Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-5598/2010 |
Datum: | 27.05.2011 |
Leitsatz/Stichwort: | Höhere Fachprüfung |
Schlagwörter : | Quot;; Bundes; Studienjahr; Vorinstanz; Prüfungen; Zwischenverfügung; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Rechtsbegehren; Lernleistung; Promotion; Verfahren; Verfügung; Massnahme; Entscheid; Erstinstanz; Studienjahres; Lernleistungen; Beschwerdeverfahren; Sinne; Urteil; Promotionsentscheid; Hauptsache; Verfahrens; Parteien; Beschwerdeverfahrens; ätzlich |
Rechtsnorm: | Art. 33 VwVG ;Art. 46 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 130 II 148; 131 I 113; 131 II 200 |
Kommentar: | Müller, Schindler, Auer, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, Zürich, Art. 56 VwVG, 2008 |
Abteilung II
B-5598/2010
Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher.
Parteien P. ,
Beschwerdeführer, gegen
Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand Zwischenverfügung vom 8. Juli 2010 betreffend Promotionsentscheid (vorsorgliche Massnahme)
Der Beschwerdeführer begann im September 2008 mit dem Bildungsgang "Bank und Finanz HF auf dem Niveau der höheren Fachschule" bei der "AKAD Höhere Fachschule Banking und Finance AG" (im Folgenden "AKAD"). Nachdem er die am Ende des ersten Studienjahres vorgesehenen Prüfungen abgelegt hatte, teilte ihm die AKAD mit, er sei für das zweite Studienjahr nicht promoviert, weil er die Promotionsbedingung "minimale Lernleistungspunkte pro Lernbereich" nicht erfüllt habe. Der Beschwerdeführer legte gegen einen Wiedererwägungsentscheid der Erstinstanz vom 18. Dezember 2009 Rechtsmittel bei der Vorinstanz ein. Gegen dazu ergangene (Nichteintretens-)Entscheide der Vorinstanz erhob er Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht. In seinem Urteil B-668/2010 vom 26. Mai 2010 hob das Bundesverwaltungsgericht unter anderem einen angefochtenen Nichteintretensentscheid auf und wies das Verfahren zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
Nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz entschied diese in einer Zwischenverfügung vom 8. Juli 2010 das Folgende:
Die Qualifikationskommission wird vorsorglich, für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, angewiesen, den Beschwerdeführer zum Weiterstudium in seiner angestammten Klasse zuzulassen, ihm die für sein Studium notwendigen Lehrmittel auszuhändigen und ihn die für den vorliegenden Bildungsgang vorgesehenen Prüfungen absolvieren zu lassen.
Die Akten der abgelegten Prüfungen bzw. Lernleistungen, die entsprechenden Prüfungsergebnisse sowie ein allfälliger Promotionsentscheid sind bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde betreffend den vorliegend umstrittenen Promotionsentscheid unter Verschluss zu halten. Für den Fall der Gutheissung der Beschwerde in der Hauptsache sind die Prüfungsergebnisse und der allfällige Promotionsentscheid zu eröffnen; bei Abweisung der Beschwerde in der Hauptsache sind alle Prüfungsakten ohne Eröffnung der Prüfungsergebnisse und des allfälligen Promotionsentscheids zu vernichten.
[Anordnung betreffend ein Sistierungsbegehren]
[Kostenregelung]
Mit Datum vom 5. August 2010 hat der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und darin folgende Rechtsbegehren gestellt:
"Dispositivziffer 2 der Verfügung des BBT vom 8. Juli 2010 sei aufzuheben und
Qualifikationskommission und AKAD seien zu verpflichten, den Beschwerdeführer über die erreichte Punktezahl bei Teilprüfungen gleich mit allen anderen Studierenden zu informieren.
