Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-3230/2011 |
Datum: | 08.11.2011 |
Leitsatz/Stichwort: | Radio- und Fernsehempfangsgebühren |
Schlagwörter : | Beschwerde; Recht; Verfügung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Betreibung; Basel; Vorinstanz; Gebühr; Billag; Gebühren; Erstinstanz; Private; Radio; Rechtsvorschlag; SchKG; Fernsehempfang; Erhoben; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Empfang; BAKOM; Privaten; Praxis; Vorliegenden; Sachverhalt; Bundesgesetz; VwVG |
Rechtsnorm: | Art. 404 ZPO ; Art. 48 VwVG ; Art. 50 VwVG ; Art. 58 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 80 KG ; |
Referenz BGE: | 121 II 183; 134 III 115; ; |
Kommentar zugewiesen: | DOMINIK VOCK, Kommentar, Schuldbetreibungs und Konkursgesetz, Art. 88 SchKG, 2009 THOMAS GÄCHTER, PHILIPP EGLI, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich, Art. 88 SchKG, 2008 DANIEL STAEHELIN, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 88 SchKG, 1998 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Abteilung I A3230/2011
Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Alain Chablais, Richter Lorenz Kneubühler, Gerichtsschreiberin Christa BaumannMaissen.
Parteien A.
Beschwerdeführerin, gegen
Vorinstanz,
Gegenstand Fernsehempfangsgebühren.
meldete sich im Jahr 1998 unter der Adresse Utengasse 44, 4058 Basel, für den privaten Fernsehempfang bei der Billag AG an. In der Folge wechselte sie mehrfach ihren Wohnsitz. Seit April 2004 konnte die Billag AG die Rechnungen nicht mehr zustellen und ihre Bemühungen, die neue Adresse von A. ausfindig zu machen, blieben erfolglos.
Mit Schreiben vom 7. April 2008 teilte A. der Billag AG ihre neue Anschrift mit, worauf ihre Kundennummer reaktiviert und die Anmeldung für den privaten Radioempfang per 7. April 2008 aufgenommen wurde. Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 informierte die Billag AG A. ausserdem über die für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2009 ausstehenden Radio und Fernsehempfangsgebühren. Mit Schreiben vom 4. Februar und 30. März
2009 teilte A.
der Billag AG mit, nicht bereit zu sein, die
fraglichen Forderungen zu begleichen.
Mit Verfügung vom 2. April 2009 verpflichtete die Billag AG A. , die Gebühren für den privaten Fernsehempfang für den Zeitraum vom
April 2004 bis zum 31. März 2009, jene für den privaten Radioempfang
für die Zeitspanne vom 1. April 2004 bis zum 28. Februar 2009 nachzuzahlen.
Mit Schreiben vom 14. April 2009 opponierte A.
gegen dieses
Vorgehen. Mit Schreiben vom 15. April 2009 fragte die Billag AG A. an, ob sie dieses Schreiben als Beschwerde ans Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) weiterleiten solle. Ohne entsprechende Rückmeldung würde sie von einem solchen Schritt absehen.
Mit Verfügung vom 23. April 2009 zog die Billag AG ihre Verfügung vom
April 2009 in Wiedererwägung und hob diese insoweit auf, als sie auf die Erhebung von Gebühren für den privaten Empfang von Radioprogrammen verzichtete. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 teilte
der Billag AG mit, auch mit dieser Verfügung nicht
einverstanden zu sein. Daraufhin fragte die Billag AG A. wiederum an, ob ihr Schreiben dem BAKOM als Beschwerde zu
übermitteln sei. Die Billag AG leitete in der Folge weder dieses Schreiben noch jenes vom 14. April 2009 an das BAKOM weiter.
