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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-4609/2008

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-4609/2008
Datum:15.04.2009
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Schwerdeführers; Beschwerdeführers; Person; Schweiz; Äthiopien; Wegweisung; Flüchtling; äthiopische; Heimat; Lingseigenschaft; Flüchtlingseigenschaft; Politisch; Identität; Glaubhaft; Respektive; Polizei; Recht; Asylgesuch; Reise; Grenze; Identitätspapier; Politische; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Anhörung; Verfahren; Erstbefragung
Rechtsnorm: Art. 48 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-4609/200 8

law /j oc/dcl

U r t e i l  v o m  1 5.  A p r i l  2 0 0 9

Besetzung

Parteien

Gegenstand

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

A._______, geboren (...), Äthiopien,

(...),

Beschwerdeführer, gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2008 / N (...).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer - ein Amharisch sprechender, äthiopischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ - reiste eigenen Angaben zufolge am 24. Dezember 2006 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangszentrum Vallorbe ein Asylgesuch stellte.

Anlässlich der Erstbefragung im Transitzentrum Altstätten vom

16. Januar 2007 sowie der Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM vom 27. November 2007 machte er im Wesentlichen geltend, er sei infolge des Krieges Waise geworden und daher in einem Kinderheim, wo man Amharisch gesprochen habe, aufgewachsen. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Lebensmittelund Textilienhändler habe er einmal einen ehemaligen Kollegen aus dem Heim getroffen. Dieser sei ein bekanntes Mitglied der "Ethiopia Andinrt Dirigit" (Ethiopian Union Organisation [EUO]) und habe ihn am 4. März 2005 zu Hause besucht. Am gleichen Tag seien sie beide verhaftet und zunächst aufs Polizeirevier in B._______ und danach nach Addis Abeba gebracht worden. Man habe ihn wegen des Verdachtes der Mitgliedschaft zur EUO verhört und während seiner Inhaftierung auch geschlagen. Am 3. April 2005 sei er schliesslich entlassen worden.

Im Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, im Jahr 2005 hätten Demonstranten Waren im Wert von 10'000 Birr aus seinem Laden gestohlen. Ein solcher Vorfall sei bereits einmal passiert. Darüber hinaus hätten ihn fünf Personen, die Oromo gesprochen hätten, in seinem Geschäft unter Drohungen aufgefordert, das "Oromo-Gebiet" zu verlassen. Diesen Vorfall habe er der Polizei, welche jedoch nur gegen Bezahlung etwas unternehme, gemeldet. Da er nicht bereit gewesen sei, die von der Polizei verlangten 500 Birr zu zahlen, sei er beleidigt, geschlagen sowie gezwungen worden, im Sand zu robben. Danach habe er erfolglos versucht, sich beim Arbeitsund Wohlfahrtsministerium nach seinen Eltern respektive seiner Herkunft zu erkundigen. Nach diesem Besuch habe ihm sein Nachbar mitgeteilt, er werde von der "Federalpolizei" (Bundespolizei) gesucht. Aufgrund dieser Ereignisse habe er schliesslich seinen Heimatstaat im Mai 2005 verlassen und habe sich zunächst ein Jahr lang im Sudan und danach in Libyen aufgehalten. Dort sei er im Oktober 2006 per Motorboot nach Italien gelangt und von dort aus am 21. Dezember 2006 zunächst nach Frankreich und am 24. Dezember 2006 in die Schweiz gereist.

B.

Mit Verfügung vom 3. Juli 2008 - eröffnet am 4. Juli 2008 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum

4. August 2008 zu verlassen.

C.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe vom 9. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder zumindest die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Sache zur Prüfung des Gesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

D.

Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2008 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Unter der Voraussetzung des Nachweises der Bedürftigkeit innert Frist und dem Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut.

E.

Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 2. August 2008 eine amtliche Fürsorgebestätigung und ein ärztliches Zeugnis vom 26. Juli 2008 zu den Akten.

F.

Mit Vernehmlassung vom 29. August 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.

G.

Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 26. September 2008.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

      17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

    2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

    3. Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1

S. 240 f.). Auf die Beschwerde ist deshalb, soweit der Beschwerdeführer darin beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten.

4.

