Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-1480/2012 |
Datum: | 06.12.2012 |
Leitsatz/Stichwort: | Zölle |
Schlagwörter : | Verwendung; Arbeit; ;vorübergehend; Bewilligung; Person; Wohnsitz; Übereinkommen; Beförderungsmittel; Recht; ;vorübergehende; Istanbul; Gebrauch; Schweiz; Entscheid; Weiterbildung; Bundesverwaltungsgericht; Verwendung#; Personen; Fahrzeug; Zollverfahren; Arbeitsaufnahme; Übereinkommens |
Rechtsnorm: | Art. 49 VwVG ;Art. 50 MWSTG ;Art. 50 VwVG ;Art. 62 BV ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 119 Ib 103; 119 V 347; 131 II 710; 136 II 149 |
Kommentar: | - |
Abteilung I
A-1480/2012
Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien X.
vertreten durch , Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Nachforderung; vorübergehende Verwendung eines unverzollten Fahrzeugs.
X. , geb. , ist seit 1997 in der Gemeinde Y. (D) gemeldet. Seit der ehelichen Trennung wohnt er allein in einer 3 ½ -Zimmer Wohnung, welche er selbst eingerichtet hat. Jedes zweite Wochenende verbringen seine drei Kinder (geb .), die bei der Mutter in Z. (CH) leben, bei ihm in Deutschland.
Seit 1996 arbeitet X. als Pfleger in Z. . Im Jahr 2000 bezog er dort ein möbliertes Personalzimmer mit Etagenküche und Gemeinschaftsbad. Im Personalzimmer übernachtet X. , wenn er Dienst an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen hat. Die dienstfreien Tage, meistens die Wochenenden, verbringt X. in Y. (D). Für die Fahrt zwischen dem deutschen Wohnort und Z. (CH) benützt X. seinen in Deutschland immatrikulierten Personenwagen.
Am 15. Januar 2007 erteilte die Eidgenössische Zollverwaltung, Sektion
Tarif und Veranlagung, X.
die Bewilligung, in der Schweiz bis
31. Januar 2009 ein unverzolltes Fahrzeug ([Marke], Fahrgestellnummer:
, Kontrollschild: .) zu verwenden (Formular 15.30).
Ein Gesuch um Verlängerung dieser Bewilligung wurde anfänglich abgewiesen, weil sich der Wohnsitz von X. in Z. (CH) befinde. Gegen diesen Entscheid erhob X. Einsprache und reichte diverse Unterlagen zur Klärung der Wohnsitzfrage ein. In der Folge erteilte die Eidgenössische Zollverwaltung, Sektion Tarif und Veranlagung, X. erneut die Bewilligung, bis 31. Januar 2011 ein unverzolltes Fahrzeug ([Marke], Fahrgestellnummer: , Kontrollschild: ) zu verwenden (Formular 15.30).
Am 13. Dezember 2010 beantragte X. wiederum, die Bewilligung gemäss Formular 15.30 sei zu verlängern. Amtliche Abklärungen zum Wohnsitz ergaben insbesondere, dass X. seit mehreren Jahren im Besitz einer schweizerischen Niederlassungsbewilligung C war. Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 teilte die Zollkreisdirektion Schaffhausen X. mit, dass sie das Verlängerungsgesuch wegen eines Wohnsitzes in Z. (CH) ablehne. Sie ordnete an, dass der Personenwagen bis 31. Mai 2011 entweder definitiv auszuführen oder zur Einfuhrverzollung anzumelden sei, ansonsten sie Einfuhrabgaben in der Höhe von Fr. 1'532.10 (Zoll Fr. 197.40, Mehrwertsteuer Fr. 814.50, Automobilsteuer Fr. 412.20, Gebühren Fr. 88.00 und Prüfungsbericht Fr. 20.00) nachfordere.
Nachdem X.
seinen Personenwagen innert Frist weder ausge-
führt noch zur Verzollung angemeldet hatte, erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen am 17. Juni 2011 die Nachforderungsverfügung im Betrag von Fr. 1'532.10. Dagegen erhob X. am 5. Juli 2011 Beschwerde und rügte, dass er unverändert Wohnsitz in Y. (D) habe.
