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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-4303/2007

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-4303/2007
Datum:25.01.2010
Leitsatz/Stichwort:Krankenversicherung (Übriges)
Schlagwörter : Schwerde; Beschwerde; Tarif; Beschwerdeführer; Leistung; Beschwerdeführerin; Kanton; Spitäler; Regierungsrat; Kantons; Leistungen; TARMED; Ambulant; Partei; Vertrag; Ambulante; Festsetzung; Kostenneutralität; Bundesrat; Rahmenvertrag; Bundesverwaltungsgericht; Private; Parteien; BVGer; Recht; Festzusetzen; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Festgesetzt; Tarifs
Rechtsnorm: Art. 25 KVG ; Art. 32 KVG ; Art. 43 KVG ; Art. 46 KVG ; Art. 47 KVG ; Art. 49 KVG ; Art. 50 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 53 KVG ; Art. 56 KVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 83 BGG ; Art. 99 BGG ;
Referenz BGE:101 V 127; 118 Ib 134; 119 V 211; 124 II 365; 130 V 1; 130 V 329; 133 II 30; ;
Kommentar zugewiesen:
Ulrich Meyer, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:Ulrich Meyer; Gebhard Eugster; Gebhard Eugster; Gebhard Eugster;
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II I C-4303/200 7

{T 0/2}

U r t e i l  v o m  2 5.  J a n u a r  2 0 1 0

Besetzung

Parteien

Gegenstand

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),

Richter Francesco Parrino, Richter Beat Weber,

Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.

C._______, Beschwerdeführerin,

gegen

santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer, vertreten durch Advokat Dr. iur. Vincent Augustin, Beschwerdegegnerin,

Regierungsrat des Kantons Aargau,

handelnd durch Departement Gesundheit und Soziales, Vorinstanz.

Krankenversicherung - Tarmed Taxpunktwert, Regierungsratsbeschluss des Kantons Aargau vom 9. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.

Nach Einführung der gesamtschweizerischen einheitlichen Tarifstruktur TARMED im Jahr 2002 setzte der Regierungsrat des Kantons Aargau mit Beschluss vom 17. Dezember 2003 Nr. 2003-001879 einen Starttaxpunktwert (STPW) von CHF 0.94 ab 1. Januar 2004 fest (siehe Regierungsratsbeschluss [RRB] Art. Nr. 2007-000619 vom 9. Mai 2007, Vorakten Nr. 148). Am 16. September 2005 nahmen die beteiligten Parteien die Verhandlungen auf zur Bestimmung des TARMED Taxpunktwerts (TPW) zur Ablösung des STPW (Vorakten Nr. 3-5). Anfänglich verhandelten die öffentlichen Spitäler, die Rehakliniken und die Privatkliniken gemeinsam mit santésuisse, die Schweizer Krankenversicherer (santésuisse). Im Rahmen dieses Tariffestsetzungsverfahrens fand am 27. November 2006 eine Anhörung statt, zu deren Ergebnis sich die Parteien schriftlich äussern konnten (Vorakten Nr. 47). Mit den öffentlichen Spitälern schloss santésuisse per 1. Januar 2007 einen neuen Vertrag mit einem TPW von CHF 0.90 ab. Dieser Vertrag wurde mit Beschluss vom 28. März 2007 (RRB Art. Nr. 2007-000374) vom Regierungsrat des Kantons Aargau genehmigt. Die Verhandlungen zwischen santésuisse und den Privatspitälern scheiterten.

B.

Daraufhin stellte santésuisse, Geschäftsstelle Aargau-Solothurn, dem Regierungsrat am 16. Oktober 2006 das Begehren, für den vertragslosen Zustand u.a. mit der C. _____ hoheitlich einen Taxpunktwert von CHF 0.90 festzusetzen (Vorakten Nr. 37-45).

C.

Die vom Regierungsrat am 24. Januar 2007 zur Stellungnahme eingeladene Eidgenössische Preisüberwachung (PUE) empfahl am 22. Februar 2007, den Taxpunktwert für die ambulanten Arztleistungen in den Privatkliniken des Kantons Aargau per 1. Januar 2007 auf maximal CHF 0.90 festzusetzen (Vorakten Nr. 115-117).

D.

Mit Regierungsratsbeschluss vom 9. Mai 2007 verfügte der Regierungsrat des Kantons Aargau, den TARMED-Taxpunktwert für die privaten Kliniken des Kantons Aargau, darunter auch die C._______, für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 bei CHF 0.94 zu belas-

sen, ihn dann ab 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 auf

CHF 0.86 zu senken und ab 1. Januar 2008 auf CHF 0.90 festzusetzen (Vorakten Nr. 144-148).

Allfälligen Beschwerden gegen seinen Beschluss entzog der Regierungsrat die aufschiebende Wirkung.

Der Regierungsrat begründete die festgesetzten Tarife damit, dass auch nach dem Abschluss der Kostenneutralitätsphase nicht für einzelne Spitäler oder gar deren Fachbereiche besondere Taxpunktwerte eingeführt werden dürften. Zu bilden seien möglichst grosse Vertragsgemeinschaften, und der Taxpunktwert solle aufgrund von Vollkostenrechnungen festgesetzt werden. Im Kanton Aargau habe bereits nach dem früheren Spitalleistungskatalog (SLK) für die öffentlichen und die privaten Spitäler der gleiche Tarif gegolten, und auch bei der Festsetzung des TARMED-Starttaxpunktwerts sei für die öffentlichen und die privaten Spitäler der gleiche Wert festgesetzt worden. Eine Subventionierung des ambulanten Bereichs der öffentlichen Spitäler bestehe nicht, weshalb die Gleichstellung gerechtfertigt sei. Mit dem Rahmenvertrag TARMED würden zudem gewollt einzelne Fachgebiete besser, andere schlechter als bisher entschädigt. Ziel der nationalen Tarifstruktur TARMED sei, ärztliche und technische Leistungen zu trennen und Leistungspositionen in Form von Taxpunkten zu gewichten. Mit den öffentlichen Spitälern und den Reha-Kliniken sei ab 1. Januar 2007 bereits ein TPW von CHF 0.90 vereinbart worden, und dieser Wert solle nun auch für die privaten Spitäler Anwendung finden. Die festgelegten Abweichungen für das Jahr 2007 stellten kompensatorische TPW dar.

E.

Die C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 22. Juni 2007 (Poststempel) eine Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer Nr. 1). Sie beantragte, Ziff. 1 des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses sei aufzuheben und es sei für die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2007 ein TPW von CHF 1.03 festzusetzen. Eventualiter sei für sie per 1. Januar 2007 der bisherige TPW von CHF 0.94 festzusetzen. Für die Dauer des Verfahrens sei der bisherige TPW von CHF 0.94 festzusetzen. Eventualiter sei für sie per 1. Juli 2007 der bisherige TPW von CHF 0.90 festzusetzen.

Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, sie schliesse sich in ihren Begründungen der Beschwerde der A._______ vom gleichen Datum an; dies einerseits zur Vereinfachung des Verfahrens, weil die

C._______ ursprünglich einen betriebswirtschaftlich notwendigen TPW von CHF 1.34 errechnet habe; andererseits auch, weil das aktuelle geringe ambulante Umsatzvolumen der Beschwerdeführerin, als Klinik für Chirurgie und Geburtshilfe, chirurgielastig und dadurch zu wenig repräsentativ sei. Der vom Regierungsrat angestrebte Durchschnitt von 90 Rappen (durch 6 Monate mit 94 und 6 Monate mit 86 Rappen) sei für ihre Klinik nicht anwendbar, weil sie gerade im aktuellen Monat ein Röntgeninstitut eröffnet habe. Ihre Taxpunktmenge werde im 2. Semester 2007 ein Vielfaches des 1. Semesters betragen, wodurch die 90 Rappen nie erreicht würden. Bezüglich der Unterlagen verweise sie auf diejenigen der Beschwerde der A._______. Auch bezüglich des Sachverhalts und der rechtlichen Ausführungen verweise sie auf den Inhalt der Beschwerde der A._______.

F.