4.1

Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).

4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt des Inhaltes eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner Identifizierung abzugeben. Damit ist die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt.

4.3

      1. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der vorinstanzlichen Befragungen an, seinen Kebeleausweis (ähtiopisches Identitätspapier) an der Grenze zum Sudan aus Sicherheitsgründen zerrissen zu haben. Das BFM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass eine solche Vorgehensweise den Anforderungen des schweizerischen Asylgesetzes diametral entgegenstehe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, da sich den Bestimmungen des Asylgesetzes nicht entnehmen lässt, dass das Zerreissen von Identitätspapieren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von Vornherein ausschliessen würde, zumal gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG auch einer Person, die nicht über rechtsgültige Identitätspapiere verfügt, bei offensichtlicher Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zugesprochen werden kann.

        Ebenso kann der vom BFM vertretene Standpunkt, das willentliche Zerreissen von Dokumenten stelle keinen entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG dar, nicht vorbehaltlos gestützt werden. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er den Kebeleausweis aus Sicherheitsgründen weggeworfen hat, damit die Grenzwächter ihn nicht erwischen und als Schmuggler verdächtigen könnten bzw. er beim Grenzübergang nicht kontrolliert worden sei, da er die Grenze versteckt überquert habe (vgl. A16 S. 2 f. und S. 13 f.), woraus sich ergibt, dass er über die "grüne Grenze" in den Sudan gelangt und dabei sein Identitätspapier zerstört haben will, um seine Identifikation und damit gleichzeitig eine Rückweisung in seinen Heimatstaat zu erschweren. Sollten sich die Aussagen des Beschwerdeführers als glaubhaft erweisen, erschiene eine solche Begründung aber plausibel, weshalb darin durchaus ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für das Nichtabgeben von Reiseoder Identitätspapiere innert 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs erblickt werden könnten. Dies bestreitet denn auch das BFM in der angefochtenen Verfügung im Grundsatz nicht, wenn es ausführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers „wenn man nicht wisse, wer er sei, sei es viel einfacher, als wenn man zeige, wer man ist", möge im Hinblick auf eine Erschwerung der Rückweisung zutreffen.

      2. Der Beschwerdeführer gibt im Rahmen der Erstbefragung an, er sei am 4. Mai 2005 aus seinem Heimatstaat ausgereist (vgl. A1 S. 9). Im Gegensatz dazu erklärt er während der einlässlichen Anhörung zunächst, Äthiopien bereits am 1. Mai 2005 verlassen zu haben (vgl. A16

        1. 12) und behauptet demgegenüber im weiteren Verlauf der Befragung, erst am 8. Juni 2005 die Grenze zum Sudan passiert zu haben (vgl. A16 S. 13). Im Weiteren bringt er vor, am 30. April 2005 um sechs Uhr morgens von B._______ aus per Bus nach Addis Abeba gefahren und dort am 1. Mai 2005 angekommen zu sein, was indes angesichts der von ihm angegebenen Fahrzeit von einer Stunde nicht zutreffen kann (vgl. A1 S. 9, A16 S. 12). Erst auf entsprechende Nachfrage hin wendet er korrigierend ein, die Nacht vom 30. April 2005 auf den 1. Mai 2005 in Addis Abeba verbracht zu haben (vgl. A16 S. 12). Anlässlich der Direktbefragung durch das BFM legt er zudem dar, am

          1. Mai 2005 von Addis Abeba weiter nach Gondar gefahren zu sein, wobei die Reise zwei Tage gedauert habe und sie einmal übernachtet

        hätten (vgl. A16 S. 12 f.). Damit wäre er aber erst am oder nach dem 3. Mai 2005 in Gondar angekommen, was wiederum nicht mit seiner Aussage anlässlich der Erstbefragung, er sei bereits am 2. Mai 2005 von Gondar aus weiter nach Metema gefahren, in Einklang steht. Dass der Beschwerdeführer wie an der Erstbefragung geschildert, am 2. Mai 2005 von Gondar in die Grenzstadt Metema gefahren und dort am 4. Mai 2005 - d.h. nach zwei Tagen - angekommen sein soll (vgl. A1 S. 9) lässt sich zudem nicht mit seiner Darlegung während der einlässlichen Anhörung, die Reise von Gondar nach Metema habe vier oder fünf Tage gedauert (vgl. A16 S. 13) vereinbaren. Nicht nur bezüglich des von ihm angegebenen Zeitpunkts seiner Ausreise, sondern auch seiner Reise(dauer) von B._______ nach Addis Abeba sowie auch seiner Weiterreise nach Gondar und Metema, bestehen somit unterschiedliche Zeitangaben des Beschwerdeführers.