Trotz Mahnung weigerte sich A. , die erhobenen Gebühren zu bezahlen. Deshalb leitete die Billag AG für die fragliche Forderung zuzüglich Mahn sowie Betreibungsgebühren beim Betreibungsamt BaselStadt ein Betreibungsverfahren gegen A. ein. Gegen den am 10. April 2010 zugestellten Zahlungsbefehl erhob A. am 17. April 2010 Rechtsvorschlag.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2010 beseitigte die Billag AG den Rechtsvorschlag in der fraglichen Betreibung und erteilte die definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen. Gleichzeitig verpflichtete sie A. explizit, für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2009 private Fernsehempfangsgebühren im Umfang von Fr. 1'356.85, Mahngebühren von Fr. 10.00 und die Betreibungskosten von Fr. 20.00 zu bezahlen.
Dagegen erhob A.
bei der Billag AG mit Schreiben vom
12. Januar 2011 Beschwerde. Dieses Schreiben leitete die Billag AG am
14. Januar 2011 ans BAKOM weiter. Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 reichte A. ausserdem Beschwerde beim BAKOM ein.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 vereinigte das BAKOM das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 2. April 2009 und jenes gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2010. Im Übrigen hiess es die Beschwerden teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und A. zur Zahlung von privaten Fernsehempfangsgebühren im Betrag von Fr. 1'356.85 sowie Betreibungsgebühren von Fr. 20.00. In diesem Umfang beseitigte es ausserdem den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 10041093 des Betreibungsamtes BaselStadt und erteilte insoweit die definitive Rechtsöffnung.
Dagegen erhebt A.
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit
Schreiben vom 5. Juni 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die vorinstanzliche Verfügung vom
11. Mai 2011 aufzuheben. Gleichzeitig beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2011 heisst das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gut.
Das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2011 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
In ihren Schlussbemerkungen vom 9. August 2011 weist die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz als unrichtig zurück und erneuert ihre Argumentation.
Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 32 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, zu denen insbesondere Beschwerdeentscheide - wie der vorliegende - zählen, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Eine solche, sich auf das Sachgebiet beziehende Ausnahme besteht im vorliegenden Fall nicht. Bei der Vorinstanz handelt es sich zudem um eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs.1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Als Verfügungsadressatin, der in der angefochtenen Verfügung eine Zahlungspflicht auferlegt wird, erfüllt die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen ohne weiteres. Sie ist folglich beschwerdelegitimiert.
Auf die im Übrigen frist und formgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Am 1. April 2007 sind das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die dazugehörige Radio und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (RTVV, AS 2007 787) in Kraft getreten. Sie lösten das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (aRTVG, AS 1992 601 mit weiteren Änderungen) und die Radio und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (RTVV 1997, AS 1997 2903 mit weiteren Änderungen) ab. Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (Gebührenpflicht vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2009) teilweise noch unter dem bis zum 31. März 2007 geltenden Recht ereignet hat, gelangt hinsichtlich der strittigen Gebührenpflicht bis zum 31. März 2007 noch das alte, ab dem 1. April 2007 das neue Recht unter Ausschluss der am 1. Januar 2011 und damit nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügungen erfolgten Revision einzelner Bestimmungen der Radio und Fernsehverordnung zur Anwendung (vgl. dazu: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A8174/2010 vom 7. Juni 2011 E. 4 und
A7657/2009 vom 29. April 2010 E. 2).
Wer Radio und Fernsehprogramme empfangen will, muss dies gemäss Art. 55 Abs. 1 aRTVG der zuständigen Behörde vorgängig melden, worauf er eine Empfangsgebühr zu entrichten hat. Die
Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgerätes folgt. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, indem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (Art. 44 Abs. 2 aRTVV). Nach ständiger Praxis vermag dabei nur eine schriftliche Abmeldung die Gebührenpflicht zu beenden (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C629/2007 vom 3. November 2008 E. 2 und 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E.2.2). An dieser Rechtslage hat sich mit der Totalrevision des Radio und Fernsehgesetzes nichts geändert. Der Bundesrat hat indes die Möglichkeit genutzt, die von der Praxis in Bezug auf die Meldepflicht entwickelten formellen Anforderungen in Art. 60 Abs. 1 RTVV zu verankern. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin sowohl nach altem als auch nach neuem Recht am letzten Tag des Monats endet, indem sie den Betrieb von zum Empfang von Fernsehprogrammen geeigneten Geräten eingestellt und die Erstinstanz davon schriftlich in Kenntnis gesetzt hat.
