Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-2187/2012 |
Datum: | 05.07.2012 |
Leitsatz/Stichwort: | Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Zivildienst; Dienst; Bundesverwaltungsgericht; Einsatz; Dienstverschiebung; Quot;; Gesuch; Verfügung; Aufgebot; Ausführungen; Vollzugs; Vollzugsstelle; Amtes; Beschwerdeführers; Richter; Einsatzvereinbarung; Zivildiensteinsatz; Recht; Stellung; Bundesverwaltungsgerichts; Prüfung; Dienstverschiebungsgr; Richterin; Sommerlager; änden |
Rechtsnorm: | Art. 44 VwVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung II B-2187/2012
Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Claude Morvant, Gerichtsschreiber Said Huber.
Parteien A. ,
( ),
( ),
Beschwerdeführer,
gegen
( ),
Vorinstanz.
Gegenstand Aufgebot zum Zivildienst von Amtes wegen.
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Mai 2010 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 95 Diensttagen verpflichtet wurde;
dass der Beschwerdeführer, der im Jahre 2011 seinen ersten Einsatz hätte leisten müssen, die Vorinstanz am 28. April 2011 um eine Dienstverschiebung auf das Jahr 2012 ersuchte, da er sich noch bis August 2011 in Kolumbien befand und danach ein Studium an der Pädagogischen Hochschule Y. (PHZ Y. ) aufnehmen wollte;
dass die Vorinstanz dieses Gesuch mit Verfügung vom 4. Mai 2011 guthiess und den Beschwerdeführer gleichzeitig verpflichtete, bis zum 15. Januar 2012 eine Einsatzvereinbarung für den im Jahre 2012 zu leistenden Einsatz von 26 Diensttagen einzureichen;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. September 2011 aufforderte, seinen im Folgejahr stattfindenden Zivildiensteinsatz vorzubereiten und deswegen bis zum 15. Januar 2012 die entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen;
dass der Beschwerdeführer dies unterliess, weshalb ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. Januar 2012 mit Nachdruck aufforderte, die Einsatzvereinbarung bis spätestens am 24. Februar 2012 einzureichen, und ihn gleichzeitig darauf aufmerksam machte, sie würde ein kostenpflichtiges Angebot von Amtes wegen erstellen und ihm einen Diensteinsatz zuweisen, dessen Zeitpunkt und Ort er nicht selber würde bestimmen können;
dass der Beschwerdeführer auch diese zweite Frist ungenutzt verstreichen liess;
dass die Vorinstanz am 13. April 2012 ein Aufgebot zum Zivildienst von Amtes wegen gemäss Art. 22 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) sowie Art. 31a der Zivildienstverordnung vom
11. September 1996 (ZDV, SR 824.01) verfügte, wonach der Beschwerdeführer vom 16. Juli 2012 bis zum 10. August 2012 einen Einsatz im Betrieb von W. leisten müsse und für diese Verfügung eine Gebühr von Fr. 360.- zu leisten habe;
dass der Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief vom 21. April 2012 der Vorinstanz mitteilte, er habe bereits mit Schreiben vom 29. Januar 2012 ihren Leiter, Herrn Z. , mit der Bitte kontaktiert, den Zivildienst auf das Jahr 2013 zu verschieben;
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz gleichzeitig mitteilte, es sei ihm "aus schultechnischen Gründen" nicht möglich, den Dienst im Jahr 2012 zu leisten, zudem werde er vom 15. bis 20. Juli 2012 das Sommerlager der 5. bis 6. Klasse aus S. leiten;
dass der Beschwerdeführer mit einem weiteren Schreiben vom 21. April 2012 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und darin sinngemäss Beschwerde erhob, wobei er Folgendes festhielt:
"Gemäss Anweisungen der Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI unter dem Punkt Rechtsmittelbelehrung sende ich Ihnen dieses Schreiben.
Sachverwalt:
Ich müsste für das Jahr 2012 Zivildienst leisten. Ich habe am 29.01.2012 ein Schreiben an Herr Z. vom Zivildienst verfasst mit dem Begehren, den Zivildienst wegen schulischen Gründen auf das Jahr 2013 zu verschieben.