Am 6. Juli 2007 leistete die Beschwerdeführerin den geforderten Kostenvorschuss von CHF 2'000.

G.

Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2007 (BVGer Nr. 5) wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und bestätigte die vom Regierungsrat für die Dauer des Beschwerdeverfahrens provisorisch festgelegten Tarife.

H.

Mit Vernehmlassung vom 12. September 2007 in der Hauptsache (BVGer Nr. 13) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit den öffentlichen Spitälern habe per 1. Januar 2007 ein neuer Vertrag mit einem TPW von CHF 0.90 abgeschlossen werden können. Die Rehakliniken, welche sich zuerst mit diesem TPW nicht hätten einverstanden erklären können hätten sich im Verlauf des Festsetzungsverfahrens doch noch entschieden, mit der Beschwerdegegnerin per

1. Februar 2007 einen Vertrag mit einem TPW von ebenfalls CHF 0.90 abzuschliessen. Mit Entscheid des Regierungsrates vom 9. Mai 2007 sei der TPW für die Klinik A._______, die C._______, die Kinik E._______, die Klinik D._______ und die Klinik F. ____ per 1. Januar 2008 analog den öffentlichen Spitälern und den Rehakliniken auf CHF 0.90 (für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 auf

CHF 0.94 und vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007 auf CHF 0.86) festgesetzt worden. Im Verlauf der Verhandlungen und auch des Festsetzungsverfahrens hätten die Privatkliniken keine oder nur mangelhafte Daten vorgelegt, und anhand dieser Zahlen könne nicht nachgewiesen werden, ob die Forderungen der Privatkliniken gerechtfertigt seien. Daten, welche nachwiesen, dass der bisher gleiche TPW bei den öffentlichen und privaten Spitälern neu nicht mehr gerechtfertigt sein sollte, hätten nicht vorgelegt werden können. Zudem sei nicht korrekt, dass die Ausgangslage für private und öffentliche Spitäler unterschiedlich sei. Der Kanton Aargau subventioniere die ambulanten Bereiche der öffentlichen Spitäler nicht. Es gälten für alle aargauischen Spitäler im ambulanten Bereich nach TARMED die gleichen Bedingungen. Mit der Einführung des TARMED sei gewollt gewesen, dass einzelne Fachgebiete besser als bisher entschädigt würden und andere dafür etwas schlechter. Eine Korrektur der bewussten Anpassungen mit Hilfe eines unterschiedlichen TPW würde das Grundprinzip beziehungsweise die Grundzielsetzung der TARMED-Tarifstruktur untergraben. Bei der Einführung des TARMED seien deshalb die TPW für öffentliche und private Spitäler gleich hoch festgesetzt worden, was vom Bundesrat mit seinem Entscheid vom 2. Februar 2005 geschützt worden sei. Warum die damals gewollte Aufwertung der ärztlichen Leistung durch differenzierte TPW für spezialisierte Kliniken wieder aufgehoben werden sollte, sei nicht nachvollziehbar.

Die Beschwerdeführerin verweise in ihrer Beschwerde auf diejenige der A._______. Im Gegensatz zu dieser verlange die Beschwerdeführerin unter Punkt vier eventualiter, dass für sie per 1. Juli 2007 der bisherige TPW von CHF 0.90 festzusetzen sei, da durch das erst im Juni 2007 neu eröffnete Röntgeninstitut der ambulante Umsatz der Klinik nahezu irrelevant werde. Ursprünglich habe die Beschwerdeführerin einen TPW von CHF 1.34 errechnet. Die anlässlich der Anhörung dazu vorgelegten Berechnungen seien sehr rudimentär und nicht kontrollierbar gewesen. Zum Antrag 4 sei festzuhalten, dass die finanziellen Auswirkungen des Kompensationstaxpunktwertes von CHF 0.86 vom

  1. Juli bis 31. Dezember 2007 von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen worden sei. Ein höherer TPW sei deshalb auch nicht gerechtfertigt. Zudem sei es aus administrativen Gründen nicht sinnvoll, einzig für die Beschwerdeführerin für sechs Monate einen anderen TPW festzusetzen.

    I.

    Am 17. Oktober 2007 beantragte santésuisse in ihrer Beschwerdeantwort (BVGer Nr. 16) die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie

    einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin verweise in formeller, sachverhaltlicher als auch rechtlicher Hinsicht praktisch ausnahmslos auf die Beschwerde der A._______. Die Beschwerde genüge offensichtlich den gesetzlichen Vorgaben betreffend Begründung eines Rechtsmittels nicht. Die Beschwerdeführerin gebe vor, einen betriebswirtschaftlich notwendigen TPW von CHF 1.34 errechnet zu haben, gebe sich aber mit einem antragsgemäss festzusetzenden TPW von CHF 1.03 zufrieden. Diese „vorgetäuschte Grosszügigkeit“ lasse berechtigte Zweifel an der Solidität der Kostenrechnungsdaten der Klinik aufkommen. Der Regierungsrat stelle richtigerweise auf den Sachverhalt zum Zeitpunkt des Entscheiderlasses ab. Er könne nicht auf Kosten eines erst ab 2. Semester 2007 behaupteterweise eröffneten Röntgeninstituts abstellen. Unter Verweis auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Stellungnahme der Preisüberwachung im Vorverfahren sei die Beschwerde selbst dann abzuweisen, wenn auf sie eingetreten werden könnte.

    J.

    Mit Replik vom 30. November 2007 (BVGer Nr. 18) hielt die Beschwerdeführerin fest, es gehe nicht darum, dass sie den STPW mit dem kostenneutral eingeführten TPW verwechsle, sondern darum, dass nach der Praxis des Bundesrates mit der Festsetzung des STPW bereits das Ziel einer kostenneutralen Einführung erreicht werden sollte. Diese Praxis habe zur Folge, dass der STPW von CHF 0.94 als kostenneutral eingeführter TPW zu gelten habe. Bezüglich des betriebswirtschaftlich notwendigen TPW von CHF 1.34 könne sie die notwendigen Unterlagen beibringen. Als Mitglied der Verhandlungsdelegation der Leistungserbringer wisse sie jedoch, dass grössere Vertragsgemeinschaften gefordert seien, weshalb sie wohl etwas zu pragmatisch ihre Partikularinteressen zurückgestellt habe. Diesem Umstand werde ab sofort insofern Rechnung getragen, als dass nur noch die Einforderung eines individuellen TPW von CHF 1.34 konsequent weiterverfolgt werde. Sie habe ihre Kosten des Ambulatoriums auch im Rahmen der OKP-Verhandlungen 2007, auf der Kostenbasis des Jahres 2006, für die Tarife ab 1. Januar 2008 in genügender Form dargelegt. Sie sei indes überzeugt, dass die mit der Beschwerde ins Recht gelegte Darstellung der A._______ bereits genügend transparent sei, um aufzuzeigen, dass der bisherige TPW von CHF 0.94 nicht kostendeckend gewesen sei. Als Privatklinik habe sie ihre finanziellen und personellen Ressourcen zu schonen in Anbetracht des bisherigen doch eher geringen Tarmed-Umsatzes. Die Beschwerdegegnerin könne aufgrund ihrer

    verfügbaren Zahlen für das Jahr 2006 die Aussage der Beschwerdeführerin einer weiteren Plausibilitätsprüfung unterziehen. Sie halte daher (konsequenterweise) an ihrem Antrag auf Festsetzung eines TPW von CHF 1.34 fest, womit der bisherige Zusatzantrag auf einen gemeinschaftlichen TPW (konsequenterweise) entfalle. Sie verweise nichtsdestotrotz auch auf die Berechnung der A._______. Im Weiteren sei bei ihr Mitte 2007 eine REKOLE-Revision durch santésuisse Solothurn mit positivem Resultat in Bezug auf Erfüllung der REKOLE-Vorgaben durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, einen TPW von CHF 1.34 nachzuweisen, weshalb sie

    „an dem in der Beschwerde gestellten Antrag vollumfänglich festhalte“. Belege betreffend diese Vorbringen hat die Beschwerdeführerin nicht beigelegt.