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, den Betrieb ihres im Jahr 1998 angemeldeten Fernsehgerätes seither eingestellt zu haben. Sie macht jedoch geltend, seit 2004 von ihrem damaligen Ehemann getrennt zu leben. Gleichwohl halte sie sich jeweils von Sonntagabend bis Freitagnachmittag, während den Schulferien sowie der Abwesenheit ihres vormaligen Ehemannes in dessen Wohnung in Allschwil (BL) auf, um ihren gemeinsamen Sohn betreuen zu können. Bei dieser Sachlage sei sie nicht verpflichtet, in Basel Gebühren für den privaten Fernsehempfang zu entrichten, zumal sie sich schriftlich abgemeldet habe. Dieser Argumentation hält die Vorinstanz entgegen, die Beschwerdeführerin habe im Schreiben vom 8. April 2008 dargelegt, sich jeweils von Freitagnachmittag 15.00 bzw. 16.00 Uhr bis am Montagnachmittag 17.00 bzw. 18.00 Uhr, in allen Schulferien sowie an den Feiertagen in Basel aufzuhalten. Ausgehend von dieser Sachverhaltsdarstellung sei die Beschwerdeführerin nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Zweitwohnsitz gebührenpflichtig, weshalb das Schreiben vom 7. April 2008 nicht als Mitteilung für die Beendigung der Gebührenpflicht entgegengenommen werden könne.
Die Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Regalabgaben, die für das Recht, Programme zu empfangen, geschuldet sind, unabhängig davon, welche
Programme empfangen und ob die Empfangsgeräte tatsächlich genutzt werden (BGE 121 II 183 E. 3a). Entscheidend für das Bestehen bzw. Fortdauern der Gebührenpflicht ist einzig das Vorhandensein von zum Empfang von Fernseh und Radioprogrammen geeigneten Geräten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2247/2006 vom 28. März 2007
E. 8). Geschuldet ist die private Empfangsgebühr pro Haushalt. Sie bezieht sich insofern auf alle, in demselben Haushalt wohnenden Personen und deren Gäste (Art. 58 Abs. 1 RTV und Art. 42 Abs. 1 aRTVV). In Bezug auf diesen Personenkreis umfasst sie sämtliche sich im Haushalt befindenden Empfangsgeräte, einschliesslich jener, die in einer allfälligen Zweitwohnung verwendet werden letzteres allerdings nur, wenn die Haushaltbewohner die Zweitwohnung selber und für weniger als sechs Monate pro Jahr benutzen (Urteil des Bundesgerichts 2A.528/2006 vom 6. Februar 2007 E. 5.3).
Selbst wenn jedoch anders zu entscheiden wäre und der Haushalt in Basel im Verhältnis zu jenem in Allschwil als Zweitwohnung betrachtet würde, erwiese sich die Beschwerdeführerin als gebührenpflichtig. Im Schreiben vom 7. April 2008 hat sie ausgeführt, sich in der Zeit von 2004 bis 2009 jeweils von Freitagnachmittag ungefähr ab 15.00 bzw. 16.00 Uhr bis Montagnachmittag um 17.00 bzw. 18.00 Uhr, während den Schulferien sowie an den Feiertagen in ihrer Wohnung in Basel aufgehalten zu haben. Auf diese Sachverhaltsdarstellung ist sie in ihrer Beschwerdeschrift zurückgekommen und hat behauptet, von Sonntagabend bis Freitagnachmittag, während den Schulferien und den Feiertagen sowie einer allfälligen Abwesenheit ihres Ehemannes bei ihrem Sohn in Allschwil gewesen zu sein. Weshalb diese Sachverhaltsdarstellung von ihrer ursprünglichen abweicht, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Unter diesen Umständen liegt die Annahme
nahe, dass die zweite Schilderung von rechtlichen Überlegungen beeinflusst ist. Sie vermag daher keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit des im Schreiben vom 7. April 2008 dargelegten Sachverhalts zu wecken. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin im interessierenden Zeitraum mindestens drei Mal pro Woche in Basel übernachtete und hier 12 Wochen Schulferien ( http://www.baselland.ch/ferien_02htm.314148.0.html , besucht am
12. Oktober 2011) sowie zusätzliche Feiertage verbrachte. In dieser Zeitspanne hielt sie sich somit jeweils mehr als sechs Monate pro Jahr in ihrer Wohnung in Basel auf.
