Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-4765/2006 |
Datum: | 13.06.2007 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Recht; Vollzug; Wegweisung; Beschwerdeführers; Flüchtling; Person; Belastung; EMARK; Bundesverwaltungsgericht; Türkei; Belastungsstörung; Verfolgung; Rückkehr; Behandlung; Vorinstanz; Verfügung; Behörde; Aussage; Akten; Heimatland; Asylgesuch; Personen; Behörden; Beurteilung; Heimatstaat; Wahrscheinlichkeit; Verfahren |
Rechtsnorm: | Art. 48 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abtei lung IV D-4765/2006
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richterin Therese Kojic, Richter Vito Valenti Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei,
Beschwerdeführer
gegen
Vorinstanz
betreffend
Das vom Beschwerdeführer (zusammen mit seiner Ehefrau) gestellte erste Asylgesuch wies das Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 17. September 1991 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 18. Januar 2006 ersuchte der Beschwerdeführer ein zweites Mal um Asyl in der Schweiz. Am 24. Januar 2006 fand in Basel die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 2. Februar 2006 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe nach Ablehnung des ersten Asylgesuchs die Schweiz verlassen und sei in die Türkei zurückgekehrt. Dort sei er zum Dorfvorsteher gewählt worden. Bereits während dieser Zeit sei er von Leuten der Kontraguerilla kontaktiert worden. Er habe jedoch ihr Angebot abgelehnt, ihnen über Personen zu berichten, die in das Dorf gekommen seien. Am 28. März 2004 habe er aber seine Tätigkeit als Dorfvorsteher beendet. Als er am 1. Mai 2004 mit Verwandten in einem Kaffeehaus geplaudert habe, habe ein Auto angehalten und ein Mann sei ausgestiegen, welcher ihn gefragt habe, ob er der Dorfvorsteher sei, worauf er ihm geantwortet habe, dass er das Amt niedergelegt habe. Daraufhin habe der Mann ihn mit auf die Polizeistation nehmen wollen. Er und andere Männer in Zivil hätten versucht, ihn ins Auto zu zerren, doch hätten seine Verwandten sie daran gehindert. Er habe diese Männer als Leute der Kontraguerilla erkannt. Nach diesem Vorfall habe er seine Verwandten in der Schweiz gebeten, ihm eine Einladung zu schicken. Er habe sich im Mai 2004 einen Pass ausstellen lassen und sei am 17. September 2004 mit einem Visum in die Schweiz gereist, wo er bis zum 20. Oktober 2004 geblieben sei. Danach sei er von einem Bekannten aus Deutschland in die Türkei zurückgebracht worden. Die Repressionen seien aber nach seiner Rückkehr weitergegangen. Am 27. November 2005 sei es zu einem weiteren Treffen mit den Leuten der Kontraguerilla gekommen. Sie hätten ihn mitgenommen und ihn von 20 Uhr bis etwa 22 oder 23 Uhr festgehalten. In dieser Zeit hätten sie ihn erneut als Spitzel anstellen wollen und gesagt, eine Absage nicht zu akzeptieren. Sie hätten ihm gedroht und eine Waffe auf ihn gerichtet. Er habe daraufhin akzeptiert, jedoch nur, um die Flucht ergreifen zu können. Diesen Vorfall habe er bis anhin psychisch nicht verkraften können. Er sei am 20. Dezember 2005 nach Istanbul gegangen und habe danach das Land am 14. Januar 2006 verlassen, um zwei Tage später illegal in die Schweiz zu reisen.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
Mit Beschwerde vom 13. März 2006 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu erteilen. Eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei ihm in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2006 verwies der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ab. Zudem setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist an zur Einreichung eines ärztlichen Berichts.
Mit Eingabe vom 5. April 2006 liess der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. B._______, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, C._______, vom 4. April 2006, zu den Akten reichen.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2006 liess der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben der D._______ sowie zwei Ausweiskopien naher Anverwandter einreichen.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2006 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2006 liess der Beschwerdeführer replizieren.
