Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-1802/2007 |
Datum: | 17.08.2007 |
Leitsatz/Stichwort: | Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) |
Schlagwörter : | önne; Militär; Forderung; Zulassung; Militärdienst; Vorinstanz; Armee; Gewissenskonflikt; Zivildienst; Zulassungskommission; Grossvater; Gesuch; Entscheid; Beschwerdeführers; Ausführungen; Waffen; Bundesverwaltungsgericht; Person; Recht; Dienst; Anhörung; Energie; Verfügung; Gedanke |
Rechtsnorm: | Art. 44 VwVG ;Art. 46 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 66 ZG ; |
Referenz BGE: | 131 II 680 |
Kommentar: | - |
Abtei lung II B- 1802/2007
Mitwirkung: Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger, Richter Jean-Luc Baechler; Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz,
betreffend
Am 27. Dezember 2006 stellte H._______ (Beschwerdeführer) bei der Zulassungskommission für den Zivildienst (Zulassungskommission, Vorinstanz) ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst. Zur Begründung seines Gesuches brachte er im Wesentlichen vor, dass er schon von seinem Vater eine ablehnende Haltung gegenüber dem Militärdienst mitbekommen habe. So habe ihm sein Vater während der Kindheit oft erzählt, wie er sich dem Dienst verweigert habe und daraufhin abkommandiert worden sei. Auch sein Grossvater habe sich gegen Lebensende mit der Abrüstung befasst und habe diesbezüglich an einer Petition gearbeitet. Durch lange Gespräche mit seinem Grossvater sei ihm bewusst geworden, wie unsinnig die Kosten und der Zeitaufwand seien, die in die Armee investiert würden. Er habe seinem Grossvater versprochen, dass er seine militärische Ausbildung nicht antreten werde. Dieses Versprechen habe seit dem Tod des Grossvaters eine grosse symbolische Bedeutung für ihn. Dazu komme, dass er sehr naturverbunden sei und beispielsweise den Fahrausweis nicht erwerben wolle. Er sei ein friedliebender Mensch und sehe nicht ein, weshalb Konflikte mit Waffengewalt gelöst werden müssten. Bezüglich Destruktivität von Waffen habe er vor Jahren eine Erfahrung gemacht, als er mitbekommen habe, wie eine Frau erschossen worden sei. Man höre in letzter Zeit nur Schlechtes über das Militär, was sich mit den Schilderungen seiner Kollegen decke. Diese hätten ihm erzählt, dass sie während ihres Dienstes ständig gekifft und übermässig getrunken hätten. Aufgrund dessen habe er überhaupt keine Lust seinen Dienst zu leisten. Zivildienst erscheine ihm viel vernünftiger, weil er da seine Aufgaben selbst aussuchen könne und die Zeiteinteilung selber vornehmen könne. Seinem Gesuch fügte er mehrere Beilagen in Form von Medienberichten an, die über Exzesse verschiedener Art während des Militärdienstes berichten.
Am 23. Januar 2007 ergänzte der Beschwerdeführer auf Wunsch der Vorinstanz sein Gesuch. Darin führte er insbesondere aus, dass die Bundesverfassung jedem Schweizerbürger eine gewisse Freiheit zugestehe. Dies sei im Verfahren um Zulassung zum Zivildienst allerdings nicht der Fall, was er nicht nachvollziehen könne. Er verstehe nicht, weshalb er nicht einfach zwischen Zivildienst und Armee wählen könne. Zudem lebe er nach dem Prinzip des Karmas, indem er glaube, dass alles, was man verursache, wieder auf einem selbst zurückfalle. Aus diesem Grund sei er nicht gewillt, seine Energie und Zeit in negative Tätigkeiten zu investieren. Er habe in seiner Vergangenheit zu oft negative Dinge getan, sei jetzt aber über diese Phase hinweg. Er wolle jetzt lieber etwas Positives machen. Waffenloser Dienst komme für ihn nicht in Frage, weil er dann immer noch derselben Hierarchie unterstellt wäre, wie die übrigen Soldaten. Auch dem ergänzten Gesuch fügte er mehrere kritische Medienberichte über den Militärdienst an.
