Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-2935/2007 |
Datum: | 23.03.2010 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Beweis; Beweismittel; Regime; Verfahren; Flüchtling; Verfahren; Aktivitäten; Behörde; Heimat; Wegweisung; Behörden; Person; Verfahrens; Recht; Asylverfahren; Vorinstanz; Vollzug; Rückkehr; Flüchtlingseigenschaft; Verfügung; Asylgesuch; Mitglied; Urteil; Akten; Organisation; Beschwerdeführers; Ausreise |
Rechtsnorm: | Art. 50 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 66 VwVG ; |
Referenz BGE: | 125 II 265 |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-2935/200 7
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
._______, geboren X._______, B._______, geboren Y. ____, C._______, geboren Z._______, Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2007 / N_______.
Am 20. Juli 2001 ersuchten die Beschwerdeführer erstmals in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 6. Februar 2002 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. März 2002 wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 15. Oktober 2003 abgewiesen. Mit Schreiben des BFF vom 24. Oktober 2003 wurde den Beschwerdeführern eine neue Frist bis zum 5. Januar 2004 zum Verlassen der Schweiz angesetzt. Mehrere Gesuche um Erstreckung der Ausreisefrist wurden vom BFF abgelehnt.
Am 26. Januar 2005 reichten die Beschwerdeführer beim BFM eine mit „Wiedererwägungsgesuch, eventualiter zweites Asylgesuch“ betitelte Eingabe ein und machten dabei im Wesentlichen das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. November 2005 wurde mit Urteil der ARK vom 8. August 2006 gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2005 aufgehoben und die Akten zur Wiederaufnahme des Verfahrens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführer vom 26. Januar 2005 zu Recht als zweites Asylgesuch entgegengenommen und in der Folge materiell entschieden habe, ohne jedoch die Beschwerdeführer gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorgängig persönlich anzuhören, was in casu eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Da die Verfahrensrechte der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise verletzt worden seien, sei eine Heilung des Verfahrensmangels ausgeschlossen.
Mit Eingabe vom 9. März 2007 reichten die Beschwerdeführer neue Beweismittel betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu den Akten.
Am 13. März 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM persönlich angehört. An dieser Anhörung - anlässlich derer er Fotos bezüglich Kundgebungsteilnahmen in der Schweiz und Unterlagen betreffend berufliche Tätigkeiten einreichte - gab er im Wesentlichen zu Protokoll, sie hätten nach ihrer Einreise in die Schweiz begonnen, verschiedene Gruppierungen, so insbesondere die D._ ____, zu unterstützen, welche gegen das iranische Regime arbeiten würden. Seine Frau habe bis zum Sturz des Schah-Regimes Kontakte zur E._______ gepflegt, da sie während ihrer Studien in einem (...) Internat gelebt habe. Um Mitglied bei den D._______ zu werden, habe er gegenüber den Verantwortlichen zunächst eine Absichtserklärung abgegeben und danach in F. _ __ zwei Kundgebungen für die D. _____ organisiert. Ausserdem habe er zahlreiche Zeitungsartikel verfasst und Kontakte mit dem Büro des H._______ gepflegt. Seine Ehefrau hingegen habe sich von solchen Aktivitäten mehrheitlich ferngehalten und sei auch nicht Mitglied der D._______. Er sei vor zweieinhalb oder drei Jahren respektive Mitte des Jahres 2003 Mitglied der Organisation geworden. Ferner habe er keine Kenntnis, ob seine Tochter im Jahre W. _____ - (Grund der Kontaktaufnahme) - Kontakt zur iranischen Botschaft in der Schweiz (...) aufgenommen habe. Überdies habe er vor seiner Ausreise verschiedene Gruppierungen, welche sich gegen das aktuelle Regime gerichtet hätten, so insbesondere auch die I._______, mit Geld unterstützt. Weiter sei er anlässlich seiner Demonstrationsteilnahmen vor der iranischen Botschaft in J. _____ gefilmt worden, weshalb er - nicht zuletzt auch wegen auf dem Internet befindlicher Fotos seiner Person und von ihm verfasster Artikel gegen das iranische Regime - den iranischen Behörden bekannt sei und bei einer Rückkehr mit Inhaftierung und Exekution rechnen müsse. Auch wenn er dafür keine Belege vorweisen könne, sei festzuhalten, dass er im Iran gesucht werde. Jedenfalls hätten ihn letztes Jahr Angehörige des Revolutionsgerichts bei seinem Sohn gesucht. Die Behörden hätten einen Haftbefehl gezeigt, diesen jedoch seinem Sohn nicht ausgehändigt.
