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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2024.1 vom 19.02.2024

Hier finden Sie das Urteil BV.2024.1 vom 19.02.2024 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2024.1


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2024.1

Datum:

19.02.2024

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Gericht; Zwangsmassnahmen; Bundesanwaltschaft; Zwangsmassnahmengericht; Akten; Recht; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Person; Tatverdacht; Vermögenswerte; Italien; Sky-ECC; Beilage; Urteil; Bundesgerichts; Geldwäscher; Vorinstanz; Verfahren; Geldwäscherei; Personen; Verfügung; Kollusionsgefahr; Einvernahme

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 197 StPO ;Art. 212 StPO ;Art. 22 StPO ;Art. 221 StPO ;Art. 305 StGB ;Art. 31 BV ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 5 EMRK ;Art. 5 StPO ;

Referenz BGE:

126 IV 255; 129 IV 188; 129 IV 253; 137 IV 122; 138 IV 1; 143 IV 316; 143 IV 330; 144 IV 113; 145 IV 179; 149 IV 248; ;

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BH.2024.1

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2024.1

 

Beschluss vom 19. Februar 2024 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., c/o Gefängnis, vertreten durch Rechtsanwalt

Christoph Hohler

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht,

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 24. September 2019 ein Strafverfahren gegen A. und B. Sie verdächtigt die beiden Beschuldigten und unbekannte weitere Personen, als Mitglieder eines konspirativ operierenden Netzwerks sich der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig gemacht zu haben (s. BH.2023.11).

B. Im Rahmen einer international koordinierten Aktion nahm die Bundesanwaltschaft am 15. Juni 2023 A. an seinem Wohnort in Z. fest. Gleichtags wurde auch B. verhaftet (s. BH.2023.11). Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 setzte die Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Marco Uffer als amtlichen Verteidiger von A. ein (s. act. 1.2).   

Im Nachgang zu den Hafteinvernahmen stellte die Bundesanwaltschaft gegen beide Beschuldigten Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 17. Juni 2023 ordnete das Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts, Untersuchungshaft für A. an; für B. wurde ebenfalls die Untersuchungshaft angeordnet.

Die dagegen von A. erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BH.2023.11 vom 12. Juli 2023 abgewiesen.

Das Bundesgericht wies mit Urteil 7B_485/2023 vom 11. September 2023 die Beschwerde von A. im Hauptpunkt ab und bestätigte die angeordnete Untersuchungshaft (s. zum Ganzen BH.2023.11).

C. Mit Eingabe vom 6. September 2023 stellte die Bundesanwaltschaft das erste Gesuch um Verlängerung der Haft für A. um drei Monate (nicht bei den Akten), welches das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 12. September 2023 guthiess (nicht bei den Akten). Die Haft wurde bis am 12. Dezember 2023 verlängert (s. Akten Zwangsmassnahmengericht, Urk. 1 S. 2).

D. Die Bundesanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 30. November das zweite Gesuch um Verlängerung der Haft für A. um drei Monate (nicht bei den Akten), welches mit Verfügung des Einzelrichters des Zwangsmassnahmen-gerichts vom 9. Dezember 2023 bis zum 19. Januar 2024 genehmigt wurde (act. 1.5; s. Akten Zwangsmassnahmengericht, Urk. 1 S. 2).

E. Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 stellte die Bundesanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht das dritte Gesuch um Verlängerung der Haft für A. um drei Monate, welches mit Verfügung der Einzelrichterin des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Januar 2024 bis zum 18. April 2024 genehmigt wurde (Akten Zwangsmassnahmengericht, Urk. 1; act. 1.1).

F. Dagegen erhebt Rechtsanwalt Christoph Hohler mit Eingabe vom 29. Januar 2024 für A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er stellt folgende Anträge (act. 1 S. 2):

«1.   In Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht vom 18. Januar 2024 sei der Beschwerdeführer unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen.

2.    Dem Beschwerdeführer sei zu untersagen, mit B. in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen (Kontaktverbot).

3.    Weiter sei eine Ausweis- und Schriftensperre anzuordnen und dem Beschwerdeführer die Auflage zu machen, sich wöchentlich bei der Kantonspolizei Zürich zu melden (Meldepflicht); uKEF.»

G. Das Zwangsmassnahmengericht liess am 1. Februar 2024 seinen Verzicht auf Vernehmlassung zukommen (act. 3).

Das Zwangsmassnahmengericht reichte dazu seine Akten ein, bestehend aus dem Protokoll, dem Haftverlängerungsgesuch vom 11. Januar 2024 ohne Beilagen (Urk. 1), der Fristansetzung an Rechtsanwalt Uffer (Urk. 2), der Stellungnahme von Rechtsanwalt Uffer ohne Beilagen (Urk. 3), dem        E-Mail von Rechtsanwalt Uffer an das Bezirksgericht Zürich betreffend Übermittlung seiner Stellungnahme samt Beilagen an die zuständige Stelle (Urk. 4), dem Begleitschreiben von Rechtsanwalt Uffer betreffend Zustellung der Reisepässe (Urk. 5) und der Verfügung vom 18. Januar 2024 (Urk. 6).

Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 5. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Am 7. Januar 2024 reichte sie in elektronischer Form ihre Beilagen samt Beilagenverzeichnis zu ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 11. Januar 2024, bestehend aus dem E-Mail der Bundeskriminalpolizei an Rechtsanwalt Uffer vom 5. Januar 2024 (Beilage 1), dem Amtsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. Januar 2024 samt Beilagen (Beilage 2), den Einvernahmeprotokollen vom 22. November 2023 (Beilage 3), vom 30. November 2023 (Beilage 4), vom 6. Dezember 2023 (Beilage 5), vom 12. und 15. Dezember 2023 (Beilage 6), vom 19. und 20. Dezember 2023 (Beilage 7) sowie vom 9. Januar 2024 (Beilage 8) und dem Amtsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 22. September 2023 (Beilage 9, samt Beilagen (Beilage 10) nach (act. 5; act. 5.0).

Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (act. 6).

H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 und 393 Abs. 1 lit. c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde vom 29. Januar 2024 ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft namentlich zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b; Kollusionsgefahr). Die Haft hat wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 und 212 StPO).

3.

3.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haft-sachen (Art. 31 Abs. 3–4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichts auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteil 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2).

3.2

3.2.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.

Dabei genügt es, dass der Täter die Umstände kennt, die den Verdacht nahe legen, das Geld entstamme einer verbrecherischen Vortat. Auf das Wissen kann bereits geschlossen werden, wenn es der Täter für möglich hält, dass die Vermögenswerte auf ein Verbrechen zurückgehen, er dies aber aus Gleichgültigkeit in Kauf nimmt (Urteile des Bundesgerichts 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.7.4; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.1 m.H.). Dem Geldwäscher muss mithin mindestens in der üblicherweise geforderten «Parallelwertung in der Laiensphäre» bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3 S. 253 f.; 122 IV 211 E. 2e; 119 IV 242 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_270/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_295/2022 vom 15. September 2022 E. 1.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.2; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a 261; Urteil des Bundesgerichts 6S.22/2003 vom 8. September 2003 E. 1.1.2). Ein strikter Nachweis ist indessen nicht erforderlich; insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein. Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (BGE 138 IV 1 E. 4.2.3.2; 126 IV 255 E. 3b/aa S. 262 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_219/2013 vom 28. Juli 2014 E. 5.1; 6B_482/2007 vom 12. August 2008 E. 10.2).

3.2.2 Begeht der Täter die Tat als Mitglied einer Verbrechensorganisation (lit. a), als Mitglied einer Bande (lit. b), gewerbsmässig (lit. c) oder unter ähnlich erschwerenden Umständen, liegt ein schwerer Fall der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB vor, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.2, m.w.H.).

Gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB liegt ein schwerer Fall der Geldwäscherei vor, wenn der Täter durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Nach der Rechtsprechung gilt ein Umsatz von CHF 100'000.-- oder mehr als gross im Sinne dieser Bestimmung (BGE 129 IV 188 E. 3.1). Ein erheblicher Gewinn gilt als realisiert, wenn er CHF 10'000.-- übersteigt (BGE 129 IV 253 E. 2.2). Der Täter muss den massgebenden Gewinn aus den Geldwäschereihandlungen selbst, nicht aus der Vortat erzielen (Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 4.2). Die rechtliche Würdigung als schwerer Fall setzt im Weiteren voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2; mit Hinweisen). Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Aus den Umständen des konkreten Falles muss sich ergeben, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige, einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellende Einnahmen zu generieren. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3; 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.2; 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3; je mit Hinweisen).

3.3 Zum dringenden Tatverdacht erwägt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 1.1), seit der letzten haftrichterlichen Prüfung habe sich nichts ergeben, was den Tatverdacht zu entkräften vermöchte (Akten Zwangsmassnahmengericht, Urk. 6; act. 1.1). Nach wie vor sei ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer aufgrund der bislang gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere auch aufgrund seiner (und auch von der Verteidigung bestätigten) Zugeständnisse in Bezug auf den äusseren Ablauf des inkriminierten Geschehens – Geldentgegennahme bis Goldablieferung –, zu bejahen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung würden diese Ermittlungsergebnisse eine hinreichend belastbare und solide Basis für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts darstellen.

Die Vorinstanz führt weiter aus (E. 1.2), die von der Verteidigung geforderte «zusätzliche Verdichtung» des Tatverdachts erweise sich vor dem Hintergrund der anerkannten Fakten als obsolet. Der Beschwerdeführer habe über einen Zeitraum von mehreren Jahren Vermögenswerte in Millionenhöhe grenzüberschreitend verschoben, wobei kein einziges Mal die erforderliche offizielle Deklaration vorgenommen worden sei. Diese Vorgehensweise, bei welcher die gesetzlichen Vorschriften zum internationalen Geld- oder Gütertransfer systematisch ignoriert worden seien, müsse als äusserst suspekt bezeichnet werden, was dem Beschwerdeführer unmöglich entgangen sein könne. Die blosse Bestreitung des subjektiven Tatbestandes lasse den dringenden Tatverdacht nicht dahinfallen mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in seinem Urteil 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 3.3. Dies gelte erst recht bei heimlichen Vermögensverschiebungen, bei denen schlechterdings nicht davon ausgegangen werden könne, dass die transportierten Vermögenswerte auf legale Art und Weise erwirtschaftet worden seien. Die subjektive Seite des Geschehens und damit die Frage, was der Beschwerdeführer bei seinem Tun gewusst und gewollt habe, sei indessen nicht abschliessend vom Zwangsmassnahmengericht zu klären. Für den Haftentscheid sei jedenfalls zurzeit aufgrund aller erwähnten Umstände weiterhin von einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit der Beteiligung des Beschuldigten an Geldwäscherei auszugehen. Soweit der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Dezember 2023 eine andere Auffassung zugrunde liege, so stehe dies nach dem Gesagten in Widerspruch zu im Haftverfahren geltenden Grundsätzen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung, weshalb sie als unbeachtlich zu gelten habe.

