Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-3359/2007 |
Datum: | 22.05.2007 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung |
Schlagwörter : | Wegweisung; Bundesverwaltungsgericht; Massob; Beschwerdeführers; Reise; Identität; Asylgesuch; Identitäts; Verfügung; Mitglied; Vollzug; Identitätspapier; Flüchtlingseigenschaft; Recht; Verfahren; Vorinstanz; Empfangs; Veranstaltung; Akten; Schweiz; Feststellung; EMARK; Quot;; Verfahrens; Nigeria; Nichteintreten; Anhörung |
Rechtsnorm: | Art. 48 VwVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abtei lung V E- 3359/2007
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{T 0/2}
Mitwirkung: Richter Weber, Richterin Kojic, Richter Dubey Gerichtsschreiber Hardegger
B._______, Nigeria, wohnhaft C._______,
Beschwerdeführer
gegen
Vorinstanz
betreffend
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland mit dem Motorrad am 25. März 2007 verliess, anschliessend die Strecke von E._______nach F._______ im Taxi zurücklegte und dort ein Schiff bestieg, das ihn bis nach Mailand (Italien) transportierte,
dass der Beschwerdeführer am 9. April 2007 illegal auf schweizerisches Gebiet gelangt sei, wo er am 11. April 2007 in Basel ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 11. April 2007 und in der Anhörung vom 18. April 2007 aufforderte, innerhalb von 48 Stunden seine Identität mit rechtsgenüglichen Reisepapieren zu belegen, ansonsten auf das Asylgesuch allenfalls nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel am 18. April 2007 summarisch und am 2. Mai 2007 direkt und einlässlich zu seiner Person und den Ausreiseund Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei ein (...) und stamme aus (...), Nigeria, und habe seit 1993 in (...) gewohnt,
dass er im Juli 2006 Mitglied der regimekritischen Bewegung Massob ("Movement of Actualisation of the Sovereign State of Biafra") geworden sei und im selben Monat an einer Veranstaltung der Massob in (...) teilgenommen habe,
dass die Regierung Soldaten gesandt habe, um diese Veranstaltung zu unterbinden, und die Soldaten auf die Teilnehmer geschossen hätten,
dass deshalb die anfänglich friedliche Veranstaltung im Tumult geendet und jeder Anwesende um sein Leben gefürchtet habe,
dass Teilnehmer der Veranstaltung gegen die Soldaten gekämpft und Vandalenakte begangen hätten,
dass viele Mitglieder der Massob und Zivilisten durch Schusswunden verletzt worden seien und später die nigerianische Presse von zirka (...) getöteten Personen ausgegangen sei, jedoch die wirkliche Zahl an Toten weit höher gelegen sei,
dass sich der Beschwerdeführer während dieser Veranstaltung in (...) rechtzeitig und unverletzt vor einem Zugriff der Sicherheitskräfte habe in Sicherheit bringen können,
dass er sich in der Folge im Quartier (...) versteckt gehalten habe,
dass er am 25. März 2007 von einem Meeting nach (...) zurückgekehrt sei und festgestellt habe, dass ihn die Sicherheitskräfte auch dort gesucht hätten,
dass er deshalb sein Heimatland verlassen habe,
dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer keine Reisepapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. Mai 2007 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. April 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen anführte, trotz entsprechender Aufforderung habe der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keinerlei Reisepapiere oder Dokumente zu den Akten gereicht, welche seine Identifizierung erlauben würden,
dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, ein rechtsgenügliches Identitätspapier nachzureichen,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend Reiseweg unplausibel und oberflächlich sowie angesichts der zahlreichen Personenkontrollen auf Schiffsüberfahrten von Afrika nach Europa nicht realitätskonform ausgefallen seien,
dass deshalb anzunehmen sei, dass er seine Identitätspapiere den schweizerischen Behörden vorenthalte, um einen möglichen Wegweisungsvollzug zu verhindern,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich haltlose Angaben zu Protoll gegeben habe, demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass auch keine Wegweisungshindernisse bestünden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, die Anerkennung als politischer Asylsuchender und die Gewährung des Asyls in der Schweiz beantragte,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig eine dem Internet entnommene Liste von namentlich aufgeführten Mitgliedern der Massob einreichte, die im Rahmen einer Auseinandersetzung vom (...) in (...) von nigerianischen Sicherheitskräften ermordet oder verwundet worden seien,