Mit Verfügung vom 26. März 2007 - eröffnet am 27. März 2007 - lehnte das BFM die neuerlichen Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass angesichts des politischen Profils des Beschwerdeführers und der Art seiner exilpolitischen Tätigkeiten keine Hinweise für die Annahme einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 54 AsylG bestünden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten und aus dem Jahre V. _____ stammenden Vorladungen würden Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren betreffen und wären demzufolge im Rahmen eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens zu prüfen. Das Bundesamt könne diesbezüglich jedoch auf eine Prüfung im Rahmen eines solchen Verfahrens verzichten, da der Beschwerdeführer weder dargetan habe, dass ihm die Existenz dieser Beweismittel im Zeitpunkt des Asylentscheides nicht bekannt gewesen sei, noch geltend gemacht habe, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, diese Beweismittel im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens beizubringen. Daher sei ein ausserordentliches Verfahren lediglich gestützt auf die beiden Beweismittel als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb sich deren Würdigung im Rahmen eines solchen Verfahrens erübrige. Sodann seien die Voraussetzungen des Familienasyls gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG betreffend die Ehefrau und das gemeinsame Kind nicht gegeben, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Mit Eingabe vom 25. April 2007 beantragten die Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des BFM vom 26. März 2007, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragten sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es sei ihnen zudem in der Person ihres Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. Mai 2007 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Für die Behandlung über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2007 wurde den Beschwerdeführern die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme gebracht.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung wurden nicht angefochten, weshalb die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind und nachfolgend über die Anerkennung der Beschwerdeführer als Flüchtlinge aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe sowie über den Wegweisungsvollzug zu befinden ist.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, eine Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten von Iranern durch Agenten des iranischen Regimes könne unter gewissen Umständen nicht ausgeschlossen werden. So würden die iranischen Behörden ihre Aufmerksamkeit hauptsächlich auf Personen mit besonderem politischem Profil richten, insbesondere auf solche, die sich durch ihre Funktion oder Aktivitäten auszeichneten und dadurch eine ernsthafte Gefahr für das Regime bedeuteten. Angesichts der Vielzahl von exilpolitisch aktiven Iranern, welche zu einem guten Teil in verschiedenen von Exiliranern gegründeten Organisationen aktiv seien, sei es nicht möglich, dass jede Person im Ausland von den iranischen Behörden überwacht und identifiziert werden könne. Demnach vermöchten Aktivitäten wie die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen oder Protestmärschen, das Verteilen von Flugblättern, das Tragen von Spruchbändern oder die Publikation von regimekritischen Artikeln kein entsprechendes Profil zu begründen und seien daher nicht geeignet, eine ernsthafte Gefahr für das iranische Regime darzustellen.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer verfassten und im Internet veröffentlichten Artikel sei anzuführen, dass das Internet ein Massenmedium sei, das von Millionen Menschen benützt werde und dessen Inhalte sich ständig vergrössern würden, was es den iranischen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit verunmögliche, eine umfassende und eingehende Überwachung dieses Mediums durchzuführen. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer verschiedene Artikel, die seinen Namen tragen würden, im Internet veröffentlicht habe, lasse nicht den Schluss zu, er sei deswegen bei einer Rückkehr einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt. Weiter sei festzuhalten, dass aus den Akten keinerlei Hinweise ersichtlich seien respektive diese keine Beweise
enthalten würden, dass der iranische Staat von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten hätte oder diesen wegen derselben bestrafen wolle. Angesichts des Profils des Beschwerdeführers bestünden somit keinerlei konkreten Hinweise, dass er eine ernsthafte Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 54 AsylG zu befürchten hätte.
