E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil B-2112/2008

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-2112/2008

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-2112/2008
Datum:09.10.2008
Leitsatz/Stichwort:Schweizerische Maturität
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Prüfungen; Maturität; Begründung; Vorinstanz; Maturitätsprüfung; Bundesverwaltungsgericht; Rekrutenschule; Recht; Entscheid; Noten; Maturitätsprüfungen; Verfügung; Mathematik; Beschwerdeführers; Vorbringen; Gericht; Richter; Schweizerische; Eingabe; Fächern; Vernehmlassung; Terminkollision; Prüfungssession; Parteien; Maturitätskommission; Rechtsbegehren; Bezug; Hinsicht
Rechtsnorm: Art. 44 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:109 Ib 134; 109 Ib 246; 118 Ib 134; 130 I 312
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

{T 0/ 2 }

Abteilung II B-2112/200 8

U r t e i l  v o m  9.  O k t o b e r  2 0 0 8

Besetzung

Parteien

Gegenstand

Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz),

Richterin Maria Amgwerd, Richter Jean-Luc Baechler; Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl.

N._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Maturitätskommission Staatssekretariat für Bildung und Forschung Maturitätsprüfungen

Vorinstanz, Maturaprüfung.

Sachverhalt:

A.

Am 13. März 2008 eröffnete die Schweizerische Maturitätskommission (Vorinstanz) N._______ (Beschwerdeführer) den Entscheid betreffend seiner zwischen dem 18. Februar 2008 und dem 11. März 2008 abgelegten Maturitätsprüfung. Daraus ging hervor, dass der Beschwerdeführer insgesamt 87 Punkte (gewichtete Durchschnittsnote von 3,78) erreicht hatte, und er somit die Maturitätsprüfung nicht bestanden hat.

B.

Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss stellte er das Rechtsbegehren, dass ihm die Eidgenössische Maturität zu erteilen sei. Zur Begründung brachte er vor, er habe sich während der Prüfungen "in einem psychischen Tief" befunden, welches darauf zurückzuführen gewesen sei, dass er am 10. März 2008, mithin einen Tag vor dem Ende der Prüfungen, hätte in die Rekrutenschule einrücken müssen. Nur mit grosser Mühe sei es ihm gelungen, das Einrückdatum zu verschieben. Aus diesem Grund sei er während der Prüfungen gedanklich schon bei der Rekrutenschule gewesen.

Am 13. April 2008 stellte er einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. Ferner führte er aus, dass er anlässlich der schriftlichen Mathematikprüfung nicht das Gefühl gehabt habe, nichts zu wissen. In Bezug auf die Fremdsprachen sei ihm klar, dass diese nicht seine Stärke seien. Jedoch glaube er, dass bei den mündlichen Prüfungen jeweils eine halbe Note mehr möglich gewesen wäre. Den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wies das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. April 2008 aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Mit Eingabe vom 26. April 2008 besserte der Beschwerdeführer seine Beschwerde nach und konkretisierte seine Begehren dahingehend, dass die Noten in den Fächern Deutsch (schriftlich und mündlich), Französisch (schriftlich und mündlich), Englisch (schriftlich und mündlich) sowie Mathematik (schriftlich) anzuheben seien. Weiter beantragte er, ihm sei "als Beweismittel" Einsicht in die jeweiligen Prüfungsunterlagen zu gewähren.

C.

In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2008 sowie der verbesserten Vernehmlassung vom 7. August 2008 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich eine Anhebung der Noten des Beschwerdeführers schon aufgrund seiner ungenügenden Beschwerdebegründung nicht rechtfertige. Er bringe lediglich vor, dass er sich aufgrund der Kollision der Daten von Prüfungen und Beginn der Rekrutenschule psychisch belastet gefühlt habe. Dieses Vorbringen sei nicht zu hören, da die Prüfungstermine rechtzeitig publiziert worden seien und der Beschwerdeführer somit vor Prüfungsbeginn um die Klärung der Terminkollision hätte besorgt sein können. Ansonsten hätte der Beschwerdeführer sich während der Session jederzeit aufgrund genügender psychischer Gründe von den Prüfungen zurückziehen können. In materieller Hinsicht sei keineswegs ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer gerügten Prüfungen nicht korrekt korrigiert worden seien oder dass anlässlich der mündlichen Prüfungen Unregelmässigkeiten aufgetreten wären.

