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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-8165/2007

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-8165/2007
Datum:04.12.2008
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorladung; Akten; Suchbefehl; Schweiz;Kinshasa; Person; Botschaft; Abklärungen; Stellungnahme; Behörde; Glaubhaft; Vertrauensanwalt; Vorladungen; Festnahme; Wegweisung; Recht; Angeblich; Wäre; Bruder; Kongo; Dokument; Worden; Gefängnis; Rückkehr; Erwähnt; Bezug
Rechtsnorm: Art. 19 StGB ; Art. 242 StGB ; Art. 32 VwVG ; Art. 50 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-8165/200 7

{T 0/2}

U r t e i l  v o m  4.  D e z e m b e r  2 0 0 8

Besetzung

Parteien

Gegenstand

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker,

Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.

  1. ._______, geboren _______, Kongo (Kinshasa),

    vertreten durch Theodor Mion, Advokat, _______, Beschwerdeführerin,

    gegen

    Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

    Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2007 / N _______.

    Sachverhalt:

    A.

    1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kongo (Kinshasa) mit letztem Wohnsitz in (...), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. Oktober 2005 und gelangte zunächst nach Brazzaville, wo sie ein Flugzeug nach Frankreich bestieg. Am 17. Oktober 2005 sei sie von Frankreich herkommend in einem Auto in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin stellte gleichentags im Empfangszentrum (...) ein Asylgesuch. Nach der Überführung ins Transitzentrum (...) wurde sie dort am 27. Oktober 2005 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2006 ausführlich zu ihren Asylgründen an.

    2. Anlässlich der Befragungen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Heimatland sei zur Zeit ihrer Ausreise von Joseph Kabila (Präsident) sowie vier ehemaligen Rebellenführern (Vizepräsidenten) geführt worden (sogenannte Formel "1 plus 4"). Für den 30. Juni 2005 seien jedoch Neuwahlen vorgesehen gewesen. Die Wahlkommission unter der Führung von Abbé Malu-Malu habe die Wahlen dann aber auf das nächste Jahr verschoben. Aus Unzufriedenheit darüber sowie über die Machthaber sei am 30. Juni 2005 ein Protestmarsch durchgeführt worden. Sie habe daran teilgenommen und sei zusammen mit anderen Kundgebungsteilnehmern verhaftet und ins Gefängnis Kin-Mazière gebracht worden, wo man sie verhört und geschlagen habe. Man habe sie beschuldigt, die Sicherheit des Staates angegriffen und die Bevölkerung aufgewiegelt zu haben. Nachdem sich die Menschenrechtsorganisation Voix sans Voix (VSV) für sie eingesetzt habe, sei sie am 10. Juli 2005 freigelassen worden, jedoch mit der Auflage, sich alle fünfzehn Tage bei der Polizeistation (...) zu melden. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme habe sie diese Auflage nicht befolgt. Daraufhin habe sie nacheinander zwei Vorladungen erhalten, denen sie jedoch keine Folge geleistet habe. Ende August 2005 habe sie nach längerer Krankheit ihre Arbeit als Beamtin beim (...) wieder aufgenommen. Am 1. September 2005 habe sie mit zwei Kollegen eine Warenkontrolle durchführen müssen. Dabei hätten sie in einem Container Waffen entdeckt. Die Händler hätten erklärt, die Waffen seien dazu bestimmt, den Präsidenten und seine Gefolgsleute zu beseitigen, und hätten ihnen für ihr Stillschweigen Geld angeboten. Da sie schlecht verdient hätten und ebenfalls gegen die Regierung gewesen seien, hätten sie das Geld angenommen und ihrem Chef nichts gesagt. Am 15. September 2005 seien Soldaten ins (...)-Büro gekommen und hätten sie sowie weitere Mitarbeiter festgenommen. Man habe sie ins Gebäude der Groupe Litho Moboti (GLM) gebracht. Dort sei es zu einer Gegenüberstellung mit den Händlern gekommen. Diese hätten sie sowie ihre beiden Kollegen als diejenigen Beamten identifiziert, welche am 1. September 2005 die Warenkontrolle durchgeführt hätten. Daraufhin habe man sie in eine Zelle gesperrt. Am 30. September 2005, als sie alleine in der Zelle gewesen sei, habe ein Wächter ihr mitgeteilt, ihre Kollegen seien umgebracht worden. Der Wächter sei wie sie ein ethnischer Ngbaka gewesen und habe in der Folge auf ihre Bitte hin mit ihrem Bruder Kontakt aufgenommen. Nachdem ihr Bruder dem Wächter einen Geldbetrag ausgehändigt habe, hätten die Wächter sie in der Nacht vom 5. auf den 6. Oktober 2006 heimlich aus dem Gefängnis und in einem Jeep nach Kingabwa gebracht. Dort sei sie von ihrem Bruder erwartet worden. Zusammen seien sie auf einer Piroge nach Brazzaville hinübergefahren. Ein Freund ihres Bruders habe ihnen eine auf sie lautende Vorladung respektive einen Suchbefehl zukommen lassen. Daher habe ihr Bruder für sie die Flucht in die Schweiz organisiert. Sie sei in der Folge mit einem Begleiter nach Paris gefolgen. Von dort aus hätten zwei Männer sie in einem Auto in die Schweiz gefahren. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie erfahren, dass die Behörden im Kongo nach ihr suchten und dabei ihren Vater bedroht hätten. Dieser sei nun in die Provinz Equateur gezogen. Sie habe dies von ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester erfahren, welche einmal mit der Familie im Kongo telefoniert habe. Sie befürchte, bei einer Rückkehr ins Heimatland umgebracht zu werden. Die Beschwerdeführerin machte ausserdem geltend, sie sei Mitglied der Union pour la Démocratie et le Progrès Social (UDPS) gewesen. Sie habe sich aber abgesehen vom Erwähnten nicht politisch betätigt und wegen ihrer Parteimitgliedschaft auch keine Probleme gehabt.