Am 13.04.2012 habe ich ein Schreiben erhalten von Frau X._ vom Zivildienst, in dem ich für die Zeit vom 16.07.2012 bis 10.08.2012 für einen Einsatz aufgeboten wurde. Heute, 21.04.2012 habe ich mich noch einmal mit einem eingeschriebenen Brief an Frau X._ gemeldet.
Vielen Dank für die Überprüfung und eine Rückmeldung."
dass die PHZ Y. mit Schreiben vom 2. Mai 2012 bestätigte, der Beschwerdeführer sei für Eintrittsprüfungen, die vom 11. bis 23. Juni 2012 stattfänden, angemeldet, wobei dessen Studium am 6. September 2012 beginnen werde;
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragt;
dass sie darin im Wesentlichen vorbringt, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei bei ihr kein auf den 29. Januar 2012 datiertes Gesuch um Dienstverschiebung eingegangen, weshalb der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen sei, für das Jahr 2012 eine Einsatzvereinbarung einzureichen, dies aber ohne Grund unterlassen habe;
dass der Beschwerdeführer daher zu Recht nach Art. 31a Abs. 4 ZDV habe von Amtes wegen aufgeboten werden müssen;
dass ferner auch keine schulischen Dienstverschiebungsgründe vorlägen, zumal das Studiensemester nach dem verfügten Zivildiensteinsatz beginnen werde beziehungsweise die Prüfungen vor diesem Einsatz stattfinden würden und, falls er diese nicht bestehen würde, immer noch die Möglichkeit bestünde, ein entsprechendes Dienstverschiebungsgesuch für allfällige Nachprüfungen zu stellen;
dass der Beschwerdeführer sein Versäumnis, die angebliche Teilnahme am Sommerlager rechtzeitig mit seinen Zivildienstverpflichtungen abzustimmen, sich selbst zuzuschreiben habe;
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Instruktion an die Vorinstanz gelangte, worauf diese am 23. Mai 2012 fristgerecht mitteilte, sie habe beim Erlass des Dienstaufgebots am 13. April 2012 noch keine Kenntnis vom angeblich am 29. Januar 2012 eingereichten Gesuch des Beschwerdeführers gehabt;
dass der Beschwerdeführer von der Instruktionsrichterin am 11. Mai 2012 aufgefordert wurde, ebenfalls bis am 23. Mai 2012 zu den Ausführungen der Vorinstanz zum Fehlen hinreichender Dienstverschiebungsgründe eingehend Stellung zu nehmen und allfällige weitere Bemerkungen (samt entsprechenden Beweismitteln) einzureichen;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 2012 an die Vorinstanz gelangte - mit Kopie ans Bundesverwaltungsgericht - und darin festhielt, er bestätige den Erhalt des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai, indessen habe er für die festgehaltenen Ausführungen keinerlei Verständnis, denn Fakt sei, dass er vom 16. Juni bis
10. August 2012 keinen Zivildienst leisten könne, was auch ein 4-seitiges Dossier nicht zu "kaschieren" vermöge;
dass der Beschwerdeführer in diesem Schreiben auch erkläre, er befinde sich in den Prüfungsvorbereitungen und könne sich deshalb "zeitlich und finanziell nicht mehr mit dieser Geschichte befassen", weshalb er nach Erhalt eines Einzahlungsscheines die Kosten der angefochtenen Verfügung von Fr. 360.- bezahlen werde - "in der Hoffnung, dass dieser Fall somit auf bundesverwaltungsgerichtlicher Ebene ad acta gelegt werden" könne;
dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts dieser Aussagen das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner Beschwerde für zweifelhaft erachtete und diesen aufforderte, bis zum
20. Juni 2012 schriftlich zu erklären, ob er an seiner Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen wolle;
dass sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht vernehmen liess;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2012 festhielt, das Beschwerdeverfahren werde weitergeführt, nachdem sich der Beschwerdeführer nicht geäussert habe;
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 ZDG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]);
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]);
dass die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist;
dass, soweit ein Aufgebot wegen Ergebnislosigkeit der Suche nach einem Zivildiensteinsatz nicht erlassen werden kann, die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst festlegt, wann und wo ein Einsatz zu leisten ist, wobei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs zu berücksichtigen sind (Art. 31a Abs. 4 ZDV);