Mit Entscheid vom 13. Februar 2012 wies die Oberzolldirektion (OZD) die Beschwerde ab, da sich der Lebensmittelpunkt und damit der Wohnsitz von X. mittlerweile in Z. (CH) befinde.
Am 15. März 2012 liess X.
(nachfolgend Beschwerdeführer)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Entscheid der Eidgenössischen Zollverwaltung vom
13. Februar 2012 aufzuheben, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass er unverändert Wohnsitz in Y. (D) habe und er in Z. (CH) lediglich Wochenaufenthalter sei. Die Niederlassungsbewilligung C sei am 1. August 2011 gegen eine Grenzgängerbewilligung G umgetauscht worden.
In ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2012 beantragte die OZD die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen hält sie dafür, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis eines ausländischen Wohnsitzes nicht gelungen sei.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG).
Der Beschwerdeführer rügt einen Beschwerdeentscheid der OZD betreffend Nachforderung von Einfuhrabgaben. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 i. V. m. Art. 33 Bst. d VGG). Beim Entscheid der OZD handelt es sich um eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Sodann hat der Beschwerdeführer bereits am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Somit sind alle Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149).
Vor Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; BVGE 2007/41 E. 2). Das Bundesverwaltungsgericht ist demgemäss verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1632), d.h. seine Begründung auf jenen Rechtssatz zu stützen, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347
E. 1a; BVGE 2007/41 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 1.54). Dabei ist es nicht an die rechtliche Begründung der Parteibegehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus einem anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution, vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen). Falls notwendig, ist das Bundesverwaltungsgericht gehalten, auch Rechtsstandpunkte zu vertreten, die bislang von keinem der Beteiligten erwähnt worden sind (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54).
Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (statt vieler: BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25
E. 3.1). Der Beschwerdeführer verlangte die Verlängerung der zu beurteilenden Bewilligung am 13. Dezember 2010, weshalb das ZG und die ZV anwendbar sind. Aus dem gleichen Grund ist das Bundesgesetz vom
12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) anwendbar, welches am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist.
Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und
-erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (Art. 2 Abs. 1 ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG sowie Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG). Eine solche Ausnahme sieht das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung vor (vgl. E. 2.2). Waren, die im Rahmen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung zollbefreit eingeführt werden, sind ebenfalls von der Einfuhrsteuer befreit (Art. 53 Abs. 1 Bst. k
MWSTG). In diesem Fall gilt gleichermassen eine Befreiung von der Automobilsteuer (Art. 1 Abs. 2 der Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 [AStV, SR 641.511] i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 3 AStG).
11. August 1995 in Kraft getretene Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (nachfolgend 'Istanbul Übereinkommen', SR 0.631.24) zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 2.3.1; HEINZ SCHREIER in: Martin Ko-
cher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz, Bern 2009, Art. 9 N 3). Die Bestimmungen des Istanbul Übereinkommens sind grundsätzlich direkt anwendbar und die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7817/2010 vom 24. November 2011 E. 2.3.1; Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 7. Oktober 2002 [ZRK 2001024], veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
67.42 E.6b). Gemäss Art. 17 des Istanbul Übereinkommens setzt das Übereinkommen lediglich Mindesterleichterungen fest, über welche die Vertragsparteien auch hinausgehen können.
Gemäss Art. 1 Bst. a des Istanbul Übereinkommens bezeichnet 'vorübergehende Verwendung' jenes Zollverfahren, nach dem bestimmte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) unter Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen wirtschaftlicher Art für einen bestimmten Zweck in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen, um innerhalb einer bestimmten Frist und, von der normalen Wertminderung der Ware infolge ihrer Verwendung abgesehen, in unverändertem Zustand wieder ausgeführt zu werden.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Beförderungsmittel (wie namentlich Strassenkraftfahrzeuge [Art. 1 Bst. a Anlage C des Istanbul Übereinkommens]) zum eigenen Gebrauch zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen. Vorausgesetzt ist, dass die Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sind, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet eingeführt und verwendet werden (Art. 2 Bst. a Anlage C i.V.m. Art. 5 Bst. b Anlage C des Istanbul Übereinkommens). Beförderungsmittel zum eigenen
Gebrauch dürfen innerhalb eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten für die Dauer von sechs Monaten - auch mit Unterbrechungen - im Gebiet der vorübergehenden Verwendung verbleiben (Art. 9 Ziff. 2 Anlage C des Istanbul Übereinkommens). Die Zollbehörden können entweder eine längere Frist gewähren, als in der jeweiligen Anlage vorgesehen ist, oder die ursprüngliche Frist verlängern (Art. 7 Ziff. 2 Istanbul Übereinkommen).