    3. In den Akten befinden sich folgende, im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens abgegebene Beweismittel respektive Identitätspapiere: Bestätigung über Verlust der Identitätspapiere, Geburtsschein, zwei undatierte Vorladungen der Provinzinspektion der Stadt (...) sowie ein Suchbefehl der Nationalpolizei vom 7. Oktober 2005 (alles in Kopie, wobei den Akten zu entnehmen ist, dass diese Dokumente alle im Original eingereicht worden sind).

B.

Das BFM ersuchte die Schweizerische Vertretung in Kinshasa mit Schreiben vom 13. Juli 2007 um die Vornahme von Abklärungen. Mit Schreiben vom 21. August 2007, welchem der Bericht des Vertrauensanwaltes beilag, beantwortete die Schweizerische Vertretung in Kinshasa diese Anfrage. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2007 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Inhalt der Botschaftsabklärung.

C.

Die Beschwerdeführerin reichte am 12. Oktober 2007 eine diesbezügliche Stellungnahme ein und beantragte gleichzeitig Akteneinsicht sowie die Einräumung einer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 entsprach das BFM dem Akteneinsichtsgesuch, gewährte jedoch keine Frist zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme, sondern wies das entsprechende Gesuch ab und verwies auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) .

D.

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2007 - eröffnet am 1. November 2007 - stellte das BFM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte es ihre Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

E.

Mit Beschwerde vom 30. November 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, es sei ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei sie infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In einer separaten Eingabe desselben Datums wurde ausserdem um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Den beiden Eingaben lagen folgende Beweismittel bei: Unterstützungsbestätigung der Heilsarmee Flüchtlingshilfe vom 22. November 2007, vier Zeichnungen der Beschwerdeführerin, eine Realkriterienanalyse von SWISS-EXILE vom 19. November 2007, Operationsbericht vom 5. August 2007, provisorischer Austrittsbericht der Frauenklinik des Spitalzentrums (...) vom 6. September 2007, Internetausdruck

eines Artikels von congointer.com vom 15. November 2007, drei Fotos des Cousins der Beschwerdeführerin.

F.

Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um amtliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ab und teilte der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. Das Akteneinsichtsgesuch wurde gutgeheissen, und der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme gesetzt. Ausserdem wurde sie aufgefordert, innert Frist den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztbericht einzureichen.

G.

Mit Eingabe vom 21. Dezember 2007 liess die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der gewährten Akteneinsicht eine Stellungnahme einreichen. Darin wurden die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren bestätigt. Subeventualiter wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Vervollständigung der Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eingabe lagen weitere Beweismittel bei: Arztzeugnis sowie Ergänzung von Dr. med. A.

G. vom 20. Dezember 2007, Bestätigung von Dr. med. J. J. M., Spitalzentrum (...), vom 21. Dezember 2007, Bericht von Amnesty International (AI) vom Oktober 2007.

H.

Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, innert Frist den in Aussicht gestellten SpitalAustrittsbericht einzureichen.

I.

Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 24. Januar 2008 eine ärztliche Stellungnahme von Dr. med. J. J. M. vom Spitalzentrum (...) zu den Akten reichen.

J.

Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest.

K.

In seiner Replik vom 20. März 2008 hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sinngemäss an seinen Anträgen fest und beantragte die Gutheissung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

    2. Die Beschwerde ist formund fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

    1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Die Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Kinshasa hätten ergeben, dass lediglich die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin, nicht jedoch die Nachbarn und weitere Anwohner die angebliche Festnahme vom 30. Juni 2005 bestätigt hätten. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Nachbarn seien darüber nicht informiert gewesen, überzeuge nicht, da sich namentlich im Kulturkreis der Beschwerdeführerin derartige Nachrichten rasch verbreiteten. Die Menschenrechtsorganisation VSV habe auf Nachfrage hin ebenfalls erklärt, ihr sei die Person der Beschwerdeführerin nicht bekannt, und sie habe bei deren Freilassung aus dem Gefängnis Kin-Mazière keine Hilfestellung geboten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Festnahme am Arbeitsplatz am 15. September 2005, von der auch noch weitere Mitarbeiter betroffen gewesen seien, sei durch den kontaktierten Beamten des (...) ebenfalls nicht bestätigt worden. Ausserdem enthielten die konsultierten Gefangenenregister des Gefängnisses Kin-Mazière und des GLM-Gebäudes keinerlei Informationen über die Beschwerdeführerin. Weder beim Unterkommissariat von (...) noch beim Kommissariat von (...) sei ein Dossier über die Beschwerdeführerin eröffnet worden. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme ausgeführt, die fehlende Dokumentation sei dadurch zu erklären, dass ihr Heimatstaat kein Rechtsstaat und Korruption dort an der Tagesordnung sei. Angesichts der gegen die Beschwerdeführerin angeblich erhobenen, schweren Anschuldigungen wären die gegen sie eingeleiteten Massnahmen jedoch mit Sicherheit aktenkundig gemacht worden. Es wäre im Übrigen auch nicht logisch, wenn die Beschwerdeführerin zwar mittels offizieller Dokumente vorgeladen respektive gesucht, aber gleichzeitig nicht registriert worden wäre. Die beiden Vorladungen sowie der eingereichte Suchbefehl seien daher als Gefälligkeitsschreiben zu erachten. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester habe telefonisch erfahren, dass die Beschwerdeführerin zuhause behördlich gesucht werde und dass ihr Vater bedroht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht angeben können, von wem diese Informationen stammten. Im Weiteren habe sie offensichtlich nie versucht, ihren Bruder zu kontaktieren, welcher ihr bei der Flucht geholfen habe. Insgesamt seinen die Vorbringen der Beschwerdeführerin als tatsachenwidrig, realitätsfremd und vage zu qualifizieren, weshalb die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft sei.