Nachdem die Zulassungskommission den Beschwerdeführer am 14. Februar 2007 angehört hatte, wies sie sein Gesuch selbentags mit Verfügung
ab. Zur Begründung führte sie an, dass es zwar als moralische Forderung aufgefasst werden könne, wenn der Beschwerdeführer keine Energie in etwas Negatives einbringen wolle. Indem er zur Begründung jedoch lediglich vorbringe, er habe seinem Grossvater versprochen, keinen Militärdienst zu leisten, stelle er keine Forderung von allgemeiner Tragweite auf. Aufgrund dessen seien die Voraussetzungen an eine moralische Forderung nicht erfüllt. Indem der Beschwerdeführer über Gespräche mit seinem Vater und seinem Grossvater zum Schluss gekommen sei, dass in der Schweiz eine Abrüstung stattfinden solle, könne zwar nachvollzogen werden, wie seine ablehnende Haltung gegenüber dem Militär entstanden sei. Weil jedoch keine moralische Forderung habe anerkannt werden können, sei auch nicht ersichtlich, wie daraus ein Gewissenskonflikt hätte entstehen können. Indem der Beschwerdeführer einem Kollegen bei Bewerbungen und einem anderen beim Vermitteln von Auftritten und der Produktion einer CD geholfen habe, sei erstellt, dass er seine Hilfsbereitschaft umsetze. Diese gehe jedoch nicht über das übliche Mass hinaus und weise zudem nicht auf eine moralische Forderung hin, die zum Militärdienst in Widerspruch stehen könnte. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass ihn ein negativer Entscheid bezüglich Zulassung ziemlich zurückwerfen würde, sei kein Gewissenskonflikt ersichtlich, sondern eher ein gewisser emotionaler Stress. Insgesamt sei er in seinen Ausführungen weitgehend unpersönlich und sehr allgemein geblieben, was jedoch nicht auf seine angebliche mangelnde Kommunikationsfähigkeit zurückzuführen sei.
Gegen diesen Entscheid erhob H._______ am 7. März 2007 Beschwerde.
Zur Begründung führt er aus, dass er über den negativen Entscheid der Vorinstanz derart enttäuscht gewesen sei, dass er seine Zimmertür eingetreten und bestimmte andere Gegenstände zerstört habe. Er habe durchaus an Demonstrationen der Szene teilgenommen, nämlich an jenen gegen die RUAG, gegen die Schliessung des Kulturzentrums Boa sowie gegen die Kampagnen der SVP bezüglich Einbürgerung. Zudem sei er im Fassen und Mitteilen seiner Sichtweisen sehr schlecht. Dies gelte schon gegenüber der eigenen Familie, folglich noch viel mehr vor einem Komitee. Seine Hilfsbereitschaft erachte er als überdurchschnittlich. Was das Vorbringen der Vorinstanz betreffe, wonach sein Antrag sehr kurz gewesen sei, so könne er dem zwar zustimmen, jedoch gebe es keine Wegleitung und anlässlich der Aushebung sei der Zivildienst nur sehr kurz zur Sprache gekommen. Zudem hätte er von Anfang an zum Arzt gehen sollen, um sich körperlich untersuchen zu lassen. Dies sei anlässlich der Aushebung nur sehr oberflächlich getan worden. Er habe Rückenschmerzen, wobei dies keine Ausrede sei wie bei anderen Leuten, die nicht Dienst leisten wollen. Insgesamt verstehe er nicht, wieso man nicht zwischen Militärund Zivildienst wählen könne. Ausserdem wolle er keineswegs die Armee und armeenahe Betriebe wie die RUAG durch seine Dienstleistung unterstützen. Die Politiker seien wohl einfach zu dumm, um Lösungen zu finden, die dem Volk helfen. Er fühle sich im Andenken an seinen Grossvater verpflichtet, dessen Gedankengut weiterzutragen und keinen Dienst zu leisten. Er könne unmöglich bei einer Institution mitmachen, von der er sich ideologisch immer abgegrenzt habe und die er aus idealistischen Gründen ablehne. Zudem wäre der Militärdienst seinem Geisteszustand wohl abträglich und würde seine Grundrechte verletzen.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2007 beantragt die Zulassungskommission die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Demonstrationen führte sie aus, dass er sich kaum daran habe erinnern können, weshalb sie nicht zu einem Gewissenskonflikt hätten beitragen können. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Mühe habe, seine Sichtweisen vor Leuten zu präsentieren, könne festgehalten werden, dass er sich - im Unterschied zu Personen, die tatsächlich Kommunikationsschwierigkeiten haben - zu wenig Gedanken zu den massgeblichen Themen gemacht habe. So habe er auf die Frage, warum er keinen Militärdienst leisten könne, immer wieder andere Antworten gegeben. An der Schlussfolgerung, dass die Hilfsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht über das normale Mass hinausgehe, halte sie fest. Da die Information über den Zivildienst nicht im Aufgabenbereich der Vorinstanz sei, könne sie sich nicht zu fehlenden Wegleitungen äussern. Allgemein könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Neues geltend gemacht habe. Die Vorinstanz könne nicht ermitteln, ob es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um Gewissensgründe oder um blosse Unlust am Militärdienst handle.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2007 verzichtete das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) auf eine Stellungnahme.
