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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-2597/2010

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-2597/2010

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-2597/2010
Datum:24.02.2011
Leitsatz/Stichwort:Schweizerische Maturität
Schlagwörter : Prüfung; Quot;; Maturität; Maturitätsprüfung; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Schweizerische; Prüfungen; Verfahrens; Punkte; Spital; Krankheit; Urteil; Prüfungsleistungen; Medikation; Kandidierende; Voraussetzung; Richter; Beschwerdeführers; Krankheitsfall; Rechtsprechung; ülle
Rechtsnorm: Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung II

B-2597/2010

Urteil vom 24. Februar 2011

Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Richter Frank Seethaler, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiber Alexander Schaer.

Parteien A. ,

Beschwerdeführer, gegen

Schweizerische Maturitätskommission, Staatssekretariat für Bildung, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Schweizerische Maturität.

Sachverhalt:
  1. A. (Beschwerdeführer) absolvierte zwischen dem 22. Februar und 11. März 2010 die Schweizerische Maturitätsprüfung. Am 15. März 2010 eröffnete die Schweizerische Maturitätskommission SMK (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer den Entscheid betreffend seines Prüfungsresultates. Daraus ging hervor, dass der Beschwerdeführer insgesamt 83 Punkte erreicht und somit die Maturitätsprüfung nicht bestanden hatte.

  2. Mit Beschwerde vom 15. April 2010 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und stellt die Rechtsbegehren, dass das Prüfungsresultat für nichtig bzw. ungültig zu erklären und ihm zu gestatten sei, die Prüfung als Erstprüfung zu wiederholen. Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten beim Universitätsspital Zürich, Klinik für Ohren-, Nasen-, Halsund Gesichtschirurgie einzuholen, das sich darüber äus-sere, ob der Beschwerdeführer physisch und psychisch in der Lage war, während der Prüfungszeit sein tatsächlich erworbenes Wissen den Examinatoren zu erklären bzw. sich seinem Wissen gemäss zu konzentrieren und zu äussern. Des Weiteren seien ihm allfällige Kostenfolgen des Verfahrens zu erlassen und es sei auf einen allfälligen Kostenvorschuss zu verzichten.

    Als Begründung macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass er während des Zeitraums des Prüfungsverfahrens gesundheitlich stark angeschlagen gewesen sei (inklusive Spitalaufenthalt) und während der Zeit im Spital sowie "geraume Zeit danach" starke Medikamente habe einnehmen müssen, die es ihm verunmöglicht hätten, sich zu konzentrieren sowie die Fragen der Examinatoren richtig zu verstehen. Auch habe es ihm die "überaus starke Medikation" verunmöglicht, seinen tatsächlichen Zustand hinsichtlich seiner "verminderten geistigen Fähigkeiten" richtig einzuschätzen.

  3. Mit Schreiben vom 30. April 2010, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 28. Juli 2010, zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück.

  4. Mit Vernehmlassung vom 24. September 2010 beantragt die Vorinstanz die Ablehnung der Begehren des Beschwerdeführers. Zur Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer über die Abmeldemodalitäten im Krankheitsfall mehrfach ausreichend informiert worden sei, diese aber einerseits nicht eingehalten habe und andererseits auch sonst die in der Rechtsprechung geltenden Ausnahmebestimmungen für eine nachträgliche Annullierung der Prüfungsleistungen nicht erfülle.

  5. Mit Replik vom 30. November 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und hauptsächlichen Begründungen vom 15. April 2010 fest.

  6. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik und ergänzte ihre Ausführungen lediglich noch um eine statistische Zusatzbemerkung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Der angefochtene Entscheid vom 15. März 2010 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar.

      Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Schweizerischen Maturitätskommission betreffend das Ergebnis der Eidgenössischen Maturitätsprüfungen richtet sich gemäss Art. 29 der Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung vom 7. Dezember 1998 (Maturitätsprüfungsverordnung, SR 413.12) nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Gemäss Art. 31 und 33 lit. f des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.

    2. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Auch alle weiteren Eintretensvoraussetzungen sind gegeben, auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

    1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er während des Zeitraums des Prüfungsverfahrens notfallmässig ins Universitätsspital Zürich eingeliefert werden musste, wo er in der Folge operiert wurde und vom 24. bis 26. Februar 2010 hospitalisiert war. Die behandelnden Ärzte hätten dabei festgestellt, dass er bereits seit vier Tagen vor der Operation unter starken, zunehmenden Halsschmerzen litt sowie dass er bei der Einlieferung in die Notaufnahme seit einem Tag schluckunfähig gewesen sei und Fieber hatte.