Weiter würden die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) nicht Vorbringen des zweiten Asylverfahrens, sondern solche aus dem ersten Asylverfahren betreffen, welche bereits sowohl vom Bundesamt als auch von der Beschwerdeinstanz beurteilt worden seien. Die erwähnten Beweismittel wären demzufolge unter dem Blickwinkel von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu prüfen. Aus prozessökonomischen Gründen könne das Bundesamt diesbezüglich jedoch auf eine Prüfung im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens verzichten, da der Beschwerdeführer weder dargetan habe, dass ihm die Existenz dieser Beweismittel im Zeitpunkt des Asylentscheides nicht bekannt gewesen sei, noch geltend gemacht habe, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, diese Beweismittel im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens beizubringen. Daher seien die Erfolgsaussichten eines ausserordentlichen Verfahrens lediglich gestützt auf die beiden Beweismittel als äusserst gering respektive entsprechende Begehren als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb sich deren Würdigung im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens erübrige.
Schliesslich seien die Voraussetzungen des Familienasyls gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG betreffend die Ehefrau und das gemeinsame Kind nicht gegeben, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Demgegenüber bringen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen politisch interessierten und engagierten Menschen, welcher diesbezüglich eine konkrete Gefährdung in Kauf nehme, indem er sich sogar in international bekannten Exilzeitungen (K._______) als Regimegegner bekenne. Für die Familienangehörigen im Iran stelle dieses Verhalten eine Bedrohung dar, doch setze der Beschwerdeführer diese persönlichen Interessen hinter das Interesse an einem Wandel im Iran. Weiter sei zu betonen, dass die iranischen Geheimdienste die Aktivitäten von Iranern in Europa sehr genau und massiv überwachen
würden, wobei das Hauptaugenmerk auf den exilpolitischen Tätigkeiten liege. Dabei werde nicht zwischen für das Regime gefährlichen und ungefährlichen Exilaktivisten unterschieden, da nämlich die politische Exilaktivität unabhängig vom Profil des Aktivisten immer eine Schädigung des Ansehens der islamischen Republik im Ausland respektive zumindest im Zufluchtsstaat zur Folge habe. Zudem könne auch eine solche Unterscheidung von den schweizerischen Behörden nicht mit ausreichender Zuverlässigkeit vorgenommen werden, weshalb auf eine solche Unterscheidung gänzlich zu verzichten sei.
Ferner habe der Beschwerdeführer - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - innerhalb der L._______ wichtige Funktionen übernommen, wofür die eingereichten Bestätigungen des Präsidenten der L._______ in M._______ und jene des H._______ sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei verantwortlich für die Organisation mehrerer Protestkundgebungen gewesen und habe ausserdem nicht nur im Internet, sondern auch in der bekannten Wochenzeitung K._______, publiziert. Bei letzterer Publikation handle es sich im Übrigen nicht um eine pauschale Allgemeinkritik, sondern um einen polemischen Aufruf zum Kampf gegen das aktuelle Regime im Iran. Da er an einer Vielzahl von Protestaktionen teilgenommen habe, handle es sich bei ihm somit um einen hochgradig politisch motivierten Gegner des Regimes im Iran und er wäre daher bei einer Rückkehr in den Iran asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.
Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei gestützt auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April 2006 darauf hinzuweisen, dass im Iran Inhalte des Internets von den iranischen Behörden systematisch gefiltert würden. Angesichts des relativ geringen Aufwandes, den eine Internetrecherche verursache, sei anzunehmen, dass auf diese Weise Informationen über die Aktivitäten der politisch aktiven Iraner im Ausland gesammelt würden und die Behörden von den Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis genommen hätten, zumal er die Artikel unter seinem richtigen Namen publiziert habe.
Weiter sei der Auffassung der Vorinstanz zu widersprechen, wonach sich die eingereichten Vorladungen auf anlässlich des ersten Asylgesuchs geltend gemachte Fluchtgründe beziehen würden, welche Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen seien und auch nicht als Revisionsgründe gewürdigt werden müssten. So könnten die mit den Vorladungen geltend gemachten Verfolgungshinweise sehr wohl in einem neuen ordentlichen Verfahren vorgebracht werden, zumal auch in diesem die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sei. Aus dem VwVG gehe nicht hervor, ein ausserordentliches Verfahren habe Vorrang vor einem erneuten ordentlichen Verfahren. Aus diesem Grund sei unbeachtlich, weshalb die beiden Dokumente nicht früher zu den Akten hätten gereicht werden können beziehungsweise weshalb sie dem Beschwerdeführer nicht früher bekannt gewesen seien. Die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen sei an keine Frist oder Form gebunden.
