Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-2302/2006 |
Datum: | 09.07.2007 |
Leitsatz/Stichwort: | Glücksspiele und Spielbanken |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Verfahren; Verfügung; Casino; Verfahren; Suspendierung; Spielbank; Verfahrens; Quot;; Beschwerdeführers; Recht; Abschreibung; Spielbanken; Bundes; Interesse; Urteil; Spielverbot; Feststellung; Urteil; Verwaltungsverfahren; Direktor; Spielbankengesetz; Begründung; Eingabe; Beurteilung; Sachentscheid; Rekurskommission; ällig |
Rechtsnorm: | Art. 13 VwVG ;Art. 25 VwVG ;Art. 44 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 111 Ib 56; 119 Ib 158; 123 II 285; 130 II 65 |
Kommentar: | -, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Kanton Bern, Art. 38 sowie B, 1997 |
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abtei lung II B- 2302/2006
{ T 1 / 2 }
Mitwirkung: Richter Hans-Jacob Heitz (vorsitzender Richter), Richter Ronald Flury, Richter Jean-Luc Baechler; Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin
D._______
handelnd durch G._______
Beschwerdeführer
gegen
Vorinstanz
betreffend
Aus dem Kreis der Mitarbeiter der Casino B._______ (Casino), wo der Beschwerdeführer als Geschäftsführer/Direktor angestellt war, ging bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission (Vorinstanz) am 12. August 2003 eine Anzeige wegen angeblich unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen und dgl. ein, worauf sich bei der Befragung der Anzeige erstattenden Personen herausstellte, dass der Beschwerdeführer angeblich selbst an den Glücksspielautomaten des Casinos gespielt haben soll.
Hierauf erliess die Vorinstanz am 20. August 2003 eine superprovisorische Verfügung (Nr. 120-03) mit der an das Casino gerichteten Weisung, den Beschwerdeführer unverzüglich in seiner Funktion als Geschäftsführer zu suspendieren. Der Beschwerdeführer war im Verteiler nicht vermerkt.
Einen Tag darauf, d.h. am 21. August 2003, kündigte das Casino den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund, und berief an seine Stelle vorerst einen Geschäftsführer a.i.
Mit Datum vom 27. August 2003 stellte das Casino bei der Vorinstanz den Antrag auf Erlass eines Entscheids über die mit der superprovisorischen Verfügung angeordneten Massnahmen sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Beschwerdeführer. Das Casino beanspruchte dabei nicht nur für sich ein schutzwürdiges rechtliches und tatsächliches Interesse, sondern billigte dasselbe ausdrücklich auch dem Beschwerdeführer zu. Der damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer liess mit Eingabe an die Vorinstanz vom 27. August 2003 bestreiten, spielbankenrechtliche Vorschriften verletzt zu haben und beantragte, er sei als Partei zuzulassen und es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren. Zudem beantragte er, es sei festzustellen, dass er keine spielbankenrechtlichen Vorschriften verletzt habe, und es sei die mit superprovisorischer Verfügung vom 20. August 2003 angeordnete Suspendierung in seiner Funktion als Geschäftsführer vollumfänglich aufzuheben.
Die Vorinstanz erliess am 12. September 2003 diesbezüglich eine verfahrensleitende Verfügung (Nr. 129-03), mit welcher sie gestützt auf Art. 57 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. September 1968 (VwVG, SR 172.021) den Beschwerdeführer als Beigeladenen mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör sowie Akteneinsicht zuliess.
In der Folge ergingen im Rahmen des rechtlichen Gehörs diverse Stellungnahmen des Beschwerdeführers an die Vorinstanz mit entsprechendem Korrespondenzwechsel, wobei der Beschwerdeführer stets beteuerte, nicht selbst gespielt, d.h. nie einen Einsatz getätigt und kein Geld in die Automaten gesteckt oder als Auszahlung in Empfang genommen zu haben, sondern lediglich gelegentlich interessierten Spielern auf deren ausdrücklichen Wunsch hin die Starttaste gedrückt zu haben.
Parallel zum Verwaltungsverfahren vor der Vorinstanz wurde zufolge Begehrens um gerichtliche Beurteilung des Strafentscheids der Vorinstanz vom 25. Februar 2004 wegen angeblicher Verletzung von Art. 56 Abs. 1 Bst. g Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998 (SGB, SR 935.52) im Wohnsitzkanton des Beschwerdeführers das von der Vorinstanz initiierte Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer mit Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans (SG) vom 27. September 2004 freigesprochen und die von der Vorinstanz dagegen erhobene Berufung mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. November 2005 abgewiesen und der Freispruch vollumfänglich bestätigt wurde. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Nachdem der Beschwerdeführer nach erfolgtem Freispruch vor erster Strafgerichtsinstanz mit Eingabe vom 22. Dezember 2004 gegenüber der Vorinstanz eine Art Zeugnis zu seinem guten Ruf einverlangt und die Vorinstanz seine weiteren Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren zur Kenntnis genommen hatte, erliess die Vorinstanz mit Blick auf die von ihr beabsichtigte Abschreibung am Protokoll im Rahmen eines Schriftenwechsels am 5. Mai 2006 und am 31. Mai 2006 je eine verfahrensleitende Verfügung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht. Die Vorinstanz erklärte sich dabei für Schadenersatzbegehren als unzuständig und verweis den Beschwerdeführer auf den Weg des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG, SR 170.32). Daraufhin verlangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni 2006 von der Vorinstanz einen materiellen Sachentscheid, nachdem er sich bereits am 4. April 2006 danach erkundigt hatte.