    K.

    Die Vorinstanz verzichtete mit Duplik vom 9. Januar 2008 (BVGer Nr. 20) auf weitere Bemerkungen.

    L.

    Santésuisse machte in ihrer Duplik vom 28. Januar 2008 (BVGer Nr. 23) geltend, dass - selbst wenn die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, transparent ausgewiesene Kosten zu präsentieren (was gerade nicht der Fall sei), die einen TPW von CHF 1.34 oder auch nur einen von CHF 1.03 als geboten erscheinen liessen - damit keineswegs erstellt wäre, dass diese Tarife gesetzmässig wären. Gemäss Art. 59c Abs. 1 lit. a und b KVV dürfe ein Tarif nämlich nicht nur höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken, sondern darüber hinaus, was vorliegend relevant sei, höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten. Wenn öffentliche Spitäler in der Lage seien, eine effiziente Leistungserbringung im ambulanten Bereich mit einem TPW von CHF 0.90 zu realisieren, müssten dies auch private Leistungserbringer ohne weiteres können, da sie im Vergleich mit öffentlichen Spitälern doch weit weniger Auflagen öffentlich-rechtlicher Natur (namentlich müssten diese Grundrechte beachten) unterstünden, die zu einer Verteuerung der Leistungserbringung führten.

    M.

    Mit Verfügung vom 2. Juli 2008 (BVGer Nr. 24) teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien einen Wechsel des Spruchkörpers mit und lud die Preisüberwachung (PUE) ein, sich zur vorliegenden Beschwerde und den eingegangenen Stellungnahmen vernehmen zu lassen. Es wurden keine Ausstandsbegehren gestellt.

    N.

    Die PUE reichte am 29. August 2008 ihre Stellungnahme (BVGer Nr. 25) ein. Sie führte aus, dass öffentliche und private Spitäler ihre ambulanten Leistungen gemäss oben genanntem BRE vom 2. Februar 2005 nach einheitlichem TPW zu verrechnen hätten. Private Spitäler würden im Vergleich zu öffentlichen Spitälern ein eingeschränktes Leistungsspektrum aufweisen. Ein TPW nach Fachgebieten sei gemäss der Bundesratsempfehlung vom 30. September 2002 nicht zulässig, und TPW für einzelne Leistungserbringer oder -gruppen im ambulanten Spitalbereich seien zu vermeiden. Es sei daher von der Verwendung der Daten der Beschwerdeführerin abzusehen, und der TPW solle sich an demjenigen für öffentliche Spitäler und der Reha-Kliniken des Kantons Aargau orientieren. Ein TPW von CHF 0.90 ab 1. Januar 2007 sei angemessen. Es sei nicht gerechtfertigt, dass der TPW in privaten Spitälern höher sei als in öffentlichen Spitälern, da mit dem TARMED jeweils die gesamten Kosten (Betriebsund Investitionskosten) abgegolten seien.

    Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2008 (BVGer Nr. 27) auf Bemerkungen zur Stellungnahme der PUE und verwies auf ihre Stellungnahme vom 12. September 2007.

    Die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen.

    O.

    Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 (BVGer Nr. 28) forderte die Instruktionsrichterin das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf, als Fachbehörde Stellung zu nehmen.

    Das BAG reichte seine Stellungnahme am 4. Dezember 2008 ein (BVGer Nr. 31) und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es sei davon auszugehen, dass die privaten Spitäler im Kanton Aargau ein eingeschränktes Leistungsspektrum hätten. Ein TPW für einen Leistungserbringer mit einem eingeschränkten Leistungsspektrum komme praktisch einem TPW nach Fachbereichen gleich und sei daher grundsätzlich abzulehnen. Bewertungsunterschiede zwischen den einzelnen Leistungen seien in der Tarifstruktur zu regeln, nicht über den Taxpunktwert. Die Empfehlungen des Bundesrates vom 30. September 2002 seien nicht nur auf die kostenneutrale Überführung beschränkt.

    Sie hätten keinen einmaligen Charakter und sollten die Einhaltung der Zielsetzungen der Einführung einer einheitlichen Tarifstruktur wie beim TARMED auch nach der Kostenneutralitätsphase garantieren. In der TARMED-Tarifstruktur seien keine Subventionen berücksichtigt. Der Kanton Aargau subventioniere ambulante Spitalleistungen in öffentlichen Spitälern nicht. Das Argument der Beschwerdeführerin gehe daher fehl. Bereits unter dem Spitalleistungskatalog (SLK) hätten die öffentlichen Spitäler des Kantons Aargau und die privaten Spitäler die ambulanten Leistungen mit gleichen TPW abgerechnet. Daher lasse sich auch unter TARMED keine Differenz rechtfertigen. Dies sei im Beschluss des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2003 zum STPW und vom Bundesrat im Entscheid vom 2. Februar 2005 bestätigt worden. Da die Beschwerdeführerin keine Kostendaten ausweise und sie (wie auch die A._______) über kein ausreichendes Leistungsspektrum verfüge, rechtfertige sich die Festsetzung eines spitalspezifischen TPW nicht. Der Verweis auf Kostendaten einer anderen Klinik entspreche keinesfalls den Anforderungen der VKL. Dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Festsetzung eines TPW von CHF 0.90 ab 1. Juli 2007 könne sie grundsätzlich folgen. Der Antrag sei hingegen nicht gutzuheissen, denn konsequenterweise sollte für das ganze Jahr 2007 ein TPW von CHF 0.90 gelten.

    P.

    Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 5. Januar 2009 auf Schlussbemerkungen (BVGer Nr. 33).

    In ihrer Schlussbemerkung vom 28. Januar 2008 (recte: 2009; BVGer Nr. 34) wiederholte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ihren mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2007 geltend gemachten Antrag. Des Weiteren beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, sie ausseramtlich voll zu entschädigen. Zusätzlich ersuchte die Beschwerdegegnerin um einen Interessenwertzuschlag. Nach Honorarordnung des Kantons Graubünden stehe dem Vertreter 2% Interessenwertzuschlag zu.

    Die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen.

    Q.

    Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (BVGer Nr. 35).

    R.

    Mit Verfügung vom 3. November 2009 teilte die Instruktionsrichterin eine Ergänzung des Spruchkörpers mit. Es wurden keine Ausstandsbegehren gestellt.

    Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

    1. Aufgrund der Beschwerde strittig und im Folgenden vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob der Regierungsrat des Kantons Aargau in seinem Beschluss vom 9. Mai 2007 den TPW zu Recht auf CHF 0.90 festgesetzt hat. Macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde noch geltend, es sei per 1. Januar 2007 ein TPW von CHF 1.03 oder eventualiter der bisherige TPW von CHF 0.94 sowie für die Dauer des Verfahrens der bisherige TPW von CHF 0.94 und eventualiter per 1. Juli 2007 der „bisherige“ TPW von CHF 0.90 festzusetzen, so änderte sie ihre Anträge in ihrer Replik vom 30. November 2007 dahingehend, es sei für sie per 1. Januar 2007 ein TPW von CHF 1.34 festzusetzen.

    2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 9. Mai 2007 ergibt sich aufgrund von Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 34

      VGG (gültig gewesen bis 31. Dezember 2008) bzw. Art. 47 Abs. 1, Art. 53 Abs. 1 sowie Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10; in Kraft seit 1. Januar 2009).

    3. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch die verfügten Taxpunktwerte besonders berührt. Sie hat ein schützenswertes Interesse an deren Anfechtung (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] in Verbindung mit Art. 37 VGG).