Der Entscheid der Zulassungskommission für den Zivildienst vom 14. Februar 2007 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann gemäss Art. 63 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (vgl. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Bst. a VwVG); er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG; Art. 66 Bst. b ZGD) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
Eingeleitet wird das Zulassungsverfahren durch das Gesuch des Stellungsbeziehungsweise Militärdienstpflichtigen an die Vollzugsstelle. Darin legt er seinen Gewissenskonflikt dar (Art. 16a Abs. 1 u. 2 Bst. a i. V. m. Art. 1 Abs. 2 und 3 ZDG).
Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach dem Zivildienstgesetz (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Der Gewissenskonflikt nach Absatz 1 zeichnet sich dadurch aus, dass die betreffende Person sich auf eine moralische Forderung beruft, durch die ihr Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienstpflicht in einen unauflösbaren Konflikt gerät (Art. 1 Abs. 2 ZDG). Die geltend gemachte moralische Forderung steht im Einklang mit dem persönlichen Moralverständnis der betreffenden Person (Art. 1 Abs. 3 ZDG).
Die Zulassungskommission hört den Gesuchsteller an (vgl. Art. 18a ZDG) und beurteilt anschliessend die Darlegung des Gewissenskonfliktes in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit gemäss Artikel 18b ZDG danach:
ob die gesuchstellende Person Inhalt und Tragweite der geltend gemachten moralischen Forderung erklären kann und aus welchen Gründen diese moralische Forderung für die gesuchstellende Person verpflichtenden Charakter hat;
welche die Ereignisse und Einflüsse sind, durch die der geltend gemachte Gewissenskonflikt entstanden ist und sich entwickelt hat;
ob und wie die gesuchstellende Person die moralische Forderung in anderen Lebensbereichen umsetzt;
wie der geltend gemachte Gewissenskonflikt das Befinden und die Lebensführung der gesuchstellenden Person beeinflusst; sowie
ob die Darlegung des Gewissenskonflikts der gesuchstellenden Person frei von bedeutenden Widersprüchen, plausibel und insgesamt in sich schlüssig ist.
Diese Bestimmung nennt keine weiteren Zulassungsvoraussetzungen. Vielmehr umschreibt sie Sachverhaltsund Fragenbereiche, auf welche die Zulassungskommission im Zusammenhang mit ihren Abklärungen das Augenmerk richten soll und welche in die Wertung der Glaubhaftigkeit einzubeziehen sind. Damit soll nach den Ausführungen des Bundesrats in der Botschaft II unter anderem gewährleistet werden, dass die Zulassungskommission und das Bundesverwaltungsgericht in ihrer Überprüfung von denselben Anhaltspunkten ausgehen (vgl. Botschaft vom 21. September 2001 zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst, BBl 2001 VII 6127, Botschaft II, S. 6156 f.).
Betreffend die Anerkennung der Motive, welche der innerlich verpflichtenden Forderung zu Grunde liegen, bleibt das Zivildienstgesetz unbestimmt. Die Rekurskommission EVD hat erkannt (vgl. Entscheid der REKO/EVD 99/5C-088 E. 5.2, publiziert in: VPB 64.131), dass ethische, moralische, sittliche, oder religiöse Werte im weitesten Sinne in Betracht fallen. Wesentlich ist, dass grundlegende, gewichtige persönliche Überzeugungen vorliegen, die das eigene menschliche Handeln verantwortungsvoll und in massgeblicher Weise steuern. In inhaltlicher Hinsicht hat die Rekurskommission EVD das Gewissen beziehungsweise die in den neuen Gesetzesbestimmungen angesprochene moralische Forderung nicht weitergehend definiert. Sie hat indessen in ständiger Rechtsprechung gewisse negative Definitionen herausgearbeitet. So ergibt sich aus der Anforderung, dass eine moralische Forderung, welche als Gewissensgrund im Sinne von Artikel 1 ZDG anerkannt werden könnte, primär das eigene Verhalten des Gesuchstellers bestimmen muss, dass bloss feststellende Kritik an der Armee (beispielsweise betreffend Effizienz, Ressourcenverbrauch, Umweltbelastungen, Dienstbetrieb)
- selbst wenn sie noch so fundiert und nachvollziehbar ist - keinen Gewissensentscheid zu begründen vermag, soweit sich darin kein Leitsatz für das eigene Handeln ausdrückt. Das Bundesverwaltungsgericht, das am 3. Januar 2007 seinen Betrieb aufgenommen hat und nunmehr Beschwerden gegen abgewiesene Gesuche um Zulassung zum Zivildienst beurteilt, folgt dieser Praxis (vgl. publizierter Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-7564/2006 vom
16. Mai 2007, E. 2). Auch ausschliesslich persönliche Gründe wie persönliche Neigungen, Bequemlichkeiten, Ausund Weiterbildung oder wirtschaftliche Gründe sowie rein politisch-taktische Erwägungen fallen ausser Betracht, um vom Militärdienst befreit zu werden (vgl. publizierter Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2117/2006 vom 19. Februar 2007, E. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Überprüfungsbefugnis. Deshalb können nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG).
