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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-7885/2009

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-7885/2009
Datum:28.12.2009
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Schlagwörter : Beschwerde; Verfügung; Wiedererwägung; Beschwerdeführenden; Wiedererwägungsgesuch; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Verfahren; Gesuch; Schweiz; Wegweisung; Begründung; Beschwerdeführerin; Gewährung; Medizinische; Zwischenverfügung; Entscheid; Urteil; Kosovo; Ausführungen; Eingabe; Prozessführung; Sind; Wesentlichen; Unentgeltlichen; Beantragen; Verfahrens; Gesundheitlich; Bezahlung
Rechtsnorm: Art. 48 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ;
Referenz BGE:124 II 1; 127 I 133; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV

D-7885/200 9 /d cl

{T 0/2}

U r t e i l  v o m  2 8.  D e z e m b e r  2 0 0 9

Besetzung

Parteien

Gegenstand

Einzelrichter Martin Zoller,

mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

  1. ._______, geboren (...),

  2. ._______, geboren (....), Kosovo,

    vertreten durch Annelise Gerber, (...),

    Beschwerdeführende, gegen

    Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

    Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 20. November 2009.

    Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

    I.

    dass die Beschwerdeführenden am 17. Dezember 1998 erstmals um Asyl in der Schweiz nachsuchten,

    dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Asylgesuche mit Verfügung vom 22. Oktober 1999 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, welche Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,

    dass die Beschwerdeführenden gemäss einer Mitteilung der kantonalen Behörde am 11. Juni 2000 nach Prishtina zurückgeführt wurden,

    dass sie 21. Oktober 2002 zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchten,

    dass das BFF die Asylgesuche mit Verfügung vom 3. September 2004 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

    dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Januar 2009 die am 27. September 2004 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies,

    dass es in Bezug auf den Wegweisungsvollzug zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die medizinische Grundversorgung sei in der Heimat der Beschwerdeführenden gewährleistet, die von der Beschwerdeführerin wegen ihrer PTBS (Psycho-traumatische Belastungsstörung) benötigten Medikamente dürften dort jedenfalls teilweise erhältlich sein, sie könne einen bis zur Umstellung der Medikation ausreichenden Medikamentenvorrat mitnehmen und ihre in der Schweiz lebenden Geschwister könnten ihr allenfalls benötigte, im Kosovo nicht erhältliche Medikamente zukommen lassen,

    dass es - so das Bundesverwaltungsgericht weiter - der Beschwerdeführerin, auch wenn sie Schwierigkeiten bekunde, sich in neuen Situationen zurecht zu finden, zumutbar sei, sich an die in Kosovo vorhandenen medizinischen Institutionen zu wenden, um die notwendige Behandlung fortsetzen zu können, wobei die Tatsache, dass die dortige

    medizinische Versorgungslage nicht auf westeuropäischem Niveau liege, keine Rolle spiele, zumal ihr angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands drohe,

    dass schliesslich, ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, von den bei der Beschwerdeführerin bestehenden gesundheitlichen Beschwerden nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage geschlossen werden könne,

    II.

    dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Februar 2009 an C._______ beantragten, es dem BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu beantragen, bis sie gesundheitlich soweit wiederhergestellt sei, dass ihr eine Ausreise zugemutet werden dürfe,

    dass diese Eingabe am 3. März 2009 an das BFM gelangte und von diesem als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen wurde,

    dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom

    24. Juli 2009 Frist zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses setzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten,

    dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien im ordentlichen Verfahren bereits einlässlich geprüft worden und aus dem Gesuch vom

    17. Februar 2009 und den diesbezüglichen Unterlagen sei nicht erkennbar, dass seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

    7. Januar 2009 in tatsächlicher Hinsicht substanzielle Veränderungen eingetreten seien, weshalb das Gesuch zum Vornherein aussichtslos erscheine,

    dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2009 mangels fristgerechter Bezahlung auf das Wiedererwägungsgesuch vom 17. Februar 2009 nicht eintrat, welche Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,

    III.

    dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 an das BFM beantragen liessen, es sei die Verfügung des BFF vom

    3. September 2004 in Wiedererwägung zu ziehen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

    dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragen liessen,

    dass sie zur Begründung im Wesentlichen gesundheitliche Probleme und deren Behandlung in Kosovo geltend machten und einen ärztlichen Bericht der D._ ____ vom 29. September 2009 zu den Akten reichten,

    dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom

    23. Oktober 2009 Frist zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses setzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten,

    dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, im erneuten Wiedererwägungsgesuch würden keine substanziell neuen Tatsachen geltend gemacht, welche nicht bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens und des vorangegangenen Wiedererwägungsverfahrens gewesen seien, weshalb das Gesuch zum Vornherein aussichtslos erscheine,

    dass das BFM mit Verfügung vom 20. November 2009 - eröffnet am

    23. November 2009 - auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom

    13. September 2004 bestätigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,

    dass es zur Begründung seines Entscheides ausführte, der Kostenvorschuss sei innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden,

    dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Dezember 2009 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in der Hauptsache - unter Verzicht auf ein Begehren um Gewährung von Asyl - die im Wiedererwägungsgesuch vom 15. Oktober 2009 gestellten Rechtsbegehren mit

    Bezug auf die Nichtdurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs wiederholten,

    dass in prozessualer Hinsicht die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei und umgehend vorsorgliche Massnahmen anzuordnen seien,

    dass sie zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragen liessen,

    dass sie zur Begründung ihre bisherigen Vorbringen wiederholten, auf die der Beschwerdeführerin im ärztlichen Bericht der D._______ gestellte Diagnose verwiesen und diesbezüglich ausführten, es sei auf unabsehbare Zeit eine ambulante psychiatrische Behandlung vorgesehen, welche in Kosovo nicht adäquat durchgeführt werden könne,

    und zieht in Erwägung,

    dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwal-

    tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

    dass vorliegend der Entscheid vom 20. November 2009 - mit welchem auf das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 15. Oktober 2009 um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFF vom

    13. September 2004 nicht eingetreten wurde - eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann,

    dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, und daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

    dass sie daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 20. November 2009 legitimiert sind,

    dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

    dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

    dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

    dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde,

    dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachoder Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1

    S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.),

    dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),

    dass das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2009 dargelegt hat, weshalb die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht geeignet sind, an der ursprünglichen Verfügung etwas zu ändern,

    dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung als zutreffend erweisen,

    dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der Zwischenverfügung vom

    23. Oktober 2009 verwiesen werden kann,

    dass es sich bei den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe lediglich um eine sinngemässe Wiederholung der Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 15. Oktober 2009 handelt, weshalb auch diese nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,

    dass sich mithin die Ausführungen in der Beschwerde nicht als erheblich im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen erweisen,

    dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom

    15. Oktober 2009 zu Recht als aussichtslos qualifiziert hat und in der Folge nicht darauf eingetreten ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

    dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren beziehungsweise es seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, gegenstandlos geworden ist,

    dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (Erlass der Verfahrenskosten) unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,

    dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen

    vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

    (Dispositiv nächste Seite)

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird abgewiesen.

    2.

    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

    3.

    Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

    4.

    Dieses Urteil geht an:

    • die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

    • das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- C._______ (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:

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