Gemäss Art. 30 Abs. 1 ZV sind Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet zollfrei, wenn sie (1) im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden, (2) ihre Identität gesichert werden kann, (3) die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert und (4) sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt.
In Bezug auf Beförderungsmittel hält Art. 35 Abs. 1 ZV sodann fest, dass die Zollverwaltung Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets, die zur Arbeitsaufnahme, Ausoder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen, die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligt. Bewilligungen nach Artikel 35 Abs. 1 ZV können von der Zollverwaltung erneuert werden (Art. 164 Abs. 3 ZV).
Zu präzisieren ist, dass der Beschwerdeführer eine Verlängerung der Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung seines Fahrzeuges verlangt und nicht deren erstmalige Erteilung. Zunächst ist somit zu prüfen, welches Recht, das Istanbul Übereinkommen oder das schweizerische Zollrecht, auf die Verlängerung einer solchen Bewilligung anzuwenden ist. Dann stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die Bedingungen erfüllt, welche diese Rechtgrundlage für die Verlängerung der Bewilligung aufstellt (E. 3 und E. 4).
Gemäss Art. 7 Ziff. 2 des Istanbul Übereinkommens kann die Bewilligung durch die Zollbehörde verlängert werden. Die Bestimmungen des Istanbul Übereinkommens sind zwar grundsätzlich unmittelbar anwendbar (E. 2.2.1). Eine Kann-Vorschrift überlässt jedoch den Vertragsparteien, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sie diese Bestimmung anwenden, d.h. die Verlängerung einer Bewilligung vorsehen wollen. Dazu bedarf es einer Umsetzung ins nationale Recht. Art. 7 Ziff. 2 des Istanbul Übereinkommens ist somit nicht unmittelbar anwendbar.
Der schweizerische Gesetzgeber hat die Möglichkeit, eine Bewilligung zu erneuern, in Art. 164 Abs. 3 ZV vorgesehen. Demzufolge ist vorliegend diese Bestimmung anzuwenden.
Sodann wäre das schweizerische Zollrecht vorliegend selbst bei einer erstmaligen Bewilligungserteilung anwendbar. Gemäss Istanbul Übereinkommen ist die Dauer der vorübergehenden Verwendung auf sechs Monate - mit Unterbrechungen - innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten beschränkt. Der Anspruch auf eine vorübergehende Verwendung entfällt, wenn ein Beförderungsmittel im Laufe eines Jahres insgesamt länger als sechs Monate in der Schweiz verwendet wird. Dagegen setzt das schweizerische Zollrecht einerseits die Dauer der vorübergehenden Verwendung auf zwei Jahre fest, andererseits kennt es innerhalb dieser Zweijahresfrist keine weitere zeitliche Einschränkung. Indem das schweizerische Zollrecht keine solch einschränkende NettoVerwendungsdauer vorschreibt, geht es über die Mindesterleichterungen des Istanbul Übereinkommens hinaus. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als Wochenaufenthalter, der seine freien Tage (meist Wochenenden) in Deutschland verbringt. Hält sich der Beschwerdeführer durchschnittlich jedoch vier bis fünf Tage pro Woche in der Schweiz auf, wird das Auto insgesamt mehr als sechs Monate in der Schweiz verwendet und damit die maximale Netto-Verwendungsdauer von sechs Monaten gemäss Istanbul Übereinkommen überschritten. Nach dem Übereinkommen hätte der Beschwerdeführer somit von vornherein keinen Anspruch auf eine Bewilligung.