    2. In der Beschwerdeeingabe wird zunächst gerügt, das BFM habe in der Sachverhaltsdarstellung nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin eine ethnische Ngbaka sei. Dieses Sachverhaltselement sei jedoch von zentraler Bedeutung. Unter Bezugnahme auf die Botschaftsabklärung wird anschliessend festgestellt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer Identität und Herkunft sowie ihres Wohnortes durch die Abklärungen bestätigt worden seien. Es sei nachvollziehbar, dass die Nachbarn nichts von der Festnahme der Beschwerdeführerin gewusst hätten; denn im Wohnquartier der Beschwerdeführerin seien die Parzellen der Häuser mit Mauern oder Zäunen voneinander abgetrennt. Die Beschwerdeführerin habe höchstens flüchtige Kontakte zu den Nachbarn gehabt. Ausserdem handle es sich bei der Verhaftung eines Familienmitglieds um eine Information, welche die Familie der Beschwerdeführerin wohl für sich habe behalten wollen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, welche Nachbarn befragt worden seien. Das Vorgehen der Botschaft sei somit nicht nachprüfbar. Mit der Aussage der Menschenrechtsorganisation VSV sei die Beschwerdeführerin vorgängig nicht konfrontiert worden. Das BFM habe dadurch das rechtliche Gehör verletzt. Da nicht bekannt sei, wer von der VSV durch die Botschaft kontaktiert worden sei, könne auch keine Richtigstellung durch die VSV beschafft werden. Es sei durchaus möglich, dass sich die VSV pauschal für alle Kundgebungsteilnehmer eingesetzt habe und dadurch die Freilassung (auch) der Beschwerdeführerin bewirkt habe. Es sei nicht bekannt, ob auch dies abgeklärt und von der VSV verneint worden sei. Der Beschwerdeführerin sei zur Aussage der VSV Akteneinsicht und das Recht zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zu gewähren. Ebenfalls ungewiss sei, wen die Botschaft bei ihren Abklärungen beim (...) kontaktiert habe.

      Zweifellos seien der Chef d'equipe sowie der Chef du bureau über die Festnahme der Beschwerdeführerin im Bild. Mit Letzterem habe die Beschwerdeführerin nach der Ankunft in die Schweiz nämlich telefonisch Kontakt gehabt. Möglicherweise habe das (...) den Vorfall aber vertuschen wollen. Bei den beiden Haftanstalten Kin-Mazière und GLM-Gebäude handle es sich um illegale Gefängnisse. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin unter irregulären Umständen freigekommen. Dies erkläre, weshalb die Gefängnisse nicht bestätigt hätten, dass die Beschwerdeführerin dort inhaftiert gewesen sei. Es sei im Weiteren unwahrscheinlich, dass die Polizei Dossiers über die Festnahme von politisch andersgesinnten Personen anlege. Derartige Festnahmen würden vertuscht, und der Staat werde kaum Schweizer Botschaftsangestellten respektive deren Beauftragten Auskunft darüber geben. Dasselbe gelte auch für das Unterkommissariat (...) und das Kommissariat (...). Diese Behörden seien jedoch zweifellos in die illegalen Machenschaften des Staates verwickelt. Immerhin handle es sich bei den eingereichten Dokumenten (Suchbefehl und Vorladungen) um Originale, welche korrekt ausgefüllt und somit echt seien. Zum Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, von wem die Informationen stammten, welche ihre Schwester per Telefon erhielt, wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nicht daran gedacht, ihre Schwester zu fragen, vom wem sie die Informationen habe. Ihren Bruder habe sie nicht kontaktieren können, weil sie nicht gewusst habe, wo dieser sei. In der Beschwerde wird schliesslich gerügt, das BFM habe sich bei seinem Entscheid lediglich auf die Botschaftsauskunft gestützt und die Kernaussagen der Beschwerdeführerin gar nicht berücksichtigt. Es sei jedoch bekannt, dass die Botschaftsauskünfte nicht immer den Tatsachen entsprächen. Ausserdem sei die Vorgehensweise unklar und intransparent. Die Abklärungen würden bekanntlich mit ungeschultem Personal durchgeführt. Zahlreiche Elemente sprächen für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Sie habe verschiedene Beweismittel eingereicht, darunter Zeichnungen von den Haftzellen. Sie habe auch versucht, mit den Familien ihrer beiden Kollegen Kontakt aufzunehmen, was ihr aber nicht gelungen sei. Wie erwähnt habe sie nach der Ankunft in der Schweiz mit dem Chef du bureau telefoniert. Dieser habe ihr jedoch nur gesagt, ihre beiden Kollegen würden auch nicht mehr dort arbeiten. Darüber hinaus habe er sich geweigert, ihr zu helfen. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls versucht, ihren Vater zu kontaktieren. Bisher sei ihr dies jedoch nicht gelungen. Nach ihrer ersten Inhaftierung sei die Beschwerdeführerin im Krankenhaus in

      Behandlung gewesen. Es sei jedoch zu heikel, dort ein Arztzeugnis zu verlangen, da es sich um das Spital für (...)-Mitarbeiter handle. Die beiden Verhaftungen hätten bei der Beschwerdeführerin psychische und physische Spuren hinterlassen. Diesbezüglich werde ein Arztzeugnis nachgereicht. Im Übrigen zeige auch die der Beschwerde beigelegte Realkriterienanalyse von SWISS-EXILE, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit wahr seien. Bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) müsse die Beschwerdeführerin befürchten, wegen Hochverrats verhaftet oder angeklagt zu werden. Sie habe bereits zwei Inhaftierungen erlebt, aufgrund derer ihre Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden müsse.