dass die bei einem Aufgebot zu einem Einsatz von Amtes wegen (Art. 31a Abs. 4 ZDV) - im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - (analog nach Art. 22 Abs. 2 ZDG) geltende Aufgebotsfrist von 3 Monaten (Urteil B-5589/2011 vom 5. März 2012 E. 3.4.1) von der Vorinstanz eingehalten wurde, was der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht in Frage stellt;
dass nach Art. 44 Abs. 1 ZDV ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann;
dass der Beschwerdeführer weder beweismässig belegen konnte, dass er der Vorinstanz tatsächlich ein auf den 29. Januar 2012 datiertes Gesuch um Dienstverschiebung zukommen liess, noch zu dieser Frage - trotz entsprechender Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts - Stellung nahm;
dass unter diesen Umständen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass dazu besteht, an den Ausführungen der Vorinstanz zu zweifeln, wonach bei ihr das angeblich Ende Januar 2012 eingereichte Verschiebungsgesuch nie eintraf;
dass insofern der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden kann, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anzudeuten scheint, sie hätte dieses Gesuch zu Unrecht nicht an die Hand genommen;
dass die Vorinstanz das an sie gerichtete Schreiben vom 21. April 2012, das gleichzeitig mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde, bisher weder als Dienstverschiebungsgesuch aufgefasst hat, noch als Anstoss, die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen;
dass daher im Sinne der Vorinstanz im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens einzig zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Dienstverschiebungsgründe vorliegen;
dass nach Art. 46 Abs. 3 Bst. a und b ZDV die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung insbesondere dann gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige Person
(a.) während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss bzw.
(b.) eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
dass nach Art. 46 Abs. 4 Bst. a und b ZDV die Vollzugsstelle Gesuche ablehnt, wenn (a.) keine Gründe nach Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV vorliegen oder (b.) den Anliegen des Gesuchstellers durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann;
dass die Rüge des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner schulischen Ausbildung im Jahre 2012 keinen Zivildienst leisten könne, offensichtlich unbegründet ist, nachdem
(a.) die Prüfungen bereits vor dem Zivildiensteinsatz am 11. bis 23. Juni 2012 stattgefunden haben - und damit der Dienstverschiebungsgrund von Art. 46 Abs. 3 Abs. a ZDV entfällt bzw.
(b.) der Studienbeginn am 6. September 2012 in die Zeit nach dem Ende des Diensteinsatzes am 10. August 2012 fällt, weshalb hier auch Art. 46 Abs. 3 Abs. b ZDV nicht anwendbar ist;
dass der Beschwerdeführer, obschon vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert, zu den Einwänden der Vorinstanz eingehend Stellung zu nehmen, dazu geschwiegen hat und damit offenbar auf Darlegungen nach Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV verzichtet, die glaubwürdig aufzeigen könnten, dass die Ablehnung insbesondere für ihn oder seine engsten Angehörigen eine ausserordentliche Härte bedeuten würde;
dass diese Einschätzung auch durch die vom Beschwerdeführer erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung geltend gemachte Teilnahme am Sommerlager nicht in Frage gestellt wird, zumal der Beschwerdeführer entgegen der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts auch zu diesem Punkt weder eine Stellungnahme noch Belege für eine tatsächliche Teilnahme an diesem Lager eingereicht hat;
dass zu dieser Frage auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu verweisen ist;
dass angesichts all dieser Umstände im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz keine Gründe ersichtlich sind, welche eine Dienstverschiebung des Beschwerdeführers rechtfertigen könnten (vgl. Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV);
dass die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen ist;
dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
dass Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes nicht beim Bundesgericht angefochten werden können und das vorliegende Urteil daher endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben; Vorakten zurück)
die Zentralstelle Thun (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Said Huber
Versand: 5 Juli 2012
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