Die Vorinstanz schrieb in der Folge mit Verfügung vom 26. Juni 2006 das Verwaltungsverfahren mit der Begründung als gegenstandslos ab, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers sei gekündigt worden und er verfüge über kein Rechtsschutzinteresse mehr. Mit Eingabe vom 27. Juli 2006 focht der Beschwerdeführer fristgerecht vor der Eidgenössischen Rekurskommission für Spielbanken (Rekurskommission) diese Verfügung an, forderte Aufhebung der Suspendierung und verlangte Schadenersatz.
Der Beschwerdeführer beantragt auf Verfügung der Rekurskommission vom 17. September 2006 hin innert ihm dazu eröffneter Nachfrist in seiner verbesserten und massgeblich ergänzten Beschwerdeschrift vom 27. September 2006, die Verfügungen seien aufzuheben und seine Suspendierung als Casino-Direktor sei zurückzunehmen. Weiter sei er vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz freizusprechen und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm den aberkannten guten Ruf wieder zu attestieren, unter Kostenund Wiedergutmachungsfolgen.
Der Beschwerdeführer trägt vor, dass Ursprung und damit auch Rechtfertigung seiner Suspendierung eine Anzeige von Angestellten des Spielcasinos gewesen sei, welche - allerdings ohne dies näher auszuführen - des Diebstahls und anderweitiger krimineller Energie, wie Verstössen gegen das Geldwäschereigesetz und das Spielbankengesetz, verdächtigt gewesen seien. Er nimmt zum Sachverhalt, d.h. den ihm gegenüber erhobenen
tatbeständlichen Vorwürfen, Stellung und bestreitet, selbst Spielhandlungen durchgeführt zu haben. Zudem rügte er die Art der postalischen Zustellung durch die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass die Voraussetzungen für eine superprovisorische Suspendierungsverfügung nicht gegeben gewesen seien und rügt, dass sich die Vorinstanz in Widerspruch zu ihrem eigenen Kreisschreiben vom 31. Oktober 2002 (215-031; B453-0041/ Jua/Otv) mit "Weisungen an die kantonalen und kommunalen Polizeistellen sowie an die kantonalen Gewerbepolizeibehörden betreffend Anwendung des Artikels 19 Bundesgesetz vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) im Zusammenhang mit dem Betrieb illegaler Geldspielautomaten" gestellt habe. Es sei damals auch keine Gefahr im Verzug gewesen. Er bemängelt insbesondere, dass mit seiner unverzüglichen Suspendierung der Ausgang der Rechtsverfahren vorweggenommen worden sei, in fahrlässiger Weise sein guter Ruf aberkannt und gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie die Unschuldsvermutung verstossen worden sei.
Auch habe es an der Voraussetzung tatsächlicher Missstände laut Art. 50 SBG gefehlt. Weiter rügt der Beschwerdeführer die lange Dauer des Verfahrens von über 3 Jahren sowie den Umstand, dass die Vorinstanz im Verlauf des Verfahrens die juristische Argumentation gewechselt habe.
Der Beschwerdeführer setzt sich gemessen an den ihm gegenüber gemachten Vorwürfen detailliert mit den Art. 21, 29 Abs. 1 und 56 SBG auseinander und stellt den Spielablauf dar, wobei er sich auch auf das Strafurteil des Kantonsgerichts St. Gallen beruft.
Er sieht im Verhalten der Vorinstanz einen Widerspruch zum Legalitätsprinzip. Er bestreitet, manipuliert und selbst um Geld gespielt zu haben; weiter stellt er in Abrede, dass Spielsicherheit und Transparenz je gefährdet gewesen seien. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass die Vorinstanz sich von Angestellten des Casinos habe instrumentalisieren lassen, und rügt, dass er in der Zeitung "Blick" namentlich des "Spieltatbestandes" beschuldigt worden sei. Es sei erst auf seinen Antrag hin zur angefochtenen Abschreibungsverfügung vom 26. Juni 2006 gekommen, nachdem er zuvor während drei Jahren kriminalisiert worden sei. Der Beschwerdeführer richtet schliesslich bezüglich Verhalten der Vorinstanz vier Fragen an die Beschwerdeinstanz. Vorerst fragt er sich, ob ungeschriebene aufsichtsrechtliche Leitgedanken oder bedenkliches Verhalten eine superprovisorische Verfügung und den Entzug des guten Rufs rechtfertigen können; weiter hinterfragt er, ob die Vorinstanz die Verfahrensregeln und die Verhältnismässigkeit eingehalten habe, sowie schliesslich, ob auch ohne Einsatz von Geld und ohne Gewinnaussicht gegen das SBG verstossen werden könne und ob ein so handelnder Casino-Direktor sein Handeln dem Spielverbot zuzuordnen habe. Er verlangt schliesslich eine inhaltliche Prüfung der von der Vorinstanz erlassenen verwaltungsrechtlichen Entscheidungen.