3.4 Gemäss dem Haftverlängerungsantrag vom 11. Januar 2024, welcher der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegt, verdächtigt die Bundesanwaltschaft zusammenfassend den Beschwerdeführer dringend, zusammen mit dem Mitbeschuldigten B. sowie weiteren sich vornehmlich im Ausland aufhaltenden Personen seit spätestens Frühling 2019 bis dato als Teil eines insbesondere in Italien, Deutschland, Holland, der Türkei, den Arabischen Emiraten und der Schweiz konspirativ agierenden Netzwerks mit Verbindungen zu Betreibern eines Hawala-Systems bei einer Vielzahl von Gelegenheiten Vermögenswerte in Millionenhöhe hauptsächlich in Form von Bargeld und Gold in Missachtung geltender Deklarationspflichten grenzüberschreitend verschoben zu haben (Akten Zwangsmassnahmengericht, Urk. 1 S. 3).

Dabei sollen der Beschwerdeführer und B. insbesondere Vermögenswerte dem staatlichen Zugriff entzogen haben, welche aus dem internationalen Handel mit harten Drogen im Vielkilobereich gestammt haben sollen, bei welchen es sich um Hehlerware gehandelt haben soll oder die auf andere Weise durch ein Verbrechen erlangt worden sein sollen. Es soll dabei namentlich um Bargeld in einem zweistelligen Millionenbetrag sowie um Gold im Umfang von mehreren Hundert Kilogramm gehandelt haben.

Der Beschwerdeführer und B. sollen sich dafür regelmässig mit in der Schweiz zugelassenen Personenwagen und auf verschiedene Routen zwischen der Schweiz und Italien sowie Holland und Deutschland bewegt haben. Auf diesen Fahrten soll vornehmlich B. in enger Abstimmung bzw. im Auftrag des Beschwerdeführers, verschiedentlich aber auch der Beschwerdeführer selbst, teilweise noch mit Hilfe weiterer Personen, im Ausland Vermögenswerte mutmasslich verbrecherischer Herkunft insbesondere in der Form von Bargeld und Gold eingesammelt und sodann in die Schweiz verbracht haben. In Y. (Schweiz) sollen sodann regelmässig bei den vom Beschwerdeführer kontrollierten Uhren- und Schmuckgeschäften C. AG und D. GmbH Zwischenhalte eingelegt worden sein. Von Y. aus sollen die Vermögenswerte verbrecherischen Ursprungs vom Beschwerdeführer und B. in der Folge erneut grenzüberschreitend verschoben worden sein. So insbesondere per Flugzeug nach WW. (Türkei) und nach X. (Vereinigte Arabische Emirate) sowie per Personenwagen und Lastwagen nach Deutschland und in die Türkei.

Dieser dringende Tatverdacht stütze sich insbesondere auf die im Antrag um Haftverlängerung geschilderten Umstände und Erkenntnisse sowie auf durchgeführte Überwachungsmassnahmen und Einvernahmen (Akten Zwangsmassnahmengericht, Urk. 1 S. 3).

Die Bundesanwaltschaft fasste in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 11. Januar 2024 die bereits durch die Untersuchungsergebnisse bestätigten Transporte von Geld (gesamthaft EUR 17'214'940.--) und Gold (gesamthaft 336,443 kg) zwischen dem 28. Juli 2019 und 5. August 2020 in einer Tabelle zusammen (Akten Zwangsmassnahmengericht, Urk. 1 S. 5).