      In der ergänzenden Stellungnahme vom 21. Dezember 2007 wird überdies ausgeführt, aus dem Abklärungsbericht der Botschaft ergebe sich, dass der Vertrauensanwalt gar nicht nachgeprüft habe, ob am

      30. Juni 2005 überhaupt eine Protestkundgebung stattgefunden habe. Ausserdem seien offensichtlich in Bezug auf die Festnahme vom

      30. Juni 2005 keine Abklärungen bei den Behörden getätigt worden. Die Festnahme vom 15. September 2005 scheine vom Vertrauensanwalt überhaupt nicht thematisiert worden zu sein. Beispielsweise wäre es wesentlich zu wissen, ob die Nachbarn vom späteren Verschwinden der Beschwerdeführerin gewusst hätten. Da die Abklärungen somit lückenhaft und unpräzise seien, könne ihnen kein Gewicht beigemessen werden. Aus der Antwort der vom Vertrauensanwalt kontaktierten Direktorin des Personalbüros des (...) könne nur geschlossen werden, dass diese offenbar ungenügend informiert gewesen sei. Auffallend sei zudem, dass der Vertrauensanwalt die Direktorin nur nach einer, nicht nach zwei Verhaftungen gefragt habe. Der unmittelbare Vorgesetzte hätte auf jeden Fall mehr gewusst. Der Vertrauensanwalt habe somit klarerweise nicht mit den richtigen Personen gesprochen. Dem Abklärungsbericht zufolge habe das (...) die Festnahme vom 15. September 2005 nicht bestätigt. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wer dazu vom Vertrauensanwalt befragt worden sei. Vermutlich habe es sich nicht um den direkten Vorgesetzten der Beschwerdeführerin gehandelt. Ohnehin würde das (...) wohl kaum Informationen über Korruptionsaffären in den eigenen Reihen an Drittpersonen geben. Wie bereits in der Beschwerde erwähnt, sei es unwahrscheinlich, dass Kin-Mazière und das GLM-Gebäude die Beschwerdeführerin in einem Gefangenenregister verzeichnet hätten. Bei der Aussage, wonach der Suchbefehl und die Vorladungen Gefälligkeitsschreiben seien, handle es sich offenbar um die Eigeninterpretation des Vertrauensanwalts. Es gebe jedoch in der

      Regel keine Gefälligkeitsschreiben von Behörden. Falls man dennoch - wie dies der Vertrauensanwalt tue - einer Behörde unterstelle, Gefälligkeitsdokumente auszustellen, so müsse davon ausgegangen werden, dass eine derartige Behörde auch imstande wäre, in einer Angelegenheit absichtlich kein Dossier zu eröffnen. Insgesamt sei festzustellen, dass die Antworten auf die Botschaftsanfrage lückenhaft und unpräzise und daher nicht geeignet seien, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entkräften. Es werde beantragt, ergänzende Abklärungen zu treffen. Insbesondere sei der direkte Vorgesetzte der Beschwerdeführerin zu den Vorfällen zu befragen. Ausserdem seien die übrigen Angestellten der (...) zu befragen, welche am 15. September 2005 gearbeitet hätten. Die Familien der beiden Kollegen der Beschwerdeführerin seien ebenfalls zu kontaktieren, und es sei eine schriftliche Stellungnahme der Polizei zu den Vorladungen und dem Suchbefehl einzuholen. In Bezug auf die im Begleitschreiben der Botschaft erwähnte Aussage von VSV sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nie behauptet habe, sie habe direkten Kontakt zu dieser Organisation gehabt. Ihr sei vom Gefängnispersonal lediglich mitgeteilt worden, sie werde wegen VSV freigelassen. Die Antwort der VSV lasse offen, ob die Organisation nicht zumindest die Verhaftungen öffentlich verurteilt und generell zugunsten aller Kundgebungsteilnehmer Druck auf die Behörden ausgeübt habe. Es seien entsprechende, ergänzende Abklärungen bei VSV vorzunehmen.

    3. In seiner Vernehmlassung äusserte sich das BFM lediglich in Bezug auf das geltend gemachte medizinische Wegweisungshindernis, nicht jedoch zum Asylpunkt.

    4. In der Replik wird in Bezug auf den Asylpunkt gerügt, dem BFM fehlten entweder die Argumente oder es habe die Beschwerde nicht richtig zur Kenntnis genommen, da durchaus neue Beweismittel - beispielsweise die Realkriterienanalyse - vorgelegt worden seien. Die Beschwerde sowie die ergänzende Stellungnahme setzten sich zudem eingehend mit der Mangelhaftigkeit der Botschaftsanfrage respektive der Antwort des Vertrauensanwaltes auseinander. Es seien auch verschiedene ergänzende Beweiserhebungen beantragt worden. Die Vorinstanz habe sich dazu jedoch nicht geäussert.

5.

