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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-3044/2006

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-3044/2006

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-3044/2006
Datum:31.10.2008
Leitsatz/Stichwort:Invaliditätsbemessung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Recht; IV-Stelle; Invalidität; Einkommen; Rente; Invalidenversicherung; Bericht; Beurteilung; Invaliditätsgrad; Anspruch; Einkommensvergleich; Gesundheit; Gutachten; Verfügung; Einsprache; Sinne; Rechtsprechung; Person; Prozent; Funktion; Einschränkung; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Verwaltung; Invalideneinkommen; Untersuchung; Invalidenrente
Rechtsnorm: Art. 52 VwVG ;Art. 60 ATSG ;Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:107 V 17; 125 V 256; 125 V 352; 125 V 353; 126 V 75; 129 V 222; 130 V 253; 130 V 257; 130 V 329; 130 V 343; 132 V 368
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II I C-3044/200 6

U r t e i l  v o m  3 1.  O k t o b e r  2 0 0 8

Besetzung

Parteien

Gegenstand

Richter Michael Peterli (Vorsitz),

Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

B._______, Deutschland, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,

1211 Genf 2, Vorinstanz.

IV (Rente).

Sachverhalt:

A.

Der am (...) 1945 geborene, verheiratete deutsche Staatsbürger B._______ hat in den Jahren 1977, 1979 sowie 1980 in der Schweiz gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung entrichtet ([Vorinstanz] act. 1 und 4). Er hat am 17. November 2004 bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente gestellt (act. 1). Die Landesversicherungsanstalt BadenWürttemberg (nachfolgend: LVA Baden-Württemberg) leitete dessen Gesuch zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung mit Schreiben vom 29. Dezember 2004 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) weiter.

B.

Mit Verfügung vom 22. September 2005 (act. 20) lehnte die IV-Stelle B._______s Rentenbegehren ab. Sie stützte sich dabei auf den Bericht von Dr. med. S._______, der zu Handen der LVA Baden-Württemberg erstellt wurde und mit welchem ein degeneratives LWS-Syndrom, Pangonarthrose links, arterielle Hypertonie sowie Adipositas diagnostiziert wurden (act. 17). Die IV-Stelle begründete ihren Entscheid damit, dass B._______ gemäss den Feststellungen im ärztlichen Bericht in der Lage sei, vollschichtig einer leichten Tätigkeit nachzugehen und somit weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine rentenrelevante durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege; ihm sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit in rentenausschliessender Weise zumutbar, weshalb er keinen Anspruch auf eine Rente habe.

C.

Gegen die Verfügung vom 22. September 2005 erhob B._______ am

19. Oktober 2005 (Posteingang IV-Stelle; act. 21) Einsprache und beantragte sinngemäss die Gewährung einer Invalidenrente.

D.

Mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2006 (act. 25) hat die IVStelle die Einsprache von B._______ abgewiesen und die Verfügung vom 22. September 2005 bestätigt. Er habe im Rahmen des Einspracheverfahrens keine neuen ärztlichen Unterlagen beigebracht,

weshalb an der Beurteilung in der Verfügung festgehalten werden müsse.

E.

Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2006 hat B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. November 2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) Beschwerde erhoben. Er beantragte sinngemäss die Gewährung eine Invalidenrente, da ein Behinderungsgrad von 40% festgestellt worden sei und er mit fast 62 Jahren keine Anstellung mehr finden könne.

F.

Per 1. Januar 2007 ist das bei der Rekurskommission anhängig gemachte Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

G.

Gegen die mit Verfügung vom 21. März 2007 bekannt gegebenen Mitglieder des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen.

H.

Die IV-Stelle liess sich mit Eingabe vom 20. April 2007 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei zwar in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit als Maschinenführer nur noch in einem Umfang von drei Stunden täglich arbeitsfähig, es sei ihm aber zumutbar, in sitzender oder wechselnder Körperhaltung leichtere Tätigkeiten vollzeitlich auszuüben. Die Erwerbseinbusse betrage gestützt auf den durchgeführten Einkommensvergleich (act. 35) lediglich knapp 38%, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.

I.

Der Beschwerdeführer hat innerhalb der angesetzten Frist keine Replik eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekursoder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

    2. Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

    3. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

    4. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

    5. Da die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

    1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

      (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

    2. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens - unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität - sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201).

    3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

3.

Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

    1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich für die Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids, vorliegend demnach der 24. Oktober 2006, massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343).

      Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision). Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IVRevision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab

      1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.

    2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

    3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte

      sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis

      2002, S. 62, E. 4b/cc).

    4. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungsund Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.

      Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG vom 26. Januar 2006, I 268/2005 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).

      Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001

      S. 114 E. 3b; Urteil des EVG vom 24. Januar 2000, I 128/98, E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des EVG vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hinweisen).

    5. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validenund Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).

    6. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).

    7. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b).

    8. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG).

4.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten gesundheitlichen Einschränkungen in seiner Arbeitsfähigkeit rentenrelevant eingeschränkt ist.

    1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe einen Behinderungsgrad von 40% erreicht und sei deshalb von seinem Arbeitgeber entlassen worden. Er habe dadurch eine erhebliche Einkommensminderung erlitten und habe zudem aufgrund seines Alters kaum mehr die Möglichkeit, eine neue Stelle zu finden.

    2. Die IV-Stelle macht demgegenüber geltend, aufgrund der Erkenntnisse aus den vorliegenden ärztlichen Gutachten sei dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit in sitzender oder wechselnder Körperhaltung ohne Zwangshaltung vollzeitlich zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe bei Annahme einer vollzeitigen Ausübung einer leidensangepassten, leichten Verweisungstätigkeit eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse von knapp 38%, weshalb er keinen Rentenanspruch habe. Gemäss ständiger Rechtsprechung habe die Invalidenversicherung zudem nicht dafür einzustehen, wenn eine allfällige ungünstige Arbeitsmarktlage oder das Alter des Versicherten die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erschweren.

    3. Vorweg ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde angerufene Grad der Behinderung von 40% ein Begriff im Sinne des deutschen neunten Sozialgesetzbuches vom

      19. Juni 2001 (IX. SGB; BGBl. I S. 1046, 1047) ist, welcher nicht identisch ist mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise der Invalidität im Sinne des schweizerischen Invalidenversicherungsrechts.

      Menschen sind gemäss dem IX. SGB dann behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 IX. SGB). Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung ist als Grad der Behinderung (GdB), nach Zehnergraden abgestuft, von 20 bis 100 festzustellen. Der GdB wird nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen definiert.

      Der GdB im Sinne des IX. SGB ist ein Mass für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Aus diesem Wert ist nicht auf das Ausmass der Leistungsfähigkeit zu schliessen. Vielmehr ist der GdB grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen. Massgebend für die Feststellung, ob und gegebenenfalls inwiefern eine Behinderung im Sinne von § 2 IX. SGB vorliegt, sind namentlich die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht". In der entsprechenden Tabelle wird den verschiedenen Gesundheitsstörungen ein bestimmter GdB zugeordnet. Die Eruierung des GdB nach dem IX. SGB ist somit eher mit der Bemessung der Integritätsentschädigung nach Art. 24 ff. des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) vergleichbar, bei der erhebliche Schädigungen der körperlichen oder geistigen Integrität pauschal mit einem bestimmten in einer Skala festgelegten Prozentsatz bewertet werden, als mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Sinne des schweizerischen Invalidenrechts. Entsprechend gestaltet sich auch die Aufgabe des Arztes ganz unterschiedlich, je nachdem ob der GdB nach dem IX. SGB beurteilt werden soll, oder aber die Arbeitsfähigkeit nach der schweizerischen Invalidenversicherung. Der GdB gemäss den Bestimmungen des

      IX. SGB ist somit - im Gegensatz zum Invaliditätsgrad in der schweizerischen Invalidenversicherung, der sich - wie erwähnt - aus der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit und der damit einhergehenden finanziellen Erwerbseinbusse herleitet - nicht oder nur sehr bedingt

      ein wirtschaftlicher Begriff. Es lassen sich somit aus dem GdB beim Beschwerdeführer keine Schlüsse hinsichtlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente nach schweizerischem Recht ziehen.

    4. Dr. med. S._______ hat den Beschwerdeführer im Auftrag der LVA Baden-Württemberg eingehend untersucht und mit Bericht vom

      10. Februar 2005 (act. 17) festgestellt, der Beschwerdeführer leide an

      (1) einem degenerativen LWS-Syndrom; (2) Pangonarthrose links; (3) arterieller Hypertonie sowie (4) Adipositas. Aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen könne der Beschwerdeführer nicht mehr in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit eingesetzt werden, es seien ihm lediglich noch leichte Tätigkeiten vollschichtig zumutbar. Hierbei sei allerdings zu beachten, dass diese Arbeiten unter Vermeidung von Nässe, Hitze, Kälte, Lärm, Bücken, Heben, Tragen von Lasten sowie von Klettern oder Steigen zu verrichten seien. Überdies sei die Arbeit unter wechselnder Körperhaltung, abwechselnd im Gehen, Stehen und Sitzen durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, Bildschirmarbeit zu verrichten, die Arbeit zu Hause und ohne Hilfe einer anderen Person durchzuführen. Die festgestellten Einschränkungen bestünden bereits seit dem Datum des Rentenantrages am 17. November 2004 und eine Besserung des Gesundheitszustandes sei auch durch medizinische Rehabilitation nicht zu erwarten.