D.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. August 2008 die Vernehmlassung sowie die verbesserte Vernehmlassung der Vorinstanz samt Prüfungsunterlagen zu und gab ihm gleichzeitig die Gelegenheit, bis am 19. September 2008 eine Replik einzureichen, in welcher er insbesondere auszuführen habe, inwiefern und weshalb er in den einzelnen Prüfungen eine Anhebung der Noten verlange bzw. mit der Bewertung der Experten nicht einverstanden sei.

Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Der angefochtene Entscheid vom 13. März 2008 stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar.

      Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Schweizerischen Maturitätskommission betreffend das Ergebnis von Eidgenössischen

      Maturitätsprüfungen richtet sich gemäss Art. 29 der Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung vom 7. Dezember 1998 (Maturitätsprüfungsverordnung, SR 413.12) nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Laut Art. 31 und 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.

      Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

      Die Eingabefrist ist gewahrt (Art. 50) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).

    2. Vorliegend stellt sich im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Beschwerde bzw. die Nachbesserungen dazu in Bezug auf die angefochtenen Prüfungsresultate im Rahmen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügend begründet hat.

      Mit seiner Beschwerde vom 29. März 2008 machte er in formeller Hinsicht geltend, er sei während der Prüfungssession unter psychischem Druck gestanden, weil das Datum der mündlichen Prüfungen mit jenem für das Einrücken in die Rekrutenschule kollidiert habe. In seiner Eingabe vom 13. April 2008 führte er materiell aus, dass er die tiefe Note in der schriftlichen Mathematikprüfung nicht nachvollziehen könne und in den mündlichen Sprachprüfungen jeweils eine halbe Note mehr möglich gewesen wäre. Weiter begründet er seine Beschwerde nicht.

      1. Art. 52 Abs. 1 VwVG verlangt vom Beschwerdeführer im Sinn einer Eintretensvoraussetzung u.a. die Begründung seiner Beschwerde. Fehlt eine solche oder ist sie unklar, kann das Gericht dem Beschwerdeführer gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ansetzen. Kommt der Beschwerdeführer auch dann seiner Begründungspflicht nicht oder nicht in genügendem Masse nach, tritt das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Beschwerde ein.

        Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen die Anforderungen an die Begründung nicht übermässig hoch sein. So genügt es, wenn das erkennende Gericht aus der Beschwerde ableiten kann, in

        welchen Punkten und aus welchen Gründen der Entscheid der Vorinstanz angefochten wird, welche Rechtsbegehren der Beschwerdeführer stellt, und auf welche Tatsachen er sich dabei stützt (BGE 130 I 312 E. 1.3.1; Entscheid B-7949/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2008 E. 3). Um die Begründungspflicht zu erfüllen, bedarf es lediglich einer kurzen Begründung (BGE 109 Ib 246 E. 3c); sie muss sich jedoch in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzen, wobei sie nicht materiell richtig zu sein braucht, hingegen aber sachbezogen sein muss (BGR 131 II 449 E. 1.3). Das Bundesgericht tritt dann nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese überhaupt keine Begründung enthält oder den nötigen Sachbezug völlig vermissen lässt (BGE 118 Ib 134 E. 2; BGE 109 Ib 134 E. 2).

      2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Gelegenheit dazu nicht dargetan, weshalb die von ihm angefochtenen Prüfungen besser zu bewerten seien. Aus seinen Rechtsbegehren ist wohl ersichtlich, dass er in den von ihm gerügten Fächern höhere Noten verlangt, welche ihm das Bestehen der eidgenössischen Maturitätsprüfungen ermöglichen sollen; jedoch ist die Begründung, wonach er die tiefe Note im Fach Mathematik nicht nachvollziehbar finde und in den sprachlichen Fächern höhere Noten möglich gewesen wären, ungenügend. Für das erkennende Gericht ist in keiner Art und Weise nachvollziehbar, inwiefern die Experten die Prüfungen nicht korrekt bewertet haben sollen und weshalb unter diesen Umständen jeweils höhere Noten zu gewähren seien.