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist formund fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Dass der Beschwerdeführer nicht landesweit gesucht werde, habe sich durch die legale Ausreise mit Visum im Jahre 2004 gezeigt. Eine Person, die befürchte, von den türkischen Behörden gesucht zu werden, versuche gar nicht erst, regulär über einen kontrollierten Grenzübergang auszureisen. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er nicht schon damals in der Schweiz um Asyl ersucht habe. Es werde stark bezweifelt, ob es überhaupt zu Kontakten mit der Kontraguerilla gekommen sei, zumal die entsprechenden Angaben oberflächlich ausgefallen seien. In der Vernehmlassung vom 20. Juni 2006 führte das BFM sodann im Wesentlichen aus, die aufgetretenen Ungereimtheiten liessen sich nicht mit der im Arztbericht vom 4. April 2006 festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung erklären.
4.2
Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei. Unter anderem wird dazu geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide an psychischen Problemen, er habe bereits in den zwei Befragungen erklärt, die Hilfe eines Psychiaters zu benötigen. Es sei bekannt, dass Folteropfer ihre schwerwiegenden Erlebnisse manchmal verdrängten, was beim Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden könne. In der nachgereichten Eingabe vom 5. April 2006 wird zudem unter Einreichung eines Arztberichts von Dr. med. B._______, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, C._______, vom 4. April 2006, festgehalten, es sei beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Dieses Krankheitsbild habe sich im erstinstanzlichen Verfahren zweifellos
massgeblich auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers ausgewirkt.
Hiezu ist festzustellen, dass die ARK bereits im Jahre 1994, was die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung betrifft, in einem Urteil ausgeführt hat: „Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gutachterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung einzig, dass die Beschwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses - was für die Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre - bleiben indessen unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - trotz des herabgesetzten Beweismassstabs und des dabei geltenden Untersuchungsgrundsatzes - der/die Asylgesuchsteller/in die Beweislast
(d.h. die Folgen des misslungenen Nachweises) trägt, kann aus diesem Grund der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.“ (vgl. Urteil vom 25. Mai 1994, auszugsweise publiziert in Asyl 1994/4, S. 92). Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher erschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (vgl. MARTIN LEONHARDT/KLAUS FOERSTER, Probleme bei der Begutachtung der posttraumatischen Belastungsstörung, in: Der medizinische Sachverständige 99 [2003], S. 151). Da psychische Symptome bezüglich ihrer Verursachung nicht spezifisch sind, erlaubt demnach die Symptomatologie keine Rekonstruktion der objektiven Seite des traumatisierenden Ereignisses (vgl. MARTIN LEONHARDT, Psychiatrische Begutachtung bei asylund ausländerrechtlichen Verfahren, in: ULRICH VENZLAFF/KLAUS FOERSTER [Hrsg.], Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., München 2004, S. 75; GERHARD EBNER/JOACHIM GARDEMANN/VOLKER DITTMANN,
Psychiatrische Arztzeugnisse und Gutachten im Asylverfahren, in: GERHARD EBNER/VOLKER DITTMANN/BRUNO GRAVIER/KLAUS HOFFMANN/RENÉ RAGGENBASS [Hrsg.],