      3. Der Beschwerdeführer bringt sodann einmal vor, am

        22. Dezember 2006 von Rom aus mit dem Fahrzeug abgereist und am folgenden Tag, d.h. am 23. Dezember 2006, in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. A16 S. 14). Demgegenüber erklärt er anderer Stelle, für die Fahrt von Rom aus den Zug benützt zu haben und zunächst nach Turin und von dort aus per Auto via Nizza und Lyon nach Genf gelangt und erst am 24. Dezember 2006 in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. A1 S. 9 f.). Damit bestehen auch hinsichtlich des Zeitpunkts und der Transportmittel seine Einrespektive Weiterreise in die Schweiz bereffend widersprüchliche Angaben.

      4. Der Beschwerdeführer führt im Rahmen der Summarbefragung aus, die Grenze Äthiopien/Sudan mittels Lastwagen passiert zu haben und nach Gedarif, Sudan, gefahren zu sein (vgl. A1 S. 9). An der Direktbefragung gibt er hingegen als Transportmittel von Metema nach Humera einen Pickup sowie insbesondere an, nach Gedarif gefahren zu sein (vgl. A14 S. 13). Im weiteren Verlauf der einlässlichen Befragung bestreitet er indessen vehement, mit einem Fahrzeug die Grenze überquert zu haben, indem er schildert, er sei eine kurze Strecke zu Fuss über die grüne Grenze gelaufen sowie ausführt, wie könne man denn mit dem Lastwagen die Grenze überqueren (vgl. A16 S. 14). Diese diametral voneinander abweichenden Angaben zu einem zentralen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend aufzulösen, da seine Entgegnung, an der Erstbefragung müsse ein Fehler unterlaufen sein, (vgl. A16 S. 14), angesichts des ihm vollständig rückübersetzten Protokolls der Befragung im Transitzentrum, gegen das er

        zudem nichts einzuwenden hatte (vgl. A1 S. 11), nicht begründet erscheint.

      5. Zu seinen Papieren befragt, antwortet der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung, einen Kebeleausweis besessen, diesen allerdings an der äthiopisch/sudanesischen Grenze zerrissen zu haben bevor er nach Gedarif, Sudan gelangt sei (vgl. A1 S. 5). Im Rahmen der direkten Anhörung spricht er jedoch zunächst einzig davon, er habe diesen weggeworfen (vgl. A16 S. 2 f.) und macht im weiteren Unterschied zu seinen bisherigen Schilderungen geltend, er habe den Ausweis bereits bei seiner Ankunft in Humera zerrissen und weggeschmissen (vgl. A16

        S. 13) sowie, er habe seine Identitätskarte in Humera dabei gehabt, sie aber nicht auf sich getragen (vgl. A16 S. 14).

      6. Im Übrigen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Reise im Jahre 2006 vom Sudan via Libyen, Italien und Frankreich bis in die Schweiz ohne Papiere unternommen zu haben und keiner Ausweiskontrolle unterlegen zu sein (vgl. A1 S. 9, vgl. A16 S. 14 ), angesichts der in jener Zeit im EU-Raum sowie auch in der Schweiz herrschenden strengen Passkontrollen als realitätsfremd zu bezeichnen.