In seiner Replik vom 14. Dezember 2006 rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz keine rechtliche Begründung vorgetragen habe, welche seine Suspension als richtig erscheinen lasse, und dass diese unterlassen habe, in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren zu klären, ob die getroffenen Entscheidungen gesetzeskonform waren. Er sieht im Verhalten der Vorinstanz Machtmissbrauch und verlangt eine aufsichtsrechtliche Prüfung. Er beurteilt das Verhalten der Vorinstanz als nicht gesetzeskonform. Weiter hinterfragt er die Interpretation des Wortes "Spielverbot" und macht geltend, dass zwei Strafgerichtsinstanzen ihn vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz freigesprochen hätten, was die Vorinstanz nicht daran hindere, in seinem Verhalten verwaltungsrechtliche Verstösse zu erblicken, was allein schon nach der Überprüfung durch die Rekurskommission rufe. Schliesslich bemängelt er, dass die Vorinstanz erst auf mehrmalige Aufforderung und Androhung von Rechtsmitteln hin, die angefochtene Verfügung erlassen habe. Der Beschwerdeführer verlangt dabei nicht die Überprüfung, ob die angefochtene Abschreibungsverfügung rechtens war, sondern wiederholt eine inhaltliche Überprüfung.
Mit Vernehmlassungen vom 24. Oktober 2006 und 19. Februar 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, das ordentliche Administrativverfahren gegen das Casino, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer als damaliger Direktor suspendiert worden war, sei hinfällig geworden, nachdem die Spielbank (vorliegend die Casino B._______) das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufgelöst habe. Sie habe nach Abschluss des gegen den Beschwerdeführer angestrengten Strafverfahrens das Verwaltungsverfahren abgeschrieben.
Streitgegenstand sei also die Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass sie die superprovisorische Verfügung erlassen habe, da in den Handlungen des Beschwerdeführers aus aufsichtsrechtlicher Sicht Verstösse gegen Art. 21 Abs. 1 Bst. d und Bst. f sowie Abs. 2 Bst. a SBG zu erblicken gewesen seien. Aus diesen Gründen seien die materiellen Voraussetzungen für die Suspendierung zum Zeitpunkt des Erlasses der superprovisorischen Verfügung erfüllt gewesen. Aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Spielbank und dem Beschwerdeführer sei die diesbezügliche Anordnung jedoch gegenstandslos geworden.
Im Übrigen hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch in seiner "präzisierten Stellungnahme" erläutert habe, wieso das Verfahren auf Suspendierung nicht hätte eingestellt werden sollen. Zudem habe er materielle Begehren vorgebracht, ohne sich zu der in Diskussion stehenden Frage der Abschreibung zu äussern, was nicht ausreiche, um die Pflicht zur Fortsetzung des ordentlichen Verfahrens zu begründen.
Sie habe beabsichtigt, im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens zu prüfen, ob die definitive Anordnung der Suspendierung des Beschwerdeführers gerechtfertigt gewesen sei. Bereits am Tag nach Erlass des Superprovisoriums habe die Spielbank den Beschwerdeführer entlassen, womit eine
definitive Beurteilung hinfällig geworden sei. Wohl deshalb sei - was aus heutiger Sicht als unzweckmässig erscheine - darauf verzichtet worden, die Abschreibung des Verfahrens unmittelbar vorzunehmen. Diese sei erst mit der angefochtenen Verfügung erfolgt, nachdem das Strafverfahren rechtskräftig erledigt gewesen sei. Dennoch sei die entsprechende Anordnung gerechtfertigt gewesen, weshalb die gegen die angefochtene Verfügung gerichtete Beschwerde abzuweisen sei. Der Freispruch bzw. der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht gegen die Strafnorm von Art. 56 Abs. 4 Bst. g SBG verstossen habe, sei im aufsichtsrechtlichen Bereich irrelevant. Die Vorinstanz habe - nachdem die strafrechtlichen Rechtsfolgen rechtsverbindlich geklärt waren und auch feststand, dass das Interesse daran, das ordentliche Verfahren betreffend Suspendierung fortzuführen, entfallen sei - aus Gründen der Prozessökonomie darauf verzichtet, ein Feststellungsverfahren durchzuführen, weshalb in der Sache keine formelle Verfügung ergangen sei.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er keine spielbankenrechtlichen Vorschriften verletzt habe, und ihm von der Vorinstanz zudem der gute Ruf aberkannt worden sei, entgegnet die Vorinstanz, dass sie in ihren Erwägungen ausführlich dargelegt habe, weshalb der Beschwerdeführer in verwaltungsrechtlich relevanter Weise gegen Vorschriften der Spielbankengesetzgebung verstossen habe. Der gute Ruf sei ihm nur abgesprochen worden, da dieser für alle an einer Spielbank oder der Leitung beteiligten Personen eine wichtige Konzessionsvoraussetzung darstelle, also ein Missverständnis vorliege, wobei die Spielbankenkommission nach den ergangenen Strafurteilen die Beurteilung des guten Rufs bewusst offen gelassen habe, was denn auch erkläre, dass sie trotz Bitte des Beschwerdeführers kein Zeugnis über den guten Ruf habe ausstellen können. Auch könnten angebliche Verfahrensfehler im Strafverfahren kein weiterführendes Verwaltungsverfahren begründen.
Schliesslich stellt die Vorinstanz das an die Beschwerdeinstanz gerichtete Eventualbegehren, es sei förmlich durch Feststellungsentscheid festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegen Bestimmungen des Spielbankengesetzes verstossen habe. Eine Rückweisung hätte keinen Sinn, da dies dem Beschwerdeführer keine Vorteile, sondern lediglich zeitliche Verzögerungen bringen würde.
Am 5. Februar 2007 zeigte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien an, dass die eidgenössische Rekurskommission für Spielbanken durch dasselbe ersetzt worden war, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 in Bern aufgenommen hatte.