      Santésuisse war ebenfalls Adressatin der angefochtenen Verfügung und als Verband der Krankenversicherer nach ständiger Rechtsprechung in Wahrung der Interessen der Mitglieder zur Verbandsbeschwerde berechtigt (vgl. u.a. BRE vom 2. Februar 2005, E. II, 1.2 i.S. A., B. und Vereinigung der Aargauer Privatkliniken [VAPK] gegen den Regierungsrat des Kantons Aargau und santésuisse betreffend STPW für die öffentlichen und privaten Spitäler im Kanton Aargau). Sie ist daher ebenfalls Partei im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

    4. Santésuisse rügt eine mangelhafte Begründung der Beschwerde und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

      Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG muss die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten. Aus ihr muss hervorgehen, weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird und welche tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen inwiefern unrichtig oder nicht stichhaltig sein sollen (vgl. BGE 101 V 127). Eine summarische Begründung reicht aus, sofern aus ihr hervorgeht, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die Verfügung angefochten wird. Die Begründung muss sachbezogen sein und zumindest sinngemäss auf einen zulässigen Beschwerdegrund schliessen lassen (BGE 118 Ib 134 ff. E. 2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ

      KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Seite 97 Rz. 2.219).

      Die vorliegende Beschwerde enthält klare Anträge. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde sachbezogen begründet. Die Voraussetzungen, um auf die Beschwerde einzutreten, sind daher gegeben. Ob die Begründung stichhaltig ist, wird im Rahmen der materiellen Prüfung zu untersuchen sein.

    5. Laut Art. 14 Abs. 1 und 2 des Preisüberwachungsgesetzes vom

      20. Dezember 1985 (PüG, SR 942.20) haben die Exekutiven der Kantone die Preisüberwachung anzuhören, bevor sie eine Preiserhöhung, die von den Beteiligten an einer Wettbewerbsabrede oder einem marktmächtigen Unternehmen beantragt wird, festsetzen oder genehmigen.

      Die PUE kann beantragen, auf die Preiserhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken. Die Behörde muss die Stellungnahme in ihrem Entscheid anführen. Folgt sie ihr nicht, so hat sie dies zu begründen (vgl. RKUV 6/1997 Seite 348 ff. E. 4 betr. die konstante Praxis des Bundesrates).

      Die Vorinstanz hat in casu vor der Tariffestsetzung die PUE konsultiert. Diese hat am 22. Februar 2007 für die Zeit ab 1. Januar 2007 einen TPW von maximal CHF 0.90 empfohlen. Die Vorinstanz ist dieser Empfehlung im Grundsatz gefolgt, hat indes aus praktischen Erwägungen vorerst den bisherigen TPW von CHF 0.94 für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 beibehalten, ihn dann ab 1. Juli 2007 bis zum

      31. Dezember 2007 auf CHF 0.86 gesenkt und ihn dann ab 1. Januar 2008 auf CHF 0.90 festgesetzt. Diese Abweichungen hat der Regierungsrat in seinem Entscheid begründet.

      Die Tariffestsetzung durch die Vorinstanz ist somit aus der Sicht des PüG formal nicht zu beanstanden.

    6. Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen bleibt zu prüfen, ob auf das replikweise gestellte Rechtsbegehren (TPW von 1.34 anstatt

      • wie mit Beschwerde beantragt - ein TPW von 1.03) einzutreten ist.

        1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG, in Kraft seit 1. Januar 2009, können neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig.

        2. Im Beschwerdeverfahren sind - gestützt auf die Eventualmaxime

      • sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift vorzubringen. (Erst) in der Replik beantragte Varianten sind daher unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten (ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 4 zu Art. 52; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 108 und 611; VPB 69 [2005] Nr. 97

      E. 8.1). Im Laufe eines Beschwerdeverfahrens kann die Begründung, nicht jedoch das Rechtsbegehren ergänzt werden (BGE 133 II 30

      E. 2). Ob die behauptete Tatsache neu ist, ergibt sich aus dem Vergleich mit den Vorbringen im vorausgehenden (kantonalen) Verfahren: Wurde die vor Bundesverwaltungsgericht behauptete Tatsache nicht schon der Vorinstanz vorgetragen oder fand sie nicht auf anderem Wege in prozessual zulässiger Weise Eingang in das Dossier, ist sie neu, andernfalls nicht (vgl. auch ULRICH MEYER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 10, 18, 54-58 zu Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG mit Hinweisen).

      1. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde und Replik die Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses und die Festsetzung eines höheren TPW (in der Beschwerde einen TPW von CHF 1.03 und in der Replik einen TPW von CHF 1.34). Bereits im Verfahren auf Festsetzung des TPW durch den Regierungsrat hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, der TPW sei auf CHF 1.34, evt. auf CHF 0.94 festzusetzen. Die Anträge gemäss der Beschwerde (TPW von CHF 1.02, evt. CHF 0.94) bzw. gemäss der Replik (TPW von CHF 1.34) bewegen sich nicht ausserhalb des Streitgegenstands. Beide Anträge beziehen sich sowohl auf den Anfechtungsgegenstand, als auch auf die von der Vorinstanz entschiedene Streitfrage; einzig wurde mit der Replik ein betragsmässig höherer TPW verlangt, wobei auf das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel verzichtet wurde. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gemäss dem VwVG ist es dem Bundesverwaltungsgericht unbenommen, ein „Mehr“ oder ein „Weniger“ zuzusprechen (reformatio in melius oder in peius). Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ein TPW von CHF 1.34 festzusetzen, ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.7 Auf die im übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG), nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde.

2.

Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

    1. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) finden auf die vorliegende, in den Bereich "Tarife, Preise und Globalbudget (Art. 43-55)" fallende Beschwerde keine Anwendung (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Bst. b KVG).

    2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Die

      Ausnahme gemäss Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG findet keine Anwendung auf Tariffestsetzungen im Sinne von Art. 47 KVG.

      Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung von Entscheiden der kantonalen Regierungen bezüglich der Tariffestsetzung, entsprechend der konstanten Praxis des bis Ende 2006 zuständig gewesenen Bundesrates (vgl. Urteil BVGer C-427/2008 vom 30. Juni 2009 E. 3).

    3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Das Beschwerdeverfahren richtet sich vorliegend demnach nach Art. 53 KVG in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung.

In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3; BGE 134 V

315 E. 1.2).

3.

    1. Nach Art. 1a Abs. 1 KVG regelt dieses Gesetz die soziale Krankenversicherung, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung umfasst. Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt nach Art. 24 KVG die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25 - 31 KVG nach Massgabe der in den Art. 32 - 34 KVG festgelegten Voraussetzungen.

      Dabei erstellen nach Art. 43 Abs. 1 und 4 KVG die Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen und Preisen, die in Tarifverträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt werden.

      Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände andererseits. Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und

      dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht (Art. 46 KVG).

      Kommt zwischen den Parteien kein Vertrag zustande oder wird ein bestehender Vertrag gekündigt, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Dabei ist eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu beachten (Art. 43 Abs. 4 KVG). Mit den Tarifen soll eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht werden (Art. 43 Abs. 6 KVG), was heisst, dass die Leistungen auf das Mass zu beschränken sind, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Die Bestimmung, wonach die Kantonsregierung bei der Genehmigung von Tarifverträgen zu prüfen hat, ob diese mit dem Gesetz und den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang stehen (Art. 46 Abs. 4 KVG), gilt auch bei der Tariffestsetzung im vertragslosen Zustand nach Art. 47 KVG (vgl. RKUV 6/2004, KV 311, Seite 502 ff. E 3.3; VPB 58.49 Seite 388 f. E. 3; DANIEL

      STAFFELBACH/YVES ENDRASS, Der Ermessensspielraum der Behörden im Rahmen des Tariffestsetzungsverfahrens nach Art. 47 in Verbindung mit Art. 53 KVG, Tomas Poledna [Hrsg.], Schulthess 2006 Rz. 79 f.). Die Behörde ist jedoch nicht befugt, Vertragsgemeinschaften zu bilden (RKUV 4/2005 KV 332 Seite 254 ff. E. 6).

