Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-6301/2009 |
Datum: | 07.01.2010 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführers; Eritrea; Äthiopien; Schweiz; Wegweisung; Verfügung; Vollzug; Ausländer; Herkunftsstaat; Ausreise; Bundesverwaltungsgericht; Sudan; Familie; Flüchtling; Recht; Vorinstanz; Botschaft; Anhörung; Schweizerische; Kostenvorschuss; Heimatstaat; Erwägungen; Bundesamt; Asylgesuch; Mutter; Abklärungen |
Rechtsnorm: | Art. 109 BGG ;Art. 63 VwVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-6301/200 9
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
gegen
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. September 2009 / N _______.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - seinen Herkunftsstaat, den Sudan, im Februar 2008 und gelangte am 18. Februar 2008 via Italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 25. Februar 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie der direkten Anhörung vom 19. Mai 2008 durch das BFM machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ (Eritrea) geboren und im Jahre 1987 mit seiner Familie nach D. _____ (Äthiopien) gezogen. Dort habe er ab dem Jahre 1992 sieben Jahre lang die Schule besucht. Sein Vater habe mit einem Tanklastwagen Treibstoffe transportiert. Im Juni 1999 habe seine Familie Äthiopien verlassen müssen und sich in der Folge in E._______ (Eritrea) niedergelassen, wo ein Verwandter von ihnen gewohnt habe. Im August 1999 sei sein Vater verstorben. Aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung sowie aufgrund der Probleme, die sie dort mit ihrer Religion gehabt hätten, habe seine Mutter ihn und seinen Bruder im Jahre 2000 in den Sudan geschickt. Diesbezüglich erklärte er bei der Befragung im EVZ, er sei Anfang 2000 aus Eritrea geflüchtet (vgl. A1/ S. 1 und S. 8). Bei der direkten Anhörung datierte er die Ausreise auf Ende 2000 (vgl. A18/ S. 11, 12 und 16). Dort habe er mit seinem Bruder in F. ___ gelebt und in einem Café gearbeitet. Im Juni 2007 habe er F. ___ verlassen und sich etwa ein halbes Jahr im Sudan aufgehalten.
Das BFM ersuchte die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba mit Schreiben vom 15. Mai 2009 um weitere Abklärungen im Falle des Beschwerdeführers. Am 11. August 2009 ging das Ergebnis der getätigten Botschaftsabklärungen beim BFM ein.
Mit Schreiben vom 25. August 2009 wurden dem Beschwerdeführer die Abklärungsergebnisse mitgeteilt. Demnach gehöre die vom Beschwerdeführer angeführte Adresse in D. _____ noch immer dessen Familie, welche nicht deportiert worden sei und seit vielen Jahren in Äthiopien lebe. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft Stellung bis zum 4. September 2009 zu nehmen.
Mit Eingabe vom 31. August 2009 nahm der Beschwerdeführer fristgerecht Stellung und bezeichnete die Angaben der Botschaft als weitgehend unzutreffend. Es müsse sich um eine andere Familie handeln, die heute an der angegebenen Adresse lebe. Die Botschaft müsste genaue Angaben über die angeblich mit ihm verwandten, dort lebenden Personen machen. Die befragten Nachbarn könnten nicht die Wahrheit sagen. Sie hätten sich mit ihnen schon vor ihrer Deportation nicht gut verstanden. Auch weil sie Eritreer seien, hätten die Nachbarn die Familie des Beschwerdeführers nicht gemocht. Die Familie des Beschwerdeführers sei damals deportiert worden. Ihr ganzes Vermögen sei ihnen weggenommen worden. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe auch nicht mehr. Sie sei schon gestorben, als der Beschwerdeführer noch im Sudan gelebt habe. Er habe nur noch einen Bruder, der zur Zeit im Sudan lebe. Er habe aber den Kontakt zu ihm verloren.