Damit bleibt zu klären, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erneuerung der Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung seines ausländischen Fahrzeuges in der Schweiz nach den Art. 35 und 164 Abs. 3 ZV erfüllt. Die OZD hat diese Frage lediglich unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz oder in Deutschland Wohnsitz hat. Demzufolge hat sich letzterer auch nur auf Entgegnungen zu diesem Punkt beschränkt. Richtig ist, dass in der bisherigen Rechtsprechung oft die Bedingung des Wohnsitzes bzw. Sitzes (im jeweils anderen Staatsgebiet) entscheidend war (Urteile des Bundesgerichts 2A.514/2001 vom 29. Juli 2002 E. 2, 2A.230/2006 vom 9. Oktober 2006; Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom
20. März 2006 [ZRK 2004-128], Entscheid der ZRK vom 12. Januar 2006 [ZRK 2003-163] E. 2b, Entscheid der ZRK vom 26. Oktober 2001 [ZRK 2001-006] E. 3). Diese Frage kann aber vorliegend offen gelassen werden, weil - wie sich zeigen wird - eine andere in Art. 35 ZV statuierte Bedingung nicht erfüllt ist, nämlich jene, dass die Verwendung 'vorübergehend' sein muss. Vorab wird nämlich geprüft, was unter "vorübergehender Verwendung" zu verstehen ist und ob es sich beim vorliegenden Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht überhaupt um eine solche 'vorübergehende Verwendung' handelt.
Das Ziel der Gesetzesauslegung besteht darin, den Sinngehalt der Bestimmung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist dabei der Wortlaut. Ist dieser nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei sind alle Auslegungselemente zu berücksichtigen (Methodenpluralismus). So kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus ihrem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen
Vorgaben am besten entspricht (zum Ganzen statt vieler BGE 136 II 149
E. 3; BGE 131 II 710 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_175/2012 vom
4. Oktober 2012 E. 3.2; BVGE 2007/41 E. 4.2).
Was den Wortlaut anbelangt, bezieht sich der Begriff 'vorübergehend' nach dem allgemeinen und juristischen Sprachgebrauch auf einen nur eine gewisse Zeit dauernden, zeitlich begrenzten Zustand (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2007, S. 1874; Duden, Das Synonymwörterbuch, 4. Aufl., Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2007, S. 1028). Nach dem klaren Wortlaut umfasst eine 'vorübergehende Verwendung' daher nur zeitlich begrenzte Verwendungen.
Art. 35 Abs. 1 ZV nennt den Begriff der 'vorübergehenden Verwendung' jedoch im Zusammenhang mit 'Personen , die zur Arbeitsaufnahme, Ausoder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen', somit im Zusammenhang mit bestimmten Einreisezwecken. Die Erwähnung von 'Ausund Weiterbildung' stützt die Auslegung, dass eine vorübergehende Verwendung befristet ist: Ausund Weiterbildungen sind regelmässig zeitlich begrenzt; sie enden mit Absolvierung der entsprechenden Kurse bzw. Prüfungen. Eine solche zeitliche Begrenzung ergibt sich jedoch nicht zwingend aus dem Begriff 'Arbeitsaufnahme'. Mit einer solchen kann die erstmalige Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, aber auch die tägliche oder wöchentliche Arbeitsaufnahme gemeint sein, zum Mindesten im deutschen Text und ebenso im französischen Text ('prendre un emploi'). Der italienische Text ('per motivi di lavoro') ist jedoch ganz allgemein gehalten. Er spricht lediglich von Arbeit, aber nicht von deren Aufnahme. Damit geht aus dem Wortlaut der Bestimmung nicht eindeutig hervor, ob die wöchentliche Einreise zur Ausübung einer Arbeit im unbefristeten Arbeitsverhältnis eine vorübergehende Verwendung ist. Der Wortlaut der Bestimmung ist somit nicht eindeutig. Es sind deshalb die weiteren Auslegungselemente beizuziehen.