    2. Im System des KVG bildet die Tarifvereinbarung zwischen den Tarifpartnern die Regel, das Eingreifen der Kantonsregierung die Ausnahme. Voraussetzung für die behördliche Tariffestsetzung ist, dass die Tarifverhandlungen zwischen den Parteien tatsächlich gescheitert sind oder die Partner zumindest Gelegenheit hatten, eine Vereinbarung zu treffen. Es gilt zu beachten, dass die Behörde bei der Festsetzung des Ersatztarifs durchaus einen strengen Massstab anlegen darf und soll, geht es doch darum, den in Art. 43 Abs. 6 KVG genannten Zielen nachzukommen (vgl. RKUV 1998 KV 41 Seite 394 ff. E. II/3), aber auch einen Anreiz zu schaffen, dass sich die Tarifpartner auf eine autonome Konfliktlösung besinnen (vgl. RKUV 1997 KV 61 Seite 343 ff. E. II/3; GEBHARD EUGSTER in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., E. Krankenversicherung, Rz. 862). Die Kantonsregierungen haben einen grossen Ermessenspielraum und können dabei die ihr geeignet erscheinende Tarifart nach Art. 43 Abs. 2 KVG wählen (RKUV 2004 KV 311 Seite 502 ff. E. II/3/3; GEBHARD EUGSTER, a.o.O., Rz. 864).

    3. Mit dem per 1. August 2007 in Kraft getretenen Art. 59c KVV hat der Bundesrat eine die Tarifgrundsätze des KVG ergänzende Regelung betreffend die Tarifgestaltung im vertragslosen Zustand erlassen. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung prüft die Kantonsregierung als Genehmigungsbehörde, ob der Tarifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht:

      1. Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken.

      2. Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken.

      3. Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen.

      Gemäss Art. 59c Abs. 3 KVV wendet die zuständige Behörde die Abs. 1 und 2 von Art. 59c KVV bei Tariffestsetzungen nach den Art. 43 Abs. 5, 47 oder 48 des Gesetzes sinngemäss an. Diese neue Bestimmung gibt im Wesentlichen Grundsätze wieder, welche der Bundesrat im Rahmen seiner Beschwerdeentscheide entwickelt hat (RKUV 4/2002 KV 220 Seite 309 ff.). Insoweit ist daher ohne Belang, dass Art. 59c KVV erst per 1. August 2007 in Kraft getreten ist.

    4. Die VKL regelt die einheitliche Ermittlung der Kosten und die Erfassung der Leistungen im Spitalund Pflegeheimbereich. Die Ermittlung der Kosten und die Erfassung der Leistungen muss so erfolgen, dass damit die Grundlagen geschaffen werden u.a. für die Unterscheidung der Leistungen und der Kosten zwischen der stationären, der ambulanten und der Langzeitbehandlung (Art. 2 Abs. 1). Diese Unterscheidung soll u.a. die Bildung von Kennzahlen, Betriebsvergleiche, die Berechnung der Tarife, die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit der Leistungserbringung und die Überprüfung der Kostenentwicklung und des Kostenniveaus erlauben (Art. 2 Abs. 2). Die Spitäler müssen eine Kostenrechnung führen, welche insbesondere die Elemente Kostenarten, Kostenstellen, Kostenträger und die Leistungserfassung umfasst. Die Kosten sind den Leistungen in geeigneter Form zuzuordnen (Art. 9).

4.

    1. Am 13. Mai 2002 schlossen santésuisse und H+ Die Spitäler der Schweiz (H+) den Rahmenvertrag TARMED ab, mit welchem gesamtschweizerisch eine einheitliche Tarifstruktur geschaffen wurde. Für den Bereich der Krankenversicherung trat die neue Tarifstruktur per 1. Januar 2004 in Kraft. Die Vertragsparteien haben sich im Rahmenvertrag

      darauf geeinigt, dass die Anhänge 1 und 2 objektiv integrierende Vertragselemente darstellen und gleichzeitig mit dem Vertrag in Kraft treten. Der Bundesrat genehmigte den Rahmenvertrag TARMED inklusive seiner Anhänge am 30. September 2002 gestützt auf Art. 43 Abs. 5 und Art. 46 Abs. 4 KVG und gab den Kantonsregierungen sowie den Tarifpartnern gleichzeitig Empfehlungen zur Umsetzung des Rahmenvertrags (Empfehlungen des Bundesrates vom 30. September 2002). Darin empfahl der Bundesrat, TPW für einzelne Fachbereiche nicht zuzulassen und TPW für einzelne Leistungserbringer oder -gruppen im ambulanten Spitalbereich zu vermeiden. Während der Kostenneutralitätsphase seien aufgrund der genehmigten Rahmenverträge unterschiedliche STPW zwischen Spitalambulatorien und Arztpraxen akzeptiert worden, mittelfristig müsse aber eine Annäherung dieser STPW erfolgen.

      Gemäss Rechtsprechung des Bundesrats wurde mit der neuen gesamtschweizerischen Tarifstruktur insbesondere der Zweck verfolgt, die bisher bestehenden Verzerrungen in der Bewertung ärztlicher Leistungen zu korrigieren. Intellektuelle ärztliche Leistungen sollten, im Gegensatz zur reinen Apparatemedizin, besser entschädigt werden. Die Taxpunktwerte seien auf kantonaler Ebene zu vereinbaren, weil die Vorgaben des Rahmenvertrages nicht für eine eindeutige Berechnung der im Einzelfall anwendbaren TPW genügen würden. Der Rahmenvertrag regle nicht alle wesentlichen Punkte abschliessend. Er lasse z.B. offen, ob und wie weit die Privatspitäler eigene Vertragsgemeinschaften bilden müssen/können. Komme kein kantonaler Tarifvertrag zu Stande, so bestehe ein vertragsloser Zustand, den der Rahmenvertrag auf Grund seiner Unvollständigkeit nicht beseitigen könne. Der Rahmenvertrag bleibe zwar auch bei einer kantonalen Tariffestsetzung grundsätzlich anwendbar, doch enthielten der Vertrag und die Anhänge betreffend die Berechnung des STPW auf kantonaler Ebene und dessen Anpassung nur für den Fall der Einigung eine Regelung. Er bedürfe der Konkretisierung auf kantonaler Ebene. Müsse der TPW hingegen von der Behörde festgesetzt werden, so finde der Rahmenvertrag keine Anwendung (vgl. RKUV 6/2004 KV 311 502 ff; BRE vom

      23. März 2005 E. 5 i.S. santésuisse gegen Regierungsrat des Kantons Bern und B. betreffend Festsetzung des STPW für die Privatspitäler des Kantons Bern).

    2. In Art. 9 Abs. 2 des Rahmenvertrages ist vorgesehen, dass die TPW auf kantonaler Ebene vereinbart werden. In einem am 5. Juni

2002 unterzeichneten Anhang 2 zum Rahmenvertrag TARMED wurde die Berechnung der STPW und die Steuerung der Kostenneutralität von TARMED geregelt (Vereinbarung zur Kostenneutralität). Ziff. 1 von Anhang 2 des Rahmenvertrages besagt, dass sich die Parteien für die Berechnung der STPW verpflichten, sowohl gegenüber den Spitälern als auch gegenüber den in freier Praxis tätigen Ärzten (Leistungsbereiche, vgl. Ziff. 30) die gleichen Grundsätze anzuwenden. Allfällige Abweichungen von diesen Grundsätzen seien zu begründen.

In Anhang 2 Ziff. 30 werden die Leistungserbringer definiert. Demnach gelten als Leistungserbringerbereiche je Kanton/Region die in freier Arztpraxis und ambulant in den Spitälern erbrachten Leistungen. Bei den Spitälern könnten die pro Kanton/Region bestehenden Vertragsgemeinschaften (z.B. Unispital, subventionierte Spitäler, Privatspitäler) als separate Leistungserbringerbereiche betrachtet werden.

4.3

      1. In Art. 16 des Rahmenvertrages wurde das Kostenneutralitätsprinzip vereinbart, wonach als Folge der Tarifumstellung auf TARMED keine Veränderungen der Kosten bzw. Erträge aus Leistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ambulant im Spital während der Kostenneutralitätsphase pro Kanton bzw. Vertragsgemeinschaft erfolgen dürften. In Anhang 2 „Vereinbarung zur Kostenneutralität“ zum Rahmenvertrag wird in der Präambel ausgeführt, dass die beteiligten Vertragsparteien gemeinsam die kostenneutrale Einführung und Steuerung von TARMED im Bereich der obligatorischen Grundversicherung nach KVG für ambulante Leistungen sicherstellen wollen. Sollten sie feststellen, dass die Einführung der neuen Tarifstruktur im beobachteten Bereich einen Kostenschub bzw. eine Kostensenkung zur Folge hat, sehen sie mit bestimmten, in diesem Anhang umschriebenen, kurzfristig umsetzbaren Massnahmen die Einhaltung der Kostenneutralitätsvorgabe vor. Ziffer 18 und 31 des Anhangs 2 des Rahmenvertrages umschreiben für die Kostenneutralitätsphase die für die rechnerische Kontrolle der Kostenneutralitätsvorgaben massgebenden Monate. Die Kostenneutralitätsphase erstreckt sich vom April des Einführungsjahres bis zum April des Folgejahres, umfasst also 13 Monate.