Für den strittigen Zeitraum schuldet sie folglich ungeachtet der Qualifikation der Wohnung in Basel als Haupt oder Zweitwohnung private Fernsehempfangsgebühren im Betrag von Fr. 1'356.85 (vgl. hinsichtlich der Gebührenansätze vgl. Art. 59 Abs. 1 Bst. b RTVV und Art. 44 Bst. c aRTVV). Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Zu untersuchen bleiben im Weiteren die zur Vollstreckung der fraglichen Gebühr getroffenen Anordnungen, soweit sie von der Vorinstanz bestätigt worden sind.
Verfügungen auf Geldzahlungen sind auf dem Wege der Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zu vollstrecken (Art. 40 VwVG). Demnach gelten für die zwangsweise Durchsetzung öffentlichrechtlicher Geldforderungen an sich dieselben Regeln wie für privatrechtliche Geldforderungen. Das SchKG enthält indes zahlreiche Privilegien für die Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen (THOMAS GÄCHTER/PHILIPP EGLI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. zu Art. 40). Erheblich verbessert wird die Stellung des Staates insbesondere durch Art. 79 SchKG. Diese Regelung wurde am 1. Januar 2011 mit der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 2009 (ZPO, SR 272) revidiert (AS 2010 1739). Ob auf den vorliegenden Fall das alte oder neue Recht zur Anwendung gelangt, beurteilt sich nach den Übergangsbestimmungen für die ZPO (Art. 404 ff. ZPO). Massgebend sind dabei nicht die für das Rechtsmittelverfahren geltenden Regeln, sondern jene für das erstinstanzliche Verfahren, da sich Art. 79 SchKG
auf die Zuständigkeit der Erstinstanz bezieht. Danach gilt für Verfahren, die vor Inkrafttreten der ZPO rechtshängig geworden sind, das bisherige Recht bis zum Abschluss des fraglichen Verfahrens (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Die zu überprüfenden Vollstreckungsmassnahmen wurden im Jahr 2010 ins Auge gefasst und am 28. Dezember 2010 getroffen. Im vorliegenden Fall beansprucht somit Art. 79 SchKG in der bis zum
31. Dezember 2010 in Kraft gewesenen Fassung (aSchKG AS 1995 1227) Geltung.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 aSchKG hat der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im ordentlichen Prozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines rechtskräftigen Entscheides erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Bezieht sich die Betreibung auf eine öffentlich rechtliche Geldforderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter ordentlichem Prozess im Sinne von Art. 79 Abs. 1 aSchKG die Geltendmachung der Forderung vor dieser Behörde zu verstehen. Im Rahmen dieses Prozesses kann die zuständige Verwaltungsbehörde mit ihrem materiellen Entscheid zugleich den Rechtsvorschlag beseitigen. Sie fungiert somit zugleich als Vollstreckungsrichter, weshalb sich ein Rechtsöffnungsverfahren erübrigt (BGE 134 III 115 E. 4.1 f., 132 III 140 E. 4.1.1, 128 III 39 E. 2 = Praxis
2002 Nr. 111 S. 640 GÄCHTER/EGLI, a.a.O., Art. 40 N 18 f.). Diese
Möglichkeit hat sie indes nur, wenn sie über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung entscheidet. Hat die Verwaltungsbehörde bereits vor Einleitung der Betreibung über eine öffentlichrechtlichen Forderung befunden, so kann sie nicht nachträglich den Rechtsvorschlag beseitigen, sondern muss das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung einleiten (BGE 134 III 115 E. 4.1.1). Ebenso wenig ist sie, wenn sie vor Einleitung der Betreibung rechtskräftig in der Sache entschieden hat, befugt, ihre materielle Verfügung nach erhobenem Rechtsvorschlag zu bestätigen, um diesen beseitigen zu können (BGE 134 III 115 E. 4.1.1 vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Staehelin/Baur/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 187, Basel/Genf/München 1998, Art. 79 N 16).