In systematischer Hinsicht gilt gemäss Art. 162 Abs. 2 ZV das Verfahren der vorübergehenden Verwendung zwar grundsätzlich für einen [einzelnen] Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Die Zollverwaltung kann jedoch für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen. Solche wiederholten Grenzübertritte sind dem Eigengebrauch von Beförderungsmitteln immanent. Deshalb lässt sich aus Art. 162 Abs. 2 ZV schliessen, dass sich der Begriff der 'vorübergehenden Verwendung' hier nicht auf die Verwendung im Rahmen eines einzelnen Grenzübertrittes, sondern in einer Periode mit mehrfachen - hier wöchentlichen - Grenzübertritten bezieht. Diese gesamte Periode der Verwendung des ausländischen Beförderungsmittels im Inland muss 'vorübergehend', d.h. zeitlich begrenzt sein. Umgekehrt bedeutet dies, dass mehrfache, für sich zwar je befristete Grenzübertritte vom Verfahren der 'vorübergehenden Verwendung' ausgeschlossen sind, wenn die Gesamtdauer der Verwendung zeitlich nicht begrenzt ist.
Ein weiterer Schluss kann aus der Gliederung der Zollverordnung in Titel, Kapitel und Abschnitte gezogen werden: Unter dem Titel 'Grundlagen des Zollwesens' im Kapitel 'Zollpflicht' lautet die Überschrift des 2. Abschnitts 'Vorübergehende Verwendung von Waren'. Dieser Abschnitt umfasst die Art. 30 bis 37 ZV. Dabei bildet Art. 30 ZV den Grundtatbestand für die vorübergehende Verwendung von ausländischen Waren im Zollinland. Art. 35 Abs. 1 ZV ist ein Spezialtatbestand, der sich mit der vorübergehenden Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch im Zollinland befasst (SCHREIER, a.a.O., Art. 9 N 27). Dieser Artikel enthält jedoch keine selbständige Regelung bezüglich der Dauer der 'vorübergehenden Verwendung', weshalb diesbezüglich an sich weiterhin die Bestimmung von Art. 30 ZV massgebend bleibt. Dort wird die maximale Dauer einer vorübergehenden Verwendung auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 30 Abs. 1 Ziff. 3 ZV). Hingegen können - im Gegensatz zu solchen für die übrigen Waren - Bewilligungen für Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch erneuert werden (Art. 164 Abs. 3 ZV). Dies bedeutet, dass eine solche Bewilligungserneuerung auch später als nach zwei Jahren erfolgen kann. Hingegen lässt sich weder aus Art. 30 Abs.1 ZV noch aus Art. 164 Abs. 3 ZV die Obergrenze der 'vorübergehenden Verwendung' in Jahren ableiten.
Wie erwähnt (E. 3.2.1), nennt Art. 35 Abs. 1 ZV den Begriff der 'vorübergehenden Verwendung' im Zusammenhang mit 'Personen [ ], die zur Arbeitsaufnahme, Ausoder Weiterbildung oder aus ähnlichen Gründen einreisen'. Die systematische Gleichstellung der Einreisezwecke - welche in allen drei Sprachen enthalten ist - durch den Satzteil 'oder aus ähnlichen Gründen', d.h. der 'Arbeitsaufnahme' mit der 'Ausund Weiterbildung' stützt die Auslegung, dass die 'Arbeitsaufnahme' zum einen befristet ist, sind doch Ausund Weiterbildungen regelmässig zeitlich begrenzt. Zum anderen folgt daraus, dass die 'Arbeitsaufnahme' einerseits im zeitlichen Umfang einer Ausoder Weiterbildung als 'vorübergehend'
angesehen werden kann, andererseits nicht mehr 'vorübergehend ist, wenn sie die Dauer einer 'Ausund Weiterbildung' klar überschreitet.