        Ferner ist festzuhalten, dass Anhang 2 des Rahmenvertrages nur die Berechnung des STPW und die Steuerung der Kostenneutralität von TARMED während der Kostenneutralitätsphase regelt. Gemäss der

        Begriffsdefinition in Ziff. 2 des Anhanges 2 sollen die in der Kostenneutralitätsphase von TARMED durch die KVG-Versicherer bezahlten Brutto-Kosten aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG für ambulante Leistungen in den entsprechenden Leistungserbringerbereichen den festgelegten Sollkosten pro Versicherten und pro Monat entsprechen. Dies bedeutet, dass die vertraglich vereinbarte Kostenneutralitätsphase nur beschränkte Zeit Gültigkeit hatte und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung am 9. Mai 2007 bereits seit längerer Zeit abgelaufen war.

        Die Tarifstruktur TARMED basiert auf einer Vollkostenrechnung. In den technischen Leistungen sind somit Personalund Sachkosten inklusive Anlagenutzungskosten, Eigenkapitalverzinsung, Abschreibungen und Debitorenverluste vollumfänglich berücksichtigt. Auch sämtliche Investitionskosten sind eingeschlossen (oben genannter BRE vom 1. Oktober 2004 E. 8; GEBHARD EUGSTER, a.o.O., Ziff. 892).

      2. Der Bundesrat hielt fest, dass das Kostenneutralitätskonzept gemäss Anhang 2 des Rahmenvertrages im Falle der hoheitlichen Festsetzung des STPW nicht zur Anwendung komme, denn das Kostenneutralitätskonzept sehe keine Lösung vor, wie im Falle einer Festsetzung, mit der unter Umständen nicht alle Parteien einverstanden sind, die Steuerung der Kostenneutralität erfolgen solle. Anhaltspunkte, welche für eine andere Betrachtungsweise sprechen würden, liessen sich auf Grund des Wortlauts des Rahmenvertrages und der Anhänge keine finden. Da die Kantonsregierung weder an Vorverträge noch an gemeinsame Absichtsklärungen der Parteien gebunden sei, sei sie nicht verpflichtet, bei einer Festsetzung die Berechnungsmodule sowie den Anpassungsmechanismus des Kostenneutralitätskonzepts anzuwenden, sondern habe aufgrund der einschlägigen Gesetze und Verordnungen zu entscheiden. Die Genehmigung des Rahmenvertrages durch den Bundesrat ändere daran nichts. Sie besage lediglich, dass der Vertrag mit dem Gesetz in Einklang stehe und somit bei der Genehmigung einer kantonalen Vereinbarung nicht mehr überprüft werden müsse (RKUV 6/2004 KV 311 Seite 502 ff. E. 6).

        Weiter hielt der Bundesrat fest, auch wenn der Begriff der Kostenneutralität als solcher im Gesetz nicht vorkomme, müsse ein Wechsel des Rechnungsmodells grundsätzlich kostenneutral erfolgen und dürfe für sich allein nicht zu Mehrkosten führen (RKUV 4/2002 KV 220 Seite 309 ff. E. 8.2.6).

      3. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, von dieser bundesrätlichen Rechtsprechung abzuweichen.

Die Beschwerdeführerin führte daher zu Recht an, das Kostenneutralitätskonzept gelte im Rahmen der hoheitlichen Tariffestsetzung nicht, sofern damit das Kostenneutralitätskonzept gemäss Anhang 2 des Rahmenvertrages gemeint ist. Hingegen ist es Aufgabe des Regierungsrates, im Rahmen der Tariffestsetzung dafür zu sorgen, dass die Festsetzung des TPW auch nach Ablauf der Einführungsphase der Tarifstruktur TARMED nicht zu einer Kostensteigerung führt.

5.

Aufgrund der Rechtsbegehren ist der Streitgegenstand in casu die Festsetzung des TPW für die Zeit ab 1. Januar 2007. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Replik vom 30. November 2007 ab 1. Januar 2007 die Festsetzung eines TPW von CHF 1.34.

Es ist daher vorab zu klären, ob die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Anspruch auf die Festlegung eines eigenen TPW geltend machen kann.

5.1 Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass der Regierungsrat des Kantons Aargau mit Beschluss vom 17. Dezember 2003 den STPW sowohl für die öffentlichen als auch für die privaten Spitäler im Kanton Aargau gemäss Art. 47 Abs. 1 KVG auf CHF 0.94 festgesetzt hat. Den Korrekturfaktor x1 zur Berücksichtigung der sektoriellen Kostensteigerung legte er auf 9.2% fest.

Gegen diesen Beschluss erhoben zwei Privatspitäler sowie die VAPK Beschwerde beim Bundesrat. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen lautete in diesem Beschwerdeverfahren, der STPW sei auf CHF 1.24, eventualiter auf CHF 1.14 festzusetzen. Die PUE und das BAG beantragten die Abweisung der Beschwerde. Der Bundesrat wies die Beschwerden mit Entscheid vom 2. Februar 2005 ab und bestätigte den vom Regierungsrat festgelegten STPW von CHF 0.94. Der STPW von CHF 0.94 galt für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006.

5.2

      1. Die behördliche Tariffestsetzung hat sich auf den oder die Leistungserbringer zu beziehen, welche über keinen Vertrag mit den Versicherern verfügen. Der Kanton kann den Tarif und allfällige zur Anwendung notwendige Modalitäten festsetzen, jedoch keinesfalls die Tarifparteien zu einem Vertrag zwingen (vgl. BRE vom 3. November 2004

        i.S. santésuisse gegen den Regierungsrat des Kantons Luzern und C. betreffend Festsetzung des STPW für die ambulante Behandlung von obligatorisch krankenpflegeversicherten Patientinnen und Patienten in der C.). Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin durch behördliche Anordnung weder der bestehenden Vertragsgemeinschaft der öffentlichen Spitäler noch einer allfälligen neuen Vertragsgemeinschaft privater Spitäler zugeordnet werden kann.

        Eine Vertragsgemeinschaft zwischen Privatspitälern besteht vorliegend nicht. Ein Vertrag zwischen Privatspitälern und der Beschwerdegegnerin ist nicht zustande gekommen, weshalb der Regierungsrat den Tarif hoheitlich festgesetzt hat (vgl. RKUV 4/2005 KV 332 Seite 254 ff. E. 6). Die Privatspitäler treten auch im Beschwerdeverfahren nicht gemeinsam auf und es besteht gerade keine Vertragsgemeinschaft der Privatspitäler. Eine gemeinsame Datenbasis zur Berechnung des TPW fehlt. Die Daten der A._______ beziehen sich offensichtlich nicht auf die Beschwerdeführerin. Die Begründung der Beschwerdeführerin, die Daten der A._______ seien auch für sie anzuwenden, geht fehl, denn die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen eine andere Kostenrechnung und erbringt andere Leistungen.

        Grundsätzlich ist es zwar nicht unzulässig, verschiedene TPW für einzelne Leistungserbringerbereiche in einem Kanton festzusetzen. Voraussetzung für einen eigenen TPW ist, dass dadurch die vom TARMED gewollte Strukturanpassung nicht rückgängig gemacht wird, d.h. dass nicht ein TPW für einzelne Fachbereiche geschaffen wird. Demzufolge muss sich die Berechnung des TPW auf ein möglichst breites Leistungsspektrum verbunden mit einem durchschnittlichen Mengengerüst abstützen, damit der TPW bei dessen Umsetzung in der Praxis nicht zu unerwünschten Verzerrungen führt (vgl. BRE vom 1. Oktober 2004 E. 7).