      7. Aufgrund dieser zahlreichen und zum Teil massiven Ungereimtheiten, sind die Angaben des Beschwerdeführers, seine gültigen Identitätspapiere respektive seinen Kebeleausweis habe er an der äthiopisch/sudanesischen Grenze aus Sicherheitsgründen zerrissen und er sei im weiteren Verlauf seiner Reise, d.h. vom Sudan nach Libyen und von dort via Italien und Frankreich bis in die Schweiz, gelangt, ohne im Besitz von Papieren gewesen und kontrolliert worden zu sein, insgesamt als nicht glaubhaft zu erachten. Es gelingt ihm demnach nicht, im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren glaubhaft darzulegen. Ergänzend anzufügen bleibt, dass es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa

S. 109 f.). An der vorstehenden Beurteilung würde sich deshalb selbst dann nichts ändern, wenn sich der Beschwerdeführer bei der heimatlichen Vertretung um die Ausstellung von neuen Reiseoder Identitätspapieren bemühen und diese nachträglich einreichen würde. Auf die Ausführungen in der Beschwerde, wonach er aufgrund seiner erlittenen Vorverfolgung bei der äthiopischen Botschaft in der Schweiz keine

Papiere habe beschaffen können, braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden. Auch die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Nachfluchtgründe sind nach dem Gesagten - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Erklärung dafür, weshalb er innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reiseoder Identitätspapiere eingereicht hat.

4.4

      1. Der Gesetzgeber hat nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Er hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das Asylgesuch, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu einem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE 2007/8 E. 3-5).

      2. Der Beschwerdeführer legt anlässlich der Befragung im Transitzentrum dar, am 14. Meskerem 1997, d.h. gemäss gregorianischer Zeitrechnung am 25. September 2004, festgenommen und anschliessend bis am 30. Tahsas 1997, d.h. bis am 8. Januar 2005 festgehalten worden zu sein (vgl. A1 S. 7). Die gesamte Dauer seiner Haft ab dem Zeitpunkt seiner Festnahme hätte somit zirka dreieinhalb Monate betragen. Bei der einlässlichen Anhörung durch das BFM beziffert er indessen die Haftdauer mit einem Zeitraum von lediglich fast einem Monat, indem er im Gegensatz zu seinen bisherigen Vorbringen erklärt, er sei am 25. Yakatit 1997 äthiopischer Zeitrechnung, d.h. am 4. März 2005 - und nicht wie vom BFM auf den 4. Februar 2005 datiert - festgenommen worden und am 25. Magabit 1997 äthiopischer Zeitrechnung, d.h. am 3. April 2005 - und nicht wie vom BFM mit dem 4. März 2005 angegeben - , entlassen worden (vgl. A16 S. 7 f. und S. 8 f.). Selbst wenn damit - wie auf Beschwerdeebene zu Recht moniert wird - zwar eingeräumt werden muss, dass die Vorinstanz im Rahmen der einlässlichen Befragung teilweise die äthiopischen Zeitangaben fehlerhaft umgerechnet hat, ist mit dem BFM dennoch übereinstimmend festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunkts der Verhaftung und des Zeitraumes der Haftdauer sowie auch bezüglich des Datums der Entlassung widersprüchlich sind. Denn wie besehen, ändert selbst eine korrekte Umrechnung nichts daran, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen Anhörung nunmehr völlig andere Daten betreffend seine Festnahme und Entlassung nennt. An diesen Feststellungen vermag daher auch sein bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachter Einwand, man habe sich geirrt und seine Aussagen im Transitzentrum würden nicht zutreffen (vgl. A16 S. 15) nichts ändern, wurde ihm doch das Protokoll des Transitzentrums rückübersetzt und von ihm kommentarlos unterschrieben (vgl. A1 S. 11).

      3. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist demzufolge das BFM aufgrund einer summarischen Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen des Verdachtes der Unterstützung der Partei EUO festgenommen und inhaftiert worden sei, als nicht glaubhaft zu erachten sind. Diese Einschätzung wird nicht nur durch den Umstand, dass die EUO weder als politische Partei noch etwa als sonstige politische - oppositionelle - Organisation in Äthiopien verzeichnet zu sein scheint, sondern durch zusätzliche weitere Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers bekräftigt.

