Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-5163/2008 |
Datum: | 12.12.2008 |
Leitsatz/Stichwort: | Finanzmarktaufsicht |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Massnahme; Massnahmen; Entscheid; Verfahrens; Untersuchungsbeauftragten; Kostenvorschuss; Parteien; Standslosigkeit; Beschwerdeverfahren; Einzelrichter; Frank; Seethaler; Gerichtsschreiberin; Marion; Spori; Postfach; Einsetzung; Publikumseinlagen; Kapitalanlage; Kostenverlegung; Stellungnahme; Verfahrenskosten |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung II B-5163/200 8
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Einzelrichter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Marion Spori.
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Michael Kunz, Kapellenstrasse 14, Postfach 7015, 3001 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Aufsicht über Kreditinstitute; vorsorgliche Massnahmen Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten.
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. August 2008 betreffend vorsorgliche Massnahmen (Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten) gegen den Beschwerdeführer und vier weitere Personen die zuvor mit superprovisorischer Verfügung angeordneten Massnahmen bestätigte, das heisst unter anderem die Ernennung von zwei Untersuchungsbeauftragten, die Sperre von Kontoverbindungen der Verfügungsadressaten, die Ermächtigung der Untersuchungsbeauftragten, über Vermögenswerte auf gesperrten Konten zu verfügen und Kostenvorschüsse zu beziehen;
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Datum vom
14. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei bezüglich der Ziffern 2 - 9 soweit ihn selber betreffend aufzuheben, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und es seien weitere vorsorgliche Massnahme nach Art. 56 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu treffen;
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz am 19. September 2008 aufforderte, eine Vernehmlassung einzureichen;
dass sich die Vorinstanz am 10. Oktober vernehmen liess;
dass die Vorinstanz am 29. Oktober 2008 in gleicher Sache einen Entscheid betreffend unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen/ kollektive Kapitalanlage/unerlaubter Effekten-handel/Werbeverbot fällte, worin sie unter anderem feststellte, dass der Beschwerdeführer ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen habe und damit gegen das Bankengesetz verstossen habe, dass er eine kollektive Kapitalanlage öffentlich anbiete und vertreibe und damit gegen das Kollektivanlagengesetz verstosse sowie dass er gewerbsmässig eine Effektenhändlertätigkeit ausübe und damit gegen das Börsengesetz verstosse;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
2. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht;
dass mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 29. Oktober 2008 das vorgängige Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos geworden ist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuschreiben ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]);
dass sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 26. November 2008 aufforderungsgemäss zur Frage der Kostenverlegung äusserte;
dass diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu geben ist;
dass die Verfahrenskosten bei gegenstandslos gewordenen Verfahren in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, bzw. - falls das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist - die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt werden (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]);
dass es sich, weil das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, rechtfertigt, im Rahmen des nun hängigen Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2008 über die Kostenverlegung (Verfahrensund Parteikosten) des abzuschreibenden Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen zu entscheiden, so dass sich eine Abschätzung der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes und damit der Prozessaussichten oder der Frage, wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, im jetzigen Zeitpunkt erübrigt;
dass der vom Beschwerdeführer am 14. August 2008 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- an den im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2008 zu zahlenden Kostenvorschuss angerechnet wird.
Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 26. November 2008 geht zur Kenntnis an den Beschwerdeführer.
Das Beschwerdeverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung wird im Rahmen des vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 2. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahrens entschieden.
Der vom Beschwerdeführer am 14. August 2008 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird an den Kostenvorschuss angerechnet, welcher im mit Beschwerde vom 2. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahren zu bezahlen ist.
Dieser Entscheid geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage gemäss Ziffer 1)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 257/25354; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Spori
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 12. Dezember 2008
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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