Bei der Überprüfung der Frage, ob die Zulassungskommission zu Recht einen geltend gemachten Gewissenskonflikt im Sinne von Artikel 1 ZDG als glaubhaft erachtet hat oder nicht, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung grosse Zurückhaltung.
Der Gesetzgeber hat die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen einer besonderen Zulassungskommission anvertraut. Diese ist fachlich unabhängig und im Einzelfall nicht an Weisungen gebunden (vgl. Art. 18 Abs. 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die Kommissionen des Zivildienstes [VKZD, SR 824.013]). Die Zulassungskommission fällt ihren Entscheid insbesondere auf Grund der Wahrnehmungen und Eindrücke aus der persönlichen Anhörung des Gesuchstellers. Dessen Ausführungen an dieser Anhörung werden in einer Gesprächsnotiz festgehalten (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst, SR 824.016), nicht jedoch in einem eigentlichen Wortprotokoll, das der Gesuchsteller zu lesen und zu unterzeichnen hätte.
Die Begriffe Gewissen, Gewissenskonflikt und glaubhaft stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar. Ein unbestimmter Rechtsbegriff liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt (vgl. ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 445). Unbestimmte Rechtsbegriffe bedürfen einer auf den Einzelfall bezogenen Auslegung. Nach konstanter Praxis und Lehrmeinung ist bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen dann Zurückhaltung zu üben und der Behörde ist ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht. Das Gericht hat so lange nicht einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint (vgl. statt vieler: BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 446c ff.).
Aufgrund obiger Ausführungen und der besonderen Stellung der Zulassungskommission erachtet sich das Bundesverwaltungsgericht an den Entscheid beziehungsweise Befund der Zulassungskommission gebunden, sofern er sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist. Als unhaltbar hat das Bundesverwaltungsgericht folgt den Befund der Zulassungskommission beispielsweise dann bezeichnet, wenn erhebliche Sachumstände nicht in Betracht gezogen oder bei der Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit des behaupteten Gewissensentscheids mit aktenwidrigen Argumenten, zu strengen Anforderungen oder unsachlicher Argumentation verneint wurde (vgl. publizierter Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2117/2006 a.a.O., E. 3.1). Soweit der Entscheid der Zulassungskommission dagegen als haltbar erscheint, erfolgt kein Eingriff.
Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine mit dem Militärdienst unvereinbaren moralischen Forderungen im Sinne des Zivildienstgesetzes geltend mache. Sie führt aus, dass die Berufung des Beschwerdeführers auf sein Karma, wonach alles, was er mache, auf ihn zurückfalle, eine moralische Forderung darstellen könnte, wobei der Beschwerdeführer die Allgemeinverbindlichkeit dieser Forderung aber nicht habe belegen können. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass er durch Gespräche mit seinem Vater und seinem Grossvater zur Überzeugung gelangt sei, eine Abrüstung der Schweizer Armee sei erstrebenswert, zeige dies lediglich auf, weshalb der Beschwerdeführer die Armee ablehne. Weil dies jedoch keine moralische Forderung darstelle, sei damit auch kein Gewissenskonflikt dargetan. Dazu komme, dass die Hilfsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht über das übliche Mass hinausgehe. Wenn er vorbringe, ein ablehnender Entscheid würde ihn zurückwerfen, stelle dies ebenfalls keinen Gewissensgrund dar, sondern zeige lediglich, dass der Beschwerdeführer unter einem gewissen emotionalen Stress stehe. Insgesamt seien die Ausführungen des Beschwerdeführers unpersönlich und sehr allgemein gewesen.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz einen allfälligen Gewissenskonflikt des Beschwerdeführers mit dem Militärdienst zu Recht als nicht
glaubhaft bezeichnet hat. Ausgangspunkt zu dieser Prüfung bilden die fünf Beurteilungsdimensionen nach Artikel 18b ZDG.
Gemäss der ersten Beurteilungsdimension nach Art. 18b Bst. a ZDG beurteilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenkonflikts in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, ob der Gesuchsteller Inhalt und Tragweite der geltend gemachten moralischen Forderung erklären kann und aus welchen Gründen diese moralische Forderung für die gesuchstellende Person verpflichtenden Charakter hat.