Psychiatrie und Recht/Psychiatrie et Droit, Forum Gesundheitsrecht/droit de la santé, Band 10, Zürich 2005, S. 363). So kann zum Beispiel aus dem Vorliegen des psychopathologischen Bildes einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht auf die Existenz eines entsprechend schweren Traumas rückgeschlossen werden, wenn über Existenz und Schwere des Traumas keine Informationen vorliegen (vgl. HANS JAKOBER, Zur ausländerrechtlichen Beurteilung medizinisch-psychologischer Begutachtungen traumatisierter Ausländer, in: ZAR 5/2005, S. 157; DIETER EBERT/ HILDBURG KINDT, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, in: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg 2/2004, S. 42 f.; KLAUS FOERSTER, Die Kausalitätsbeurteilung bei funktionellen psychischen Störungen nach Unfällen, in: ERWIN MURER [Hrsg.], Psychische Störungen und die Sozialversicherung - Schwerpunkt Unfallversicherung, Bern 2002, S. 122). Ohne einen konkreten Sachverhalt sind demnach aus psychiatrischer Sicht die genauen Ursachen eines Traumas nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG feststellbar. Zudem muss auch nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung oder jedes Krankheitsbild einer PTBS auf Folter und menschenrechtswidriger Behandlung in einem Verfolgungskontext beruhen. Die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung kann auch als Reaktion auf eine nicht besonders extreme Belastung auftreten (vgl. FOERSTER, a.a.O., S. 122). Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch andere Ursachen, wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, interfamiliäre Spannungen
(Fehlgeburten, schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern usw.), geben. Die Behauptung, Verfolgungsopfer zu sein, löst zudem nicht jeden Widerspruch in der Aussage auf und erklärt nicht jede Steigerung der Verfolgungsvorbringen. Denn Steigerungen und Widersprüche können zwar infolge traumatisierungsbedingter Verzerrungen des Aussageverhaltens zustande kommen, sie müssen es aber nicht, sondern können auch schlicht Indiz für die Unwahrheit der Aussage und der Folterbehauptung selbst sein (vgl. WILHEM TREIBER, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin, in: ZAR 8/2002, S. 286). Somit bildet eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung für sich allein kein gewichtiges Indiz für die behauptete Verfolgung, vielmehr ist jene im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen. Nach der Praxis der ARK, welche auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit hat, spricht es zwar nicht generell gegen die Glaubhaftigkeit einer behaupteten massiven Gewalterfahrung, wenn diese nicht von Beginn weg, sondern erst im Verlauf des Verfahrens geltend gemacht wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 1
E. 5b.dd. S. 7 ff.). Aufgrund der vorhandenen Literatur ist jedoch nicht einmal
belegt, dass sich die Aussagen von Traumapatienten gegenüber Aussagen von nicht nachhaltig traumatisierten Personen über besonders stressreiche Ereignisse grundlegend unterscheiden (vgl. RENATE VOLBERT, Beurteilung von Aussagen über Traumata, Bern u.a. 2004, S. 131). Nach dem Gesagten und im Kontext der vorliegenden Akten ist daher festzustellen, dass mit den diagnostizierten psychischen Problemen die von der Vorinstanz angeführte und vom Bundesverwaltungsgericht nach einer Prüfung der Akten bestätigte fehlende Substanziiertheit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erklärt werden kann. Zudem kann - wie das BFM in seiner Vernehmlassung bereits zutreffend festhält - aufgrund des vorliegenden Arztberichts auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass die gesundheitlichen Probleme tatsächlich von den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erlebnissen abzuleiten sind.