Qualifikationskommission und AKAD seien zu verpflichten, alle Prüfungen des zweiten und dritten Studienjahres, zu denen der Beschwerdeführer gemäss Dispositivziffer 1 der angefochtenen Zwischenverfügung zugelassen ist, bei der Erfüllung der massgeblichen AKAD-internen Kriterien als bestanden ohne jegliche Wiederholungspflicht anzuerkennen unter der Voraussetzung, dass das erste Studienjahr - sei es aufgrund eines amtlichen Entscheids (eventuell aufgrund einer amtlich angeordneten und erfolgreichen Wiederholung der Teilprüfung "Transferaufgabe"), sei es aufgrund einer freiwilligen erfolgreichen Wiederholung des ersten Studienjahres nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens durch den Beschwerdeführer - als bestanden gilt.
Eventualanträge zu Ziffer 1
Nur die Resultate der Diplomprüfung werden bis zum Entscheid über die Verwaltungsbeschwerde vom 27. Januar 2010 unter Verschluss gehalten.
Die punktgenauen Informationen über vergangene Lernleistungen, die bis und mit August des zweiten Jahres gemäss der Terminübersicht (Beleg Nr. 46, Beilage) abgegeben werden, sind auch dem Beschwerdeführer zu geben. Die restlichen Lernleistungen werden unter Verschluss gehalten, mit der Einschränkung, dass nicht erreichte Punkteminima bei Lernleistungen mitzuteilen sind.
Der Beschwerdeführer ist nur über Lernleistungen zu informieren, bei denen er die minimalen Lernleistungspunkte nicht erreicht hat.
Die Informationssperre zu Resultaten von Lernleistungen ist nur auf die Transferaufgaben des zweiten und dritten Studienjahres zu legen, unter dem Vorbehalt, dass, wenn das Beschwerdeverfahren länger als ein Jahr dauert, die Informationssperre auf der Transferaufgabe des zweiten Studienjahres aufzuheben ist und dass ausserdem mitgeteilt werden muss, wenn die minimale Punktezahl einer Lernleistung nicht erreicht worden ist
Der Beschwerdeführer kann sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens auf den Besuch der Kurse und die Stoffvermittlung beschränken und die Lernleistungen beim nächsten ordentlichen Termin nachholen.
Massnahmebegehren
Qualifikationskommission und AKAD seien zu verpflichten, dem Beschwerdeführer unverzüglich die Resultate der Lernleistungen "Anwendungsaufgabe Kundengespräche" und "Anwendungstest 2 Finanzplanung" zu eröffnen.
Die Anordnung sei superprovisorisch zu erlassen;
unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen.
Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde nicht bloss die soeben genannten Rechtsbegehren, sondern es folgten im Fliesstext der Beschwerdeschrift sinngemäss folgende zusätzlichen Rechtsbegehren:
Die Kommission sei einzuladen, die Identität ihrer Mitglieder, insbesondere des regelmässig unterzeichnenden Präsidenten "P. Müller" zum Zeitpunkt des Wiedererwägungsentscheids vom 18. Dezember 2009 und zum Zeitpunkt der erteilten Vollmacht [gemeint ist die der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht] bekannt zu geben [ ]. Dem Beschwerdeführer ist Einsicht in die Vollmacht zu geben mit Gelegenheit zu allfälligen ergänzenden Bemerkungen (S. 4 der Beschwerdeschrift, in der Folge "Rechtsbegehren 3").
Die Formulierung "ein allfälliger Promotionsentscheid" in Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs ist aufzuheben und durch die zutreffende Formulierung "allfällige Promotionsentscheide" zu ersetzen (S. 13 der Beschwerdeschrift, in der Folge "Rechtsbegehren 4").
Im Falle seines Unterliegens im vor der Vorinstanz hängigen Verfahren in der Hauptsache seien die Dokumente von ihm absolvierter Prüfungen oder Diplomarbeiten für die Dauer von zehn Jahren, eventualiter für die Dauer von zwei Jahren durch die AKAD aufzubewahren (S. 34 f. der Beschwerdeschrift, in der Folge "Rechtsbegehren 5").
