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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-8780/2010

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-8780/2010

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-8780/2010
Datum:15.06.2011
Leitsatz/Stichwort:Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Schlagwörter : Zivildienst; Vorinstanz; Gesuch; Bundesverwaltungsgericht; Zulassung; Zivildienstgesetz; Quot;; Beschwerde; Formular; Recht; Richter; Nichteintretensentscheid; Passage; Verfahren; Bedingung; Tribunal; Urteil; Parteien; Einsatztage; Fristen; Quot;Ich; Rechtsprechung; Richterin; Schneeberger; Gerichtsschreiberin; Beatrice
Rechtsnorm: Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung II

B-8780/2010

Urteil vom 15. Juni 2011

Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Richter Ronald Flury, Richter Frank Seethaler, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

Parteien A. , vertreten durch lic. iur. Andreas Frei, Winterthur, Beschwerdeführer,

gegen

Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI Zentralstelle,

Malerweg 6, 3600 Thun, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintretensentscheid betreffend Gesuch um Zulassung zum Zivildienst.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass A.

(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit als "Gesuch um

Zulassung zum Zivildienst" bezeichnetem Gesuch vom 13. September 2010 die Vollzugsstelle für den Zivildienst (nachfolgend: Vorinstanz) ersuchte, die von ihm in den Jahren 1998 bis 2004 bereits geleisteten

371.5 Einsatztage im Pflegeheim L. anzuerkennen,

als Zivildienst

dass die Vorinstanz ihm mit Schreiben vom 27. September 2010 mitteilte, sein Gesuch sei unvollständig, es fehle insbesondere die unterschriebene Erklärung, wonach er Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz leisten wolle,

dass sie ihn ausdrücklich aufforderte, sein Zulassungsgesuch zu vervollständigen und insbesondere das offizielle Formular vollständig auszufüllen, die ausdrückliche Erklärung, wonach er Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz leisten wolle, abzugeben und handschriftlich zu unterzeichnen,

dass der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Fristen zwar das ausgefüllte und unterzeichnete Formular einreichte, darauf aber die Passage "Ich bin bereit, Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten" durchstrich und durch die Passage "Ich erwarte eine Antwort zum Schreiben vom 13.09.2010" ersetzte,

dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 4. November 2010 erneut aufforderte, die ausdrückliche Erklärung, wonach er Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz leisten wolle, abzugeben, unter der Androhung, bei Nichteinreichen dieser fehlenden Unterlagen werde auf sein Gesuch nicht eingetreten,

dass der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Fristen erneut das ausgefüllte offizielle Formular einreichte, darauf aber die in Frage stehende Erklärung löschte,

dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 22. November 2010 auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,

dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Nichteintretensentscheid Beschwerde erheben liess,

dass er in seiner Beschwerde beantragt, der angefochtene Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einzutreten und dieses materiell zu behandeln,

dass er zur Begründung geltend macht, sein Gesuch weise den erforderlichen Inhalt auf und enthalte weder Vorbehalte noch Bedingungen,

dass er weiter rügt, es stelle eine rechtsungleiche Behandlung dar, wenn die von ihm geleisteten Diensttage von der Vorinstanz schlichtweg nicht beachtet würden,

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragt,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz (Art. 63 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG, SR 824.0] und Art. 5 Abs.

1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass der Beschwerdeführer als Adressat des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 VwVG),

dass daher auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass das Zivildienstgesetz ausdrücklich vorsieht, dass ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eine Erklärung der gesuchstellenden Person enthalten muss, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren kann und bereit ist, Zivildienst nach diesem Gesetz zu leisten (Art. 16b Abs. 1 ZDG),

dass diese Erklärung weder mit Vorbehalten noch mit Bedingungen verbunden sein darf (Art. 16b Abs. 2 ZDG),

dass die Abgabe einer derartigen Erklärung daher als Eintretensvoraussetzung für die materielle Behandlung eines Gesuchs um Zulassung zum Zivildienst einzustufen ist,

dass der Beschwerdeführer, entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde, eine derartige Erklärung im vorinstanzlichen Verfahren nie abgegeben hat,

dass die Vorinstanz ihn mehrmals ausdrücklich aufforderte, sein Zulassungsgesuch zu vervollständigen und insbesondere das offizielle Formular vollständig auszufüllen und die darin vorgesehene ausdrückliche Erklärung abzugeben, wonach er Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz leisten wolle,

dass der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Fristen zwar zweimal dieses Formular einreichte, darauf aber die Passage "Ich bin bereit, Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten" durchstrich bzw. löschte,

dass eine entsprechende ausdrückliche Erklärung auch in seinen Begleitschreiben nicht enthalten ist,

dass die Streichung dieser Passage im offiziellen Formular sowie seine Ausführungen in den Begleitschreiben daher nur so verstanden werden konnten, dass er sein Gesuch unter die Bedingung stellte, dass die von ihm in den Jahren 1998 bis 2004 geleisteten 371.5 Einsatztage im Pflegeheim Altstätten als bereits geleistete Zivildiensttage anerkannt würden,

dass die Vorinstanz daher unter diesen Umständen zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer die vorbehaltlose Erklärung im Sinn von Art. 16b ZDG nicht abgegeben hatte und auch nicht abgeben wollte,

dass das Insistieren der Vorinstanz auf einer vorbehaltlosen Erklärung im vorliegenden Fall auch deshalb begründet war, weil von vornherein offensichtlich war, dass die vom Beschwerdeführer gestellte Bedingung nicht erfüllbar war, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. seiner Vorgängerorganisation Einsatztage, die ohne konkretes Aufgebot durch die Vorinstanz bzw. insbesondere vor der Zulassung zum Zivildienst geleistet wurden, nicht an die Zivildienstpflicht angerechnet werden können (vgl. Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts B-2473/2009 vom 22. September 2009 E. 3.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements),

dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf diese Rechtsprechung ausdrücklich und mehrfach hingewiesen hat,

dass die Vorinstanz daher zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Beschwerde sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist,

dass in Zivildienstsachen das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG),

dass die Beschwerdeführung im vorliegenden Fall nahezu als trölerisch einzustufen ist,

dass bei diesem Verfahrensausgang selbst dann keine Parteientschädigung auszurichten wäre, wenn dies nicht bereits aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung für Beschwerdeverfahren in Zivildienstsachen ausgeschlossen wäre (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 65 Abs. 1 ZDG),

dass dieser Entscheid nicht an das Bundesgericht weiter gezogen werden kann (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, [BGG, SR 173.110]) und somit endgültig ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Akten zurück)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. 8.411.48896.0; Einschreiben, Beilage: Akten zurück)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

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