Am 23. Februar 2007 wurde mit Zustellung der Duplik der Vorinstanz an den Beschwerdeführer der Schriftenwechsel abgeschlossen. Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 Verwaltungsgerichtsgesetz VGG/ SR 173.32).
1.
Der Abschreibungsbeschluss wurde bei der Rekurskommission für Spielbanken angefochten, welche vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 zur Beurteilung der Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl. Art. 54 Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998 [SBG, SR 935.52];
Art. 124 Abs. 1 Spielbankenverordnung vom 24. September 2004 [VSBG,
SR 935.521]).
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen und übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurskommissionen hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift.
Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BGE 130 II 65 E. 1; dazu auch: ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 410).
Die Vorinstanz liess den Beschwerdeführer mit ihrer Verfügung vom 12.
September 2003 als Beigeladenen zu und gewährte ihm wiederholt Akteneinsicht und das rechtliche Gehör. Damit billigte sie dem Beschwerdeführer als Beteiligtem die ordentlichen Parteirechte gemäss Art. 57 VwVG
i.V.m. Art. 6 und Art. 13 Abs. 1 VwVG zu, wobei die Vorinstanz sich selbst ausdrücklich auf Art. 57 VwVG berief. Der Beschwerdeführer nahm seine Parteirechte denn auch regelmässig wahr und verlangte schliesslich von der Vorinstanz eine Verfügung in der Sache, welches Recht ihm gestützt auf Art. 25 Abs. 2 VwVG jedenfalls zustand. Der Beschwerdeführer war vor der Vorinstanz faktisch und rechtlich Partei; er hat am Verfahren teilgenommen. Offenkundig ist, dass der Beschwerdeführer durch die gegen das Casino erlassene superprovisorische Verfügung mit der Auflage, den Beschwerdeführer als Direktor zu suspendieren, in seinen rechtlichen und tatsächlichen Interessen direkt berührt war.
Selbst wenn aus Sicht der Vorinstanz das ordentliche Administrativverfahren gegen das Casino zufolge Auflösung des Arbeitsvertrags hinfällig geworden war, wurde dasselbe dadurch nicht automatisch auch für den Beschwerdeführer hinfällig, nachdem die Vorinstanz ihm Parteistellung zugebilligt hatte.
Der Bescherdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, bei welcher die Vorinstanz bezüglich Verstoss gegen das Spielverbot auf eine Feststellungsverfügung verzichtet und sich in der Begründung ihrer Abschreibungsverfügung nur eventualiter dazu vernehmen lässt, besonders stark betroffen, indem er durch die zufolge superprovisorischen Verfügung erfolgte fristlose Entlassung als Direktor einen Schaden erlitt. Sein guter Ruf blieb und ist weiterhin beschädigt, was ihm die Suche nach einer neuen Stellen erschwert und eine Anstellung als Casino-Direktor gar verunmöglichen dürfte. Sein Interesse an der Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz das Verfahren zu Recht abgeschrieben habe, ist als schutzwürdig anzuerkennen, da er auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügt, denn durch die von der Vorinstanz zu verantwortende unangemessene lange Dauer des Verwaltungsverfahrens wurde dasselbe nicht hinfällig, womit das Verfahren mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht gegenstandslos geworden ist.
Der Einwand der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer versäumt habe, sich zur Verfahrensfrage der Abschreibung zu äussern, und womit eine Pflicht zur Fortsetzung des ordentlichen Verfahrens nicht mehr gegeben gewesen sei, ist nicht zu hören, hatte doch der Beschwerdeführer wiederholt ausdrücklich eine inhaltliche Überprüfung sowie eine Feststellungsverfügung verlangt, was wiederum gleichbedeutend ist, dass er mit einer Verfahrensabschreibung nicht einverstanden war.
Damit ist er zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 und 47 VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Das Casino, ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, war Adressat der von der Vorinstanz erlassenen, eingangs erwähnten superprovisorischen Verfügung vom 20. August 2003. Das Casino war durch das von der Vorinstanz damit eröffnete Administrativverfahren direkt betroffen, hatte ein aktuelles Rechtsschutzinteresse und war nach Beiladung des Beschwerdeführers auch im fortgesetzten Verfahren weiterhin betroffen, was allein schon die laut Dispositiv Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung dem Casino auferlegten Kosten erhellen. Dennoch verzichtete die Rekurskommission für Spielbanken das Casino als Verfahrensbeteiligte zu begrüssen, was im Widerspruch zu Art. 6 VwVG steht. Gemessen am Ausgang dieses Verfahrens aber kann auf den nachträglichen Einbezug des Casinos verzichtet werden, da dadurch dessen Rechtsschutzinteresse endgültig nicht länger aktuell ist.
2.
Die Vorinstanz schrieb das Verfahren mit Abschreibungsbeschluss vom
26. Juni 2006 als gegenstandslos ab. Sie hielt fest, dass das ordentliche administrative Verfahren gegen das Casino, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer als damaliger Direktor suspendiert werden sollte, hinfällig geworden sei, wobei sie rückblickend den durch das gleichzeitig angehobene Strafverfahren bedingten Verzicht auf Abschreibung unmittelbar nach der Arbeitsvertragskündigung als unzweckmässig beurteilt. Die Vorinstanz hält damit sinngemäss fest, dass das aktuelle, praktische Interesse des
Beschwerdeführers an der Behandlung der Beschwerde weggefallen sei. Allerdings regt sie mit Eventualbegehren an, die Beschwerdeinstanz solle einen Feststellungsentscheid treffen, denn eine Rückweisung an sie sei wenig sinnvoll, da sie den Abschreibungsbeschluss weitgehend in der Sache begründet habe. Zudem würde die Rückweisung dem Beschwerdeführer keine Vorteile, sondern lediglich zeitliche Verzögerungen bringen.