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei grundsätzlich in der Lage das zweite Studienjahr abzuschliessen und das dritte Studienjahr in Angriff zu nehmen. Die durch die Vorinstanz zusammen mit der Zulassung zum Weiterstudium angeordneten Massnahmen würden ihn beim Absolvieren des zweiten und dritten Studienjahres und der dazugehörenden Prüfungen in unverhältnismässiger Weise benachteiligen. Da er sich gute Erfolgsaussichten für die vor der Vorinstanz hängige Beschwerde betreffend Nichtpromotion nach dem ersten Studienjahr einräume, seien ihm bei der vorsorglichen Zulassung zu den folgenden Studienjahren und
den entsprechenden Prüfungen keinerlei Einschränkungen aufzuerlegen. An den durch die Vorinstanz betreffend die Prüfungsmodalitäten festgelegten Einschränkungen bestehe weder ein öffentliches noch ein privates Interesse, noch liege ein entsprechender Antrag seitens der Erstinstanz vor. Die Einschränkungen unter denen er nun die Prüfungen absolvieren müsse, würden ihn auch in seinem berechtigten Vertrauen darauf, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einschränkungslos zum Weiterstudium zugelassen zu werden, verletzen. Das Erreichen der Mindestpunktzahl in allen abgelegten Lernleistungen und einer bestimmten Durchschnittspunktezahl seien gemäss Art. 11 Abs. 3 des Qualifikationsreglements grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass ein Studierender ins nächsthöhere Studienjahr promoviert werde. Deshalb müssten ihm die Lernleistungspunkte laufend mitgeteilt werden. Ein funktionierendes Rechtsschutzsystem zur Überprüfung von einschlägigen Entscheiden funktioniere bloss, wenn ein Beschwerdeführer trotz laufendem Beschwerdeverfahren vollumfänglich zum Studium zugelassen werde. Das Funktionieren des Rechtsschutzes setze es ferner voraus, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bloss das erste Studienjahr wiederholen müsse, falls seine Beschwerde schliesslich abgewiesen werden sollte. Ferner dürften keine Informationssperren zu den Ergebnissen von Lernleistungen und Promotionen bestehen. Die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorgesehene Anordnung der Vernichtung sämtlicher Prüfungsakten für den Fall, dass seine bei der Vorinstanz hängige Beschwerde abgewiesen werde, bedrohe schliesslich massiv die Interessen des Beschwerdeführers.
In einer Zwischenverfügung vom 10. August 2010 wies der Präsident der Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts das Massnahmegesuch des Beschwerdeführers ab.
Zur Vernehmlassung in der Hauptsache aufgefordert, reichte die Vorinstanz am 6. September 2010 eine Stellungnahme ein, in der sie beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.
Die Erstinstanz stellte in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2010 die folgenden Rechtsbegehren:
Eventualantrag lit. e) sei gutzuheissen und die vorsorgliche Massnahme entsprechend neu festzulegen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Zur Begründung ihres Antrags auf Gutheissung des Eventualantrags in Buchstabe e) der Beschwerdeschrift führte die Erstinstanz aus, dieser sei geeignet, die aktuelle Situation zu entspannen.
In einer Verfügung vom 15. September 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Rechtsbegehren Nr. 1 der Erstinstanz, soweit es als Massnahmebegehren formuliert ist, ab.
Auf die weiteren Vorbringen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Urteilserwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als solche gelten auch Zwischenverfügungen (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Vorliegend ficht der Beschwerdeführer eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG über vorsorgliche Massnahmen im vor der Vorinstanz hängigen Hauptverfahren an. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Behörde gemäss Art. 33 Bst. d VwVG, deren Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.
Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zuständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Andernfalls sind Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar. Mit der beschränkten Anfechtbarkeit soll verhindert werden, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenverfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für den Betroffenen jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen müssen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 1907/2007 vom 14. Mai 2007 E. 1.1). Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid zugelassen wäre (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 28 N. 83). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 130 II 148 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer macht vorliegend mit Bezug auf die Rechtsbegehren Nr. 1 einschliesslich der zugehörigen Eventualbegehren Bst. a) bis e), 2 und 4 geltend, durch die angefochtene Zwischenverfügung drohten ihm insofern nicht wiedergutzumachende Nachteile, als er sich beim Absolvieren der Prüfungen des zweiten und dritten Studienjahres aufgrund der fehlenden Information über den Ausgang früherer Prüfungen nicht optimal vorbereiten könne. Die Informationen über abgelegte Prüfungen und Zwischenergebnisse erlaubten es ihm, bei weiteren Prüfungen seine Vorbereitungen genauer anzupassen. Ohne entsprechende Informationen sei dies nicht möglich. Ferner müsse er am dritten Studienjahr gleich mit einer zweifachen Ungewissheit teilnehmen, wenn er über keine Informationen über das (Nicht-)Bestehen der Prüfungen des zweiten Studienjahres verfüge und das vor der Vorinstanz hängige Beschwerdeverfahren betreffend Promotion nach dem ersten Studienjahr nicht abgeschlossen sei.
Die von der Vorinstanz angeordneten Auflagen, unter denen der Beschwerdeführer zum Weiterstudium und zum Ablegen weiterer Prüfungen vorsorglich zugelassen ist, entsprechen der ständigen Praxis der ehemaligen Rekurskommission EVD ("REKO EVD") als Vorgängerbehörde des Bundesverwaltungsgerichts u.a. im vorliegenden Rechtsbereich ([unveröffentlichte] Zwischenverfügungen vom 12. Juni 2006 im Verfahren HB/2006-11, vom 4. August 2004 im Verfahren HB/2004-49 und vom 24. August 1998 im Verfahren 98/HB-019). Darauf hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer bereits in der angefochtenen Verfügung hingewiesen.
Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, die von der Vorinstanz genannten Präzedenzfälle seien mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar, da es bei jenen Fällen um die vorsorgliche Zulassung zu Abschlussprüfungen ging und den entsprechenden Kandidaten aus der Auflage, dass die Prüfungsergebnisse erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens und nur unter der Bedingung des Obsiegens der jeweiligen Beschwerdeführer eröffnet würden, naturgemäss keinerlei Nachteile bei der Vorbereitung weiterer Prüfungen erwachsen würden. Allerdings hat der Beschwerdeführer objektiv ein eigenes Interesse daran, alle Prüfungen so gut als möglich vorzubereiten, anstatt einzelnen Bereichen aufgrund vorbestehender Leistungen bloss verminderte Priorität einzuräumen. Der Beschwerdeführer ist unbeschadet der angefochtenen vorsorglichen Massnahme grundsätzlich zur ordnungsgemässen Fortführung seiner Ausbildung in der Lage. Er kann bis zum Abschluss des vor der Beschwerdeinstanz hängigen Verfahrens in der Hauptsache am Unterricht teilnehmen, ihm sind die benötigten Lehrmittel zugänglich, und er kann die weiteren Prüfungen absolvieren. Lernenden stehen, um ihre Stärken und Schwächen zu ermitteln, grundsätzlich viele Möglichkeiten zur Verfügung, z.B. Testaufgaben, Rückmeldungen oder Konsultation von Lehrpersonen im Unterricht, der Austausch mit Kommilitonen oder eigene Eindrücke aus selbständiger Lerntätigkeit. Sie sind dafür nicht auf die Ergebnisse von Promotionsprüfungen angewiesen. Dass der Beschwerdeführer seine allfälligen Schwächen in bestimmten Prüfungsfächern ohne die angeordneten Auflagen leichter erkennen und diesen Fächern im Rahmen der Prüfungsvorbereitung unter Umständen mehr Aufmerksamkeit widmen könnte, kann daher nicht als nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG gewertet werden. Ausserdem folgt das Risiko des Beschwerdeführers, am zweiten und dritten Studienjahr teilzunehmen, nicht aus der
Anordnung der angefochtenen vorsorglichen Massnahmen, sondern aus dem Rechtsstreit über seine Promotion des ersten Studienjahres, der die Promotion für spätere Jahre notwendigerweise aufschiebend bedingt.