Sodann führte sie die dem Beschwerdeführer seit ihrem letzten Haftverlängerungsgesuch (s. supra lit. D) vorgehaltenen Transporte von Geld und Gold auf, welche vom Beschwerdeführer anerkannt wurden und auf welche, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, nachfolgend zu verweisen ist (Akten Zwangsmassnahmengericht, Urk. 1 S. 4 ff.). Ergänzend kann dazu festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Bundesanwaltschaft bestätigte, dass B. im Auftrag des Beschwerdeführers am 21. Januar 2020 Geld in Italien abgeholt und mindestens EUR 1'170'000.-- in VV. (Italien) an E., gegen welchen die italienischen Behörden wegen Geldwäscherei ermitteln, übergeben habe. Der Beschwerdeführer erklärte dabei, dass er die Adresse für die Abholung via WhatsApp von Mitarbeitern von F. (Unternehmen) erhalten habe. Da der Beschwerdeführer darauf bedacht gewesen sei, sämtliche Daten unverzüglich zu löschen, müsse es nach der Bundesanwaltschaft ihm bewusst gewesen sein, dass es sich um Geschäfte mit strafrechtlicher Relevanz gehandelt habe (Akten Zwangsmassnahmengericht, Urk. 1 S. 6 f.). Die Bundesanwaltschaft hielt des Weiteren fest, der Beschwerdeführer habe bestätigt, dass B. in seinem Auftrag 1'400 km nach W. in Kalabrien gefahren sei, um Geld abzuholen. Dabei habe das Fahrzeug von B. von ca. 10:35 Uhr bis ca. 13:34 Uhr auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums angehalten, was aus den GPS-Daten hervorgehe (Akten Zwangsmassnahmengericht, Urk. 1 S. 10). Auf Vorhalt der GPS-Daten seines Fahrzeugs und auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Dezember 2023 ausgesagt, am 7. September 2020 in V. (Deutschland) übernachtet zu haben und nach U. (Belgien) gefahren zu sein, um im Auftrag von G. Geld zu holen. Auf die Frage, weshalb er sich von ca. 17:38 Uhr bis 17:44 Uhr in […], U., einem Gebiet der Doks für die Entladung von Schiffen bzw. deren Container, aufgehalten habe, habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe keine Container gesehen, er sei in einer Strasse gewesen und jemand habe ihm eine Tasche mit Geld gebracht. Es sei das gleiche Vorgehen wie in Italien gewesen (Akten Zwangsmassnahmengerichts, Urk. 1 S. 9).

Im Haftverlängerungsantrag verwies die Bundesanwaltschaft sodann auf den 92-seitigen Bericht (samt 3313 Seiten Beilagen) der Bundeskriminalpolizei vom 22. September 2023 über die Auswertung der Sky-ECC-Daten, welche durch verschiedene europäische Strafverfolgungsbehörden unter der Führung von Europol auf Servern des Kommunikationsnetzwerks und Dienstanbieters Sky Global sichergestellt worden seien. Die Bundesanwaltschaft führte dazu aus, dass die Erkenntnisse einschlägige Kontakte des Beschwerdeführers zu H. und einer unter dem Pseudonym «I.» auftretenden Person, mutmasslich zwei bestens organisierte Betäubungsmittelhändler im grossen Stil, welche auf ein etabliertes, weltweites Netzwerk zurückgreifen können, belegen würden. Die bereits aufgeschienen Vermögensverschiebungen hätten durch die Sky-ECC-Kommunikationsdaten – auch korrelierend mit den bisherigen Erkenntnissen aus den angeordneten Überwachungsmassnahmen – zusätzlich nachvollzogen und belegt werden können. Im Speziellen würden sich aus den Sky-ECC-Kommunikationsdaten klare Hinweise ergeben, dass die Kontakte des Beschwerdeführers zu H. und «I.» die Organisation und Abwicklung der Abholungen und Transporte von mutmasslich aus dem Betäubungsmittelhandel stammenden Geldern bezweckt hätten (Akten Zwangsmassnahmengericht, Urk. 1 S. 11 f.). Insoweit würden diese Erkenntnisse im Einzelnen, aber auch in ihrer Gesamtheit, zusätzlich dazu beitragen, die Verdachtslage zusätzlich konkret zu erhärten bzw. zu verdichten (Akten Zwangsmassnahmengericht, Urk. 1 S. 12).

Die Bundesanwaltschaft hob weiter hervor, dass der Beschwerdeführer und B. ihre Geldüberbringer jeweils nicht gekannt hätten und keine Quittungen für die Geld- oder Goldübergaben ausgestellt worden seien. Vor Ort sei das Geld nie gezählt worden. Die Bundesanwaltschaft nannte sodann die im Ausland mittels Sporttasche übergebenen hohen Bargeldbeträge, sowie die in einer für den Drogenhandel üblichen Stückelung der Scheine, die stets wechselnden Übergabeorte an wenig frequentierten Örtlichkeiten und der Transport dieser Vermögenswerte über Hunderte von Kilometern in professionellen Versteckfächern von Fahrzeugen. Aufgrund der Erkenntnisse der Sky-ECC-Chats stehe schliesslich neben dem mindestens eventualvorsätzlichen Handeln des Beschwerdeführers auch objektiv fest, dass die transportierten Gelder einen deliktischen Ursprung gehabt hätten und mit diesen Vermögenswerten insbesondere Gold gekauft worden sei, welches in der Folge unter anderem von Italien in die Schweiz und von dort weiter transportiert worden sei (Akten Zwangsmassnahmengericht, Urk. 1 S. 12)

3.5 Gemäss dem Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 22. September 2023 über die Auswertung der Sky-ECC-Daten (SV.19.1054, pag. 10.1.2.79 0004), auf welchen die Bundesanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsgesuch verweist, hat die Messaging-Applikation Sky-ECC vollkommene Anonymität gewährt (keine Zuordnung des Gerätes oder der SIM-Karte zum Konto des Kunden; keine Rückverfolgbarkeit; verschlüsselte Schnittstelle durch ein duales Betriebssystem; verschlüsseltes Endgerät; automatische Löschung der Nachrichten auf den Endgeräten der Empfänger).