In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, dass es zwar als moralische Forderung aufgefasst werden könne, wenn der Beschwerdeführer seine Energie nicht auf Negatives verwenden wolle. Indem er zur Begründung jedoch lediglich vorbringe, er habe seinem Grossvater versprochen, keinen Militärdienst zu leisten, stelle er keine moralische Forderung von allgemeiner Tragweite auf. Aufgrund dessen seien die Voraussetzungen an eine moralische Forderung nicht erfüllt. Indem der Beschwerdeführer über Gespräche mit seinem Vater und seinem Grossvater zum Schluss gekommen sei, dass in der Schweiz eine Abrüstung stattfinden solle, könne zwar nachvollzogen werden, wie seine ablehnende Haltung gegenüber dem Militär entstanden sei. Weil jedoch keine moralische Forderung habe anerkannt werden können, sei auch nicht ersichtlich, wie daraus ein Gewissenskonflikt hätte entstehen können.
Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seinem Gesuch um Zulassung zum Zivildienst mehrere Medienberichte beigelegt habe, weil er belegen wolle, dass die Armee immer wieder an Folterungen und Misshandlungen beteiligt sei. Er finde es unglaublich, dass solche Machenschaften von der Armee gedeckt würden, und erst durch Reporter an die Öffentlichkeit kämen. An seiner Aushebung hätten zwar keine Misshandlungen stattgefunden, die Tendenzen seien aber spürbar gewesen. Er sei schon aus familiären Gründen dagegen, den Militärdienst zu absolvieren. So seien seine Eltern dem Militär gegenüber sehr negativ eingestellt. Sein Grossvater sei der Armee auch kritisch gegenüber gestanden und habe zudem an einer "Motion" bezüglich Abrüstung gearbeitet. Er wolle dieses Gedankengut nach dem Tod des Grossvaters weiterführen. Er habe nicht vor, seine Energie für etwas derart Negatives einzusetzen. Bei der Armee gehe es schliesslich immer nur um Krieg, Waffen und Verteidigung. Dies sei der falsche Weg. Der Allgemeinheit sei mehr gedient, wenn man etwas Positives bewirke und sei dies nur schon in Gedanken. Er könne nicht verstehen, weshalb das Militär in anderen Ländern Zivilisten abschlachte. Dies sei der falsche Ansatz, Probleme zu lösen, zumal man sie mit den Mitteln der Kommunikation aus der Welt schaffen könne. Zudem könne er nicht akzeptieren, dass derart viel Geld in die Armee gesteckt werde. Er komme auch mit dem Gedanken an die straffe militärische Führung nicht zurecht. Dazu komme, dass hinter der Armee die Waffenindustrie stehe. Diese verkaufe Waffen auch an Länder, wohin sie keine verkaufen dürfte. Es sei nicht richtig, wenn sich Leute in Afrika mit Waffen aus der Schweiz erschiessen. Je mehr Leute sich weigern würden, den Militärdienst anzutreten, desto eher würde die Stimme der Armeegegner und der
Gegner dieses Systems wahrgenommen. Er lebe nach dem Prinzip des Karma, wonach alles auf ihn zurückfalle, was er gemacht habe. Auch deshalb sei er nicht gewillt, seine Energie, Kraft und Gedanken in die Armee einzubringen. Er sei eine Person, die viel abschalten müsse und eher ein Einzelgänger sei. Er denke nicht, dass ihm der Militärdienst mit den vielen Leuten gut bekäme. Schliesslich brachte er vor, dass er mit der Schule mal die RUAG besucht habe. Dies sei für ihn das Schlimmste gewesen, insbesondere ein Ausstellungsraum mit Waffen, Minen und Gewehren. Er habe den Ausstellungsleiter zur Rede gestellt und gefragt, wie dieser es mit seinem Gewissen verantworten könne, Minen herzustellen und dann an Länder zu verkaufen, an die man eigentlich nicht verkaufen dürfte. Er nehme nicht an, dass der Mann seine Stelle gekündigt habe, aber es sei wichtig gewesen, mit ihm darüber zu reden und ihn zu beeinflussen.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde sinngemäss vor, dass er unter keinen Umständen seine Energie für die Armee beziehungsweise armeenahe Betriebe wie die RUAG einsetzen wolle. Es sei für ihn undenkbar, in einer Institution Dienst zu leisten, von der er sich ideologisch schon immer abgegrenzt habe und die er aus idealistischen Gründen ablehne. Dazu komme, dass er seinem Grossvater vor dessen Ableben versprochen habe, dass er keinen Militärdienst leisten werde. Dies habe für ihn einen hohen symbolischen Wert, denn er wolle das Andenken an seinen Grossvater wahren. Generell gesehen lebe er nach dem Grundsatz "the word is mighter (recte: mightier) than the sword". Daher verstehe er nicht, weshalb er nicht einfach wählen könne, anstelle von Militärdienst Zivildienst zu leisten. Denn was die Armee mache, sei absolut destruktiv. Dies ganz im Gegensatz zum Zivildienst, wo er etwas Sinnvolles machen könne und er ausserdem seine Einsätze ohne Befehl von Oben planen könne. Dazu komme, dass schon an der Aushebung extrem rassistische, sexistische und ausländerfeindliche Witze gemacht worden seien, wogegen er sich verwahre. Schliesslich habe er auch keine Lust auf den Drogenkonsum im Militär, der schon an der Aushebung schlimm gewesen sei.