dass die Vorakten am 18. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, [VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110],
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt (s. unten) - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die bisherige zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1., S. 240 f.),
dass deshalb auf den Antrag betreffend Asylgewährung nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid summarisch begründet wird (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel am 18. April und 2. Mai 2007 protokollierte Aussagen zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Vorinstanz zu Recht die vom Beschwerdeführer angegebenen Reisemodalitäten nicht für nachvollziehbar hält, und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitätsund Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal auch in der Beschwerde nichts glaubhaft geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung hätte führen können,
dass die ins Feld geführte Behauptung, wonach sich der Beschwerdeführer während der ganzen Schiffsreise von zwei Wochen Dauer isoliert von der Aussenwelt in einem finsteren Raum dieses Schiffes versteckt gehalten habe und - im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen - bereits in Genua an Land gegangen sei (vgl. Beschwerde, S. 2), nicht
zu überzeugen vermag, zumal er bis anhin nie eine solche Situation an Bord geschildert und wiederholt darauf bestanden hatte, erst in Mailand an Land gegangen zu sein (act. 1 S. 7, act. 7 S. 7f.),
dass der Beschwerdeführer bloss einen Parteiausweis der Massob einreichte und Versuche zur Beschaffung und die Einreichung eines rechtsgenüglichen Identitätsausweises nicht in Aussicht stellte, obschon ihm genügend Zeit hierfür geblieben wäre und er nahe Angehörige im Heimatstaat hat (vgl. act. A 1 S. 3, 4),
dass es sich beim Massob-Ausweis - ungeachtet der vom BFM aufgeführten Mängel - jedenfalls nicht um ein rechtsgenügliches Reiseoder Identitätspapier handelt,
dass sich an der obigen Beurteilung zudem selbst dann nichts ändern könnte, wenn nachträglich sogar Reisepapiere und Identitätspapiere eingereicht werden sollten, da der Beschwerdeführer keine genügende Entschuldigung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen konnte, seine Vorbringen zu den Verfolgungsund Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind (vgl. zur Haltlosigkeit die unten stehenden Ausführungen) und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die für die vorliegende Konstellation nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c/aa, S. 109 f.),
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei feststeht,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zur deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer hierzu geltend machte, dass Mitglieder der Massob in Nigeria verfolgte Personen seien, weil sie für die Unabhängigkeit Biafras eintreten würden, weshalb er bei einer Rückkehr damit zu rechnen habe, dass man ihn verhöre und wohl lebenslang in Haft halte (vgl. Beschwerde, S. 3),
dass weiter der eingereichte Internetauszug die Information enthält, wonach tausende Angehörige der Massob unter den nigerianischen Sicherheitskräften zu leiden hätten und ohne gesetzliche Grundlage in Haft gehalten würden,
dass der Beschwerdeführer behauptete, im Juli 2006 als einfaches Mitglied der Massob beigetreten zu sein und einen Parteiausweis erhalten zu haben,
dass der vom Erscheinungsbild her nicht vertrauenserweckende Mitgliederausweis (schlecht laminiert, Unterschrift unklar, allenfalls Eigenfabrikat; vgl. Hinweis des Beschwerdeführers auf S. 2 der Beschwerde: "Die Karte mag einen zusammengesetzten Eindruck vermitteln...") ein Ausstellungsdatum vom 1. Mai 2005 enthält,
dass der Beschwerdeführer angab, dieses Ausstellungsdatum sei ein regionaler Code, den damals der Führer der Massob auf sein eigenes Unterschriftsfeld eingesetzt habe (act. 7 S. 5), was jedoch nicht überzeugt,
dass darüber hinaus die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblich für seine Ausreise relevanten Vorfällen in keiner Weise substanziiert oder plausibel ausgefallen sind und durchwegs nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in
