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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-3773/2006

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-3773/2006

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-3773/2006
Datum:20.11.2007
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Wegweisung; Vollzug; Recht; Herkunft; Verfügung; Beschwerdeführers; Rückkehr; Ehefrau; Afghanistan; Familie; Vorinstanz; Sinne; Ausländer; EMARK; Wegweisungsvollzug; Schweiz; Asylgesuch; Ausreise; Bruder; Schulden; Flüchtlingseigenschaft; Rechtspflege; Bundesverwaltungsgericht; Mutter; Aufenthalt; Beziehungsnetz
Rechtsnorm: Art. 25 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 65 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abtei lung IV D-3773/2006

wet/w es/be s

Urteil vom 20. November 2007

Mitwirkung: Richter Wespi, Brodard, Zoller

Gerichtsschreiber Weber

A._______, geboren X._______, Afghanistan,

vertreten durch lic. iur. Michal Hasler und lic. iur. Muriel Trummer, B._______,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

betreffend

Verfügung vom 2. März 2004 i.S. Vollzug der Wegweisung / N_______
Sachverhalt:
  1. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben sein Heimatland in der Mitte des Monats des Ramadan 2003 und reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle von C._______ her am 16. Januar 2004 in die Schweiz ein, wo er am 17. Januar 2004 ein Asylgesuch stellte. Am 20. Januar 2004 wurde im Empfangszentrum in D._______ die Kurzbefragung durchgeführt.

    Nachdem dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2004 das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach C._______ gewährt worden war, wurde mit Verfügung des BFF vom 26. Januar 2004 die vorsorgliche Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Die (...) Behörden verweigerten jedoch am 28. Januar 2004 eine Rückübernahme des Beschwerdeführers.

    Da der Beschwerdeführer den Asylbehörden keine Ausweispapiere abgegeben hatte und Zweifel an seiner Herkunft bestanden, wurde am 5. Februar 2004 eine Sprachund Herkunftsanalyse mit einem Länderexperten durchgeführt. Diese ergab, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan sozialisiert worden sei.

    In der Folge wurde am 11. Februar 2004 eine Anhörung im Empfangszentrum Kreuzlingen in Anwesenheit einer Hilfswerkvertreterin durchgeführt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger. Er gehöre der Ethnie der E._______ an und habe seinen letzten Wohnsitz in F._______ gehabt. Er sei im Jahre 2000 von den Taliban wegen seiner Ethnie 25 Tage in Haft gewesen. Dies habe jedoch nichts mit seiner Ausreise zu tun, sondern sein Auseisegrund sei rein finanzieller Natur. Er habe beim Hauseigentümer und diversen Verwandten wegen der Krankheit seines Bruders viel Geld aufnehmen müssen, damit dieser im G._______ habe operiert werden können. Nach dem Tod seines Vaters vor einigen Jahren - dieser sei von den Taliban getötet worden - sei er aus dem G._______ nach Afghanistan zurückgekehrt. Darauf habe er für seine eigene Familie, seine Mutter, seinen kranken Bruder und dessen Familie sorgen müssen. In der Folge habe er sich immer weiter verschuldet und er habe keine Möglichkeit gesehen, seine Schulden zurückzahlen zu können. Seine wirtschaftlichen Probleme hätten ihn veranlasst, Afghanistan zu verlassen. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

    Mit Verfügung vom 12. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen.

  2. Mit Verfügung vom 2. März 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann handle, dessen Familie sich noch im Herkunftsgebiet aufhalte. Er verfüge deshalb bei einer Rückkehr über ein familiäres Beziehungsnetz. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer einige Zeit als Bauarbeiter im G._______ gearbeitet. Diese Auslanderfahrung zeige, dass er schwierige Situationen meistern und deshalb angenommen werden könne, er werde sich bei einer Rückkehr wieder in die afghanische Gesellschaft integrieren.

  3. Mit Beschwerde vom 13. April 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

  4. Mit Eingabe vom 15. April 2004 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Kantonalen Sozialdienstes Aargau gleichen Datums zu den Akten reichen.

  5. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2004 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.

  6. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2004 die Abweisung der Beschwerde.

