Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-1268/2010 |
Datum: | 15.04.2010 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Eritrea; Verfügung; Kostenvorschuss; Bundesverwaltungsgericht; Sudan; Aufenthalt; Prozessführung; Flüchtling; Arbeit; Beschwerdeführende; Kostenvorschusses; Gesuch; Verfahrens; Beschwerdeführenden; Schweiz; Flüchtlingseigenschaft; Wegweisung; Eingabe; Erhebung; Erwä; Asylgesuch; Recht; Richter; Mutter; Lebens; Asmara; Militärdienst; Zwischenverfügung |
Rechtsnorm: | Art. 48 VwVG ;Art. 63 VwVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-1268/2010
law /rep/ cvv
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
._________, geboren (...),
.__________, geboren (...), Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...)
Beschwerdeführende, gegen
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2010 / N (...).
dass die Beschwerdeführerin am 11. August 2008 für sich und ihren Sohn um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 20. August 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien der Beschwerdeführenden aufnahm, die Beschwerdeführerin summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, und sie am 30. November 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sie sei in Khartum (Sudan) als Tochter eritreischer Staatsangehöriger geboren worden,
dass sie in Khartum bis zu ihrem 15. Lebensjahr eine von Nonnen ge - leitete Schule besucht und anschliessend in einer Buchhandlung ge - arbeitet habe,
dass sie - nachdem ihre Mutter im Jahr 2000 verstorben sei - im Jahr 2001 ihren Lebenspartner, ein Mann nigerianischer Herkunft, kennen - gelernt habe,
dass sie im Jahr 2001 vom muslimischen zum christlichen Glauben konvertiert sei,
dass ihre Verwandtschaft väterlicherseits dies nicht akzeptiert und sie deshalb unter Druck gesetzt habe,
dass sie im Jahr 2003 kurz nach der Geburt ihres Sohnes auf Be - treiben der Verwandtschaft ihres Vaters wegen des Glaubenswechsels verhaftet worden sei,
dass es jedoch einem Freund ihres inzwischen verstorbenen Lebens - partners gelungen sei, gegen Kaution ihre Haftentlassung zu erwirken,
dass sie danach im Jahr 2004 nach Asmara (Eritrea) geflohen sei, um dort ein neues Leben zu beginnen,
dass sie in Eritrea indessen aufgefordert worden sei, Militärdienst zu leisten, was ihr als Mutter eines Kleinkindes nicht möglich gewesen sei, weshalb sie sich geweigert habe, in den Militärdienst einzurücken,
dass sie deshalb verhaftet und während der mehrwöchigen Haft ge - schlagen und vergewaltigt worden sei,
dass sie schliesslich mit Hilfe eines Mithäftlings habe entkommen und schliesslich in den Sudan fliehen können,
dass sie nach einem rund zweimonatigen Aufenthalt in Sudan nach Libyen gereist sei, wo sie ihr zweites - inzwischen verstorbenes - Kind zur Welt gebracht habe,
dass sie schliesslich via Italien am 11. August 2008 in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Januar 2010 - eröffnet am
29. Januar 2010 - feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, die Asylgesuche vom 11. August 2008 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, jedoch feststellte, diese werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, und anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 17. März 2010 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, bis zum 1. April 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten,
dass die Beschwerdeführerin mittels Eingabe ihres Vertreters vom
1. April 2010 ein Gesuch um Wiedererwägung einreichte und beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter
sei ihr eine kurze Nachfrist für die Bezahlung des Kostenvorschusses zu gewähren,
dass der Kostenvorschuss am 6. April 2010 eingezahlt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be - sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzte Frist am
1. April 2010 abgelaufen ist, der Kostenvorschuss jedoch nachträglich am 6. April 2010 einbezahlt wurde, weshalb das rechtzeitige Gesuch um wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Kosten - vorschusses gegenstandslos geworden ist, womit sich das Ansetzen einer Notfrist zur Bezahlung desselben erübrigt,
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner - kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub - haft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be - hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden kann, dass sie den Sudan tatsächlich verlassen und sich in Eritrea auf gehalten hat,
dass diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass es der Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden und den einge - reichten Beweismitteln nicht aufzuzeigen gelingt, inwiefern die Erwä - gungen in der angefochtenen Verfügung und die vom BFM daraus gezogenen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen unzutreffend sein sollen,
dass - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 15. März 2010 festgehalten - im Gegenteil etwa der Umstand, dass die Beschwerde - führerin auf Beschwerdeebene - ohne transparent zu machen, auf welchem Weg sie in deren Besitz gelangt ist - Kopien der Identitätskarte und eines Schulzeugnisses ihres Vaters einreichen lässt, wie - wohl sie diesen laut ihren Angaben bei der Asylanhörung nie gekannt habe und nicht wisse, ob er noch lebe (vgl. act. A13/17 S. 4), weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen erwecken,