      4. So schildert der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung, er sei zunächst - zusammen mit seinem Freund - auf das Polizeirevier in B._______ und nach vier Tagen aufs Polizeirevier in Addis Abeba und danach ins Polizeicamp C._______, einem Quartier von Addis Abeba, verbracht und dort verhört worden (vgl. A1 S. 7). Bei der

        einlässlichen Anhörung gibt er indessen zu Protokoll, sein Freund und er seien nach erfolgter Festnahme in B._______ lediglich für ein paar Stunden auf dem dortigen Polizeiposten festgehalten und dann direkt nach C. _____ geführt worden (vgl. A16 S. 7 und S. 9). Auch erklärt er während der Erstbefragung, nachdem man ihn und seinen Freund im Polizerevier in B._______ festgehalten habe, seien sie getrennt worden und er wisse nicht, wohin sein Freund gebracht worden sei (vgl. A1 S. 7), während er demgegenüber im Rahmen der einlässlichen Befragung behauptet, er und sein Freund seien nach der Festhaltung auf dem Polizeiposten in B._______ woanders hin gebracht worden respektive sein Freund sei - wie er - im Gefängnis in C._______ und im Gefängnis in D. ___ in Haft gewesen und erst während der Verlegung in die Haftanstalt nach E._______ sei er von seinem Freund getrennt worden (vgl. A16 S. 9 und 15).

      5. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände seiner Entlassung aus dem Gefängnis erscheinen realitätsfremd, da nicht plausibel ist, weshalb der Beschwerdeführer, der zur EUO erfolglos verhört und deswegen sogar misshandelt worden sein soll, einzig aufgrund der nachträglichen Feststellung, dass er Waise sei respektive aus einem Waisenhaus stamme, das nicht politisch sei, entlassen worden sein soll (vgl. A1 S. 7, A16 S. 7 und 10). In diesem Zusammenhang würde denn auch nicht einleuchten, dass die Behörden diese Festsstellung nicht bereits kurz nach seiner Verhaftung hätten treffen und ihn entlassen können. Zudem sind Zweifel daran anzubringen, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um eine Person handelt, die elternlos und in einem Waisenhaus aufgewachsen ist, zumal der Beschwerdeführer einmal angibt, im Alter von zirka drei Jahren in ein Waisenheim gekommen zu sein und die Namen seiner Eltern, die im Krieg umgekommen seien, seien frei erfunden (vgl. A1 S. 1 ff.), an anderer Stelle jedoch erklärt, er habe seit seiner Geburt im Waisenhaus gelebt und kenne den Vornamen seines Vaters (vgl. A16 S. 3 und S. 5).

4.5 Dass der Beschwerdeführer, der seine ethnische Zugehörigekit angeblich nicht kennt (vgl. A1 S. 4, A16 S. 10), zudem aufgrund seines amharischen Sprachgebrauchs respektive aufgrund der Vermutung, dass es sich bei ihm nicht um einen Oromo handle, durch Angehörige der Ethnie der Oromo diskriminiert worden sein soll, erscheint ebenfalls als nicht glaubhaft. Denn einerseits führt er diesbezüglich im Rahmen der Erstbefragung unter anderem aus, nach einer Demonstration

im März/April 2005 (Megabit 1997) seien Personen in seinen Laden gekommen und hätten Waren im Wert von 10'000 Birr gestohlen. Ein solcher Vorfall habe sich bereits im September/Oktober 2004 (Mesekerem 1997) ereignet. Fünf Personen, die Oromo gesprochen hätten, hätten ihn am 17. Miyazia 1997, d.h. nach europäischer Zeitrechnung am 25. April 2005 (und nicht wie vom BFM protokolliert am 24. April 2005) in seinem Geschäft unter Drohungen aufgefordert, das "Oromo-Gebiet" respektive das Land zu verlassen (vgl. A 1 S. 7). Demgegenüber gibt er im Rahmen der einlässlichen Befragung zunächst zu Protokoll, der Diebstal in seinem Laden habe sich im September 2005 ereignet und er sei nie in seinem Geschäft bedroht worden respektive vier oder fünf bewaffnete Personen in Zivil hätten ihn eine Woche vor seiner Ausreise - im Mai 2005 - zu Hause aufgesucht und ihn aufgefordert, das Land zu verlassen (vgl. A16 S. 4,