Nachdem das administrative Verfahren vor der Vorinstanz seit der superprovisorischen Verfügung vom 20. August 2003 bis zum Abschreibungsbeschluss vom 26. Juni 2006 während zweier Jahre und rund 10 Monate in der Schwebe blieb, verlangte der Beschwerdeführer mit Duplikeingabe vom 9. Juni 2006 von der Vorinstanz ausdrücklich einen Sachentscheid, zudem dies das Casino unter ausdrücklichem Hinweis auf sein sowie des Beschwerdeführers schutzwürdiges tatsächliches und rechtliches Interesse schon mit Eingabe vom 27. August 2003 verlangt hatte. Diesen Begehren gab die Vorinstanz nicht statt, sondern sie schrieb das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit vom Protokoll ab.
Die Vorinstanz begründet den Schwebezustand des administrativen Verfahrens mit dem von ihr gleichzeitig angehobenen Strafverfahren, welches mit dem rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. November 2005, das den Freispruch der Erstinstanz vollumfänglich bestätigte, seinen Abschluss fand. Spätestens damit wäre die Voraussetzung geschaffen gewesen, dass die Vorinstanz in der Sache hätte entscheiden können. Stattdessen aber gewährte sie mit zwei weiteren Verfahrensverfügungen vom 5. und 31. Mai 2006 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, lud ihn erneut zu Stellungnahmen ein, wobei die Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit in Aussicht gestellt wurde. Der Beschwerdeführer als von der Vorinstanz mit Verfügung vom 12. September 2003 zugelassene Verfahrenspartei (Beigeladener) verlangte in der Folge erneut ausdrücklich einen Sachentscheid, weil er mit der von der Vorinstanz in Aussicht gestellten Abschreibung nicht einverstanden war.
Im vorliegenden Verfahren ist somit von Amtes wegen darüber zu befinden, - wie dies sinngemäss auch vom Beschwerdeführer verlangt wurde, - ob die Vorinstanz durch die Abschreibung des Verfahrens Bundesrecht verletzt und ob - wie von der Vorinstanz angeregt - das Bundesverwaltungsgericht einen Feststellungsentscheid zu fällen habe. Ist Bundesrecht verletzt, so ist die Beschwerde gutzuheissen. Laut Art. 61 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
Zwar ist die Frage, ob und inwieweit ein Abschreibungsbeschluss - vom Entscheid im Kostenpunkt einmal abgesehen - als (negative) Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu gelten hat, nicht völlig geklärt (KÖLZ/HÄNER, a.
O., Rz. 484, mit Hinweisen). Jedenfalls ist der Abschreibungsbeschluss mit dem Rechtsmittel anfechtbar, das gegen die entscheidmässige Erledigung in der Sache gegeben wäre (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 327). Anfechtbar ist die Verweigerung einer Verfügung (Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG), was hier zufolge Verweigerung des
vom Beschwerdeführer verlangten Sachentscheids bzw. Feststellungsverfügung erstellt ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/ St. Gallen 2006, S. 377 N. 1756). Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein solches Interesse nur dann schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer nicht nur bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung über ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen verfügt (BGE 123 II 285 E. 4). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die zuständige Behörde oder das Gericht über konkrete und nicht bloss über theoretische Fragen entscheidet (BGE 111 Ib 56
E. 2a).
Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse oder der Streitgegenstand im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Art. 4 VwVG i. V. m. Art. 72 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]; vgl. KÖLZ/HÄNER, a. a. O., Rz. 413); fehlte das aktuelle Rechtsschutzinteresse schon bei Beschwerdeeinreichung, ist aus diesem Grund auf die Eingabe nicht einzutreten.
4.
Die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2006 äussert sich wohl teilweise zu den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwänden und bringt vor, weshalb das den Beschwerdeführer freisprechende Strafurteil nicht allein massgebend sein könne für die Beurteilung des administrativen Verfahrens. Diesbezüglich ist das verwaltungsstrafrechtliche Untersuchungsergebnis, wonach der Beschwerdeführer nicht selbst gespielt hatte (vgl. Urteil Kantonsgericht St. Gallen vom 22. November 2005 Erw. II, Ziff. 4 Bst. b), für die Vorinstanz verbindlich. Jedoch ging sie beim Erlass der superprovisorischen Verfügung noch vom Verdacht aus, dass der Beschwerdeführer selbst gespielt und damit gegen das Spielverbot verstossen habe. Dieser Verdacht war wesentliche Ursache für die superprovisorische Verfügung vom 20. August 2003 (Erw. Ziff. 1 , 2, 3 und 8).
Die vom Beschwerdeführer wiederholt angesprochene, für ihn entscheidende Rechtsfrage des guten Rufs (Art. 5 VSBG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SBG), welche in direktem Zusammenhang mit seiner Suspendierung und mit der daraufhin erfolgten fristlosen Kündigung seines Arbeitsvertrags steht, liess die Vorinstanz ausdrücklich offen (Erw. Ziff. 7, 2. Absatz der angefochtenen Verfügung).