      2. Im oben genannten BRE vom 2. Februar 2005 hielt der Bundesrat fest, es sei gestützt auf den Vergleich der Leistungsspektren der privaten und öffentlichen Spitäler im Kanton Aargau erstellt, dass die Reha-Kliniken und die Privatspitäler im Vergleich zu den öffentlichen Spitälern ein eingeschränktes Leistungsspektrum aufwiesen. Der Bundesrat führte weiter aus, dass gegen den Entscheid des Regierungsrates, auch unter TARMED für alle Spitäler im Kanton den gleichen

        STPW festzusetzen, grundsätzlich nichts einzuwenden sei. Es bleibe lediglich zu prüfen, ob der STPW angemessen sei (in diesem Sinn auch BRE vom 18. Dezember 1996 i.S. F. gegen den Regierungsrat des Kantons Graubünden und G. betreffend TPW für ambulante Spitalbehandlungen).

        Die einschlägige Analyse des bundesrätlichen Entscheids behält grundsätzlich auch für die Festsetzung des TPW für das Jahr 2007 und folgende ihre Gültigkeit.

      3. Ferner geht das mit Verweis auf den Entscheid des Regierungsrates Schaffhausen indirekt geäusserte Argument der Beschwerdeführerin fehl, ein höherer TPW für sie selbst sei aufgrund der Tatsache gerechtfertigt, dass die öffentlichen Spitäler subventioniert würden.

Subventionen werden in der Tarifstruktur TARMED für ambulante Leistungen nicht berücksichtigt, weshalb der für die öffentliche Spitäler vereinbarte, vom Regierungsrat genehmigte und für die privaten Spitäler festgesetzte TPW ein unsubventionierter ist. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die ambulanten Leistungen im Kanton Aargau bereits vor der Einführung des TARMED nicht mehr subventioniert wurden (Vernehmlassung des RR vom 12. September 2007, BVGer Nr. 13 Seite 2; oben genannter BRE vom 2. Februar 2005 E. 6.4) und für die öffentlichen und privaten Spitäler derselbe STPW anwendbar war; die Ausgangslage ist somit für öffentliche und private Spitäler im Kanton Aargau grundsätzlich gleich.

6.

Demzufolge ist nachfolgend zu beurteilen, ob dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung des TPW auf CHF 1.34 stattgegeben werden kann, oder ob der Regierungsratsbeschluss betreffend die Festsetzung des TPW zu bestätigen ist.

6.1

      1. Eine transparente und nachvollziehbare Tarifgestaltung setzt aussagekräftige Unterlagen voraus; nur so lässt sich die vom KVG angestrebte Kostendämpfung verwirklichen. Die Spitäler sind gemäss Art. 49 Abs. 6 KVG (in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung) und den Bestimmungen der VKL gehalten, nach einheitlichen Grundsätzen ihre Kosten zu ermitteln (Führen einer Kostenrechnung, bestehend aus der Kostenarten-, Kostenstellenund Kostenträgerrechnung) und ihre Leistungen zu erfassen sowie den Betriebserfolg zu ermitteln (vgl. BRE vom 3. Februar 1999 E. 7.1.2 i. S. O. gegen Regierungsrat des Kantons Thurgau betreffend Tagespauschale für Kantonseinwohner der allgemeinen Abteilungen der Kantonsspitäler P. und Q. ab 1. Januar 1998).

        Kostendaten werden berücksichtigt, wenn sie den Vorschriften in Art. 2 Abs. 1 Bst. d VKL entsprechen, wonach die Ermittlung der Kosten und die Erfassung der Leistungen so zu erfolgen hat, dass damit die Grundlagen für die Bestimmung der Leistungen und der Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der ambulanten Behandlung im Spital geschaffen werden (vgl. auch RKUV 5/1998 KV 41 Seite 394 ff.).

        Die Verpflichtung zur Bereitstellung der erforderlichen Informationen lässt sich sowohl aus der VKL, der Rechtsprechung wie auch aus der allgemeinen Beweislastregel herleiten. Die allgemeine Beweislastregel, die gilt, wo das Gesetz nicht Sonderregeln aufstellt, lautet dahin, dass zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden ist, der aus der unbewiesen gebliebenen (behaupteten) Tatsache hätte Rechte ableiten wollen. (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, Seite 282).

        Die Tatsache, dass die Offizialmaxime gilt, entbindet die Parteien nicht von ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG; BGE 119 V 211 mit Hinweisen, UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf, 2. Auflage 2009, Rz. 57 zu Art. 61). Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Vgl. BGE 124 II 365, E. 2b mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie-

        ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Seite 20 Rz. 1.50).

        Will die Beschwerdeführerin die von ihr behaupteten Kosten auf die Tarife für die ambulanten Leistungen anrechnen lassen, obliegt es ihr, das für den Nachweis nötige transparente Zahlenmaterial vorzulegen, wenn sie vermeiden will, dass bei fehlendem Nachweis zu ihrem Nachteil entschieden wird. Es obliegt also in casu der Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass der von der Vorinstanz festgesetzte Tarif ihre Kosten für die fraglichen Leistungen nicht deckt, sie ein durchschnittliches Leistungsspektrum aufweist und auch ihr Mengengerüst dem kantonalen Durchschnitt entspricht (vgl. BRE vom 11. Februar 2004

        E. 8.1 i.S. Taxpunktwert für ambulante Leistungen an den Privatspitälern des Kantons Zürich).

      2. Für eine korrekte Überprüfung der tatsächlichen Kosten und anschliessenden Berechnung eines TPW hätte die Beschwerdeführerin einerseits mindestens ihr durchschnittliches Leistungsspektrum nachweisen müssen und andererseits die von der Vorinstanz in deren Vernehmlassung vom 12. September 2007 aufgeführten Dokumente, wie eine vollständige Kostenrechnung (u.a. mit Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung) und eine Bestätigung für die Richtigkeit der Daten durch ihre Revisionsstelle zu den Akten geben müssen. Des Weiteren hätte sie zur Überprüfung der anrechenbaren Kosten neben den Zahlen des ambulanten Bereichs auch jene des stationären Bereichs unterbreiten müssen (vgl. oben genannter BRE vom 11. Februar 2004 E. 8.1).

Das ambulante Leistungsangebot der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten und den Angaben im Internet (...) nicht abschliessend auszumachen. Die Beschwerdeführerin bietet vorwiegend chirurgische Leistungen an.

6.2

      1. Mit Beschwerde vom 22. Juni 2007 und Replik vom 30. November 2007 führte die Beschwerdeführerin aus, bezüglich der Berechnungen und Unterlagen verweise sie auf die Beschwerde A._______. Die Beschwerdeführerin argumentiert also nicht mit ihrer eigenen Datenbasis und ihren Leistungen. Sie erbringt auch keinen Nachweis inwiefern die Daten der A._______ ihren eigenen Zahlen entsprächen.

      2. Die A._______ führt gemäss Internetauftritt (...) eine Vielzahl von Instituten und Kompetenzzentren. Welche Tätigkeitsbereiche dabei das Ambulatorium betreffen, ist weder dem Internetauftritt noch den Beschwerdeakten im Beschwerdeverfahren C-4308/2007 zu entnehmen. Es ist jedoch offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin kein ähnliches Leistungsspektrum abdeckt wie die A._______. Die Möglichkeit, die von der A._______ vorgelegten Zahlen mit jenen der C._______ in rechtsrelevanter Weise zu vergleichen, fehlt daher.

        Indem die Beschwerdeführerin keine Unterlagen zu ihrer eigenen Kostenrechnung (u.a. mit Kostenarten-, Kostenstellenund Kostenträgerrechnung) zu den Akten gegeben hat, sind mit Verweis auf die Daten der A._______ keine zuverlässigen und den gesetzlichen Vorgaben

        genügenden Aussagen über die Kosten der Beschwerdeführerin und den hieraus von ihr in Anspruch genommenen TPW möglich.