Mit Verfügung des BFM vom 8. September 2009 - eröffnet am 9. September 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung hielt das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft ausgefallen. Der Beschwerdeführer sei im Verlauf des Asylverfahrens mehrmals von den Asylbehörden aufgefordert worden, seine Identität mit entsprechenden Ausweispapieren nachzuweisen. Diesen Aufforderungen sei er bis heute nicht nachgekommen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer als seine Muttersprache Amharisch angegeben. Laut eigenen Angaben stammten seine Eltern aus C. _____. Diese seien somit trigrinischer Ethnie, und es sei davon auszugehen, dass sie auch trigrinischer Muttersprache seien. Der Beschwerdeführer wolle jedoch nur passiv Tigrinisch verstehen, und bezeichnenderweise hätten auch beide Anhörungen in der Schweiz in Amharisch stattgefunden (vgl. A1/ S. 3). Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der angeblichen Ausreise aus Eritrea widersprochen. Einmal wolle er Anfang 2000 und ein andermal Ende 2000 in den Sudan geflüchtet sein (vgl. A1/ S. 1 und S. 8; A18/ S. 11 f., S. 16). Ausserdem hätten die Abklärungen vor Ort dessen Vorbringen nicht bestätigt, und die im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingebrachten Erklärungen des Beschwerdeführers könnten an dieser Einschätzung nichts ändern.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liess er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge innert Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.--- aufgefordert.
Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 11. November 2009 fristgerecht.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Grundsätzlich sind die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom
5. Oktober 2009 nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, obwohl im Zusammenhang mit den vom BFM in der angefochtenen Verfügung angeführten widersprüchlichen Datierungen der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea, wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist, eine Berichtigung anzubringen ist. Ansonsten werden jedoch der Argumentation des BFM keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Bei den vom BFM angegebenen Protokollstellen im Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea bestätigte dieser tatsächlich mehrmals übereinstimmend, er sei Anfang 2000 aus Eritrea ausgereist (vgl. A1/
S. 1 und 8; A18/ S. 11 f.). Auch trifft es zu, dass es bei der Fundstelle A18/ S. 16 um die Ausreise aus dem Sudan im Juni 2007 ging. Der Widerspruch aber, wonach der Beschwerdeführer seinen Aussagen zu Beginn der direkten Anhörung zufolge von Juni 1999 bis Dezember 2000 in Eritrea gelebt haben will (vgl. A18/ S. 5), wird nicht aufgelöst. Der Beschwerdeführer hat auch im Verlauf derselben Anhörung den Befrager weder korrigiert, als dieser auf diese Angabe zurückkam (vgl. A18/ S. 5 und 7), noch brachte er bei der Rückübersetzung irgendwelche Einwände oder Erklärungen an. Auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Deportationsbefehl in Kopie vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal Kopien fälschungsanfälliger als Originale und in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers Dokumente notorisch leicht käuflich zu erwerben sind.
In der Beschwerdeeingabe unterbleibt zwar nicht grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten, die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die substanziiert vorgebrachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Weder besteht für das Bundesverwaltungsgericht - entgegen den anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers - Veranlassung an der Richtigkeit der Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba zu zweifeln noch nach Überprüfung der Akten die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i. V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise jahrelang in D. _____ gelebt hat und dort über ein Aufenthaltsrecht verfügt.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen. (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Seither kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern, wobei diese zwar ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern konnten, jedoch sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren scheinen, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts bis heute erfolgreich verhindert werden konnte. Auch nach dem Abzug der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 sowie aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen, weshalb insgesamt jedenfalls nicht von einer rechtlichrelevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden kann.
Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Äthiopien sprechen würden. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und offensichtlich gesunden Mann, der den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba zufolge sein ganzes Leben in Äthiopien verbracht hat. Erwiesenermassen verfügt er in Äthiopien über ein funktionierendes Beziehungsnetz. Ausserdem ist es ihm gelungen, von dort aus die Reise in die Schweiz zu organisieren und zu finanzieren. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer die soziale sowie die wirtschaftliche Reintegration gelingen sollte.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung in den Herkunftsstaat auch als zumutbar.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates beziehungsweise des
Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 11. November 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 11. November 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
(die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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