schweiz gut integriert sei und ein Leben der Familie in Spanien mangels Erwerbsmöglichkeiten nicht in Betracht komme,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. August 2012 den einstweilen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerdeanträge nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht stellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. August 2012 den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz bestätigte, diesbezüglich die Gegenstandslosigkeit der Anträge betreffend Herstellung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme erkannte, ferner das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess, die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 31. August 2012 einlud und sich im Übrigen mangels zureichender Antragssubstanziierung nicht veranlasst sah, Frist zur Beschwerdeergänzung oder zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu setzen,
dass die Beschwerdeführerin mit ergänzender Eingabe vom 16. August 2012 ihre Beschwerdevorbringen bekräftigte und diese mit Beweismitteln unterlegte (Lehrlingsund Arbeitsvertrag, Korrespondenz mit dem Zivilstandsamt, Kopie F-Ausweis ihres Mannes, Gesuch Kantonswechsel),
dass das Bundesverwaltungsgericht die ergänzende Eingabe am 17. August 2012 dem BFM zur Vernehmlassung überwies,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 31. August 2012 unter Hinweis auf die Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und Festhaltung an seinen bisherigen Standpunkten die Abweisung der Beschwerde beantragt,
dass die zuständige kantonale Zivilstandsbehörde anlässlich eines an das BFM gestellten Akteneinsichtsgesuchs vom 5. September 2012 die zwischenzeitliche Geburt eines Kindes der Beschwerdeführerin vermerkte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkungen - auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das ( ) nach Beschwerdeerhebung in der Schweiz geborene Kind der Beschwerdeführerin in deren Asylverfahren einzubeziehen ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass dementsprechend auf den Antrag betreffend Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 16. August 2012 angekündigt, nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend sachverhaltlich unbestritten ist, dass Spanien auf der bundesrätlichen Liste sicherer Drittstaaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG figuriert, die Beschwerdeführerin sich vor der Einreise in die Schweiz in diesem Land aufgehalten hat und sie aufgrund der aktenkundigen Rücknahmezusicherung grundsätzlich auch dorthin zurückkehren kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht hingegen erhebliche Zweifel an der vom BFM sachverhaltlich festgestellten Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrem angeblichen Asylstatus in Spanien hat,
dass die im erstinstanzlichen Verfahren nicht rechtsvertretene Beschwerdeführerin zwar in der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen mehrmals - nie aus eigenem Antrieb, sondern stets nur auf entsprechende Frage hin - erklärte, in Spanien Flüchtling zu sein und asylrechtlichen Schutz zu geniessen (vgl. Protokoll BzP S. 7 und 10 f., Protokoll der Befragung vom 19. März 2012 S. 2 und 4),
dass aufgrund der gesamten Akten und Umstände jedoch der Schluss naheliegt, sie erfasse die rechtstechnische Bedeutung (und aufenthaltsrechtliche Tragweite) der Begriffe "Flüchtlingseigenschaft" und "Asyl" nicht wirklich,
dass die Rechtsvertreterin auf Beschwerdestufe denn auch überzeugende und auf Beweismittel (insbesondere "Permiso de residencia") abgestützte Argumente liefert, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführerin verfüge in Spanien bestenfalls über einen im spanischen Asylrecht vorgesehenen subsidiären Schutz mit daraus fliessender Aufenthaltsberechtigung, nicht aber über die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl im formellen Sinn,
dass die Auffassung der Rechtsvertreterin durch den Wortlaut des spanische Asylgesetz vom 31. Oktober 2009 gestützt wird, welches in den Artikeln 4 und 5 eine qualitative Unterscheidung zwischen "la condición de refugiado" und "la protección subsidiaria" vornimmt und für den letztgenannten subsidiären Schutz die formelle Voraussetzung mit "sin reunir los requisitos para obtener el asilo o ser reconocidas como refugiadas" formuliert,
dass es das BFM im Rahmen der ihm gewährten Möglichkeit zur Vernehmlassung unterlassen hat, zu diesen Argumenten substanziell Stellung zu beziehen,
dass im Weiteren festzustellen ist, dass das BFM im Rahmen der DublinRückübernahmeanfrage vom 9. Februar 2012 die spanischen Behörden ausdrücklich um Beantwortung der Frage gebeten hat, ob die Beschwerdeführerin in Spanien den Flüchtlingsstatus besitze (vgl. Aktenstück B13), hierauf aber nie eine bejahende Antwort erhalten hat,