Sinn und Zweck des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung im Allgemeinen ist es, den internationalen Warenund Personenverkehr nicht unverhältnismässig zu behindern, von Art. 35 Abs. 1 ZV im Speziellen die Erleichterung der Personenfreizügigkeit im Rahmen von Beruf und Bildung. Gerechtfertigt wird die allgemeine Privilegierung damit, dass im Zeitpunkt der Einfuhr keine vollständige Eingliederung der Ware in die Binnenwirtschaft bezweckt wird (REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 822). Grundbedingung für die Anwendung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung ist denn auch, dass die ausländische Ware nach ihrer zweckgerechten Verwendung den inländischen Wirtschaftskreislauf wieder verlässt (Botschaft über ein neues Zollgesetz vom 15. Dezember 2003, BBl 2004 567,
S. 634, ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 826). Daraus lässt sich schliessen, dass eine Verwendung nicht mehr 'vorübergehend' ist, wenn die Ware vollständig in den Wirtschaftskreislauf eingegliedert wird bzw. diesen nach ihrer zweckgerechten Verwendung nicht wieder verlässt.
Die zeitliche Begrenzung dieses Zollverfahrens soll verhindern, dass im Binnenmarkt zirkulierende Waren des zollrechtlich freien Verkehrs gegenüber den abgabebegünstigt zur vorübergehenden Verwendung eingeführten Waren diskriminiert und konkurrenziert werden (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 830). Für die Beantwortung der Frage, wann dies der Fall ist, ist relevant, wie intensiv eine Ware gebraucht wird. Zudem diskriminieren und konkurrenzieren langlebige Güter, wie Beförderungsmittel, inländische Waren weniger schnell als kurzlebige.
Auch wenn sich den Materialien bezüglich der Entstehungsgeschichte von Art. 35 Abs. 1 ZV direkt nichts entnehmen lässt, ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der neuen Zollgesetzgebung eine starke Annäherung an den Zollkodex der Europäischen Gemeinschaft (EG) suchte. So wurde insbesondere der Begriff der 'vorübergehenden Verwendung' dem Zollkodex der EG entnommen (Botschaft über ein neues Zollgesetz vom 15. Dezember 2003, BBl 2004 567, S. 579-581). Auch mit der Zweijahresfrist für die vorübergehende Verwendung erfolgte eine Angleichung an internationale Standards, namentlich den europäischen Zollkodex (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 831). Es drängt sich daher ein Blick ins europäische Recht auf.
Gemäss Art. 562 Bst. c der Durchführungsverordnung zum europäischen Zollkodex (Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1]) beträgt die Frist zur Beendigung der vorübergehenden Verwendung von Strassenbeförderungsmitteln zum Eigengebrauch durch 1) Studenten: der Zeitraum, in dem sich der Student im Zollgebiet der Gemeinschaft ausschliesslich zu Studienzwecken aufhält; 2) durch Personen, die einen Auftrag von bestimmter Dauer erfüllen: der Zeitraum in dem sich diese Person ausschliesslich zum Zwecke der Erfüllung des Auftrags im Zollgebiet der Gemeinschaft aufhält; 3) in anderen Fällen sechs Monate. Diese Bestimmung erhellt, dass Arbeitnehmer, die ihr ausländisches Beförderungsmittel im europäischen Zollinland verwenden, das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung höchstens solange in Anspruch nehmen können, als sie einen 'Auftrag von bestimmter Dauer' erfüllen.
Im vorliegenden Fall beansprucht der Beschwerdeführer das Zollverfahren nach Art. 35 ZV, um mit seinem Fahrzeug die Strecke zwischen
seinem deutschen Wohnort und dem Arbeitsort in Z.
(CH) zu-
rückzulegen. Er arbeitet seit 1996, also seit 16 Jahren, als Pfleger in Z. (CH). Aus den Akten ergibt sich, dass er beabsichtigt, seiner Arbeitgeberin weiterhin in ungekündigter Stellung zur Verfügung zu stehen (act. 8a). Im Fragebogen Wohnsitzabklärung vom 26. Januar 2009 (act. 3a) erklärte der Beschwerdeführer zudem, unbefristet in der Schweiz
bleiben zu wollen. Sodann fehlen in den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis in irgendeiner Form als befristet erachtet. Weil nur zeitlich begrenzte Sachverhalte eine 'vorübergehende Verwendung' darstellen können (E. 3.3) und, wie eben dargelegt, der Beschwerdeführer kein Ende seiner Tätigkeit in Z. (CH) dargelegt hat, kann er sich nicht mit Erfolg auf Art. 35 ZV berufen.