Die Erstinstanz hat mit Verfügung vom 9. April 2009 die von der Beschwerdeführerin geschuldete private Fernsehempfangsgebühr festgelegt, im August 2009 zur Durchsetzung der fraglichen Forderung
ein Betreibungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet und mit Verfügung vom 28. Dezember 2010 die erhobene Gebühr materiell bestätigt und den Rechtsvorschlag beseitigt. Die Vorinstanz erachtet ein solches Vorgehen als zulässig. Demnach geht sie davon aus, die Erstinstanz könne während laufendem Beschwerdeverfahren auf ihre ursprüngliche Verfügung zurückkommen, diese einer materiellen Prüfung unterziehen und durch eine gleichlautende Verfügung ersetzen. Trifft diese Auffassung zu, so hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall nach dem Gesagten die Möglichkeit, den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann vorliegend offengelassen werden, da ein solches Vorgehen, selbst wenn es mit Art. 79 SchKG vereinbar wäre, aus den nachfolgenden Überlegungen abzulehnen ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Gebührenverfügung vom 9. April 2009 am 14. April 2009 bei der Vorinstanz angefochten. Dadurch wurde diese Angelegenheit bei der Vorinstanz rechtshängig, womit die Erstinstanz die Kompetenz verlor, sich damit zu befassen und diesbezüglich Anordnungen zu treffen (AUGUST MÄCHLER, VwVG Kommentar, Rz. 1 zu Art. 58). Dieser sog. Devolutiveffekt wird einzig durch Art. 58 VwVG durchbrochen. Diese Bestimmung erlaubt es der Erstinstanz,
ihre angefochtene Verfügung bis zur Einreichung der Vernehmlassung in Wiedererwägung zu ziehen und sie bei besserer Erkenntnis durch eine neue Verfügung zu ersetzen (MÄCHLER, VwVGKommentar, Rz. 2 zu Art. 58 ANDREA PFLEIDRER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 2 zu Art. 58). Sie ist jedoch nicht befugt, ihre ursprüngliche Verfügung in der neuen zuungunsten der beschwerdeführenden Partei anzupassen (MÄCHLER, VwVGKommentar, Rz. 19 zu Art. 58 PFLEIDRER, VwVGPraxiskommentar, Rz. 39 zu Art. 58). Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 28. Dezember 2010 nicht nur den Bestand und Umfang der angefochtenen privaten Fernsehgebühr bestätigt, sondern zugleich die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 10041093 des Betreibungsamtes BaselStadt beseitigt. Dies bedeutet, dass die Erstinstanz als Gläubigerin die Fortsetzung des fraglichen Betreibungsverfahrens verlangen kann, sobald die Verfügung vom
28. Dezember 2010 in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 88 SchKG DOMINIK VOCK, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibungs und Konkursgesetz, Basel 2009, Rz. 14 zu Art. 79). Insofern hat die Erstinstanz ihre ursprüngliche Verfügung zuungunsten der
Beschwerdeführerin abgeändert. Ihre entsprechende Anordnung erweist sich dementsprechend wegen fehlender Zuständigkeit als nichtig (PFLEIDRER, VwVGPraxiskommentar, Rz. 39 zu Art. 58 ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Auf., Zürich/Basel/Genf 2010, RZ. 961). Die Beschwerde ist daher in dieser Beziehung gutzuheissen und die darin getroffenen Vollstreckungsanordnungen sind aufzuheben.
Ob die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen verpflichtet ist, eine Betreibungsgebühr zu bezahlen, ist nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c RTVV zu beurteilen. Dieser Bestimmung zufolge darf die Erstinstanz für eine zu Recht angehobene Betreibung eine Gebühr von Fr. 20.00 erheben. Die Erstinstanz hat das in Frage stehende Betreibungsverfahren eingeleitet, bevor die zu vollstreckende Verfügung in formelle Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar geworden ist. Dies ist jedoch gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erforderlich, um die im vorliegenden Fall nach dem Ausgeführten erforderliche definitive Rechtsöffnung erlangen zu können. Dem eingeleiteten Betreibungsverfahren wäre folglich kein Erfolg beschieden gewesen, weshalb es als zu Unrecht angehoben einzustufen ist. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt begründet, weshalb sie insofern gutzuheissen und die diesbezügliche Anordnung der Vorinstanz aufzuheben ist.
Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, den Kostenentscheid der Vorinstanz aufzuheben.
Die Vorinstanz hat für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von Fr. 250.00 erhoben. Gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG beträgt die Spruchgebühr für vermögensrechtliche Streitigkeiten, wie die vorliegende, mindestens Fr. 100.00 bis maximal 50'000.00. Diese Regelung hat der Bundesrat in der Verordnung vom 10. September 1969 (SR 172.041.0) für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren dahingehend präzisiert, als in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von Fr.
0.00 bis Fr. 10'000.00 eine Spruchgebühr von Fr. 100.00 bis Fr. 4'000.00 erhoben werden darf. Innerhalb dieses Kostenrahmens ist die Spruchgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der beschwerdeführenden Partei festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Dabei verfügt die Spruchbehörde über einen erheblichen Ermessensspielraum (MARCEL MAILLARD, VwVGPraxiskommentar, Rz. 26 zu Art. 63). Die beschwerdeführende Partei darf allerdings nur insoweit für kostenpflichtig
erklärt werden, als sie mit ihren Anträgen unterliegt. Hat sie teilweise obsiegt, so sind die Verfahrenskosten zu ermässigen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), was in der Praxis bedeutet, dass die Kosten der beschwerdeführenden Partei entsprechend ihrem Anteil am Unterliegen aufzuerlegen sind (MAILLARD, VwVGPraxiskommentar, Rz. 14 zu Art. 63).
Die Vorinstanz hat die Akten der Erstinstanz eingeholt, dieser Gelegenheit geboten, sich zu den eingereichten Beschwerden zu äussern und nach Kenntnisnahme der Eingaben sowie der Akten einen auf neun Seiten begründeten Beschwerdeentscheid gefällt. Für diese Tätigkeiten eine Spruchgebühr von Fr. 250.00 zu erheben, erweist sich als angemessen, zumal sich die Erstinstanz damit im unteren Bereich des massgeblichen Kostenrahmens bewegt. Diese Spruchgebühr darf der Beschwerdeführerin jedoch nach dem Ausgeführten nur ganz auferlegt werden, wenn sie im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren mit ihren Anträgen vollständig unterlegen ist. Die Vorinstanz hat die gegen die Verfügung vom 2. April 2009 erhobene Beschwerde zu Recht abgewiesen. Dagegen hätte sie aus den vorgenannten Überlegungen die Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2010 nicht nur in einem untergeordneten Punkt, sondern vollständig gutheissen müssen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin als hälftig obsiegend einzustufen. Entsprechend darf ihr für das vorinstanzliche Verfahren nur eine Spruchgebühr von Fr. 125.00 überbunden werden. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Kostenentscheid in der angefochtenen Verfügung demnach aufzuheben und die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Vorinstanz innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 125.00 zu bezahlen.
Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nur teilweise durchgedrungen, womit ihr grundsätzlich ein Teil der Verfahrenskosten zu überbinden wäre (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2011 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist sie von der Tragung von Gerichtskosten befreit. Für das vorliegende Verfahren werden daher keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin nicht zu, da sie nicht anwaltlich vertreten ist und ihr durch die Beschwerdeführung keine nennenswerten Kosten erwachsen sind (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs.
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2).
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und Ziff. 2 und 3 der Verfügung des BAKOM vom 11. Mai 2011 wie folgt abgeändert:
A. schuldet der Billag AG für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2009 für den privaten Fernsehempfang Gebühren im Betrag von Fr. 1'356.85.
A.
trägt die Kosten des erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahrens im Betrag von Fr. 125.00. Diese hat sie innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (RefNr. 1000310452/1000315526 Einschreiben)
die Erstinstanz (Einschreiben)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Christa BaumannMaissen
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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