    5. Dr. med. P. ____, Facharzt für Chirurgie, Sozialmedizin, Chirotherapie und Sportmedizin, Vertrauensarzt der Gutachterstelle der LVA Rheinland-Pfalz, hat den Beschwerdeführer erneut eingehend untersucht und mit Bericht vom 21. September 2005 (act. 29) folgende Diagnosen gestellt: (1) mässiggradige Belastungsminderung des linken Beines mit mässiggradigem Hinken bei Zustand nach Kniegelenkspiegelung mit Verschleisserkrankung und Entfernung eines Kniesehnentumors, leichtgradig eingeschränkte Beweglichkeit links im Seitenvergleich mit Kapselschwellung und leichter Kraftminderung; (2) klinisch nachweisbare Verschleisszeichen des rechten Kniegelenkes ohne Funktionseinschränkung und ohne Reizsymptomatik; (3) klinisch leichtgradige Verschleisszeichen beider Schultergelenke ohne wesentliche Funktionseinschränkung; (4) LWS-Syndrom mit mässiggradiger Bewegungseinschränkung ohne Nervenreizsymptomatik bei röntgenologisch nachweisbarer Fehlhaltung mit möglicher Fehlanlage und z.T. deutlicheren Verschleisserscheinungen; (5) leichtgradiges HWS-Syndrom ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne Nervenreizsymptomatik bei röntgenologisch nachweisbaren mässiggradigen polysegmentalen Verschleisszeichen; (6) die im Vorgutachten erhobenen Diagnosen sowie (7) häufiges Wasserlassen mit Dranginkontinenz. Aufgrund der beschriebenen Diagnosen sei der Beschwerdeführer in der Lage seine bisherige Tätigkeit während höchstens drei Stunden pro Tag auszuüben. Hingegen sei es ihm möglich, ohne besonderen Zeitdruck eine leichte Tätigkeit mit wechselnder Körperhaltung, abwechselnd im Gehen, Stehen und Sitzen unter Vermeidung von Nässe, Bücken, Heben und Tragen von Lasten, Klettern oder Steigen oder Absturzgefahr vollschichtig auszuüben. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, Bildschirmarbeit zu verrichten, die Arbeit zu Hause und ohne Hilfe einer anderen Person durchzuführen. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei auch durch medizinische Rehabilitation nicht zu erwarten.

    6. Dr. med. R._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Hausärztin des Beschwerdeführers, hält in ihrem Attest vom 13. Februar 2006 (act. 30) fest, sie halte die Beurteilung von Dr. med. P. ____ nicht für zutreffend, da aufgrund der beschriebenen Einschränkungen keinesfalls denkbar sei, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit weiterhin verrichten könne, da in dieser Tätigkeit vor allem das Tragen und Heben von Lasten der Grundstock der Arbeit seien.

    7. Dr. med. H._______, Arzt für Orthopädie, Sportmedizin/Chirotherapie, physikalische Therapie, hat den Beschwerdeführer im Auftrag des Sozialgerichts Koblenz untersucht und gestützt auf die ihm übersandten Gerichtsund Verwaltungsakten sowie auf die eingehende Anamneseerhebung und klinische Untersuchung vom 23. Mai 2006 sowie gestützt auf die vorgelegten Röntgenbilder ein fachorthopädisches Gutachten vom 19. Juni 2006 (act. 31) erstellt. Er ist zum Schluss gekommen, dass die wesentlichen Untersuchungsparameter der Untersuchung vom 21. September 2005 mit der jetzigen Untersuchung identisch seien und folgende Diagnosen gestellt werden könnten: (1) leichtes Impingement Syndrom der rechten Schulter mit schmerzhaften Bewegungsabläufen ohne funktionelle Einschränkung; (2) erhebliche degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit nur geringen funktionellen Einschränkungen aber glaubhafter Beschwerdesymptomatik; (3) deutliche degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit der Entwicklungsstörung eines Wirbelkörpers, kurzbogiger Skoliose, Belastungsbeschwerden, funktionelle Einschränkung; (4) retropatellare Arthrose rechtes Kniegelenk ohne relevante Funktionseinschränkung sowie (5) fortgeschrittene Kniegelenksarthrose links mit

      arthrogenem Reizzustand, chronische Kapselreizung und schmerzhafter Funktionseinschränkung. Aufgrund der Erkrankungen der Halsund Lendenwirbelsäule, aber auch in geringem Umfange aufgrund der Erkrankungen beider Kniegelenke sei der Beschwerdeführer daran gehindert, schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten zu verrichten. Im Sinne einer Positivbeschreibung sei der Beschwerdeführer in der Lage, eine körperlich leichte Wechseltätigkeit mit vornehmlich sitzender aber zeitweise auch gehender und stehender Komponente durchzuführen.