Dem Beschwerdeführer drohen daher durch die angefochtene Zwischenverfügung keine Nachteile im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a) VwVG, die die von ihm gestellten Rechtsbegehren Nr. 1 einschliesslich der zugehörigen Eventualbegehren Bst. a) bis e), Nr. 2 und Nr. 4 als zulässig erscheinen lassen würden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ob dies auch mit Bezug auf die Rechtsbegehren Nr. 3 und 5 gilt, kann offen gelassen werden, wie im Folgenden gezeigt wird.
In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege wird der Streitgegenstand durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht aufgeworfene Rechtsfragen stellen, sind unzulässig (BGE 131 II 200 E.
3.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 1536/2006 und A-1537/2006 vom 16. Juni 2008 E. 1.4.1). In diesem Sinne neu ist vorliegend Rechtsbegehren Nr. 3 des Beschwerdeführers, mit welchem er die Bekanntgabe der Identität aller Kommissionsmitglieder der Erstinstanz verlangt, die am Entscheid vom
18. Dezember 2009 mitgewirkt haben. Da die angefochtene Verfügung nicht über die Frage der Bekanntgabe der Identität der Kommissionsmitglieder entscheidet, diese also nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, liegt diese Frage ausserhalb des Streitgegenstands der vorliegenden Beschwerde. Auf Rechtsbegehren Nr. 3 ist deshalb nicht einzutreten.
Vorsorgliche Massnahmen, um die es in der angefochtenen Verfügung geht, sind sodann grundsätzlich akzessorisch zum Entscheid in der Hauptsache. Sie sollen einstweilen, während der Hängigkeit des Verfahrens, den tatsächlichen oder rechtlichen Zustand regeln und haben insbesondere die Funktion sicherzustellen, dass das Verfahrensziel im Zeitablauf nicht ganz oder teilweise obsolet wird. Sie gewährleisten die Wirksamkeit des nachfolgenden Entscheids (BGE 131 I 113 E. 3.6, S. 119; REGINA KIENER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Art. 56, N. 2). Dieser akzessorischen Natur würde die vom Beschwerdeführer in Rechtsbegehren Nr. 5 verlangte Anordnung widersprechen, die Unterlagen der Prüfungen des zweiten und dritten Studienjahres seien über die Dauer des vor der Vorinstanz hängigen Beschwerdeverfahrens
in der Hauptsache hinaus während zehn Jahren aufzubewahren. Vielmehr ist ihre Aufbewahrung nur erforderlich, da der Beschwerdeführer trotz unsicherer Promotion nach dem ersten Studienjahr für die Dauer jenes Beschwerdeverfahrens zu weiteren Studienjahren und den jeweiligen Prüfungen zugelassen wurde. Wird jenes Beschwerdeverfahren rechtskräftig dahingehend entschieden, dass der Beschwerdeführer nicht promoviert hat, besteht kein Grund, eine darüber hinausgehende Aufbewahrung der entsprechenden Unterlagen anzuordnen. Auch auf Rechtsbegehren Nr. 5 ist daher nicht einzutreten.
Im Ergebnis ist daher auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Die Frage, ob die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 VwVG beim Beschwerdeführer vorliegen, kann offen gelassen werden.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese haben auch die Kosten der Zwischenverfügung vom 10. August 2010 einzuschliessen. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und in der Regel andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Erstinstanz ist eine Kommission ausserhalb der Bundesverwaltung, welche in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes am vorliegenden Verfahren beteiligt und als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG zu qualifizieren ist. Der Erstinstanz ist somit keine Parteientschädigung auszurichten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2568/2008 vom 15. September 2008 E. 8). Ihrem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist darum nicht Folge zu geben.
Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Bei Zwischenverfügungen folgt der
Beschwerdeweg demjenigen des Endentscheids (TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, § 28 N. 84). Der vorliegende Entscheid ist somit endgültig.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
die Erstinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück)
die Vorinstanz (Ref.: trp; Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen und Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Philipp J. Dannacher
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