Dem Bericht zufolge ist der albanische Staatsangehörige J., mit welchem sich B. am 12. Dezember 2019 in Italien für eine Geldübergabe von EUR 900'000.-- getroffen habe, am 9. Januar 2020 im Hafen von ZZ. in Italien verhaftet worden. Anlässlich der geplanten Haftaktion seien neben 338 kg Kokain auch ein Mobiltelefon sichergestellt worden. J. habe mit diesem Mobiltelefon über Sky-ECC kommuniziert und den Sky-ECC-User-Pin 1 genutzt (SV.19.1054, pag. 10.1.2.79 0005 f.).

Die Kommunikationsverläufe der bei Europol angeforderten Chat-Nachrichten von vier Sky-ECC-User-Pins (1, 2, 3, 4) seien durch die Bundeskriminalpolizei ausgewertet worden (SV.19.1054, pag. 10.1.2.79 0006 f.). Gemäss dem Bericht sei die Auswertung über die Kommunikationsverläufe (insgesamt 115'013 Einzelchats) im Abgleich/Vergleich mit den Erkenntnissen im Strafverfahren aus den bewilligten Zwangsmassnahmen erfolgt (Telefonkontrolle der Rufnummern des Beschwerdeführers und von B. / Audioüberwachung in den (Geschäfts-)Fahrzeugen des Beschwerdeführers / GPS-Überwachung der (Geschäfts-)Fahrzeugen des Beschwerdeführers / Videoüberwachung im öffentlichen Raum vor den Geschäften des Beschwerdeführers). Des Weiteren sei ermittelt worden, wer mit wem über welche Themenfelder (Geldabholungen / Drogentransporte) kommuniziert habe. Aufgrund der Nachrichteninhalte zeige sich, wer für welche Aufgabenfelder (Rollenverteilung) zuständig gewesen sei (SV.19.1054, pag. 10.1.2.79 0008; 10.1.2.79 0075).

Gemäss dem Bericht geht aus den Chats klar hervor, dass J. im Auftrag des albanischen Staatsangehörigen H., wohnhaft in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Geldbeträge eingesammelt und Geldbeträge sowie Drogen ausgeliefert habe. Weiter sei bekannt, dass J. über Sky-ECC mit dem User-Pin 2, welche mutmasslich vom Beschwerdeführer benutzt worden sei, und dem User-Pin 4, dessen Identität über das Pseudonym «I.» hinaus unbekannt sei, im Zusammenhang mit der Organisation und Auslieferung von Geldbeträgen in Kontakt gestanden sei (SV.19.1054, pag. 10.1.2.79 0012 f.).

Die Auswertung der Chatnachrichten zeigt nach dem Bericht, dass es sich bei H. um einen weltweit tätigen Betäubungsmittelhändler und -schmuggler einer oberen Hierarchiestufe handle, welcher über Logistiker und Handlanger in der ganzen Welt verfüge. Diese würden im Auftrag von H. handeln, Drogen kaufen und verkaufen und seien für den Schmuggel bzw. Transport nach Europa sowie für die Be- und Entladung verantwortlich, aber ebenso für die Eintreibung der Gelder, welche aus dem Verkauf dieser Drogen stammen würden. Er organisiere zudem die Weiterleitung dieser Gelder an diverse Personen, welche für ihn als Geldwäscher tätig seien bzw. in Geldwäschereihandlungen involviert seien (SV.19.1054, pag. 10.1.2.79 0047 f.).

Aufgrund der Auswertung der Kommunikationsdaten könne davon ausgegangen werden, dass der Sky-ECC-User 4 («I.») seinen Lebensmittelpunkt in den Niederlanden habe. Dort verfüge er über «Mitarbeiter», welche in seinem Auftrag sämtliche Geldabholungen bzw. – auslieferungen sowie Verteilungen von mutmasslich verschiedenen Betäubungsmitteln ausführen würden. Der Sky-ECC-User 4 («I.») stehe im regelmässigen Kontakt zum Sky-ECC-User 3 (H.). Mit diesem kommuniziere er u.a. auch als Vermittler für verschiedene Geldabholungen durch den Beschwerdeführer und/oder B. «I.» sei als Kopf seines kleinen Imperiums im Drogenhandel zu betrachten, welcher über exzellente Kontakte in dieser Unterwelt verfüge und mutmasslich hierarchisch eine Stufe unter H. stehe (SV.19.1054, pag. 10.1.2.79 0074 f.).

Aus den von Europol erhaltenen Sky-ECC-Kommunikationsdaten würden klare Hinweise und korrelierende Informationen zu den bisher diversen Ereignissen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer und B. resultieren (so zur Fahrt von B. vom 27.-29. Oktober 2019 nach Italien; Fahrt von B. vom 31. Oktober 2019 nach Italien; zum Treffen von B. vom 12. Dezember 2019 in YY. (Italien); zum Treffen des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2019 in YY. (Italien); zum Treffen von B. vom 20./21. Januar 2020 in YY. (Italien); zum Treffen von B. vom 28. Januar 2020 in XX. (Italien); zum Treffen des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2020 in YY. (Italien); SV.19.1054, pag. 10.1.2.79 0075 - 0092).

