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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-2421/2006

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-2421/2006

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-2421/2006
Datum:04.05.2007
Leitsatz/Stichwort:Berufliche Vorsorge (Übriges)
Schlagwörter : Beschwerde; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Parteientschädigung; Vorinstanz; Wohlfahrtsfonds; Alters-; Hinterlassenen; Invalidenvorsorge; Entscheid; Schaffhausen; Verfügung; Beschwerdekommission; Eidgenössische; Verfahrenskosten; Antrag; Gerichtsschreiber; Stufetti; Volkswirtschaftsdepartement; Kantons; Teilliquidation; Rechtsmittelbelehrung; Eidgenössischen; Frist; Zusprechung; Achermann; Bundesgericht; Beweismittel
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

071_d

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abtei lung III Postf ach

CH -3000 Bern 14

Telefon + 41 (0) 58 705 26 20

Fax + 41 (0)58 705 29 80

www .bundesverwalt ungsgeri cht. c h

4. Mai 2007

Geschäfts-Nr. C-2421/2006
{T 0/2}

ace/ace

Abschreibungsverfügung

Mitwirkung: Richter Achermann; Gerichtsschreiber Stufetti

R_______ G_______ + 129 Konsorten, vertreten durch Rechtsanwalt K_______, Beschwerdeführer,
gegen S_______Wohlfahrtsfonds,

Beschwerdegegner,

und

Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,

Vorinstanz, betreffend

Teilliquidation des S_______ Wohlfahrtsfonds.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Akten entnommen und erwogen,

dass das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schaffhausen als Aufsichtsbehörde über die Personalvorsorgeeinrichtungen und Stiftungen am 6. Juni 2006 den für die 3. Teilliquidation des S_______ Wohlfahrtsfonds per 31. Dezember 2004 erstellten Verteilplan genehmigte,

dass diese Verfügung den Destinatären durch den Stiftungsrat des S_______ Wohlfahrtsfonds am 7. Juni 2006 mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde,

dass gegen diese Verfügung R_______ G_______ und A_______ G_______sowie 128 Mitunterzeichner am 29. Juni 2006 bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge Beschwerde erhoben,

dass die Vorinstanz und der Beschwerdegegner am 21. September 2006 bzw. am 28. September 2006 die Abweisung der Beschwerde beantragten,

dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 7. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge hängigen Beschwerden übernommen hat,

dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und 33 Bst. i VGG, sofern wie vorliegend keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ergibt,

dass die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge als letzte Instruktionsmassnahme die Frist zur Einreichung der Replik bis am 15. Januar 2007 erstreckt hatte,

dass das Bundesverwaltungsgericht diese Frist auf weitere Gesuche hin bis zum 15. März 2007 erstreckte,

dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde am 13. März 2007 zurückzogen, dass sie dabei beantragten, es seien ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen,

dass die Beschwerdeführer keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung stellten, indes gleichzeitig beantragten, dass auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen sei,

dass der Beschwerdegegner seinen Antrag in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung am 26. April 2007 zurückzog,

dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

dass das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung der Streitsache mit dem Rückzug der Beschwerde dahingefallen und das Verfahren gegenstandslos geworden ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 326/327),

dass im vorliegenden Verfahren von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten

und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.1]),

dass das Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann, wenn - wie dies hier der Fall ist - die Kostenund Entschädigungsfrage nicht mehr streitig ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG).

Demnach beschliesst das Bundesverwaltungsgericht:
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Diese Verfügung wird eröffnet (Gerichtsurkunde):

    • den Beschwerdeführern

    • dem Beschwerdegegner

    • der Vorinstanz

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Eduard Achermann Daniel Stufetti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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