Den Ausführungen der Vorinstanz kann vorliegend nicht restlos gefolgt werden. Sie führt aus, dass es zwar als moralische Forderung aufgefasst werden könne, wenn der Beschwerdeführer seine Energie nicht auf Negatives verwenden wolle. Indem er zur Begründung jedoch lediglich anbringe, er habe seinem Grossvater versprochen, keinen Militärdienst zu leisten, stelle er keine Forderung von allgemeiner Tragweite auf. Aus diesem Grund habe die Vorinstanz denn auch keine moralische Forderung anerkennen können. Wie unter E. 3 ausgeführt, fallen als moralische Forderung im Sinn von Art. 18b Bst. a ZDG ethische, moralische, sittliche, oder religiöse Werte im weitesten Sinne in Betracht. Indem der Beschwerdeführer vorbringt, gegen die Folterung und Misshandlung sowie die Tötung von Zivilpersonen zu sein, seine Energie nicht in Gewalt investieren zu wollen, nach dem Prinzip des Karmas zu leben und mit Waffen und der Waffenindustrie im Allgemeinen nichts zu tun haben zu wollen, bringt er durchaus moralische Forderungen vor. Weniger missverständlich wäre gewesen, wenn die Vorinstanz die Frage formuliert hätte, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, den Inhalt und die Tragweite sowie den verpflichtenden Charakter der geltend gemachten moralischen Forderungen zu erklären, und somit das Vorhandensein eines Gewissenskonflikts zu belegen.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - wie ausgeführt - einige moralische Forderungen anführt. Den Inhalt und die Tragweite seiner Forderungen erklärt der Beschwerdeführer damit, dass er seinem Grossvater versprochen habe, keinen Militärdienst zu leisten, und dass seine Familie der Armee gegenüber negativ eingestellt sei. Der Vorinstanz kann gefolgt werden soweit sie geltend macht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Forderungen mit Inhalt zu füllen oder deren Tragweite zu erklären. Ebenso nachvollziehbar ist ihr Vorbringen, dass sie zwar verstehe, weshalb der Beschwerdeführer der Armee gegenüber negativ eingestellt sei, dies aber nicht aufzeige, inwiefern ein Gewissenskonflikt bestehe. Demnach erweist sich die Würdigung der Vorinstanz - trotz einer gewissen Missverständlichkeit - insgesamt als angemessen. Insbesondere hat sie bei ihrer Beurteilung keinen übermässig strengen Massstab angelegt oder die Vorbringen des Beschwerdeführers anhand sachfremder Kriterien gewürdigt.
Gemäss der zweiten Beurteilungsdimension gemäss Art. 18b Bst. b ZDG beurteilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenkonflikts in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, welches die Ereignisse und Einflüsse sind, durch die der geltend gemachte Gewissenskonflikt entstanden ist und sich entwickelt hat.
In der angefochtenen Verfügung macht die Vorinstanz geltend, dass erkennbar sei, wie die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der Armee entstanden sei. Da der Ausschuss jedoch keine moralische Forderung habe anerkennen können, sei folglich auch kein Gewissenskonflikt auszumachen.
Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn sowohl seine Eltern als auch sein Grossvater in seiner ablehnenden Haltung gegenüber der Armee bestärkt hätten. Seine Eltern hätten sich negativ zur Armee geäussert, und sein Grossvater habe sich am Ende seines Lebens aktiv für die Abrüstung eingesetzt. Weiter habe er in Medienberichten gelesen, dass das Militär im Irak foltere, misshandle und Zivilisten abschlachte. Dabei würden solche Machenschaften von der Armee gedeckt und erst durch Reportagen an die Öffentlichkeit gebracht. Er habe früher zuviel Energie für schlechte Sachen aufgewendet, dann aber erkannt, dass es sich lohne, im Leben Positives zu bewirken. Er habe sich deshalb von seinem damaligen Freundeskreis distanziert. Schliesslich sei er schockiert gewesen, worüber anlässlich der Aushebung gesprochen worden sei. Er sei der Überzeugung, dass in einem solchen Umfeld Tendenzen, die Folter und Missbrauch rechtfertigen, vorhanden seien.