Sodann ist mit der Vorinstanz noch einmal zu betonen, dass zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer, wenn er tatsächlich Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre, bereits im Jahre 2004 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätte. Es entspricht nicht dem Verhalten einer verfolgten Person, sich freiwillig wieder in das Heimatland zurückzubegeben, wo sie Behelligungen erlitten hatte und wieder solche befürchtet. Vielmehr benutzen wirklich verfolgte Personen erfahrungsgemäss die erste sich bietende Gelegenheit, um sich künftig drohenden Benachteiligungen zu entziehen, indem sie in einem sicheren Land um Schutz ersuchen. Zudem muss auch die geltend gemachte nochmalige Kanditatur des Beschwerdeführers als Dorfvorsteher im März 2004 (vgl. B1, S. 4) als nicht nachvollziehbar gewertet werden, wenn er wirklich damals derartigen Behelligungen ausgesetzt gewesen wäre, wie er behauptete. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe selbst an, er habe nie eine landesweite Verfolgung geltend gemacht. Die Möglichkeit, sich allfälligen Behelligungen lokaler Behörden durch Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes zu entziehen, schliesst aber die Asylgewährung von vornherein aus
(vgl. EMARK 2000 Nr. 15 E. 7 S. 112 ff). Schliesslich macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde einerseits geltend, er sei angesichts seines Alters stellungspflichtig und müsse damit rechnen, ein militärisches Aufgebot zu erhalten (vgl. Beschwerde S. 13). An anderer Stelle führt er aber aus, er habe seinen Militärdienst ordnungsgemäss absolviert (vgl. Beschwerde S. 8). Diese beiden krass divergierenden Aussagen lassen sich offensichtlich nicht miteinander vereinbaren und sprechen zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
Was der vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend gemachte psychische Druck aufgrund einer angeblichen intensiven Verfolgung von anderen nahen Familienangehörigen anbelangt, ist festzuhalten, dass mit diesem Begriff nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden soll, um weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit flüchtlingsrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. BBl 1983 III 783). Dass die angeführten Behelligungen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert und eine derart unerträgliche psychische Belastung dargestellt hätten, dass der Beschwerdeführer sich ihr nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können, kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der vorliegenden Akten nicht bejaht werden (vgl. zum Kriterium des unerträglichen psychischen Drucks WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt a.M., 1990, S. 47 ff.).
Der Beschwerdeführer macht sodann eine Reflexverfolgung geltend. Hiezu ist festzuhalten, dass zwar in der Praxis staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet werden, welche Behelligungen nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als so genannte Anschlussoder Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen können (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 S. 132 ff.; Nr. 5 S. 39 ff.; 1993 Nr. 39 S. 280 ff.; Nr. 37 S.
263 ff.; Nr. 6 S. 36 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt. Gemäss EMARK 2005 Nr. 21, worin eine ausführliche Beurteilung der neueren Entwicklungen in der Türkei vorgenommen wird, ist an dieser Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin festzuhalten. Insbesondere wird darin betont, dass die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhingen. Zurzeit seien besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Die beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer weder in einer exponierten politischen Stellung steht noch einen besonders engen Kontakt zu Familienangehörigen geltend macht, nach denen gefahndet wird. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragungen
auch an keiner Stelle an, wegen intensiver Verfolgungsmassnahmen von nahen Familienangehörigen unter massivem Druck gestanden zu haben. Die Tatsache, dass einem Schwager und einem Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz respektive in Deutschland der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, vermag am Sachverhalt nichts zu ändern
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vor, er habe sich exilpolitisch betätigt. Dazu reicht er ein Referenzschreiben der D._______ vom 7. April 2006 zu den Akten.
Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). Weder die Zugehörigkeit zu einer im Heimatstaat verbotenen Organisation noch allfällige in der Schweiz ausgeübte Tätigkeiten innerhalb einer solchen genügen indessen für sich allein, um einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen. In jedem Fall müssen konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, die darauf hinweisen, dass die heimatlichen Behörden mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren haben und den Beschwerdeführer deshalb verfolgen würden. Allein aufgrund des eingereichten Referenzschreibens der D._______, wonach der Beschwerdeführer seit Anfang des Jahres 2006 als deren Mitglied tätig sei, ist nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden ein Interesse an seiner Person haben könnten. Es erscheint als äusserst unwahrscheinlich, dass die türkischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie diesen bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen verfolgen würden. Die blosse Betätigung in einem kurdischen Kulturverein in der Schweiz schafft im Übrigen bei einem nicht schon als politischer Opponent bekannten Asylsuchenden im Falle einer Rückkehr in die Türkei klarerweise keine Gefahr.