Selbst wenn eine Befristung darin gesehen würde, dass das Arbeitsverhältnis mit der Pensionierung des Beschwerdeführers endet, liegt keine 'vorübergehende' Verwendung vor. Der Beschwerdeführer ist derzeit 50 Jahre alt. Unter Berücksichtigung eines Pensionsalters von 60 Jahren oder mehr ist davon auszugehen, dass er mindestens zehn weitere Jahre in Z. (CH) arbeitet. Seit Januar 2007 nimmt er das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung für sich in Anspruch. Ob er für die Jahre 2000 bis 2006 das sog. Freipassverfahren benutzte, ist nicht aktenkundig und kann, wie gezeigt werden wird, offen bleiben. Gestützt auf die vorliegenden Daten wäre auf jeden Fall von einer Mindestdauer der Verwendung des ausländischen Fahrzeuges von 14 Jahren auszugehen. Dieser Zeitraum übersteigt die Dauer von herkömmlichen Ausund Weiterbildungen klar. Sodann ist anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer als Wochenaufenthalter, der vorwiegend die Wochenenden und Ferien in Deutschland verbringt, während seines Berufslebens gesamthaft länger in der Schweiz als in Deutschland aufhält. Auch sein Fahrzeug befindet sich gesamthaft länger in der Schweiz als in Deutschland. Gesamthaft gesehen, unterscheidet sich ein solcher Gebrauch mithin nicht massgeblich vom Gebrauch, den eine Person von ihrem Fahrzeug macht, welches sie im zollrechtlich freien Verkehr erworben hat; eine Sonderbehandlung ist somit nicht gerechtfertigt.
Auch in Anbetracht der Lebensdauer des Automobils müsste bei einer beabsichtigten Verwendungsdauer von 14 Jahren eher von 'Verbrauch' anstatt von 'Gebrauch' die Rede sein, was dem Sinn und Zweck der Zollerleichterung widerspricht. Das Fahrzeug wurde 2005 in Verkehr gesetzt (act. 8b), weshalb es wohl nicht bis zur Pensionierung des Beschwerdeführers verwendet werden kann, sondern vorher entsorgt werden muss,
d.h. es würde wohl letztlich in den Wirtschaftskreislauf eingegliedert. Zudem werden, weil das Fahrzeug gleich wie ein nicht zollbefreites verwendet wird, solche nicht zollbefreiten Beförderungsmittel, die sich im inländischen Wirtschaftskreislauf befinden, in ungerechtfertigter Weise diskriminiert, selbst wenn bei Beförderungsmitteln eine Diskriminierung weniger schnell anzunehmen ist (E. 3.2.4).
Der Beschwerdeführer kann sich somit selbst dann nicht mit Erfolg auf Art. 35 ZV berufen, wenn davon ausgegangen wird, dass das Arbeitsverhältnis durch die Pensionierung zeitlich begrenzt ist.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt, auf den öffentlichen Verkehr umzusteigen, sondern weiterhin den Arbeitsweg mit seinem Personenwagen zurücklegen will (act. 8a). Auch unter diesem Aspekt kann nicht von einer bloss 'vorübergehenden' Verwendung gesprochen werden.
Nach dem Gesagten findet das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung, und damit insbesondere Art. 35 ZV, auf den vorliegenden Sachverhalt mangels einer 'vorübergehenden' Verwendung keine Anwendung. Wie bereits erwähnt (E. 3), erübrigt es sich somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer weiterhin Wohnsitz im Ausland hat und wie sich allfällige fremdenpolizeiliche Bewilligungen auf den Wohnsitz auswirken. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Möglichkeit der Bewilligungserneuerung zu Recht verneint.
Weil Waren, die im Rahmen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung zollbefreit eingeführt werden, auch von der Einfuhrund von der Automobilsteuer befreit sind (E. 2.1), hat die OZD auch die Nachforderung von Einfuhrabgaben zu Recht bestätigt. Betragsmässig ist die Nachforderung nicht umstritten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.