3.6 Der Beschwerdeführer bestreitet die deliktische Herkunft des übergebenen Geldes und des gekauften Goldes (act. 1 S. 10 ff.).

Er argumentiert, der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts habe in der Verfügung vom 9. Dezember 2023 deutlich darauf hingewiesen, dass sich der dringende Tatverdacht im Verlauf des weiteren Strafverfahrens rasch weiter konkretisieren und verdichten müsse, ansonsten bald einmal nicht mehr von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden könnte. Das habe das Zwangsmassnahmengericht zum Anlass genommen, die Haft nur um einen Monat zu verlängern (act. 1 S. 12). Der Beschwerdeführer macht geltend, eine solche Verdichtung sei gänzlich ausgeblieben (act. 1 S. 12). Die «Verschiebung» von Geld bzw. Gold bzw. der Einkauf von Gold gegen Barzahlung sei nicht strafbar. Die Vorinstanz habe sich mit den Einwendungen der Verteidigung nicht eigentlich auseinandergesetzt (act. 1 S. 13). Ein konkreter Bezug zu einer deliktischen Herkunft des Geldes oder des Goldes ergebe sich nicht aus den Akten (act. 1 S. 10). Die Sky-ECC-Chats seien mutmasslich auf deliktischem Wege erlangt worden und prozessual nicht verwertbar. Der Beschwerdeführer habe an diesen Chat nie teilgenommen (act. 1 S. 10). Eine kriminelle Geldherkunft ergebe sich aus diesen Chats ohnehin nicht (act. 1 S. 11). In der Replik wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Einwendungen (act. 6).

Zu den Goldgeschäften führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde Folgendes aus (act. 1 S. 8): Er führe ein Uhren- und Schmuckgeschäft und sei Goldhändler. Er habe sich in der Schweiz zunächst als Goldhändler betätigt. Später habe er das Goldgeschäft grossmehrheitlich im Auftrag des türkischen Goldverarbeiters und Schmuckhändlers F. (Unternehmen) der Gebrüder G. und K. betrieben. Dabei sei es immer um Aufträge gegangen, Gold einzukaufen und dieses zu Verarbeitungszwecken, d.h. zur Herstellung von Schmuck, zu F. nach WW. (Türkei) zu transportieren. Der Ablauf sei dabei immer gleich gewesen. F. verkaufe seine Produkte an Schmuckläden/Bijouterien in ganz Europa. Aus den gesammelten Verkaufserlösen habe der Beschwerdeführer von F. die Vorauszahlungen für die – zuvor fixierten – Goldeinkäufe erhalten. Diese Vorgehensweise sei aus Sicht des Beschwerdeführers pragmatisch und plausibel gewesen, zumal türkische Devisenvorschriften Auslandüberweisung erschwert oder gar verunmöglicht hätten und überdies der Goldverkäufer E. in VV. (Italien) ohnehin Bargeld verlangt habe. Die Geldübergaben seien jeweils nach Anweisung von F. an verschiedenen Orten durch Vertrauensleute/Kuriere von F. – in Italien, in Deutschland, in Holland – erfolgt. Zumeist habe B. an der jeweiligen Adresse von unbekannten Kurieren von F. die vereinbarte Geldsumme in bar übernommen. Mit diesem Geld habe der Beschwerdeführer in der Folge den bereits fixierten Goldeinkauf bei E. in VV. (Italien) getätigt.

3.7 Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2024 nicht anhand der Verfügung vom 9. Dezember 2023 zu überprüfen. Vorliegend ist ausschliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung des vorliegenden Untersuchungsstands zu Recht von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen ist. Dies kann ohne Weiteres bejaht werden:

Der Beschwerdeführer anerkennt, zwischen dem 28. Juli 2019 und dem 5. August 2020 über EUR 17 Mio. und 330 kg Gold verschoben zu haben. Nach dem vorletzten Haftverlängerungsantrag wurden ihm weitere Geld- und Goldtransporte vorgehalten, welche er ebenso anerkannte. Zusammenfassend geht es einstweilen um die Verschiebung von über EUR 20 Mio. und 450 kg Gold. Den Feststellungen der Vorinstanz, dass bei all diesen grenzüberschreitenden Vermögensverschiebungen in Millionenhöhe die gesetzlichen Vorschriften zum internationalen Geld- oder Gütertransfer systematisch ignoriert worden seien, hält der Beschwerdeführer – in der Sache – nichts entgegen (act. 1 S. 13; act. 6 S. 4 f.). Dasselbe gilt für die Beurteilung der Untersuchungsbehörde (act. 4 S. 3 f.), wonach der Beschwerdeführer für die Einfuhr des Goldes in die Schweiz, dessen Ausfuhr aus der Schweiz, den Handel mit Gold und das Schmelzen von Gold nicht über die entsprechenden Bewilligungen verfügt und weitere gesetzliche Vorgaben nicht beachtet habe. Daran ändert der Einwand des Beschwerdeführers nichts, bei Ausreisen über den Flughafen UU. (Schweiz) sei das im Handgepäck mitgeführte und offengelegte Gold im Rahmen der Sicherheitskontrolle regelmässig kontrolliert und die über einen Spediteur/Transporteur erfolgten Goldtransporte in die Türkei seien dem türkischen Zoll gegenüber deklariert worden (act. 1 S. 7 f.). Wie schon vom Bundesgericht im Rahmen des ersten Haftüberprüfungsverfahren festgehalten (Urteil 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 3.5; s. supra lit. B), äussert sich der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu den Vorwürfen der Bundesanwaltschaft, wonach er nicht über die zum Betrieb des geltend gemachten Geschäfts notwendigen Bewilligungen verfüge und auch keiner Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sei. Er beschränkt sich darauf vorzubringen, dass es sich dabei nicht um Verbrechen handle, weshalb sich die verbrecherische Vortat nicht begründen lasse (act. 6 S. 6). Der Beschwerdeführer beruft sich somit auf eine Geschäftstätigkeit, welche er im Millionenbereich ohne entsprechende Bewilligung verfolgt haben will. Ausgehend von seiner Darstellung hätte der Beschwerdeführer demnach gerade die zur Verhinderung von Geldwäscherei vorgesehenen Massnahmen auf eklatante Weise systematisch missachtet, was die Vorinstanz und die Bundesanwaltschaft unter den gegebenen Umständen zu Recht als zusätzliches Indiz für die illegale Herkunft der transportierten Vermögenswerte gewertet haben.