4.3 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch näher einzugehen, da sie am Ergebnis auch nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen und er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunftsoder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-AntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122 mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Was die im Arztbericht vom 4. April 2006 diagnostizierten psychischen Probleme des Beschwerdeführers (posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradig
depressive Episode) anbelangt, ist festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 20. März 1991 2001 i.S. Cruz Varas gegen Schweden (Beschwerde Nr. 46/1990/237307) entschieden hat, dass der Vollzug der "Ausweisung" von Personen, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden beziehungsweise suizidgefährdet sind, nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst (vgl. a.a.O., E. 44, 45, 46, insbesondere 77-86). Der Gerichtshof hat diese Praxis im Unzulässigkeitsentscheid vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic in Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung bestätigt (vgl. Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04, 3, 8-11 [englischer Text]).
Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stellen selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls in der Türkei der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff.,
Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3 [SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], E. 38, Beschwerde Nr. 44599/98; Entscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die Zulassung der Beschwerde N. 7702/04 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7).
Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer, welcher in der Schweiz medizinisch bisher lediglich ambulant von seinem Hausarzt betreut wurde, in seinem Heimatland auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu bezeichnenden psychiatrischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen kann. Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen. Überdies lässt sich die Frage der Reisefähigkeit - im genannten Arztbericht vom 4. April 2006 wird angeführt, beim Antritt der Reise respektive bei einer Planung derselben sei mit einer Zunahme der Symptome zu rechnen - im vorliegenden Verfahren letztendlich nur im Rahmen des tatsächlichen Vollzugs konkret überprüfen. Eine amtsärztlich bescheinigte Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers liegt jedenfalls bis heute nicht vor.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig.
Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als „Gewaltoder de-factoFlüchtling“ qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in der Türkei nicht in genereller Form bejahen. Im Jahr 2004 beurteilte die ARK die Situation in den südöstlichen Provinzen der Türkei neu (vgl. EMARK 2004 Nr. 8). Die ARK kam zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der neu gewürdigten Umstände nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen der Türkei ausgegangen werden muss. Diese Beurteilung hat auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit.
Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ein individuelles Vollzugshindernis bilden könnten. Das Ermessen, welches die "Kann-Bestimmung" von Art. 14a Abs. 4 ANAG den zuständigen Behörden einräumt, erfordert in jedem einzelnen Fall, die Situation, welche sich für die betroffene Person nach Vollzug der Wegweisung im Heimatland ergäbe, und die damit verbundenen humanitären Aspekte den öffentlichen Interessen gegenüberzustellen, welche für den Vollzug der Wegweisung sprechen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 6a S. 107, EMARK 1994 Nr. 18 E. 4d S. 140 f.).
Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, macht dies allein den Vollzug noch nicht unzumutbar, hingegen dann, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Letztere Bedingungen sind für den Beschwerdeführer nicht erfüllt, zumal es ihm zumutbar ist, für die Behandlung seiner Leiden auf die medizinische Infrastruktur seines Heimatlandes zurückzugreifen, was, wie oben unter Ziffer 5.7 der Erwägungen angeführt wurde, möglich ist. Dass die psychischen Probleme im Übrigen den Beschwerdeführer in seinem Alltagsleben nicht gravierend einschränken, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass er bis zu seiner Ausreise im Januar 2006 in der Viehzucht tätig gewesen ist (vgl. B1, S. 2). Darüber hinaus fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz lediglich von einem Allgemeinpraktiker behandeln liess, welcher es offenbar nicht als notwendig erachtete, den Patienten einem psychiatrischen Facharzt zuzuweisen. Schliesslich kann der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). Im Übrigen sprechen auch keine anderen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers. So leben eigenen Angaben zufolge dessen Ehefrau, die drei Kinder sowie drei Geschwister in der Türkei, womit er bei einer Rückkehr ein soziales Netz vorfinden wird.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, da die Begehren - wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt - nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Akten auch von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es sind daher keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG wird gutgeheissen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N )
Amt für Migration des Kantons ad (Beilage: Identitätsausweis)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand am:
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