Der Beschwerdeführer machte stets geltend, dass für ihn als Spielbankendirektor die Klärung dieser in direktem Zusammenhang mit seiner Suspendierung und daraufhin erfolgten Kündigung stehenden Frage von entscheidender, existentieller Bedeutung sei.
Die Problematik des guten Rufs wurde von der Vorinstanz in ihrer superprovisorischen Verfügung vom 20. August 2003 (Erw. Ziff. 7) ausdrücklich angesprochen: "... und verfügt auch nicht mehr über einen guten Ruf (Art. 12 Abs. 1 Bst. a SBG i.V.m. Art. 4 VSBG)", denn sie sprach dem Bescherdeführer explizit den guten Ruf ab. Es ist daher nicht verständlich, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich später von einem Missverständnis reden kann (Stellungnahme Vorinstanz vom 24. Oktober 2006 Begründung Art. 4). Dabei handelt es sich nicht etwa um ein Nebenargument, sondern vielmehr um ein Kernargument für die von der Vorinstanz verfügte Suspendierung des Beschwerdeführers. So spricht denn auch das Kantonsgericht St. Gallen (Urteil vom 22. November 2005, Erw. II/ Ziff. 3 Bst. g) ausdrücklich von "Aberkennung des guten Rufs" mit der Bemerkung, dass dies den Beschwerdeführer bedeutend härter treffe als eine Busse.
Nachdem das Argument des guten Rufs vom Beschwerdeführer im Verfahren vor Vorinstanz als Kernargument für seine Suspendierung und der darauffolgenden fristlosen Entlassung als Spielbankdirektor beurteilt worden ist, und der gute Ruf gemäss Spielbankengesetz (Art. 12 Abs. 1 Bst. a SBG) eine wichtige Konzessionsbedingung darstellt und tatsächlich auch Kernargument für die Suspendierung des Beschwerdeführers bis hin zur fristlosen Kündigung seines Arbeitsvertrags durch das Casino war, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Begründung, welche die Vorinstanz laut Verfügung vom 26. Juni 2006 (Erw. 7) ausdrücklich nicht erbracht hat. Da die Vorinstanz die Suspendierung des Beschwerdeführers mit dem Wegfall des guten Rufs begründet hatte, ist es nicht angängig, im Rahmen des angefochtenen Abschreibungsbeschlusses einerseits eine materiellen Beurteilung in der Sache zu beanspruchen, um sich dann zu einem für die Suspendierung und Kündigung massgeblichen Kernargument überhaupt nicht zu äussern. Es liegt also an der Vorinstanz darzulegen, weshalb und wegen welcher möglicher negativer Folgen für das Casino, dem Beschwerdeführer der gute Ruf abgesprochen und er suspendiert wurde. Dies ist umso bedeutender als der Beschwerdeführer im von der Vorinstanz veranlassten Verwaltungsstrafverfahren durch zwei Strafgerichtsinstanzen von Schuld und Strafe vollumfänglich frei gesprochen wurde. In diesem Zusammenhang ist denn auch festzustellen, dass die Vorinstanz gemäss ihren eigenen Ausführungen beabsichtigte, vor einem allfälligen Sachentscheid den Ausgang des Strafprozesses abzuwarten.
Wohl der Abschluss, nicht aber der Ausgang des Strafprozesses ist Anlass für den angefochtenen Abschreibungsbeschluss, denn es ist eine offene Frage, ob die Vorinstanz im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers anders entscheiden hätte. Dies ist für die Beurteilung dieser Beschwerde indes nicht von Belang.
Die Sachverhaltsfeststellungen und das Ergebnis des Beweisverfahrens im Verwaltungsstrafverfahren nämlich sind für das Verwaltungsverfahren verbindlich (vgl. THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz. 6 zu Art. 5, Rz. 2 f. zu Art. 38 sowie BGE 119 Ib 158, E. 2 f.), die Schlussfolgerungen des Verwaltungsverfahrens aber müssen sich nicht
zwingend mit jenen des Verwaltungsstrafverfahrens decken, denn es besteht unbesehen des Strafurteils freie verwaltungsrechtliche Kognitionsbefugnis.