      Während der Zeit im Spital und "geraume Zeit danach" habe er starke Medikamente einnehmen müssen, die es ihm verunmöglicht hätten, sich zu konzentrieren sowie die Fragen der Examinatoren richtig zu verstehen. Die "überaus starke Medikation" habe es ihm verunmöglicht, seinen tatsächlichen Zustand

      hinsichtlich seiner "verminderten geistigen Fähigkeiten" richtig einzuschätzen, worauf er das Spital schnellstmöglichst verlassen habe, da er "unbedingt die Prüfung abschliessen wollte".

      Der Beschwerdeführer stellt in diesem Zusammenhang den Verfahrensantrag, dass, sollte das Gericht daran zweifeln, dass zwischen dem Fieber bzw. der Medikation und dem Nichtbestehen der Maturitätsprüfung ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe, diesbezüglich ein Gutachten einzuholen sei, das die Frage kläre, ob der Beschwerdeführer trotz Fieber, Notoperation und nachfolgender Medikation in der Lage war, sich genügend zu konzentrieren, um eine Schweizerische Maturitätsprüfung bestehen zu können.

    2. Die Vorinstanz stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer über die Abmeldemodalitäten im Krankheitsfall mehrfach ausreichend informiert worden sei, diese aber einerseits nicht eingehalten habe und andererseits auch sonst die in der Rechtsprechung geltenden Ausnahmebestimmungen für eine nachträgliche Annullierung der Prüfungsleistungen nicht erfülle.

    3. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a der Maturitätsprüfungsverordnung ist die Prüfung nicht bestanden, wenn die Kandidierenden die in Art. 22 Abs. 1 der Maturitätsprüfungsverordnung erwähnten Bedingungen nicht erfüllen. Verlangt werden in dieser Bestimmung entweder a) mindestens 115 Punkte oder b) zwischen 92 und 114.5 Punkten, wobei die Kandidierenden in diesem Falle in höchstens drei Fächern ungenügend sein dürfen und die Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von 4 nach unten höchstens 7 Punkte betragen darf. Mit einer erreichten Punktzahl von 83 Punkten ist im vorliegenden Fall unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Prüfung im Sinne von Art. 22 der Maturitätsprüfungsverordnung nicht bestanden hat.

    4. Wie den "Richtlinien für die Schweizerische Maturitätsprüfung" vom Januar 2007, Teil "Einführung und Allgemeine Informationen" (nachfolgend: Richtlinien) zu entnehmen ist, muss, wer unmittelbar vor oder während der Prüfung erkrankt und sich abmeldet, innerhalb von fünf Tagen nach Fernbleiben von der ersten Prüfung ein ärztliches Attest einreichen. Das Resultat einer abgelegten Prüfung kann indessen auch durch die Einreichung eines ärztlichen Attests nicht annulliert werden (S. 3).

    5. Dem Beschwerdeführer wurden mit dem Schreiben "Zulassungsbestätigung / Mitteilungen an die Kandidierenden" der Vorinstanz vom 8. Dezember 2009 (nachfolgend: Mitteilungen) die genauen Prüfungsmodalitäten rechtzeitig mitgeteilt. Dabei orientierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter Ziff. 1.3 auch darüber, dass es selbst bei Vorliegen eines ärztlichen Attests nicht möglich sei, erbrachte Prüfungsleistungen nachträglich zu annullieren und dass man daher nur zu den Prüfungen antreten soll, wenn man sich gesundheitlich dazu in der Lage fühle. In der Folge wurde auch das genaue Abmeldeverfahren im Krankheitsfalle dargelegt (Ziff. 1.3.1 f.) und der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Prüfung als nicht bestanden gelte, wenn diese Verfahrensvorschriften und Fristen nicht eingehalten würden (Ziff. 1.3.3). Der Erhalt und die Kenntnis dieser Bestimmungen wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (vgl. zur Vermutung der Kenntnis auch HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern 2003, S. 452 m.w.H.). Letzteres gilt auch für die in der Vernehmlassung gemachten Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer und dessen

Vater auch noch bei anderen Anlässen und Gesprächen mehrfach auf diese Prüfungsmodalitäten hingewiesen wurden.