Seitens der Beschwerdeführerin wird unter anderem gerügt, die Vorinstanz habe den relevanten Sachverhalt unvollständig und unrichtig

festgestellt, indem im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt worden sei, dass die Beschwerdeführerin eine Angehörige der Ethnie der Ngbaka sei. Ausserdem seien die durch die Schweizerische Vertretung in Kinshasa vorgenommenen Abklärungen lückenhaft und unpräzise, weshalb weitere Abklärungen nötig seien. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen:

    1. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist gestützt auf die Akten nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Ethnie der Beschwerdeführerin um ein zentrales Sachverhaltselement handelt, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen keine im Zusammenhang mit ihrer Ethnie stehenden Benachteiligungen geltend gemacht hat. Auch auf Beschwerdeebene wird nicht dargelegt, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer Ethnie ernsthafte und konkrete Nachteile erlitten hat respektive in Zukunft zu befürchten hätte. Der Vorwurf, wonach das BFM den relevanten Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, indem es die Ethnie der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich erwähnt habe, erscheint daher unbegründet.

    2. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den bestehenden Sachverhalt als liquid. Die bestehende Aktenlage erlaubt es ohne weiteres, die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen abschliessend zu beurteilen. Namentlich die seitens der Beschwerdeführerin geäusserten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit des Abklärungsberichts der Schweizerischen Vertretung in Kinshasa erscheinen im Ergebnis unbegründet. Die Abklärungen wurden grösstenteils durch einen lokalen Vertrauensanwalt vorgenommen, und nicht, wie in der Beschwerde (S. 7) suggeriert wird, von "ungeschultem Personal". Konkrete Hinweise dafür, dass diese Abklärungen unseriös durchgeführt wurden, bestehen nicht. Zwar trifft es zu, dass der Abklärungsbericht nicht besonders detailliert ausgefallen ist; mit Blick auf den vorliegenden Fall kann er dennoch als hinreichend substanziiert und zuverlässig erachtet werden. Es spricht nichts dagegen, diesen Abklärungsbericht im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin als wesentliches Kriterium mit zu berücksichtigen. Entgegen der namentlich in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2007 geäusserten Auffassung drängt es sich daher nicht auf, vor Erlass des Beschwerdeentscheids weitere Abklärungen im Heimatland der Beschwerdeführerin zu veranlassen oder die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge sind daher abzuweisen.

6.

In Bezug auf die Rüge, wonach das BFM den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe, indem die Beschwerdeführerin nicht mit der Aussage von VSV, die Beschwerdeführerin sei ihnen nicht bekannt, konfrontiert worden sei, ist Folgendes festzustellen: Es trifft zu, dass es das BFM den Akten zufolge unterlassen hat, der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Schreiben des BFM vom 3. Oktober 2007) auch die fragliche Aussage der Organisation VSV zur Stellungnahme zu unterbreiten (vgl. A10). Auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin hin wurde ihr jedoch mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 - also noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung - Einsicht in die Verfahrensakten, darunter auch in die entsprechende Botschafsauskunft, gewährt (vgl. dazu A12 und A13); dies zwar ohne Einräumung einer Frist zur Stellungnahme, aber immerhin unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG. Die Beschwerdeführerin hatte somit Kenntnis von der fraglichen Aussage der VSV und hätte theoretisch auch ausserhalb des damals bereits abgeschlossenen Schriftenwechsels, spätestens aber im Rahmen der Beschwerdeerhebung darauf reagieren können. Unter diesen Umständen ist die festgestellte Unterlassung des BFM nicht als schwerwiegend zu erachten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene erneut Einsicht in die Akten betreffend Botschaftsanfrage und Botschaftsauskunft gewährt sowie eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt wurde. Eine allfällige Gehörsverletzung kann bei dieser Sachlage als geheilt erachtet werden.

7.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt.

    1. Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Probleme im Zusammenhang mit ihrer angeblichen Mitgliedschaft bei der UDPS geltend machte (vgl. A1, S. 5), weshalb auf diesen Punkt nicht näher einzugehen ist.

    2. Es wird nicht bestritten, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnte Demonstration vom 30. Juni 2008 in Kinshasa stattgefunden hat und unter Einsatz von Polizeigewalt aufgelöst wurde. Dagegen ist aufgrund der Aktenlage zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin

      tatsächlich an dieser Kundgebung teilgenommen hat, deswegen festgenommen, später auf Intervention von VSV hin freigelassen wurde und in der Folge zwei Vorladungen erhalten hat. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur damaligen politischen Situation in ihrem Heimatland und zu den Unruhen im Zusammenhang mit der Verschiebung der Wahlen sind relativ oberflächlich und gehen nicht über allgemein Bekanntes hinaus, sind daher per se kein Hinweis dafür, dass sich die Beschwerdeführerin effektiv an der Kundgebung vom 30. Juni 2005 beteiligt hat. Ein Hinweis gegen die geltend gemachte Kundgebungsteilnahme ist hingegen darin zu erblicken, dass sie sich in Bezug auf die Botschaft ihres Transparentes widersprochen hat: Während sie in der Erstbefragung ausführte, sie habe ein Transparent mit der Aufschrift "1+4=0" getragen (vgl. A1,

      S. 4), erklärte sie in der kantonalen Befragung, ihr Transparent habe die Aufschrift "1+4 sollen die Macht verlassen" getragen (vgl. A7,