Wohl ist laut Urteil im Verwaltungsstrafverfahren der Vorwurf, angeblich selbst gespielt zu haben, entkräftet und es liegt auf den ersten Blick kein entsprechender Verstoss gegen das Spielbankengesetz vor. Allerdings ist aus verwaltungsrechtlicher Sicht zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer wenn auch angeblich auf Aufforderung hin erfolgten indes von ihm selbst eingestandenen Manipulationen an Glücksspielgeräten nicht ein Verstoss gegen das Spielverbot laut Art. 21 SBG und damit verbunden gegen die Konzessionsbestimmungen laut Art. 12 SBG darstellen. Im Verwaltungsstrafverfahren galt es lediglich zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des in Art. 21 SBG definierten Spielverbots der Übertretung laut Art. 56 Bst. g SBG schuldig gemacht habe und zu bestrafen sei, was der Strafrichter mit der Begründung verneinte, dass Art. 56 Bst. g SBG nicht auf den Spieler d.h. hier den Beschwerdeführer selber, sondern nur auf Dritte anzuwenden sei. Dies ändert nichts am Umstand, dass der Beschwerdeführer als Casino-Direktor dem Spielverbot laut Art. 21 Abs. 1 Bst. d bzw. Bst. f. unterstand. Das Spielverbot laut Art. 21 SBG dient nicht dem Selbstschutz der Spieler, sondern der Sicherung eines geordneten und korrekten Spielbetriebs, welcher Pflicht der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Casino-Direktor in erhöhtem Masse unterstand. Der Freispruch im Verwaltungsstrafverfahren ändert nichts an dieser vom Verwaltungsrecht geprägten Pflicht. Der Beschwerdeführer schuf durch sein aktenkundiges und von ihm selbst eingestandenes Verhalten den dringenden Verdacht, gegen das Spielverbot verstossen zu haben, womit von ihm verschuldet ein geordneter und gesicherter Spielbetrieb in Frage gestellt war. Dies verursachte er unbesehen von Geldeinsatz und allfälliger Gewinnaussicht. Er verstiess dadurch gegen das verwaltungsrechtliche Spielverbot laut Art. 21 SBG. Der Verstoss gegen das Spielverbot ruft zwingend nach verwaltungsrechtlichen Massnahmen, wie Art. 50 SBG diese vorsieht, wovon die Vorinstanz im Rahmen ihrer Kompetenzen mit ihrer superprovisorischen Verfügung Gebrauch machte. Die damit verfügte Suspendierung als Casino-Direktor drängte sich gemessen an Art. 50 SBG als konkrete Massnahme auf, welche Massnahme damit als verhältnismässig zu gelten hat. Die vom Casino daraufhin veranlasste fristlose Entlassung ist hier nicht zu würdigen, da diese nicht von der Vorinstanz, sondern vom dazu als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers legitimierten Casino ausgesprochen wurde. Zudem war dies nicht eine verwaltungsrechtliche, sondern zivilrechtliche Massnahme.
Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Auftrag der Beaufsichtigung der Spielbanken (Art. 48 Abs. 1 SBG), von "ungeschriebenen aufsichtsrechtlichen Leitgedanken" - wie sich der Beschwerdeführer ausdrückt - kann also nicht die Rede sein. Die Vorinstanz verhielt sich gesetzeskonform; die Rüge des Beschwerdeführers, wonach gegen das Legalitätsprinzip verstossen worden sei, ist damit hinfällig. Es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch kein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsgebot erstellt. Sein Einwand wegen angeblichem Verstoss gegen die Unschuldsvermutung ist in diesem Verfahren nicht zu hören, da dies zu beurteilen in der Kompetenz des Strafrichters lag. Der Strafrichter folgerte denn auch mit Blick auf das Administrativverfahren schlüssig (vgl. Urteil Kantonsgericht St. Gallen vom 22. November 2005 Erw. 3 Bst. g), dass der Verstoss gegen das Spielverbot den Verlust der Arbeitsstelle sowie die Aberkennung des guten Rufs zur Folge hatte, was den Beschwerdeführer bedeutend härter treffe, als eine Busse. Folgerichtig nimmt die Vorinstanz in ihrer Beschwerdestellungnahme vom 24. Oktober 2006 (Erw. zu Art. 4) denn auch ausdrücklich keine Stellung zur Frage des guten Rufs, denn die Schädigung des guten Rufs ist direkte Folge der gerechtfertigter Weise erfolgten Suspendierung, welche der Beschwerdeführer verursachte. Die Vorinstanz erklärt vielmehr, dass die Frage des guten Rufs erst zu beurteilen wäre, wenn der Beschwerdeführer sich erneut in einer Spielbank betätigen wolle, was vor dem Hintergrund der Konzessionsvoraussetzungen laut Art. 12 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 19 SBG und Art. 20 Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken [VSBG; SR 935.521] einleuchtet.
Der Beschwerdeführer verlangte gegenüber der Vorinstanz wiederholt einen Sachentscheid. Schon sein nach dem ersten Freispruch ergangenes Gesuch um Ausfertigung einer schriftlichen Auskunft zum guten Ruf (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 22. Dezember 2004) ist als Feststellungsbegehren entgegenzunehmen. Abgesehen davon liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Anwalt bereits mit Eingabe vom 27. August 2003 im Rahmen des dort formulierten Hauptantrags ausdrücklich das Begehren um Feststellung stellen, dass er keine spielbankenrechtlichen Vorschriften verletzt habe. Laut Art. 25 VwVG ist dem Begehren um eine Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist, welches wie vorne erwogen erstellt ist.
Im Übrigen blieben die Umstände, wie es zur Anzeige kam, sowie die Vorbehalte des Beschwerdeführers gegenüber den Anzeige erstattenden Personen gemäss aktueller Aktenlage ungeklärt. Diese Umstände standen jedoch in direktem Zusammenhang mit seiner Suspendierung und der Aberkennung des guten Rufs. Die Vorinstanz bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2006 (vgl. Begründung Art. 3 Abs. 4), dass sie beabsichtigt hätte, im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens zu prüfen, ob die definitive Suspendierung des Direktors (i.c. des Beschwerdeführers) gerechtfertigt sei. Dies unterliess sie in der Folge wegen der fristlosen Entlassung des Beschwerdeführers durch das Casino.
Die fristlose Entlassung war demnach offenkundig eine direkte Folge der verlangten Suspendierung, womit ein direkter ursächlicher Zusammenhang ersichtlich ist. Ohne Suspendierung wäre es jedenfalls im damaligen Zeitpunkt nicht zur fristlosen Entlassung gekommen. Damit hat der Beschwerdeführer unbesehen vom damals superprovisorischen Charakter der Verfügung einen Anspruch auf Prüfung, ob die Suspendierung tatsächlich gerechtfertigt war.