S. 10 ff. und S. 15). Unterschiedliche Angaben ergeben sich auch mit Bezug auf die anschliessende Anzeige bei der Polizei respektive deren Folgen, indem der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung schildert, nachdem er die Behelligungen durch die fünf Personen der Polizei gemeldet und die verlangte Geldleistung verweigert habe, sei er geschlagen worden (vgl. A1 S. 7), an der direkten Anhörung jedoch die ihm durch die Polizei zugefügten Schläge nicht erwähnt, sondern erklärt, er habe sich geweigert, die verlangte Summe zu bezahlen und das sei es gewesen (vgl. A16 S. 11). Selbst wenn aber erwähnter Diebstahl und die Drohung seitens Privater sowie auch die verweigerte Hilfe durch die Polizei als glaubhaft zu erachten wären, würden diese Diskriminierungen nicht jenes erforderliche Mass an Intensität erreichen, um als ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne gewürdigt werden zu können.

4.6

      1. Der Beschwerdeführer verweist in seinen Eingaben vom 9. Juli 2008 und vom 26. September 2008 auf seine Teilnahme an zwei Demonstrationen gegen die gegenwärtige Regierung Äthiopiens, die in Zürich und Bern im Februar und März 2007 stattgefunden haben und reicht dazu zwei Fotos ein, die auf www.kinijitswiss.org veröffentlicht worden seien und auf denen er gut erkennbar abgebildet sei. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 führt er im Weiteren aus, Spitzel des äthiopischen Regimes würden solche Protestaktionen regelmässig unterwandern und die Teilnehmenden auf sogenannten "black lists" registrieren. Genannte Website werde durch das äthiopische Regime überwacht.

        Es sei daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr einem strengen Verhör ausgesetzt werde und aufgrund seines langen Auslandaufenthalts und dem Stellen eines Asylgesuches sowie zufolge seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz, die er seit seiner Ankunft hier ausübe, das Misstrauen der heimatlichen Behörden erwecken würde.

      2. Damit werden auf Beschwerdeebene neue Vorbringen dargelegt, welche im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht wurden und dementsprechend der Vorinstanz als Entscheidgrundlage nicht zur Verfügung standen, jedoch durch das Bundesverwaltungsgericht zu würdigen sind. Durchaus können nämlich im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden (RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es können bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sachverhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615).

      3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese vermögen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. WALTER STÖCKLI in UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, §11 Asyl, S. 542. f., MINH SON NGUYEN, Droit public des étrangers, Bern 2003, S. 448 ff.; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1. S. 10, und

        EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb

        bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen).

      4. Bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers an regimekritischen Demonstrationen ist vorab festzuhalten, dass äthiopische Exilkreise zwar durch die äthiopischen Behörden tatsächlich relativ intensiv überwacht werden und diese ausserdem in elektronischen Datenbanken registrieren. Dieser Umstand für sich allein genommen reicht indessen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen, sondern vielmehr müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte - nicht bloss abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, die darauf hinweisen, dass eine bestimmte Person tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFM in der Vernehmlassung lässt sich jedoch feststellen, dass derartige konkrete Indizien im Falle des Beschwerdeführers nicht vorliegen. Denn - wie dargelegt - konnte der Beschwerdeführer keine politische Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft machen und es ist auch nicht davon auszugehen, er habe vor seiner Ausreise ein politisches Bewusstsein innegehabt respektive einer politischen Organisation angehört, zumal er selber angibt, in seiner Heimat nicht politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. A1 S. 8, A16 S. 6). Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass er bereits vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person beim äthiopischen Regime registriert war und überwacht wurde. Daraus lässt sich zwar nicht zwingend auf ein fehlendes Interesse des Staates an seiner politischen Exilaktivität schliessen, jedoch kann dies als erster Hinweis für die Unwahrscheinlichkeit des staatlichen Interesses an der Exilaktivität des Beschwerdeführers gewertet werden. Aufgrund der Teilnahme an lediglich zwei Kundgebungen einer oppositionellen Gruppierung gegen die äthiopische Regierung in der Schweiz kann noch nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe sich bei diesen Demonstrationen besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmern exponiert oder eine Führungsposition inne gehabt. Aus den Fotos wird denn auch ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer - sollte es sich dabei tatsächlich um seine Person handeln - bei den Demonstrationen nicht speziell exponierte, sondern sich eher unauffällig in der Gruppe der Teilnehmenden aufhielt. Auch wenn diese Fotos unter genannter Website im Internet veröffentlicht worden sind, erscheint es nicht als wahrscheinlich, dass sich die Identität des Beschwerdeführers daraus eruieren lässt, da er - wie vom BFM in der Vernehmlassung zu Recht konstatiert - darauf kaum erkennbar ist. Da auch sonst nichts auf eine erfolgte Identifizierung des Beschwerdeführers durch den äthiopischen Geheimdienst hinweist, ist demnach - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung auf Beschwerdeebene - nicht anzunehmen, die äthiopischen Behörden hätten von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers respektive dessen Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Bern und Zürich Kenntnis erlangt und er sei namentlich identifiziert und registriert. Selbst bei Bekanntwerden seiner Teilnahme an diesen Demonstrationen erschiene aber eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien als unwahrscheinlich, da er allein damit nicht als besonders engagierter exilpolitischer Aktivist erscheinen und von den äthiopischen Behörden kaum als staatsgefährdende Person wahrgenommen werden dürfte. Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten ist demzufolge nicht anzunehmen.