      S. 11). In Bezug auf die geltend gemachte Inhaftierung im Anschluss an die angebliche Kundgebungsteilnahme ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Organisation VSV habe sich für sie eingesetzt und ihr zur Flucht verholfen (vgl. A1, S. 4 sowie A7, S. 12). Der vom BFM eingeholten Botschaftsauskunft ist jedoch zu entnehmen, dass die VSV die Beschwerdeführerin nicht kennt und ihr nicht zur Freilassung verholfen hat. Entgegen der diesbezüglichen Argumentation in der Beschwerde respektive der ergänzenden Stellungnahme lässt diese Antwort durchaus darauf schliessen, dass die VSV überhaupt nichts mit der Freilassung von Kundgebungsteilnehmern aus Kin-Mazière im genannten Zeitraum zu tun hatte; denn falls sich die VSV beispielsweise generell für die damals festgenommenen Personen eingesetzt hätte, hätte der Präsident der VSV mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Bemerkung gegenüber dem Vertrauensanwalt gemacht. Angesichts der aus diesem Grund unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Freilassung muss auch die Inhaftierung an sich bezweifelt werden. Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, sie habe im Anschluss an ihre Freilassung die ihr auferlegte Meldepflicht nicht befolgt und in der Folge zwei Vorladungen erhalten. Deren Authentizität ist jedoch aus Folgenden Gründen ernsthaft zu bezweifeln: Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe die erste Vorladung ungefähr 15 Tage nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis (welche am 10. Juli 2005 erfolgt sei [vgl. A1, S. 4]) erhalten (vgl. A7, S. 12). Dieser Aussage zufolge hätte sie die erste Vorladung ungefähr am 25. Juli 2005 erhalten.

      Allerdings ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mittels der ersten Vorladung für den 18. August 2005 vorgeladen wurde. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin zum Zeitintervall zwischen dem Erhalt der Vorladung und dem darin angegebenen Termin befragt. Die Beschwerdeführerin führte daraufhin sinngemäss aus, wenn man beispielsweise für einen Montag vorgeladen werde, erhalte man die Vorladung am Freitag zuvor (vgl. A7, S. 12). Daraus ist zu schliessen, dass die Vorladungen in der Regel relativ kurz vor dem Vorladungstermin zugestellt werden. Folglich hätte die Beschwerdeführerin die erste Vorladung wenige Tage vor dem Vorladungstermin vom 18. August 2005 erhalten sollen. Ihre Aussage, wonach sie die erste Vorladung bereits ungefähr 15 Tage nach ihrer am 10. Juli 2005 erfolgten Entlassung (somit ungefähr am 25. Juli 2005) erhalten habe, erscheint unter diesen Umständen unplausibel. Im Weiteren fällt auf, dass auf der ersten Vorladung steht "1ère convocation". Es ist indessen absolut unüblich, eine Vorladung als "erste" Vorladung zu bezeichnen; denn die ausstellende Behörde muss und will nicht damit rechnen, dass es mehr als nur eine Vorladung braucht, bis die vorgeladene Person bei der Behörde erscheint. Die handschriftlich ergänzte Bezeichung "1ère" ist daher ein Hinweis dafür, dass die beiden Vorladungen erst nachträglich und zwecks Untermauerung der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin hergestellt wurden und somit nicht authentisch sind. Im Übrigen spricht auch das fehlende Ausstellungsdatum auf den Vorladungen gegen die Annahme, dass es sich dabei um echte und von den zuständigen Behörden wahrheitsgetreu ausgefüllte Dokumente handelt.

    3. Die Beschwerdeführerin machte ausserdem geltend, sie und ihre Kollegen hätten anlässlich einer Warenkontrolle Waffen entdeckt, hätten von den Händlern Schweigegeld kassiert, seien jedoch später überführt, festgenommen und inhaftiert worden. In der Folge sei sie aus dem Gefängnis entkommen und nach Brazzaville geflüchtet. Nachdem sie Kenntnis von dem auf sie lautenden Suchbefehl erhalten habe, habe sie sich zur Flucht in die Schweiz entschlossen. Aufgrund der Aktenlage erscheinen jedoch auch diese Vorbringen insgesamt wenig glaubhaft. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge erklärten die Händler, die Waffen seien dazu da, die Machthaber zu beseitigen (vgl. A1, S. 4 sowie A7, S. 13). Es ist jedoch unrealistisch, dass Waffenschmuggler, wenn sie von (...) erwischt werden, von sich aus darlegen, wofür sie die Waffen benötigen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin einerseits geltend machte, sie und ihre Kollegen seien mittels Gegenüberstellung mit den Händlern identifiziert worden (vgl. A1, S. 5), andererseits jedoch aussagte, die Händler hätten den Behörden die Namen der damals anwesenden (...) genannt (vgl. A7, S. 16 und 17). Wenn aber die Behörden die Namen der Beschwerdeführerin und ihrer Kollegen bereits von den Händlern erfahren hätten, dann wäre eine Gegenüberstellung zwecks Identifizierung der schuldigen Beamten völlig überflüssig gewesen. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind daher unlogisch und deshalb wenig glaubhaft. Die Beschwerdeführerin widersprach sich ausserdem in Bezug auf die Frage, mit wem sie anlässlich der angeblichen zweiten Inhaftierung die Zelle teilen musste: Während sie in der Erstbefragung erklärte, sie sei mit Männern in einer Zelle gewesen (vgl. A1, S. 5), gab sie in der kantonalen Befragung zu Protokoll, sie sei mit Männern und Frauen in einer Zelle gewesen (vgl. A7, S. 14). Überdies bestehen mehrere Ungereimtheiten in Bezug auf den als Beweismittel eingereichten Suchbefehl. Die Beschwerdeführerin führte in diesem Zusammenhang aus, ein Freund ihres Bruders habe ihr diesen Suchbefehl zukommen lassen, als sie bereits in Brazzaville gewesen sei (vgl. A1, S. 6 sowie A7, S. 6). Es ist allerdings aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar, wie der Freund des Bruders der Beschwerdeführerin in den Besitz des Suchbefehls gelangte, zumal es sich bei Suchbefehlen naturgemäss um interne Dokumente handelt. Ausserdem ist es eigenartig, dass sich der Suchbefehl, welcher angeblich am