        Auf das Begehren, wonach die Noten in den Fächern Mathematik schriftlich und Deutsch, Französisch und Englisch schriftlich und mündlich anzuheben seien, ist deshalb mangels genügender Begründung gemäss Art. 52 Abs. 3 VwVG nicht einzutreten.

    3. Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend macht, anlässlich der Prüfungssession aufgrund einer Terminkollision mit dem Militär psychisch belastet gewesen zu sein, ist hingegen auf die Beschwerde einzutreten. Dieses Vorbringen ist verständlich formuliert und nachvollziehbar erklärt, weshalb es den Anforderungen an eine genügende Begründung standhält.

2.

Vorliegend bleibt zu beurteilen, inwiefern das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund einer Terminkollision der mündlichen Maturaprüfungen mit dem Einrücken in die Rekrutenschule psychisch belastet gewesen sei, eine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids rechtfertigt.

    1. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe am 11. März 2008 mündliche Maturitätsprüfungen absolvieren müssen, obwohl er bereits am 10. März 2008 in die Rekrutenschule hätte einrücken müssen. Die Vorinstanz bestätigt die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wobei sie aber festhält, der Beschwerdeführer habe sich erst lange nach der Publikation der Prüfungstermine gemeldet, um auf das Problem aufmerksam zu machen. Er sei vom wissenschaftlichen Berater der Vorinstanz deshalb gebeten worden, beim Kreiskommando um eine Verschiebung des Dienstantritts nachzusuchen. Ferner hätte der Beschwerdeführer jederzeit die Session unterbrechen können, wenn er ein psychologisches Attest vorgelegt hätte.

    2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers können nicht gehört werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hat sich der Beschwerdeführer eine allfällige aus der Terminkollision zwischen der Prüfungssession und dem Beginn der Rekrutenschule resultierende psychische Belastung selbst zuzuschreiben. Sowohl die Termine, an welchen mündliche Prüfungen stattfinden konnten als auch das Datum, an welchem der Beschwerdeführer in die Rekrutenschule hätte einrücken müssen, waren ihm lange im Voraus bekannt: Im Fall der Maturitätsprüfungen hätte er der Internetseite der Vorinstanz ab dem 16. August 2007 entnehmen können, in welchem Zeitraum die Prüfungen stattfinden. In Bezug auf die Rekrutenschule ist notorisch, dass das Einrückdatum in der Regel schon anlässlich der Aushebung bekannt gegeben und der Marschbefehl kurz darauf zugestellt wird. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre es für den Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, das entsprechende Datum beim Kreiskommando zu erfragen. Es obliegt ausschliesslich und allein dem Beschwerdeführer, die Termine zweier ausserordentlich wichtiger Veranstaltungen aufeinander abzustimmen und nötigenfalls die zum Verschieben erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er während der Prüfungssession psychisch belastet gewesen sei, zum jetzigen Zeitpunkt noch gehört werden könnte, ändert dies nichts an der Tatsache, dass das Recht durch selbstverschuldetes Verhalten hervorgerufene Erschwernisse nicht schützt. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern ihm der Unterbruch der Prüfungen und das Einholen eines psychologischen Attests zum Zeitpunkt, als der psychische Druck für ihn offenbar unerträglich wurde, nicht möglich gewesen sein soll. Schliesslich kommt hinzu, dass eine gewisse psychische Belastung in Prüfungssituationen nichts Aussergewöhnliches darstellt und viele Prüflinge davon betroffen sind.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

3.

Unter diesen Umständen werden dem Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten auferlegt. Sie werden in Anwendung von Art. 1 i.V.m Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem vom Beschwerdeführer am 28. April 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Parteientschädigung wird keine ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Parteientschädigung wird keine ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

  • die Vorinstanz (Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans-Jacob Heitz Kaspar Luginbühl

Versand: 20. Oktober 2008

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.