dass auch die mit Eingabe vom 1. April 2010 eingereichten Beweis - mittel nicht - wie geltend gemacht - geeignet sind, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Eritrea zu belegen,
dass in dem eingereichten, ihr angeblich per E-Mail zugegangenen ge - scannten und vom 30. April 2004 datierenden Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin, dem „Universal coffee“ Restaurant in Asmara, bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin von Februar 2004 bis April 2004 in der Küche gearbeitet habe,
dass ferner ein in amharischer Sprache verfasstes Tauf-Zertifikat der eritreischen orthodoxen Kirche, und ein weiteres in Amharisch ver - fasstes Schreiben, dessen Inhalt noch nicht bekannt sei, eingereicht wurden, deren Übersetzung noch nicht habe veranlasst werden können,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Februar 2004 vom Sudan nach Eritrea gelangt, sich dort bis Juli 2004 aufgehalten und danach wieder in den Sudan zurückgekehrt sein soll (vgl. act. A1/11 S. 2),
dass sie gleichzeitig zu Protokoll gab, sie habe in Eritrea nicht gearbeitet bzw. sie habe in Eritrea während fünf Monaten vergeblich eine Arbeit zu finden versucht (vgl. act. A1/11 S. 3 und 6),
dass sie erklärte, sie sei römisch-katholisch, früher Muslimin gewesen, im Jahr 2002/2003 bzw. 2001 konvertiert und 2002 getauft worden (vgl. act. A1/11 S. 3, act. A13/17 S. 8),
dass die Bestätigung des angeblichen ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin vom 30. April 2004, wonach diese von Februar 2004 bis April 2004 in der Küche gearbeitet habe, und das TaufZertifikat der eritreischen orthodoxen Kirche sich mit den erwähnten Angaben der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht vereinbaren lassen,
dass mit den in Aussicht gestellten Originaldokumenten ein Aufenthalt in Eritrea nicht glaubhaft gemacht werden kann, weshalb der Antrag, es seien die Originaldokumente abzuwarten, abzuweisen ist, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern das weitere, in Amharisch verfasste Schreiben, dessen Inhalt offenbar nicht einmal der Beschwerde - führerin bekannt zu sein scheint, zu einer anderen Beurteilung führen könnte (BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3),
dass im Übrigen - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 15. März 2010 - festgehalten, die Dienstpflicht für den aktiven National Service in Eritrea in der Praxis für Frauen nur noch bis 27 Jahre besteht (vgl. Urteile E-4212/2006 vom 10. Februar 2010 E. 6.4.3, E- 6642/2006 vom 29. September 2009 E. 6.5.2),
dass die eigenen Angaben zufolge am 17. Juli 1977 geborene Beschwerdeführerin bald 33 Jahre alt wird,
dass deshalb unwahrscheinlich erscheint, dass die am 17. Juli 1977 geborene, mithin bald 33-jährige Beschwerdeführerin als Mutter eines Kleinkindes im Falle einer Rückkehr nach Eritrea heute noch in den Militärdienst eingezogen werden könnte, weshalb die diesbezüglich geltend gemachten Befürchtungen unbegründet sind,
dass das BFM demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An - spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange - ordnet wurde,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass sich - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - die Begehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos darstellten, wes - halb das wiedererwägungsweise eingebrachte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin - wie erwähnt - zu Protokoll gab, sie habe in Eritrea nicht gearbeitet bzw. sie habe in Eritrea während fünf Monaten vergeblich eine Arbeit zu finden versucht (vgl. act. A1/11 S. 3 und 6),
dass auch in der Beschwerde vom 1. März 2010 geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe in Eritrea keine Arbeit gefunden und habe nur dank finanzieller Unterstützung von Freunden ihres Partners überleben können,
dass mit der Eingabe vom 1. April 2010 zum Beleg des behaupteten Aufenthalts in Eritrea eine Bestätigung des angeblichen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin eingereicht wurde, laut welcher diese in Asmara von Februar 2004 bis April 2004 in der Küche gearbeitet haben soll,
dass jedoch mit keinem Wort dargelegt wird, wie sich der daraus offen - sichtlich ergebende Widerspruch zu der bisherigen Darstellung, wo - nach die Beschwerdeführerin in Eritrea nie gearbeitet habe, erklären lässt,
dass angesichts dieser mutwilligen Prozessführung die Kosten des Verfahrens zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1'000.-- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Verfahrenskosten mit dem am 6. April 2010 einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen sind und die Be - schwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 400.-- nachzuzahlen hat.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem einbezahlten Betrag von Fr. 600.-- verrechnet; der ausstehende Betrag von Fr. 400.-- ist von der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
(zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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