dass die spanischen Behörden im Antwortschreiben vom 22. Februar 2012 vielmehr und einzig von einer "international protection" sprachen (vgl. Akten BFM B15) und ferner die bilaterale Rücknahmezusicherung vom 23. Februar 2012 unmissverständlich auf die bis zum 17. Dezember 2015 gültige Aufenthaltsund Arbeitsbewilligung gemäss der "Permiso de residencia" stützten (vgl. B17 und B23),
dass die Frage der Flüchtlingseigenschaft in Spanien in Anbetracht des Urteils E-5151/2008 vom 15. August 2008 und der diesbezüglich bestätigenden Rechtsprechung gemäss dem am 14. Dezember 2010 ergangenen Urteil BVGE 2010/56 (vgl. E. 3-6) durchaus den Entscheid beeinflussendes Potenzial aufweist und dieses Sachverhaltselement daher relevant ist,
dass den Akten nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist, ob der erwähnte Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin in Spanien allenfalls mit der Flüchtlingseigenschaft vergleichbar ist und für die Frage der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG erheblich sein könnte (vgl. BVGE 2010/56 insbes. E. 5.2.5 S. 819),
dass es jedoch unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, als letzte Instanz solche sachverhaltlichen Abklärungen vorzunehmen und der Beschwerdeführerin dadurch gegebenenfalls den Rechtsweg abzuschneiden, weshalb die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass sich dieses Vorgehen auch deshalb aufdrängt, weil das BFM mit der Feststellung einer bereits zivilrechtlich erfolgten Heirat der Beschwerdeführerin den Sachverhalt ebenfalls unrichtig feststellt, zumal ein solches Ereignis offensichtlich aus keinem Aktenstück hervorgeht und gar von der Beschwerdeführerin selber verneint wird, indem diese stets auf die Absicht eines auch zivilrechtlichen Eheschlusses in der Schweiz und entsprechende verfahrensvorbereitende Schritte aufmerksam macht und diese durch Beweismittel unterlegt,
dass sich das BFM auch hierzu einer Stellungnahme enthält, was angesichts der potenziellen wegweisungsrechtlichen Relevanz der Frage des Vorliegens eines zivilrechtlichen Eheschlusses umso mehr erstaunt,
dass der Hinweis des BFM auf ein vergleichbares (spanisches) Verfahren, in welchem zur Wahrung des Grundsatzes der Einheit der Familie auf die Möglichkeit des Antrages einer Familienzusammenführung in Spanien aufmerksam gemacht werde, untauglich ist, da die konkrete Anfrage nicht aus den Akten hervorgeht und unter den gegebenen Umständen vermutungsweise davon auszugehen ist, dem angeblichen Vergleichssachverhalt liege eine zivilrechtliche Heirat zugrunde,
dass in der Beschwerde im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen wird, dass sich das BFM nicht erkennbar mit der Frage des Vorliegens des Ausnahmetatbestands von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG (in der Schweiz lebende Angehörige respektive Personen, zu denen die Beschwerdeführerin eine enge persönliche Beziehung hat) auseinandergesetzt hat,
dass das BFM sich selbst zu diesem Punkt in seiner Vernehmlassung mit keinem Wort äussert,
dass den Akten im Übrigen auch nicht zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in einer eheähnlichen Beziehung zu ihrem angeblichen Lebenspartner steht,
dass schliesslich die für das BFM im Entscheidund Vernehmlassungszeitpunkt absehbar gewesene Geburt eines gemeinsamen Kindes der Beschwerdeführerin und ihres (behaupteten) Lebenspartners ein für die Beurteilung der (Nicht-)Eintretensund Wegweisungsfrage nicht unerhebliches Sachverhaltselement darstellt, welches das BFM bei der Weiterführung des erstinstanzlichen Verfahrens zu berücksichtigen haben wird,
dass damit der vom BFM auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffene Nichteintretensentscheid in Verletzung von Bundesrecht sowie unter unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ergangen und entsprechend aufzuheben ist,
dass prima vista keiner der anderen gesetzlichen Nichteintretenstatbestände gegeben zu sein scheint,
dass die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der ohnehin unentgeltliche Prozessführung geniessenden Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2012),
dass der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin als obsiegender Partei für die entstandenen Parteikosten eine angemessene Entschädigung zu Lasten des BFM auszurichten ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Kostennote der Rechtsvertreterin vorliegt und eine solche gemäss Art. 14 Abs. 1 VGKE grundsätzlich der Aufforderung des Gerichts vorzulegen ist,
dass auf die Einforderung einer Kostennote auch deshalb verzichtet werden kann, weil der (vollumfänglich als notwendig zu erachtende) Rechtsvertretungsaufwand vorliegend zuverlässig abschätzbar ist,
dass die Parteientschädigung von Amtes wegen auf Fr. 800.- (inkl. sämtlicher Auslagen) zu bestimmen ist.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin ist durch das BFM eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Urs David
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