Neben den bereits im ersten Beschwerdeverfahren BB.2023.11 zu Mitgliedern einer kriminellen Organisation aufgeführten Kontakte von B., welche jeweils im Auftrag des Beschwerdeführers stattfanden, kommen die klaren Hinweise aus der Auswertung der Sky-ECC-Kommunikationsdaten hinzu, dass die vom Beschwerdeführer und B. ausgeführten Vermögenstransporte im Zusammenhang mit dem von H. und «I.» organisierten Betäubungsmittelhandel stehen. Weshalb die Verwertbarkeit der Sky-ECC-Kommunikationsdaten zum Vornherein als ausgeschlossen erscheinen soll, legte der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_409/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 3.2 m.w.H.). Dass der Beschwerdeführer nie über Sky-ECC an Chats teilgenommen haben will, lässt sich anhand seiner Vorbringen (act. 1 S. 10 f.) nicht erstellen und vermöchte den dargelegten Zusammenhang zwischen den transportierten Vermögenswerten und dem von H. und «I.» organisierten Betäubungsmittelhandel ohnehin nicht aufzuheben.

Der Beschwerdeführer stellt auch den äusseren Ablauf der verdächtigen Verschiebungen nicht in Frage, welcher von der Vorinstanz und der Bundesanwaltschaft zu Recht als verdachtsbegründend beurteilt wurde. Das gilt namentlich für den Umstand, dass der Beschwerdeführer und B. ihre Geldüberbringer jeweils nicht gekannt haben und keine Quittungen für die Geld oder Goldübergaben ausgestellt wurden, dass vor Ort das Geld nie gezählt wurde, dass die hohen Bargeldbeträge im Ausland mittels Sporttasche, in einer für den Drogenhandel üblichen Stückelung der Scheine, an stets wechselnden Übergabeorten an wenig frequentierten Örtlichkeiten übergeben und diese Vermögenswerte über Hunderte von Kilometern in professionellen Versteckfächern von Fahrzeugen transportiert wurden.

All die von der Bundesanwaltschaft dargelegten Umstände zusammen mit den Verbindungen zu Drogenhändlern und den Kontakten zu Mitgliedern der organisierten Kriminalität sprechen augenscheinlich für eine kriminelle Herkunft der vom Beschwerdeführer und von B. in dessen Auftrag transportierten Vermögenswerte. Da diese Vermögenswerte auch gegen Gold umgetauscht und somit mit Geldern mutmasslich verbrecherischen Ursprungs finanziert wurden, ist auch bezüglich des transportierten Goldes von einer kriminellen Herkunft auszugehen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen pauschalen Bestreitungen und seiner Erklärung zur Herkunft der transportierten Vermögenswerte den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften, geschweige denn auszuräumen.

3.8 Nach dem Gesagten steht fest, dass der dringende Tatverdacht der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB eindeutig zu bejahen und die vorinstanzliche Beurteilung vorbehaltlos zu bestätigen ist. Ergänzend kann festgehalten werden, dass sich die den Beschwerdeführer hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei belastenden Indizien seit der Haftanordnung im Sommer 2023 (s. supra lit. B) anschaulich verdichtet haben.

4.

4.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess ergeben, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 m.w.H.).

4.2 Zur Kollusionsgefahr erwägt die Vorinstanz (E. 2), dass es sich vorliegend um eine umfangreiche und komplexe Strafuntersuchung mit Auslandbezug handle. Es würden sich daher weitere Untersuchungshandlungen, insbesondere weitere Einvernahmen mit Zeugen, Auskunftspersonen und dem Mitbeschuldigten B. aufdrängen. Im Zeitraum vom 18. Januar 2024 bis 28. Februar 2024 seien bereits diverse Einvernahmen angesetzt worden. Insgesamt bestehe nach wie vor die konkrete Gefahr, der Beschwerdeführer könnte – auf freiem Fuss gesetzt – versucht sein, auf noch einzuvernehmende Personen einzuwirken, sich mit ihnen abzusprechen oder anderweitig die Wahrheitsfindung zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Die amtliche Verteidigung vermöge mit den blossen Bestreitungen der Vorbringen der Bundesanwaltschaft das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Kollusionsgefahr zweifelsohne nicht zu entkräften. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr könne demnach weiterhin bejaht werden (Akten Zwangsmassnahmengericht, Urk. 6).