Vorweg ist zunächst auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Asylverfahrens eingereichten zwei Beweismittel (Nennung Beweismittel) näher einzugehen. Gemäss der Eingabe der Beschwerdeführer vom 26. Januar 2005 sollen die erwähnten Unterlagen dem Beschwerdeführer am U._______ aus dem Iran zugeschickt worden sein und dieser habe nicht gewusst, dass er diese neuen Beweismittel mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel hätte einreichen können. Diesbezüglich ist vorliegend zunächst festzustellen, dass die erwähnten Beweismittel während über einem Jahr im Besitze des Beschwerdeführers waren, bevor diese zuhanden der schweizerischen Asylbehörden eingereicht wurden. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 26. Januar 2005 denn auch vor, die fraglichen Beweismittel seien revisionsrechtlich unbeachtlich, da sie schon mehr als 90 Tage in seinem Besitz seien. Diese müssten jedoch im Hinblick auf absolute völkerrechtliche Rückschiebungsverbote in die Beurteilung des Falles miteinbezogen werden. Die in Frage stehenden Beweismittel sind vorliegend aber - auch mit Blick auf die erwähnten absoluten völkerrechtlichen Rückschiebungsverbote
als nicht erheblich zu erachten: Zunächst ist festzustellen, dass die beiden Beweismittel aus dem Jahre V. ____ datieren (Februar und April). Der Beschwerdeführer wurde am 25. September 2001 im ersten Asylverfahren vom Kanton angehört und gab während des im März 2002 eingeleiteten Beschwerdeverfahrens - das letztlich mit Urteil der ARK vom 15. Oktober 2003 abgeschlossen wurde - keine Beweismittel zu den Akten. Der Beschwerdeführer will diese Unterlagen, ohne diesbezüglich eine nähere Begründung zu liefern, erst im U._______ aus dem Iran erhalten haben. Gemäss dem erwähntem ARK-Urteil befindet sich der Sohn der Beschwerdeführer noch immer in N._______ und verwaltet das elterliche Vermögen. Es ist daher in casu nicht ersichtlich, weshalb der Sohn oder andere in N._______ wohnhafte Verwandte diese beiden Dokumente den Beschwerdeführern nicht
schon längst in die Schweiz geschickt hätten, zumal dies für sie im Asylverfahren von hohem Interesse gewesen wäre. Ferner ist aus den beiden Beweismitteln der Vorladungsgrund nicht ersichtlich; in einer der beiden Vorladungen, welche im Original vorliegt, wird der Beschwerdeführer überdies als Zeuge und nicht als Angeschuldigter vorgeladen. Die andere Vorladung liegt zudem lediglich in Form einer leicht manipulierbaren Kopie vor, weshalb ihr schon aus diesem Grund kaum eine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden kann. Sodann ist aus dem Inhalt der Vorladungen zu schliessen, dass diese im Zusammenhang mit der im ersten Asylverfahren angeführten Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers - und damit einhergehend dem Zwang zur Leistung von Bestechungsgeldern und seinem Kampf gegen korrupte Polizeibeamte - stehen. Diese Umstände wurden jedoch im erwähnten ARK-Urteil, soweit die Ausführungen als glaubhaft erachtet werden konnten, als nicht asylrelevant qualifiziert. Die beiden Beweismittel hätten somit, selbst wenn diese im ordentlichen Asylverfahren eingereicht worden wären, nicht zu einem anderen Entscheid führen können. Es kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob bei der Einreichung dieser beiden Beweismittel mit Blick auf ein allfälliges ausserordentliches Rechtsmittel die diesbezüglich zu beachtenden Fristen tatsächlich eingehalten wurden beziehungsweise der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 5 E. 3g S. 48 f.) berücksichtigt wurde.
Bezüglich der angeführten subjektiven Nachfluchtgründe ist Folgendes festzuhalten:
Wie den Akten des ersten Asylverfahrens der Beschwerdeführer entnommen werden kann, vermochten diese keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Das insbesondere vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren gemachte Vorbringen, er sei den iranischen Behörden als politischer Aktivist der O._______ bekannt gewesen, wurde im ARK-Urteil vom 15. Oktober 2003 als nachgeschoben und daher unglaubhaft qualifiziert. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Gründe einerseits als nicht glaubhaft und andererseits - ungeachtet deren Glaubhaftigkeit - als asylirrelevant erachtet wurden (vgl. ARK-Urteil vom 15. Oktober 2003).