      5. Der Beschwerdeführer bringt mit Schreiben vom 2. August 2008 ebenfalls neu vor, unter einer Lungentuberkulose zu leiden, welche eine komplexe Medikation erfordere, die in seinem Heimatstaat nicht erhältlich sei. Dazu lässt sich feststellen, dass sich den vorinstanzlichen Protokollen allfällige Hinweise auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers nicht entnehmen lassen und daher das BFM im Entscheidzeitpunkt auch nicht gehalten war, allfällige Abklärungen zu Wegweisungsvollzughindernissen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzunehmen. Diese Feststellung beansprucht nach wie vor Gültigkeit, denn im beigelegten Arztbericht vom 26. Juli 2008 wird angezeigt, dass die Behandlung der Tuberkuloseerkrankung im August 2008 abgeschlossen werde sowie ein Rezidiv aus ärztlicher Sicht als sehr unwahrscheinlich erscheine. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keiner weiteren Behandlung mehr bedarf und damit - wie vom BFM in der Vernehmlassung vom 29. August 2008 zutreffend erkannt - keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen.

4.7 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das BFM im Zeitpunkt der Entscheidfällung im Ergebnis zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Der Nichteintretensentscheid ist zudem auch unter Berücksichtigung der Eingaben auf Be-

schwerdeebene respektive der darin enthaltenen Noven zu bestätigen, da auch diese nicht zur Feststellung führen, der Beschwerdeführer erfülle offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft oder es müssten zu deren Feststellung oder aber zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen getroffen werden.

5.

    1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

    2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

5.3

5.3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

5.3.2

        1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

          So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.

          5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

          28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

          Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom

          4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

        2. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen oder nachzuweisen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien steht dem Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht entgegen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

5.3.3

        1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83

          Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

        2. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-113/2008 vom 26. Mai 2008, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien kann somit nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

        3. Dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, ist vorliegend ebenfalls zu verneinen. Wie bereits erwähnt, kann aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses (vgl. dazu vorstehende Ziffer 4.6.5) davon ausgegangen werden, dass die Behandlung seiner Tuberkuloseerkrankung seit August 2008 abgeschlossen ist. Ein Rezidiv erscheint zudem aus ärztlicher Sicht als sehr unwahrscheinlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 2. August 2008 liegt demnach keine konkrete Gefährdung aus medizinischen Gründen vor. Im Weiteren handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, der eigenen Angaben zufolge über eine Schulbildung (vgl. A1

S. 2 und 4, A16 S. 4 f.) und Erfahrung in verschiedenen Berufssparten (vgl. A1 S. 4, A16 S. 5) sowie in seinem Heimatstaat über zahlreiche Freunde verfügt (vgl. A1 S. 6, A16 S. 4). Es ist ihm daher möglich, sich

in seiner Heimat eine soziale und wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach nicht als unzumutbar.

5.3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 17. Juli 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gewährt wurde und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nachgekommen ist sowie nicht davon auszugehen ist, die finanzielle Lage habe sich zwischenzeitlich geändert, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben)

  • das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- (...)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

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