  7. Mit Eingabe vom 14. Februar 2007 legte der Beschwerdeführer eine Sachverhaltsergänzung ins Recht und teilte in dieser im Wesentlichen mit, er stehe mit seiner Ehefrau sporadisch in telefonischem Kontakt. Von dieser habe er erfahren, dass sein Bruder nach seiner Ausreise für die ganze Familie habe sorgen müssen und zwischenzeitlich vom Hauseigentümer, dem er mittlerweile 38'000 USD schulde, grossem Druck ausgesetzt worden sei, da dieser die Schulden habe eintreiben wollen. Vor zirka einem Jahr sei seine Mutter gestorben, nachdem der Hauseigentümer die Familie aufgesucht, diese dabei bedroht und seine Mutter im Streit umgestossen gehabt habe. Sein Bruder habe die Bedrohungssituation nicht mehr ausgehalten und sei mit seiner eigenen Familie nach H._______ ausgereist. Seine Ehefrau und die Kinder hingegen seien wegen der nichtbezahlten Schulden aus dem Haus geworfen worden. Seine Ehefrau habe eine Zeit lang Unterstützung von einer Kirche erhalten, doch habe diese Unterstützung in den letzten Wochen nicht mehr gewährt werden können. Seine Ehefrau wisse nicht mehr, wo sie unterkommen könne und sei sehr verzweifelt. Sie wolle, dass er nach Afghanistan zurückkehre, doch fürchte er bei einer Rückkehr den Tod durch seine Kreditgeber, da er die Schulden nicht zurückzahlen könne.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR

      173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

    2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

    3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

    4. Die Beschwerde ist formund fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

2. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG).

3.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).

    2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunftsoder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).

    3. Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).

    4. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

    5. Das in Art. 5 AsylG statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 BV) bietet nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz. Vorliegend kommt aber die Anwendung dieser Bestimmungen von vornherein nicht in Betracht, da mit Verfügung vom 2. März 2004 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und mangels Anfechtung die Ziffern 1 3 des Dispositivs dieser Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen sind. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

      Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt - auch in Anbetracht der jüngsten Lageentwicklung - den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Auch die erstmals in der Eingabe vom 14. Februar 2007 angeführte angebliche tödliche Bedrohung durch Dritte lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen, kann sich der Beschwerdeführer doch an die Behörden wenden und diese um Schutz ersuchen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene davon sprach, er sehe wegen seiner Schulden bei einer Rückkehr sein Leben bedroht. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

    6. Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer konkreten Gefährdung auszugehen, wenn eine Person nach ihrer Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder - aus objektiver Sicht

      - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 32 E. 7.1 S. 228, mit weiteren Hinweisen).

      1. In ihrer - vorliegend ebenfalls zu berücksichtigenden - Rechtsprechung hatte sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als

        zumutbar erachtet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtet sie den Wegweisungsvollzug in weitere Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar. In den östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).

      2. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als kleines Kind bis kurz vor der Ausreise Ende des Jahres 2003 - mit Ausnahme eines fünfjährigen Aufenthaltes im G._______ als Gastarbeiter - in der Ortschaft F._______ in der im Westen des Landes gelegenen Provinz I._______ lebte. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung der ARK insgesamt als zumutbar zu erachten. So verbrachte der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, beinahe sein ganzes Leben in der Provinz I._______, besuchte dort - wenn auch nur kurz - die Schule und war anschliessend als Schafhirte tätig. Weiter verfügt der Beschwerdeführer über Berufserfahrungen als Bauarbeiter, die er sich im G._______ erwarb und welche ihm bei einer Rückkehr zugute kommen dürften. Auch verfügt der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsprovinz respektive in I._______ nach wie vor über seine nächsten Familienangehörigen (Ehefrau und Kinder; zwei Schwestern; vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 2), weshalb von einem tragfähigen Beziehungsnetz in seiner Herkunftsregion ausgegangen werden kann. Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr auf Beschwerdeebene vorbringt, seine Mutter sei mittlerweile verstorben, der Bruder nach H._______ ausgereist und seine Ehefrau und die Kinder seien aus dem Haus gewiesen worden, worauf seine Ehefrau eine Zeit lang Unterstützung von der Kirche erhalten habe und inzwischen nicht mehr wisse, wo sie unterkommen könne, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss eigenen Angaben noch zwei Schwestern des Beschwerdeführers in der Herkunftsprovinz I._______ leben sollen, weshalb nach Ansicht des urteilenden Gerichts nach wie vor von einem tragfähigen Beziehungsnetz sowie einer gesicherten Wohnsituation für den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsstadt respektive Herkunftsregion ausgegangen werden kann. Eigenen Angaben zufolge steht der Beschwerdeführer in telefonischem Kontakt mit seiner Ehefrau, was ihm ermöglichen sollte, sich für seine Rückkehr entsprechend vorzubereiten.

      3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.

    7. Schliesslich bleibt gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat möglich ist. Der Beschwerdeführer verfügt über einen am 23. Mai 2007 vom afghanischen Konsulat in Genf ausgestellten Reisepass, weshalb der Wegweisungsvollzug als möglich zu erachten ist.

    8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).

  1. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

  2. Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch kann sein Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

  4. Dieses Urteil geht an:

    • die Rechtsvertreterinnen des Beschwerdeführers (eingeschrieben)

    • die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)

- J._______

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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