In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er vorwiegend durch seinen Grossvater erfahren habe, welche Konsequenzen der Waffenhandel habe und wieviel Geld für die Schweizer Armee ausgegeben werde. Zudem habe er erfahren, dass armeenahe Firmen wie die RUAG illegalerweise Waffen an Drittweltländer liefern. Anlässlich der Aushebung habe er darunter gelitten, dass die Anwesenden rassistische und sexistische Witze erzählt haben, wobei dies von den Vorgesetzten gebilligt worden sei. Schliesslich habe er vor Jahren miterleben müssen, wie eine Frau von einem Mann erschossen worden sei. Die Erinnerung daran sei natürlich haften geblieben.
Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, ist ohne weiteres ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer der Armee gegenüber negativ eingestellt ist. So hat der Beschwerdeführer umfassend ausgeführt, welche Erlebnisse und Überlegungen ihn zu der von ihm vertretenen Auffassung gebracht haben. Jedoch erscheinen die Ausführungen der Vorinstanz als plausibel, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, einen Zusammenhang zwischen seinen Erlebnissen bzw. seiner negativen Einstellung zur Armee und einem allfälligen Gewissenskonflikt herzustellen. Im Ergebnis sind die Vorbringen der Vorinstanz folglich nachvollziehbar.
Gemäss der dritten Beurteilungsdimension nach Art. 18b Bst. c ZDG beurteilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenkonflikts in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, ob und wie die gesuchstellende Person die moralische Forderung in anderen Lebensbereichen umsetzt.
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer seine Hilfsbereitschaft durchaus praktisch umsetze. Jedoch gehe diese nicht so weit über das allgemein übliche Mass hinaus, dass daraus auf eine moralische Forderung (recte: Gewissenskonflikt), die im Widerspruch zum Militärdienst stehe, geschlossen werden könne.
Aus der Anhörungsnotiz geht hervor, dass der Beschwerdeführer einem arbeitslosen Kollegen geholfen habe, dessen verwahrlostes Zimmer aufzuräumen und zu putzen. Zudem habe er die Bewerbungsunterlagen dieses Kollegen überarbeitet. Einem Bekannten aus Ghana habe er bei der Produktion einer CD geholfen. Zudem habe er für diesen Bekannten Korrespondenz und Telefonate erledigt.
In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer sinngemäss aus, dass sein Engagement und somit die Umsetzung seiner moralischen Forderungen überdurchschnittlich sei. Er bezieht sich dabei auf die anlässlich der Anhörung erwähnten Beispiele.
Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer seine Hilfsbereitschaft durchaus manifestiert, was auch im Einklang mit seiner Forderung steht, Positives bewirken zu wollen. Jedoch ist dadurch kein Zusammenhang mit einem allfälligen Gewissenskonflikt bezüglich Militärdienst zu erblicken. Auch wenn die Hilfsbereitschaft des Beschwerdeführers als überdurchschnittlich anzusehen wäre, bedeutet dies nicht zwingend, dass er deswegen einen Gewissenskonflikt hat, der das Leisten von Militärdienst ausschliessen würde. Demnach sind die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
Gemäss der vierten Beurteilungsdimension nach Art. 18b Bst. d ZDG beurteilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenkonflikts in
Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, wie der geltend gemachte Gewissenskonflikt das Befinden und die Lebensführung der gesuchstellenden Person beeinflusst.
In der angefochtenen Verfügung bringt die Vorinstanz vor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung keinen Gewissenskonflikt mit der Armee habe glaubhaft machen können, weshalb allfällige Auswirkungen auch nicht ersichtlich seien. Jedoch habe sie feststellen können, dass der Gedanke, Militärdienst leisten zu müssen, beim Beschwerdeführer einen gewissen emotionalen Stress hervorrufe.
Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, dass es ihm im Militärdienst nicht gut gehen würde. Er sei eher ein Einzelgänger und brauche viel Zeit für sich selbst. In der Armee könnte er sich nicht zurückziehen, was ihm sehr fehlen würde. Ein negativer Entscheid bezüglich Zulassung würde ihn in seiner jetzigen Situation zurückwerfen. Ausserdem müsste er aufgrund der Rekrutenschule seine Arbeit beim Radiosender aufgeben, was für ihn sehr traurig wäre, da er diese Arbeit wirklich möge.