der geltend gemachten Form vermitteln,
dass dies namentlich seinen Beitritt zur Massob (act. A 7 S. 3 und 4) und seine Tätigkeiten bei der Organisation (act. A 1 S. 5, act. A 7 S. 3), seine Angaben zum engeren und weiteren persönlich bekannten Umfeld in der Partei (act. A 7 S. 4), zur Beschaffung der Parteikarte (act. A 7 S. 4), zu den Vorgängen während der politischen Veranstaltung in (...) (act. A 7 S. 3, 5 und 6), zur Suche in (...) (act. A 7 S. 7) betrifft,
dass der Beschwerdeführer zudem ausweichende Aussagen zu seiner Mitgliedschaft in der Massob, den Vorfällen in (...), zur Flucht aus (...) und zum Verhalten in (...) gemacht hat,
dass er somit offensichtlich keine fundierte Kenntnis über die angeblichen Ereignisse besitzt,
dass nicht einmal die Herkunft des Beschwerdeführers unzweifelhaft ist (Aba oder Anambra, act. A 7 S. 6),
dass auch die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach ihm "keine wirkliche Möglichkeit (während der Befragung) geboten worden sei, detailliertere Angaben zum Geschehen zu machen", der Realität widerspricht (vgl. Beschwerde S. 2),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch sonst keine stichhaltigen Argumente vorbringt, die die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung in Zweifel zu ziehen oder zu entkräften vermöchten,
dass in der Beschwerde nun vielmehr versucht wird, die überzeugende Argumentation der Vorinstanz durch eine nachträgliche Änderung und Ersetzung des ursprünglich angegebenen Sachverhalts zu entkräften,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgungsund Fluchtgründe somit haltlos ausgefallen sind, weshalb für die entsprechenden Einzelheiten auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht zur Frage geäussert hat, welchem Beweismassstab die in Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG erwähnte Feststellung bzw. Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG) unterliegen,
dass vorliegend diese Frage jedoch offen gelassen werden kann, zumal der Beschwerdeführer - sogar unter Annahme des Beweismasses der Haltlosigkeit, dem gemäss Rechtsprechung der früheren ARK die Nichteintretenstatbestände von Art. 32 Abs. 2 Bst. e und f AsylG unterliegen (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3., S. 16 f.; 2006 Nr. 33 E. 6.1.,
S. 369) und bis zum 31. Dezember 2006 der frühere Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG unterlag (EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.2., S. 242 ff.; EMARK 2004 Nr. 22 E. 5b, S. 149) - keine
Gründe geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG als nötig erscheinen lassen würden,
dass deshalb auch ohne Beantwortung der Frage nach dem anzuwendenden Beweismass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311] vgl. die bisherige zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatoder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass in gesundheitlicher Hinsicht keine Wegweisungshindernisse aktenkundig sind und der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über zwölf Jahre schulische und berufliche Erfahrungen als Selbständigerwerbender im (....) verfügt,
dass der Beschwerdeführer die englische Sprache und Ibo beherrscht,
dass im Heimatort und in (...) seine nächsten Angehörigen (...) leben (vgl. act. A 1, S. 3), weshalb im Heimatstaat des Beschwerdeführers von einem intakten sozialen und wirtschaftlichen Beziehungsnetz auszugehen ist,
dass aufgrund der obigen Ausführungen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde in Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesgericht vom 16. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.1] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden der Beschwerdeakten zuzustellen; (Beilage: Einzahlungsschein)
BFM, Empfangsund Verfahrenszentrum (...) N D._______ (vorab per Telefax)
H._______(per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Thomas Hardegger
Versand am:
B._______, Nigeria,
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Ort:
Datum:
Unterschrift:
Diese Empfangsbestätigung ist nach der Unterzeichnung dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden der Beschwerdeakten zuzustellen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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