      7. Oktober 2005, also kurz nach der angeblichen Flucht der Beschwerdeführerin aus dem GLM-Gebäude, ausgestellt wurde, seinem Inhalt zufolge nicht auf die Waffenund Schmiergeldangelegenheit bezieht, sondern auf die Teilnahme an der Protestkundgebung (vgl. dazu die im fraglichen Dokument genannten Anschuldigungen). Ein Suchbefehl wird in der Regel nur ausgestellt, wenn eine Person nicht auffindbar ist. Die Beschwerdeführerin befand sich indessen eigenen Angaben zufolge nach ihrer Entlassung aus der Haft im Zusammenhang mit der Protestkundgebung zunächst zuhause, später am Arbeitsplatz sowie zuhause und schliesslich bis zum 5. Oktober 2005 im GLM-Gebäude. Falls die Behörden tatsächlich daran interessiert gewesen wären, die Beschwerdeführerin erneut zu ihrer angeblichen Teilnahme an der Protestkundgebung zu befragen oder festzunehmen, so hätten sie sie ohne weiteres an den genannten (und den Behörden mit Sicherheit bekannten) Orten aufgreifen können. Es ist daher nicht einsichtig, weshalb in dieser Angelegenheit am 7. Oktober 2005 ein Suchbefehl ausgestellt wurde. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die im

      Suchbefehl erwähnten Anschuldigungen und die darin ebenfalls zitierten Gesetzesartikel nicht übereinstimmen. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge geht es im Art. 186 des Strafgesetzbuches von Kongo (Kinshasa) [StGB KK) um Landesverrat und Spionage und in Art. 199 StGB KK um die unrechtmässige Übernahme oder Beibehaltung eines militärischen Kommandos. Der Beschwerdeführerin werden laut Suchbefehl jedoch andere Delikte vorgeworfen. Den im Suchbefehl ausserdem genannten Art. 242 gibt es im StGB KK überhaupt nicht. Überdies ist das Strafgesetzbuch von Kongo (Kinshasa) nur in zwei Bücher unterteilt; das im Suchbefehl erwähnte Buch "XII" existiert also ebenfalls nicht. Aus diesen Gründen ist ernsthaft daran zu zweifeln, dass es sich beim eingereichten Suchbefehl um ein authentisches Dokument handelt. Was ebenfalls eigenartig anmutet ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nach ihrer Ankunft in der Schweiz nicht selber versuchte, mit ihren Angehörigen im Heimatland Kontakt aufzunehmen, beispielsweise um sich nach ihrem Bruder zu erkundigen, welcher ihr bei der Ausreise behilflich gewesen war, oder mehr über ihre eigene, angebliche Bedrohungslage in Kongo (Kinshasa) herauszufinden. Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich vor, sie wisse nicht, wo sich ihr Bruder zurzeit aufhalte. Umso eher wäre aber zu erwarten, dass sie sich bemüht hätte, dessen Aufenthaltsort herauszufinden. Den Akten zufolge machte sie sich aber nicht einmal die Mühe, in die Wohnung anzurufen, in der sie vor der Ausreise mit ihrem Bruder gelebt hatte (vgl. A7, S. 5), oder zumindest ihre Schwester zu fragen, mit wem sie denn telefoniert habe (vgl. A7,

      S. 7), um dann gegebenenfalls selber auf diese Nummer anzurufen. Dieses passive und wenig besorgte Verhalten der Beschwerdeführerin erscheint unter den von ihr geltend gemachten Umständen realitätsfremd.

    4. Die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin sind bereits angesichts der vorstehenden Erwägungen wenig glaubhaft. Die Tatsache, dass die vom BFM in Auftrag gegebenen Abklärungen im Heimatland der Beschwerdeführerin deren Asylvorbringen in wesentlichen Punkten nicht bestätigen konnten (vgl. nachfolgend) verstärkt diese Einschätzung. Aus dem fraglichen Abklärungsbericht des Vertrauensanwaltes ergibt sich, dass dieser mehrere Personen ("les agents") im (...) kontaktiert hat, darunter offenbar auch die Direktorin des Personalbüros. Die angefragten Personen hatten jedoch dem Bericht zufolge allesamt keine Kenntnis von der zweimaligen Inhaftierung der Beschwerdeführerin. Insbesondere konnte niemand die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Festnahme im (...)-Büro bestätigen. Zumindest dieser Umstand ist geeignet, weitere Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin zu wecken; denn ihren Angaben zufolge wurden bei der angeblichen Festnahme vom 15. September 2005 nicht nur sie allein, sondern zahlreiche (...)-Mitarbeiter verhaftet. Es ist davon auszugehen, dass bei einer derart grossen Anzahl von Verhafteten insbesondere auch das vom Vertrauensanwalt kontaktierte Personalbüro von diesem Ereignis erfahren hätte. Bei einer so grossen Zahl von angeblich festgenommenen Mitarbeitern wäre ausserdem eine Vertuschung - wie auf Beschwerdeebene suggeriert wird - völlig illusorisch. Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb das (...) diese Festnahme nicht bestätigt hätte, falls sie sich tatsächlich zugetragen hätte. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Registern der beiden von ihr erwähnten Gefängnissen nicht verzeichnet sei. Wie seitens der Beschwerdeführerin zu Recht bemerkt wird, ist diese Information indessen nicht sehr aussagekräftig, da es sich bei den beiden Anstalten nicht um offizielle Gefängnisse handelt. Die Auskunft, wonach in den beiden Polizeikommissariaten, welche angeblich die Vorladungen respektive den Suchbefehl ausgestellt haben, keine Unterlagen zur Person der Beschwerdeführerin vorhanden sind, ist hingegen durchaus erheblich. Es ist nämlich davon auszugehen, dass in einem Fall, in welchem schriftliche Vorladungen ausgestellt und ein Suchbefehl erlassen werden, auch weitere schriftliche Akten vorhanden sind. Der Umstand, dass in den beiden Kommissariaten keine Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin vorhanden sind, ist daher ein gewichtiges Indiz dafür, dass kein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin eröffnet wurde, sie nicht gesucht wird und es sich bei den eingereichten Dokumenten (Vorladungen und Suchbefehl) nicht um authentische Dokumente handelt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass oben rechts auf dem eingereichten Suchbefehl eine Fallnummer vermerkt ist. Wenn es sich tatsächlich um ein authentisches Dokument handeln würde, wäre somit in Bezug auf die Beschwerdeführerin ein Fall unter der fraglichen Nummer eröffnet worden und es wären mit Sicherheit weitere Akten vorhanden. Da dies jedoch nicht der Fall ist, muss daraus geschlossen werden, dass es sich beim Suchbefehl um ein geoder zumindest verfälschtes Dokument handelt.

