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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-6853/2007

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-6853/2007

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-6853/2007
Datum:22.10.2007
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Wegweisung; Identität; Beschwerdeführers; Asylgesuch; Schweiz; Verfahren; Vorinstanz; Nigeria; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Flüchtlingseigenschaft; Verfahrens; Verfügung; Identitätsdokumente; Entscheid; Wegweisungsvollzug; Beschwerden; Richter; Einreichung; Zeitpunkt; Vollzug; Sinne; Identitätspapiere; Akten; Wegweisungsvollzugs; Nichteintreten; Mutter; Rechtspflege
Rechtsnorm: Art. 109 BGG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-6853/200 7

teb/med

U r t e i l  v o m  2 2.  O k t o b e r  2 0 0 7

Besetzung

Parteien

Gegenstand

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Richter Vito Valenti, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

A.______geboren B._______, Seewadelstrasse 31-35, 8910 Affoltern am Albis,

Asylsuchender, gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Verfügung vom C.______ i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / D.______

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger aus Benin City - am 30. August 2006 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er im Empfangsund Verfahrenszentrum Vallorbe am 6. September 2006 erstmals befragt und am 16. Januar 2007 nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes 26. Juni 1998 (AsylG, SR

142.31) angehört wurde,

dass der Beschwerdeführer dabei unter anderem angab, am 6. August 1989 geboren und damit noch minderjährig zu sein,

dass er nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter zusammen gelebt habe, sechs Jahre zur Schule gegangen sei und in der Folge das Schmiedehandwerk erlernt habe, ohne mit den Behörden oder privaten Personen Schwierigkeiten gehabt zu haben,

dass er dem Angebot eines Schweizers namens S. - Besitzer eines Restaurants in Nigeria - , ihn mitzunehmen und für ihn in der Schweiz Arbeit zu finden, nach Einwilligung seiner Mutter gefolgt und gegen Ende August 2006 in Begleitung von S. auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt sei,

dass S. dem Beschwerdeführer in seiner Wohnung eröffnet habe, ihn heiraten zu wollen und ihn zu sexuellen Handlungen gezwungen habe, worauf der Beschwerdeführer bei einer günstigen Gelegenheit aus der Wohnung geflüchtet sei und ein Asylgesuch eingereicht habe,

dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangsund Verfahrenszentrum Vallorbe bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat,

dass das BFM mit Entscheid vom 3. Oktober 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2007 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-

gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),

dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen

ist (vgl. EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass indessen bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),

dass zunächst in formeller Hinsicht festzustellen ist, dass die Vorinstanz die Angabe des Beschwerdeführers, am 6. August 1989 geboren zu sein, zwar in Zweifel zog, indessen dem Beschwerdeführer ungeachtet der gehegten Zweifel unter Berücksichtigung von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 7 AsylV und der weiterhin geltenden Rechtsprechung (vgl. EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 1998 Nr. 13) bis zum Zeitpunkt der eingetretenen Volljährigkeit eine Vertrauensperson beiordnete und damit den ihr obliegenden verfahrensrechtlichen Pflichten nachkam,

dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben,

dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),

dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, trotz Aufforderung im Transitzentrum Altstätten bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat,

dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Identitätsdokumenten und dem Reiseweg teils auffallend unbestimmt, teils tatsachenwidrig ausgefallen sind,

dass er unter anderem geltend machte, er habe nie Identitätspapiere besessen und in Nigeria gäbe es keine Identitätskarten (vgl. A1, S. 4),

dass S. anlässlich der Ausreise für ihn die Formalitäten erledigt habe und daher wisse er nicht, unter welcher Identität er gereist sei (vgl. A1, S. 7),

dass auch die übrigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg auffallend unbestimmt ausgefallen sind,

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift lediglich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Behauptung wiederholt, er könne keine Identitätspapiere einreichen, da er nie Identitätspapiere besessen habe, und im Weiteren in unbehelflicher Art und Weise erklärt, das sei auch der Grund, weshalb er irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, in Nigeria gäbe es keine Identitätsdokumente,

dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,

dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Heimatstaates keine Verfolgung geltend machte und macht, weshalb vorliegend

die Frage der Flüchtlingseigenschaft keiner Prüfung bedurfte und bedarf,

dass das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, in der Schweiz wiederholt vergewaltigt worden zu sein, ein gemeinrechtliches Delikt betrifft, das im Rahmen eines allfälligen Strafverfahrens auf seine Begründetheit zu überprüfen wäre,

dass im übrigen, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, mangels genügender Substanziierung erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen bestehen,

dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),

dass die Entgegnungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, er habe die Vergewaltigung aus Scham nicht zur Anzeige gebracht und sich stattdessen in psychologischer Beratung begeben, die fehlende Konkretisierung der geltend gemachten Vorbringen nicht zu erklären vermögen und daher an der Einschätzung der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern vermögen,

dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 16. Januar 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich waren,

dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),

dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,

dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) sowie nach Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR

101) zulässig ist, da er wie ausgeführt die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und ihm ebenso offensichtlich in Nigeria keine Menschenrechtsverletzungen drohen,

dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Nigeria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,

dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen),

dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Nigeria herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt,

dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr nach Nigeria aus anderen Gründen insbesondere gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,

dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht des Psychosozialen Dienstes vom 8. Oktober 2007 lediglich festgehalten wird, der Beschwerdeführer sei vom Dezember 2006 bis März 2007 aufgrund seiner psychischen und physischen Beschwerden in psychosozialer Beratung gewesen, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte darauf bestehen, der momentane gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers würde die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen,

dass der Vollzug der Wegweisung des jungen Beschwerdeführers

- welcher nach eigenen Angaben in Nigeria über eine Mutter und einen Onkel verfügt - als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14A ANAG zu erachten und der angeordnete Wegweisungsvollzug daher zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,

dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass dieser jedoch in seiner Beschwerdeschrift um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht hat,

dass nach Art. 65 Abs. 1 VwVG eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreit werden kann, Verfahrenskosten zu bezahlen,

dass die Beschwede im Zeitpunkt ihrer Einreichung als zum Vornherein aussichtslos erschien und daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 VwVG abzuweisen ist,

dass somit die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)

  • die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (...)

- (...)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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