In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung der Beschwerdeführer respektive des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 grundsätzlich unter Strafe gestellt ist (Art. 498500). Die iranischen Behörden überwachen in der Regel die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, unter bestimmten Voraussetzungen bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe möglich werden können.
Im Rahmen ihres zweiten Asylverfahrens machten die Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdeführer habe an verschiedenen Aktivitäten des Vereins L._______ Schweiz als Mitglied teilgenommen. Zum Beweis dieser Mitgliedschaft reichte er eine Mitgliedschaftsbestätigung des L._______ Schweiz vom 9. November 2003 im Original zu den Akten. Ferner wird in weiteren Bestätigungen der L._______ Schweiz vom 7. Januar 2005 sowie vom 12. Januar 2006 das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers im Rahmen des Vereins dargelegt. Überdies wird in einer Bestätigung des P. ____ vom 8. Februar 2006 der Beschwerdeführer als politischer Aktivist gegen das iranische Regime bezeichnet. Weiter geht aus den eingereichten, teilweise auf der Homepage des L._______ Schweiz und weiteren Websites erschienenen Bildern sowie den eingereichten Originalfotos hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt an verschiedenen Kundgebungen, Standaktionen und Versammlungen in verschiedenen Städten der Schweiz - organisiert vom L._______ Schweiz und zusammen mit jeweils bis 20 weiteren Personen - teilgenommen hat. Der Zweck dieser Veranstaltungen, der Protest gegen das Regime im Iran, ist auf den Bildern ebenfalls ersichtlich. Somit ist belegt, dass der Beschwerdeführer als Mitglied des L._______ Schweiz als Demonstrationsteilnehmer in Erscheinung getreten ist. Weiter kann den samt deutscher Übersetzung eingereichten Artikeln, welche im Internet, u.a. auf der Homepage der L._______ Schweiz, erschienen sind, entnommen werden, dass der Beschwerdeführer als Autor von regimekritischen Beiträgen in Erscheinung getreten ist. Sodann ist den eingereichten Fotos zu
entnehmen, dass sich auch die Beschwerdeführerin an zumindest einer Kundgebung in einer Schweizer Stadt beteiligte.
Aufgrund einer eingehenden Prüfung gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Wie hievor bereits erwähnt, konnten die Beschwerdeführer - so insbesondere der Beschwerdeführer - weder ein politisches Engagement im Iran noch eine in diesem Zusammenhang stehende Verfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft machen. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatlandes als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der iranischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten sind.
Beim Verein L._______ M._______ handelt es sich um (Ausführungen zum Verein L._______ M._______). Ob es sich beim gleichnamigen, gemäss Eintrag im Handelsregister am T. ____ in der Schweiz gegründeten Verein um eine Untersektion oder eine mit der Organisation in M._______ und in anderen Ländern verbundene Organisation handelt, kann vorliegend offen bleiben. Immerhin steht fest, dass der L._______ Schweiz dasselbe Ziel verfolgt wie die Organisation in M._______ und in weiteren Ländern, nämlich (Nennung Ziel). Was sodann die Mitgliedschaft respektive die politische Betätigung von iranischen Staatsangehörigen in einer (...) Exilgruppierung betrifft, haben diese bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nur dann staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, wenn sie sich bei ihrem politischen Engagement in besonderer Weise hervortun, insbesondere auf überregionaler Ebene Führungsund Funktionsaufgaben in der betreffenden Organisation wahrnehmen, sich an Führungspersönlichkeiten vorbehaltenen Veranstaltungen beteiligen, an führender Stelle Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange übernehmen oder an verantwortlicher Stelle Kontakte zu den Zentralen der (...) Exilopposition in Q._______ unterhalten. Unterhalb dieser Ebene ausgeübte exilpolitische Tätigkeiten sind, ebenso wie die blosse Mitgliedschaft in einer (...) Exilorganisation oder die Teilnahme an Veranstaltungen einer solchen Gruppierung, nicht mit dem beachtlichen Risiko einer politischen Verfolgung im Iran verbunden (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8013/2007 vom 5. Mai 2008 mit
weiteren Hinweisen).