Eine ungerechtfertigte Suspendierung in Verbindung mit der Aberkennung des guten Rufs kann eine schwere Persönlichkeitsverletzung im Sinn von Art. 28 ZGB ff. bedeuten, dies umso mehr als laut Vorinstanz (Schreiben Vorinstanz an Meyer & Wipf Rechtsanwälte, Zürich vom 17. November 2003) in der Zeitung "Blick" öffentlich und zudem namentlich über die Suspendierung des Beschwerdeführers berichtet worden zu sein scheint. Läge tatsächlich eine Persönlichkeitsverletzung vor, könnte der Beschwerdeführer Beseitigung derselben verlangen und zudem Schadenersatz einfordern. Der Beschwerdeführer hat auch unter diesem Gesichtspunkt ein schutzwürdiges Interesse an einer schlüssigen Begründung zum Vorwurf, gegen das Spielverbot verstossen zu haben, welcher Vorwurf seine Suspendierung und die faktische Aberkennung seines guten Rufs bewirkte.
Es ist aktenkundig (Mailschreiben Casino an Spielbankenkommision vom
21. August 2003), dass die fristlose Entlassung mit dem Vorwurf des Verstosses gegen das Spielverbot sowie der dadurch bedingten Suspendierung begründet wurde. Der Beschwerdeführer könnte im Fall ungerechtfertigter Suspendierung seine im bisherigen Verwaltungsverfahren wiederholt ausdrücklich geltend gemachten finanziellen Interessen, welche er in den Rechtsbegehren seiner Beschwerdeschriften vom 27. Juli 2006 mit "den entstandenen Schaden zu ersetzen" bzw. vom 27. September 2006 mit den Begriffen "Folgekosten" und "Wiedergutmachung" erneut sinngemäss formulierte, einzufordern versuchen.
Das von der Vorinstanz zwecks Begründung des Verzichts auf ein Feststellungsverfahren mit Sachentscheid vorgetragene Argument der Prozessökonomie kann diese aktuellen praktischen Interessen weder aufwiegen noch in Frage stellen. Der Umstand, dass die Vorinstanz die Frage eines Sachentscheids bzw. die Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit am Protokoll während fast drei Jahren in der Schwebe liess, steht dieser Betrachtungsweise nicht im Weg; die Vorinstanz gesteht selbst ein, dass dies als unzweckmässig erscheine. Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht das Vorliegen eines aktuellen praktischen Interesses verneint und damit das Verfahren zu Unrecht als gegenstandslos abgeschrieben. Die Vorinstanz wäre aufgrund der vorhandenen Akten nämlich ohne Weiteres in der Lage gewesen, einen umfassenden Sachentscheid zu erlassen. Die Abschreibung war der falsche Weg, die Sache zu erledigen. Der Beschwerdeführer hat sowohl ein praktisches Interesse als auch einen praktischen Nutzen an einer Feststellungsverfügung. Seinem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist also zu entsprechen ( Art. 25 Abs. 2 VwVG).
Aufgrund dieser Tatsachen und aus verfahrensökonomischen Gründen rechtfertigt sich die reformatorische Erledigung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht. Damit kann die Frage offen gelassen werden, ob sich das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses überhaupt vereinbaren lässt mit dem Recht auf eine wirksame Beschwerde im Sinne der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; Art. 13 in Verbindung mit einem anderen in der Konvention oder den Zusatzprotokollen geschützten Grundrecht; hier Art. 6 EMRK, wenn es sich um eine Streitigkeit in Bezug auf einen zivilrechtlichen Anspruch, ein "civil right" - welcher Anspruch wegen Kündigung eines Arbeitsvertrags hier jedenfalls ausgewiesen wäre - handelt).
Auf das Wiedergutmachungsbegehren des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten, da das Bundesverwaltungsgericht für Schadenersatzbegehren nicht zuständig ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Bei der Bemessung der Gebühr ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer unbesehen von der Abweisung der Beschwerde mit seinem Begehren um Feststellungsverfügung Gehör fand. Es ist ihm daher eine reduzierte Gebühr aufzuerlegen. Die Gebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt, welche mit dem vom Beschwerdeführer gestützt auf die Verfügung der Rekurskommission vom 17. September 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3000.- zu verrechnen und ihm der verbleibende Saldo von Fr. 1'000.- zurückzuvergüten ist.
Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht anwaltlich vertreten war und die Beschwerde, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist, nur in einer Verfahrensfrage teilweise gutzuheissen, in der Sache indes abzuweisen ist, ist keine Parteientschädigung auszusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird, soweit auf diese eingetreten wird, insofern gutgeheissen als Ziff. 1 des Dispositivs des Abschreibungsbeschlusses der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 26. Juni 2006 aufgehoben wird; soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass D._______ gegen das Spielverbot laut Art. 21 SBG verstossen und damit spielbankenrechtliche Vorschriften verletzt hat.
Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei ihm eine reduzierte Gebühr von Fr. 2'000.- auferlegt wird, welche nach Rechtskraft dieses Urteils mit dem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu verrechnen und ihm von der Gerichtskasse der verbleibende Saldo von Fr. 1'000.- auszuzahlen ist.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird eröffnet:
dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
der Vorinstanz (Ref-Nr. 542-010) (mit Gerichtsurkunde)
Casino B._______ (zur Kenntnis)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans-Jacob Heitz Katharina Walder Salamin
Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt wer-
den (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand am: 13. Juli 2007
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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