    8. Dr. med. L._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle hat mit Bericht vom 23. März 2007 (act. 34) die drei neusten Arztberichte gewürdigt und ist - in Übereinstimmung mit den vorgelegten Gutachten - zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer zweifellos Abnützungen am Bewegungsapparat vorlägen, die eine weitere Tätigkeit in seiner bisherigen Arbeit nicht mehr zuliessen, dass diese aber auf die Arbeit in einer Verweistätigkeit weder aus orthopädischer noch aus allgemeinmedizinischer Gesamtsicht einen relevanten Einfluss hätten.

    9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche eingeholten ausführlichen Gutachten (act. 17, 29, 31 und 34) zum selben Schluss kommen und sich nicht widersprechen. Die befragten Ärzte gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer eine leichte, wechselseitige Tätigkeit vollzeitlich ausüben kann und lediglich in seiner bisherigen Arbeit wesentlich eingeschränkt sei. Die Hausärztin ist zwar in ihrem kurzen Attest (act. 30) der Ansicht, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr in der Lage sei, körperlich schwere Arbeit zu verrichten; zur Möglichkeit, leichtere Arbeiten zu verrichten, äussert sie sich allerdings nicht. Ihre weiteren Äusserungen sind zum Teil nicht nachvollziehbar (z.B. betreffend Zeitpunkt der Gutachten) und im Übrigen nicht fundiert, da sie - im Gegensatz zu den weiteren Gutachten - mit keinerlei Untersuchungsergebnissen belegt werden, so dass nicht darauf abzustellen ist.

      Die Beurteilung der IV-Stelle, die ihrem Entscheid eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu Grunde legte, ist demnach nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters möglicherweise Schwierigkeiten haben könnte, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, ist gemäss herrschender Rechtsprechung dabei ausser Acht zu lassen, da es sich um

      invaliditätsfremde Gründe handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2007 [9C_382/2007 E.4.3]; BGE 107 V 17 E. 2c).

    10. Zu prüfen bleibt der von der Verwaltung durchgeführte Einkommensvergleich.

Gestützt auf die Fragebögen des Beschwerdeführers sowie seines vormaligen Arbeitgebers ist die IV-Stelle von einem Valideneinkommen von monatlich Euro 1'796.33 ausgegangen. Dies ist zutreffend und wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle auf die Löhne abgestellt, die der Beschwerdeführer durch Arbeit in verschiedenen möglichen Verweistätigkeiten noch erzielen könnte. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wurden dabei die drei Tätigkeiten mit den geringsten Einkommen berücksichtigt. Es sind dies: Zuschneiden von Leder in einer Schuhfabrik mit einem zu berücksichtigenden monatlichen Einkommen von Euro 1'456.78; Hilfsarbeiter in der Maschinenkonstruktion mit einem monatlichen Einkommen von Euro 1'574.30 oder Näher in einer Schuhfabrik mit einem monatlichen Einkommen von Euro 1'441.57. Durchschnittlich ergibt das ein Invalideneinkommen von Euro 1'490.88. Die IV-Stelle hat sodann bei der Berechnung des Invaliditätsgrades unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zusätzlich einen leidensbedingten Abzug von 25% vorgenommen.

Nach der Rechtsprechung ist bei der Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben, denen mit einem Abzug vom Invalideneinkommen zu begegnen ist. Ein solcher Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. Ganz allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (zum Ganzen: BGE 126 V 75).

Indem die IV-Stelle den maximalen leidensbedingten Abzug angewendet hat, hat sie der Situation des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen. Der Vergleich des Valideneinkommens von Euro 1'796.33 und des Invalideneinkommens von Euro 1'118.16 ergibt einen Invaliditätsgrad von 37,75%. Auch hier ist nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid der IV-Stelle zu beanstanden wäre. Der Beschwerdeführer rügt denn auch die Berechnung zu Recht nicht.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit möglich ist und aufgrund des Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 37.75% resultiert. Der Beschwerdeführer ist demzufolge mit diesem Invaliditätsgrad nicht rentenberechtigt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.

    1. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verfahren kostenlos (Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom

      16. Dezember 2005 [AS 2006 2004], lit. c in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit

      1. Juli 2006 [AS 2006 2003] bzw. in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG).

    2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

  • die Vorinstanz

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand:

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