2.6

      1. Die in E. 2.4 f. aufgeführten Prüfungsbestimmungen decken sich mit der konstanten Rechtsprechung des Gerichts, dass Prüfungshinderungsgründe von den Kandidierenden prinzipiell vor oder während den Prüfungen geltend gemacht werden müssen und abgelegte Prüfungen grundsätzlich nicht mehr mit medizinischen Attesten in Frage gestellt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 6063/2009 vom 12. November 2009 E. 2.2 m.w.H., PLOTKE, a.a.O., S. 452 m.w.H.). Ausnahmen von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung jeweils nur unter strengen, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zugelassen. So muss sich a) die Krankheit erst zum Zeitpunkt der Prüfung bemerkbar gemacht haben, ohne dass vorher Symptome zu erkennen gewesen wären, dürfen b) während der Prüfung keinerlei Symptome sichtbar sein, muss c) der Kandidierende unmittelbar nach der Prüfung einen Arzt aufsuchen, muss d) der Arzt unmittelbar eine schwere und plötzliche Erkrankung konstatieren, die, obwohl keine sichtbaren Symptome vorliegen, zweifelsfrei den Schluss nahelegt, dass ein Kausalzusammenhang zum Prüfungsmisserfolg besteht und muss e) der Prüfungsmisserfolg einen Einfluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der gesamten Prüfungssession haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 6063/2009 vom 12. November 2009 E. 2.2 m.w.H., PLOTKE, a.a.O., S. 452 f. m.w.H.).

      2. Basierend auf der Anamnese im Austrittsbericht der behandelnden Ärzte des Universitätsspitals Zürich muss das Vorliegen einer schweren Krankheit dem Beschwerdeführer aufgrund der Symptome am

        23. Februar 2010 bzw. spätestens am Morgen des 24. Februar 2010 bewusst gewesen sein. Die zuvor in

        E. 2.6.1 aufgeführten Voraussetzungen a) und b) werden demzufolge vom Beschwerdeführer maximal für die Prüfungen vom 22. Februar 2010, mit Wohlwollen allenfalls noch vom 23. Februar 2010 erfüllt, wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik erwähnt, an diesen beiden Tagen bereits Halsschmerzen verspürt zu haben, was die Erfüllung der Voraussetzung b) auch an diesen beiden Tagen für sehr fraglich erscheinen lässt. Auch gilt es hinsichtlich der Prüfungen vom 22./23. Februar 2010 anzumerken, dass der Beschwerdeführer erst am 24. Februar 2010 den Arzt aufgesucht hat und somit in jedem Fall die Voraussetzung c) nicht erfüllt wird. Inwiefern die weiteren Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt wurden, kann daher offen gelassen werden. Insbesondere ist es vor diesem Hintergrund irrelevant, ob die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers durch dessen gesundheitliche Lage, den Spitalaufenthalt sowie die Medikation negativ beeinflusst wurden. Dem Verfahrensantrag auf ein diesbezügliches Gutachten wird daher nicht statt gegeben.

      3. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, so er sich denn aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden ausserstande gefühlt hätte, die Prüfungen in voller Leistungsfähigkeit zu absolvieren, gar nicht erst hätte zu den Prüfungen antreten dürfen, sondern gemäss den Verfahrensvorschriften in den Richtlinien und Mitteilungen den Rücktritt von den Prüfungen hätte erklären müssen. Dies gilt umso mehr für die Prüfungen, welche der Beschwerdeführer nach seinem

Spitalaufenthalt abgelegt hat. Das Risiko eines "Überschätzens" der eigenen Leistungsfähigkeit trägt in diesem Falle somit alleine der Beschwerdeführer.

2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der Bestimmungen nicht an die vorgeschriebenen Regeln und Fristen zum ordnungsgemässen Prüfungsrücktritt im Krankheitsfalle gehalten hat und auch kein Anlass für eine nachträgliche Annullierung bzw. Nichtigkeitserklärung der Prüfungsresultate oder eine Wiederholung der Prüfung als Erstprüfung besteht.

3.

Aufgrund der in E. 2 gemachten Ausführungen kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, inwiefern die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers mit einer schlechten Prüfungsvorbereitung im Zusammenhang stehen, bzw. ist auch die Frage nach den bisherigen schulischen Leistungen des Beschwerdeführers irrelevant.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als vollumfänglich unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom

  1. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

    Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).

    5.

    Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 lit. t des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird abgewiesen.

    2.

    Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

    3.

    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

    4.

    Dieses Urteil geht an:

    • den Beschwerdeführer (Einschreiben; Akten zurück)

    • die Vorinstanz (Ref-Nr.: 208.1; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Alexander Schaer

Versand: 1. März 2011

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