Wie oben bereits erwähnt, waren die Beschwerdeführer - und insbesondere der Beschwerdeführer - in ihrem Heimatland nicht als politische Aktivisten und Regimegegner bekannt. Innerhalb des L._______ Schweiz weist der Beschwerdeführer, entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht, zudem keine spezielle Funktion auf. Wenn auch seine Aktivitäten innerhalb dieser Organisation über eine blosse Mitgliedschaft hinauszugehen scheinen, so kann jedoch aufgrund des Verfassens von ein paar Artikeln auf der Homepage des L._______ und eines in der Zeitung K._______, (...), erschienenen Artikels sowie seiner Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen in verschiedenen Schweizer Städten nicht von einer herausragenden Stellung innerhalb der iranischen exilpolitischen Kreise in der Schweiz ausgegangen werden, womit er insgesamt nicht das Profil eines typischen Regimegegners oder politischen Aktivisten aufweist. Die eingereichten Unterlagen, vor allem die vom Beschwerdeführer publizierten Artikel, lassen zudem auf wenig politische Kenntnisse schliessen. Der Inhalt dieser Artikel geht nicht über einen parolenhaft-polemischen Aufruf zum Sturz des Mullah-Regimes im Iran hinaus und vermittelt nicht den Eindruck, hinter dem Autor stehe eine Person, die über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen und ein besonders ausgeprägtes politisches Engagement verfügt, welches nur ansatzweise zu einer Gefahr für das iranische Regime werden könnte. Das Gleiche hat zudem für die Beschwerdeführerin, deren exilpolitisches Engagement vorliegend aufgrund der Aktenlage als weit geringfügiger zu qualifizieren ist, zu gelten.
Im Übrigen wird es auch den iranischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden vermögen. So haben die Beschwerdeführer respektive der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Unterlagen rund zwei Jahre nach Einreichung des ersten Asylgesuches erstmals an einer politischen Veranstaltung der L._______ teilgenommen. Es ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, Teilnehmer von regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informationsund Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 365). Wie bereits oben ausgeführt, war der Beschwerdeführer in seinem Heimatland selbst nicht als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Seine Rolle bei den Aktionen, an denen er teilnahm, geht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht über das hinaus, was viele iranische Staatsangehörige im Rahmen exilpolitischer Aktionen ausführen, ohne dass von einer Gefährdung dieser Personen auszugehen wäre. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer an einer Veranstaltung der L._______ als Bewilligungsinhaber einer Standaktion teilgenommen hat, stellt in casu noch kein Indiz dar, aus welchem ersichtlich würde, dass er von den iranischen Behörden als politisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen wurde.
Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten müssen, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen sie aufgrund der genannten Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der Beschwerdeführer abklären zu müssen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 366). Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten der Beschwerdeführer soweit Notiz genommen haben, dass sie sie als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden und sie bei einer Rückkehr befürchten müssten, deswegen verfolgt zu werden.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus dem Iran und der Asylgesuchstellung in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367).
Gesamthaft gesehen kann aufgrund der eingereichten Unterlagen festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer erst nach rund zweijährigem Aufenthalt in der Schweiz erstmals politisch aktiv wurden und einige Zeit nach Abweisung ihres ersten Asylgesuches im Rahmen eines zweiten Asylgesuches eine exilpolitische Tätigkeit vorbrachten. Insbesondere sind sie in keiner hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig und es sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach die iranischen Behörden wegen der erwähnten Aktivitäten ein Strafverfahren oder andere behördliche Schritte gegen die Beschwerdeführer eingeleitet hätten. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland und angesichts der Tatsache, dass die zahlreichen im Übrigen friedlichen Propagandaaktionen iranischer Staatsangehöriger in westlichen Staaten von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, besteht kein Anlass zur Vermutung, die Beschwerdeführer hätten im Falle ihrer Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine Nachfluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Die allgemeine Lage im Iran spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. So verfügen die Beschwerdeführer dort über ein intaktes soziales Beziehungsnetz (Sohn und weitere Verwandte), was ihnen auch in Berücksichtigung des langen Auslandaufenthaltes eine relativ rasche Reintegration ermöglichen sollte, sowie über Grundbesitz und Vermögen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar.
Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- G._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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