In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er immer wieder an Demonstrationen der Szene teilgenommen habe. So habe er an den Demonstrationen gegen die Schliessung des Kulturzentrums Boa, gegen Waffenlieferungen ins Ausland durch die RUAG sowie gegen die SVPKampagnen gegen die Einbürgerung teilgenommen. Er wolle und könne nicht in den Militärdienst, weil er sich unter keinen Umständen solch destruktiver und negativer Arbeit aussetzen wolle. Er habe auch keine Lust, sich von Offizieren unterdrücken zu lassen. Dies alles mache ihn nur "kaputt" und wütend. Für ihn wäre der Militärdienst wie für einen Vegetarier der Fleischkonsum. Er würde sich fragen, was für ein Mensch er wäre, was wiederum seinem Geisteszustand abträglich sein könnte. Wenn er über die Beschwerde nicht erreiche, zum Zivildienst zugelassen zu werden, wäre er ausserordentlich enttäuscht. Diesfalls müsste er wohl abermals "Rekurs" machen, bis er entlassen werde. Es wäre in seinen Augen wohl besser gewesen, sich mittels eines Arztbesuchs von der Dienstpflicht befreien zu lassen. Jedoch finde er es besser, ehrlich zu sein und nicht Leiden zu erfinden, die er nicht habe.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers weisen darauf hin, dass allfällige Auswirkungen auf sein Befinden und seine Lebensqualität vorwiegend darin bestehen, dass er sich im Dienstbetrieb unwohl fühlen würde. Die Ausführungen der Vorinstanz sind jedoch plausibel, wenn sie darlegt, der Beschwerdeführer haben keinen Zusammenhang zwischen einem allfälligen Gewissenskonflikt und seinem Befinden bzw. seiner Lebensqualität herstellen können. So weist sie in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass der Gedanke, Militärdienst zu leisten, beim Beschwerdeführer einen gewissen emotionalen Stress auslöse. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer vorbringt, der Militärdienst würde ihn in seiner Situation zurückwerfen und ausserdem müsste er seine Arbeit aufgeben, was ihn sehr traurig stimmen würde. Die Ausführungen der Vorinstanz sind demnach nicht zu beanstanden.
Gemäss der fünften Beurteilungsdimension nach Art. 18b Bst. e ZDG beurteilt die Zulassungskommission die Darlegung des Gewissenkonflikts in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach, ob sie frei von bedeutenden Widersprüchen, plausibel und insgesamt in sich schlüssig ist.
In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, er habe Mühe damit, sich vor anderen Leuten auszudrücken. Er drücke sich im Allgemeinen schriftlich besser aus als mündlich. Sowohl das erste Gesuch als auch die Ergänzung hätten viele Fragen offen gelassen, die dann anlässlich der Anhörung gestellt worden seien. Dabei sei der Zulassungskommission nicht aufgefallen, dass der schriftliche Ausdruck des Beschwerdeführers besser sei als der mündliche. Seine Vorbringen und Aussagen seien sehr allgemein und unpersönlich geblieben. Gemäss den Beobachtungen der Zulassungskommission sei dies nicht auf die mangelnde Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen.
Anlässlich der Anhörung sagte der Beschwerdeführer aus, dass er sich besser schriftlich als mündlich äussern könne.
In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sehr grosse Mühe habe, sich plastisch auszudrücken. Dies sei sowohl im Mündlichen als auch im Schriftlichen der Fall. Wenn er schon Probleme habe, sich Personen aus seinem Umfeld mitzuteilen, seien sie noch grösser, wenn er vor einem Komitee auftreten müsse.
In der Vernehmlassung machte die Vorinstanz geltend, dass sie an ihrer Darstellung festhalte. Sie wisse sehr wohl zu unterscheiden, wann jemand mit der Kommunikation Probleme habe, und wann sich jemand zu einem gewissen Thema noch keine Gedanken gemacht habe beziehungsweise noch nicht zu einer abschliessenden Meinung gelangt sei.
Der Vorinstanz kann in ihren Ausführungen gefolgt werden, insofern sie festhält, dass der Beschwerdeführer in seinen Aussagen sehr allgemein und wenig persönlich gewesen sei. Sie macht damit nämlich indirekt geltend, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien zu wenig plausibel bzw. nicht schlüssig genug, um von einem Gewissenskonflikt ausgehen zu können. Dabei stützt sie sich darauf, dass viele Fragen offengeblieben seien, was nach Würdigung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und plausibel erscheint. Insbesondere ergibt sich gestützt auf die Akten nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit der mündlichen Kommunikation übermässige Schwierigkeiten hätte. Die Ausführungen der Vorinstanz sind mithin nicht zu beanstanden.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Gemäss Artikel 65 ZDG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weiter gezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz,[BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil wird eröffnet:
dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, inklusive Beilagen);
der Vorinstanz (Ref-Nr. 8.414.32957.0; eingeschrieben, inklusive Vorakten);
und mitgeteilt:
dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (B-Post);
der Vollzugsstelle für den Zivildienst (B-Post).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Kaspar Luginbühl
Versand am: 18. September 2007
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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