        Die Beschwerdeführer hat weder durch eigene noch durch Daten der A._______ nachgewiesen, dass für sie ein TPW von CHF 1.34 gerechtfertigt wäre.

      3. Selbst wenn die Beschwerdeführerin ihren beschwerdeweise vorgebrachten Antrag auf einen TPW von CHF 1.03 beibehalten hätte, hätte sie auch für diesen TPW keinen Nachweis erbracht, denn dieser Nachweis kann nicht mit einem Verweis auf die Kostenrechnung eines anderen Spitals erbracht werden.

6.3 Die Beschwerdeführerin wiederholte ihren mit ihrer Beschwerde geltend gemachten Eventualantrag auf eine Festsetzung eines TPW von CHF 0.90 ab 1. Juli 2007 in ihrer Replik nicht. Selbst wenn der Eventualantrag als stillschweigend auch mit der Replik als gestellt angenommen werden kann, ist der Antrag abzuweisen. Denn die Eröffnung des Röntgeninstituts im Juni 2007 wurde von der Beschwerdeführer behauptet, aber sie hat keinerlei einschlägige Beweismittel eingereicht.

7.

Die Vorinstanz hat somit mit der Festsetzung des TPW auf CHF 0.90 weder Bundesrecht verletzt, noch ihr Ermessen unangemessen ausgeübt.

Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen daher nicht durchgedrungen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

8.

Es bleibt noch, über die Verfahrensund Parteikosten zu befinden.

    1. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenpflichtig. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten richten sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse CHF 100-5000 und in den übrigen Streitigkeiten CHF 10050'000 (Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Im Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) wird die Bemessung der Gebühren im Einzelnen geregelt (Art. 63 Abs. 5 VwVG). Die Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse wird in Art. 3 VGKE, in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse in Art. 4 VGKE konkretisiert.

      1. Den Tarifstreitigkeiten nach Art. 43 ff. KVG liegt ein vermögensrechtliches Interesse zugrunde. Mit der Beschwerde wird ausschliesslich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt, und der Beschwerdeentscheid hat unmittelbar finanzielle Auswirkungen. Es handelt sich daher um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4308/2007 vom 13. Januar 2010, E. 8.1.3; ferner Urteil des EVG K 116/93 vom 24. Mai 1994 E. 5 betr. die Spezialitätenliste; BEAT RUDIN, Basler Kommentar zum BGG, N. 15 zu Art. 51).

      2. Die Geltungsdauer des durch Vereinbarung oder Festsetzung bestimmten TPW wird grundsätzlich nicht befristet. Der TPW ist daher solange anwendbar, als kein neuer TPW vereinbart oder festgesetzt wird. Er ist jedoch der aktuellen Entwicklung anzupassen, was bereits für den Zeitpunkt des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses vom

        9. Mai 2007 als allgemein anerkannter Grundsatz gegolten hat und zwischenzeitlich in Art. 59c Abs. 2 und 3 KVV explizit verankert wurde (Ziff. I der Verordnung vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. August 2007 [AS 2007 3573]). Für die Bestimmung des Streitwerts sind somit keine verlässlichen Grundlagen vorhanden, weshalb lediglich auf die allgemeinen Bemessungsregeln nach Art. 63 Abs. 4bis VwVG abgestellt werden kann. Dabei ist auch der Praxis Rechnung zu tragen, wonach in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten die Spruchgebühren generell eher tief angesetzt werden.

      3. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Schlussbemerkung vom

28. Januar 2009 eine Schätzung des Streitwerts vorgenommen und diesen pro Jahr auf CHF 1,766 Mio. veranschlagt. Bis zum mutmasslichen Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich ein Streitwert von über CHF 4 Mio. Darauf kann - wie oben dargelegt - nicht abgestellt werden, sondern der Streitwert ist im vorliegenden Tariffestsetzungsverfahren als nicht bestimmbar zu qualifizieren.

Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Streitsache, des Aufwands des Gerichts und der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin wäre vorliegend grundsätzlich die Festsetzung der Verfahrenskosten auf CHF 4'000 angemessen.

Die im Endentscheid auferlegten Kosten müssen betragsmässig nicht dem Kostenvorschuss entsprechen, werden es aber in der Regel tun (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 205

Rz. 4.38; MICHAEL BEUSCH, Kommentar zum VwVG, Rz. 27 zu Art. 63 VwVG). Von der Beschwerdeführerin ist entsprechend der früheren Praxis des Bundesrats ein Kostenvorschuss von lediglich CHF 2'000 einverlangt worden. Da die Beschwerdeführerin nicht mit einer Kostendifferenz in dieser Grössenordnung rechnen musste, wird die Spruchgebühr unpräjudiziell auf CHF 3'000 reduziert. Somit ist eine Differenz von CHF 1'000 nachzufakturieren.

    1. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 4 Abs. 1 VwVG). Bei dieser „Kann-Vorschrift“ handelt es sich nicht um ein Entschliessungsermessen in dem Sinn, dass die Beschwerdeinstanz frei entscheiden könnte, ob sie den Streitwert berücksichtigen will oder nicht (EVG K 116/93 vom 24. Mai 1994 E. 4.b). Gemäss Art. 10 VGKE werden das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Abs. 1). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens CHF 200 und höchstens CHF 400, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens CHF 100 und höchstens CHF 300. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten (Abs. 2). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden (Abs. 3).

      Einer unterliegenden Gegenpartei kann die Entschädigung je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 3 VwVG).

      1. Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

      2. Die anwaltlich vertretene, ebenfalls obsiegende Beschwerdegegnerin hat hingegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE).

Die Beschwerdegegnerin macht in den Schlussbemerkungen vom

28. Januar 2009 eine Entschädigung von total CHF 6'079.40 (bestehend aus einem Anwaltshonorar für 22 Std. à CHF 250, Barauslagen von CHF 150, Mehrwertsteuer von CHF 429.40) geltend.

Die Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin sind allerdings knapp gehalten und die Argumentationsdichte ist eher gering. Das Bundesverwaltungsgericht hält daher einen Aufwand von höchstens 10 Stunden als notwendig, bei einem Stundenansatz von CHF 250 ausmachend CHF 2'500.

Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Schlussstellungnahme vom

28. Januar 2009 ferner die Zusprechung eines Interessenwertzuschlags gestützt auf Art. 10 Abs. 3 des „Reglements“. Der Streitwert pro 2007/2008 betrage CHF 1,766 Mio. und bis zum Zeitpunkt des Urteils mutmasslich über CHF 4 Mio. Nach Honorarordnung des Kantons Graubünden würden ihm 2% Interessenwertzuschlag zustehen. Die Beschwerdegegnerin kann sich jedoch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Honorarordnung des Kantons Graubünden berufen. Vielmehr sind - wie erwähnt - die Regelungen des VwVG und der VGKE anwendbar.

Hingegen ist zu prüfen, ob die Parteientschädigung mit Blick darauf zu erhöhen ist, dass es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt (Art. 10 Abs. 3 VGKE). Auf den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Streitwert kann vorliegend nicht abgestellt werden, da er nicht aufgrund von Kostendaten der Beschwerdeführerin berechnet wurde und die Geltungsdauer des Tarifs unbekannt ist. Für die Bestimmung des Streitwerts liegen somit keinerlei Anhaltspunkte vor, weshalb er für die Bemessung der Parteientschädigung nicht berücksichtigt werden kann.

Die von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu bezahlende Parteientschädigung wird somit inkl. Auslagen (CHF 550) und Mehrwertsteuer (CHF 231.80) auf CHF 3'281.80 festgesetzt.

9.

Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen dieses Urteil ist unzulässig (Art. 83 Bst. r BGG), weshalb dieses endgültig ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 3'000 zu tragen, an welche der geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000 angerechnet wird. Die Differenz von CHF 1'000 ist nachzuzahlen.

3.

Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 3'281.80 inkl. Mehrwertsteuer zu bezahlen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Gesundheit (zur Kenntnis)

  • die Eidgenössische Preisüberwachung (zur Kenntnis)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Christine Schori Abt

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