    5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfolgungsvorbringen der

Beschwerdeführerin insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren sind, weshalb ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. An diesem Ergebnis vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die dazu eingereichten, bisher nicht explizit erwähnten Beweismittel (namentlich die Realkriterienanalyse von SWISS-EXILE) etwas zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist.

8.

    1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

    2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat sie Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

9.

Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

    1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.

      Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr ins Heimatland eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermag auch der als Beweismittel eingereichte Bericht von AI vom Oktober 2007 nichts zu ändern, zumal sich dieser Bericht mit der speziellen Situation während der Wahlperiode 2006-2007 auseinandersetzt und die Befunde daher nicht verallgemeinert werden können.

    2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.

7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

      1. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist vorab auf die in EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3 publizierte Lageanalyse zu verweisen. Ergänzend ist anzufügen, dass es nach den Wahlen im Jahr 2006 zwischen den Anhängern von Joseph Kabila, welcher die Wahlen für sich entscheiden konnte, und den Gefolgsleuten des damaligen Herausforderers Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen ist, in deren Folge sich Bemba jedoch im Jahr 2007 in Richtung Portugal absetzte; inzwischen wurde er am 23. Mai 2008 in Belgien verhaftet und dem internationalen Strafgerichtshof in Den Haag zugeführt. Anfang 2008 schlossen die Parteien ein Waffenstillstandsabkommen, worauf sich die allgemeine Lage vorab im Grossraum Kinshasa wieder beruhigte. Die aktuelle Regierung ist trotz der schwierigen Bedingungen bestrebt, für Stabilität und Sicherheit zu sorgen. Zwar ist es in den Krisenherden im Nordosten des Landes Anfang Oktober 2008 zu einem Wiederaufflammen von gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen, welche bis heute anhalten. Die im Westen liegende Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, Kinshasa, ist von diesen erneuten Unruhen jedoch nicht direkt betroffen; es herrscht dort kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt.

      2. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach (...) aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Es ist insbesondere festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht einer der in EMARK 2004 Nr. 33 definierten Risikogruppen angehört. Zwar ist sie eine alleinstehende Frau, aber sie verfügt in (...) über ein familiäres Beziehungsnetz, da den Akten zufolge drei Brüder sowie eine Schwester dort wohnhaft sind und auch ihr Vater in der Regel in (...) lebt. Da sie von ihrer Geburt bis zur Ausreise in (...) wohnte, ist überdies davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dort neben ihren Verwandten auch über einige gute Freunde und Bekannte verfügt, welche sie bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Die Beschwerdeführerin ist noch relativ jung, hat im Heimatland eine Hochschule für Finanzen absolviert und war vor ihrer Ausreise erwerbstätig. Unter diesen Umständen erscheint es wahrscheinlich, dass es ihr gelingen wird, bei einer Rückkehr ins Heimatland erneut eine Arbeitsstelle zu finden. Konkrete

        Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit (Ngbaka) bei einer Rückkehr gefährdet wäre (vgl. die entsprechende Bemerkung in der Beschwerde), sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin machte denn auch nicht geltend, sie sei in der Vergangenheit deswegen behelligt worden. Die eingereichten Fotos von ihrem verstorbenen Cousin sowie der Internetartikel von congointer.com über Jean-Pierre Bemba und Joseph Kabila vermögen ebenfalls keine relevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Schliesslich ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt nicht in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet. Den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass sie am 5. August 2007 operiert wurde (Entfernung des entzündeten Wurmfortsatzes). In der Folge wurde sie in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen. Im Dezember 2007 wurde die Beschwerdeführerin erneut operiert, diesmal wegen Gebärmutterhalskrebses (vgl. die Bestätigung des Spitalzentrums (...) vom 21. Dezember 2007 sowie das ärztliche Schreiben des Spitalzentrums (...) vom 18. Januar 2008). Dabei blieb offenbar krankes Restgewebe zurück, weshalb der behandelnde Arzt einen weiteren Eingriff in Aussicht stellte. Der Replik vom 20. März 2008 kann sinngemäss entnommen werden, dass diese weitere(n) Operation(en) inzwischen stattgefunden hat respektive haben. Es ist daher davon auszugehen, dass das kranke Gewebe inzwischen vollständig entfernt wurde. Da seitens der Beschwerdeführerin keine weiteren Arztberichte eingereicht wurden, besteht kein Grund zu Annahme, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit erneut verschlechtert hat. Vielmehr ist mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass der Gebärmutterhalskrebs der Beschwerdeführerin erfolgreich bekämpft werden konnte. Somit bestehen im heutigen Zeitpunkt auch keine medizinischen Wegweisungshindernisse.

      3. Insgesamt bestehen demnach keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu qualifizieren ist.

    1. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb

      der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

    2. Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

11.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)

  • das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

  • den _______ (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller

Versand:

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