Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-5531/2008 |
Datum: | 19.12.2008 |
Leitsatz/Stichwort: | Invalidenversicherung (IV) |
Schlagwörter : | Beschwerde; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Parteien; Richter; Verbindung; Bundesgesetzes; Zustellung; Rechtsmittel; Mehrwertsteuer; Richterin; Ausland; IV-Stelle; Schweiz; Voraussetzung; Akten; Sinne; Bundesgericht; Verordnung; Anspruch; Verfahren; Parteientschädigung; Franziska; Schneider; Gerichtsschreiberin; Christine; Schori; Klenz |
Rechtsnorm: | Art. 14 MWSTG ;Art. 22a VwVG ;Art. 61 VwVG ;Art. 63 VwVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung II I C-5531/200 8
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
vertreten durch Rechtsanwalt Thorsten Klenz, Anwaltskanzlei Giese & Klenz, Grosse Strasse 68, DE-26721 Emden,
Beschwerdeführer, gegen
1211 Genf 2, Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 18. Juni 2008
dass die Eidgenössische IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend Vorinstanz) mit Verfügung vom 18. Juni 2008 das Gesuch des Versicherten auf Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung ablehnte, mit der Begründung, dass der Versicherte Beitragszeiten von weniger als einem Jahr in der Schweiz aufweise und somit die Voraussetzung für die Gewährung einer ordentlichen Invalidenrente nicht gegeben sei;
dass die Verfügung vom 18. Juni 2008 eingeschrieben versendet, jedoch am 14. Juli 2008 von der Deutschen Post retourniert wurde mit der Bemerkung „nicht abgeholt“;
dass die Vorinstanz die Verfügung am 23. Juli 2008 nochmals versendete;
dass der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) am 28. August 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Beitragszeiten für die Rente für insgesamt 22 Monate im Zeitraum 1. Oktober 1965 bis 29. April 1967 bzw.
Mai 1967 bis 31. August 1967, mithin für 22 Monate, anzuerkennen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben;
dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2008 zum Schluss kam, die Beschwerdefrist sei gewahrt worden und die Beschwerde sei in materieller Hinsicht begründet. Dem Beschwerdeführer seien die beantragten 22 Monate schweizerische Beitragsdauer anzurechnen. Der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 15. September 1965 bis am 19. Juni 1967 schweizerischen Wohnsitz gehabt und während mehr als einem Jahr Versicherungsbeiträge geleistet. Unter Anrechnung von deutschen Versicherungszeiten erfülle er die dreijährige Mindestbeitragsdauer;
dass die Vorinstanz beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Akten seien an ihre IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe;
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist;
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021, vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), beschwerdelegitimiert ist;
dass die Verfügung vom 18. Juni 2008 dem Beschwerdeführer postalisch nicht zugestellt werden konnte und sie daher gemäss Aktennotiz der Vorinstanz am 23. Juli 2008 während noch laufender Rechtsmittelfrist (Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) ein zweites Mal zugestellt wurde;
dass der erneute Versand ohne einen expliziten Vorbehalt erfolgte, die erneute Zustellung geschehe rein informationshalber und die Frist für ein allfälliges Rechtsmittel habe schon mit der fingierten Zustellung am Ende der postalischen Abholfrist begonnen;
dass somit durch die Zustellung vom 23. Juli 2008 eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] I 791/04 vom 13. März 2005, P 9/02 vom 2. Juli 2002, I 505/00 vom 30. März 2001, BGE 118
V 190);
dass ferner gemäss Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11) mit der Zustellung des Formulars E 211, datiert vom 12. August 2008, eine neue Rechtmittelfrist ausgelöst wurde;
dass somit die Rechtmittelfrist mit der Beschwerdeaufgabe vom
28. August 2008 gewahrt wurde;
dass die Beschwerde daher fristund formgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG) und somit darauf einzutreten ist;
dass gemäss Art. 2 IVG i.V.m. Art. 3 AHVG Versicherte beitragspflichtig sind, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben und für Nichterwerbstätige die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres beginnt;
dass diejenigen Versicherten Anspruch auf eine ordentliche Rente haben, welche bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, wobei die Anrechnung von Versicherungszeiten, welche in einem Mitgliedstaat der EU zurückgelegt worden sind, möglich ist (Art. 36 Abs. 1 IVG, Art. 38 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71);
dass der Beschwerdeführer nachweislich Beiträge während 22 Monaten, vom 1. Oktober 2005 bis 29. April 2007 und vom 1. Mai 2007 bis
31. August 2007, geleistet hat;
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten
wie auch die Vorinstanz und der Beschwerdeführer - zum Schluss kommt, dass die Voraussetzung der Mindestbeitragszeit erfüllt ist;
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung in der Sache neu zu verfügen;
dass das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG grundsätzlich kostenpflichtig ist, dem obsiegenden Beschwerdeführer wie auch der Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG);
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, der sich rechtlich vertreten liess eine Parteientschädigung zuzusprechen ist und der Stundenansatz für anwaltliche Vertreter CHF 200.- bis 400.- exkl. Mehrwertsteuer beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE),
dass ist für Leistungen von Anwältinnen und Anwälten, die im Ausland erbracht werden, keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE, Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG);
dass die Parteientschädigung mit Blick auf den beschränkten Aufwand inkl. Auslagen auf CHF 600.- festzusetzen und der Vorinstanz aufzuerlegen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]);
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2008 wird aufgehoben.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 600auszurichten.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (...)
das Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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