4.3 Im Haftverlängerungsantrag führte die Bundesanwaltschaft aus, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen würde, den Mitbeschuldigten B. zu beeinflussen, zumal er ein Interesse daran habe, dass dieser ihn nicht belaste bzw. dass auch bei neuen Vorhalten kongruente Aussagen gemacht würden (Akten Zwangsmassnahmengericht, Urk. 1 S. 15). In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, soweit er bisher überhaupt konkrete Aussagen gemacht habe, auch heute noch über weite Strecken wenig glaubhaft seien und er seine Aussagen jeweils den Umständen anpasse (Akten Zwangsmassnahmengericht, Urk. 1 S. 15). Auch in Bezug auf seine Ehefrau, seinen Sohn und seine damalige Freundin bestehe die Gefahr von Absprachen. Die Verfahrensleitung sei mit E-Mail vom 2. Oktober 2023 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits mehrfach – unter Umgehung der Kontrolle durch die Verfahrensleitung – mit Personen ausserhalb der Haft kommuniziert habe. Die Verdunkelungsbereitschaft sei bereits damit hinreichend nachgewiesen (Akten Zwangsmassnahmengericht, Urk. 1 S. 15). Sobald möglich sei eine Konfrontation mit E., L., J., M., N., O., den Gebrüdern P., K. und G. vorgesehen (Akten Zwangsmassnahmengericht, Urk. 1 S. 16). Ferner müsse damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer Spuren der Tat vernichten könnte. So ergebe sich bereits aus der genehmigten Echtzeitüberwachung seiner Telefonnummer das Indiz, dass er möglicherweise Nachrichten oder Fotos mit heiklem Inhalt sofort zu löschen versucht habe. Auch in der Einvernahme vom 31. Oktober 2023 habe er angegeben, sämtliche WhatsApp-Nachrichten jeweils gelöscht zuhaben, wozu er auch den Mitbeschuldigten angewiesen habe. Weiter falle ins Gewicht, dass die am 15. und 16. Juni 2023 sichergestellten umfangreichen Beweismittel nach wie vor nicht vollständig ausgewertet worden seien. Es könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass gestützt auf diese Auswertungen weitere beweissichernde Massnahmen angeordnet und Einvernahmen durchgeführt werden müssten. Es bestehe damit auch in diesem Zusammenhang die Gefahr, dass der Beschwerdeführer, wäre er in Freiheit, kollusiv auf Beweismittel einwirken würde.

4.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, seitens der Bundesanwaltschaft sei seit sieben Monaten von Kollusionsgefahr die Rede. Aber sämtliche durchgeführten Einvernahmen seien durch die geheimen Überwachungsmassnahmen abgedeckt gewesen und daher gerade nicht «kollusionsgefährdet» (act. 2 S. 14). In der italienischen Strafuntersuchung in derselben Angelegenheit befinde sich lediglich E. in Haft, während sämtliche weiteren Beschuldigten, abgesehen vom Beschwerdeführer, sich auf freiem Fuss befinden würden (act. 1 S. 15 f.). Damit ergebe sich, dass auch im europäischen Kontext nicht von einer Kollusionsgefahr ausgegangen werden könne. Ohnehin sei davon auszugehen, dass die Bundesanwaltschaft längst Kenntnis habe von den Ermittlungsresultaten in Italien und Deutschland und damit auch von den Aussagen von E. und weiteren Beschuldigten. Eine Kollusionsgefahr mit Teilnehmern aus den Sky-ECC-Chats erscheine konstruiert. Zum einen gehe auch die Bundesanwaltschaft nicht mehr von einer Teilnahme des Beschwerdeführers an diesen Chats aus. Zum anderen kenne der Beschwerdeführer weder deren Namen noch deren Identität (act. 1 S. 16). B. sei sodann im September 2023 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Mit seiner Haftentlassung ging auch die Bundesanwaltschaft davon aus, dass Ersatzmassnahmen, sprich eine Kontaktsperre, genügen würde. Das müsse auch hier gelten (act. 1 S. 17). Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, es sei ihm zu untersagen, mit B. in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen (act. 1 S. 2).

4.5 Dass auch aus Überwachungsmassnahmen Fragen resultieren, denen die Bundesanwaltschaft im Rahmen ihrer weiteren Ermittlungen nachzugehen und mit denen sie die Beschuldigten und allfällige Zeugen sowie Auskunftspersonen zu konfrontieren hat, ergibt sich gerade aus den mit dem Beschwerdeführer bisher durchgeführten Einvernahmen. So kann an Stelle vieler beispielhaft auf eine GPS-Überwachung verwiesen werden, aus welcher sich lediglich ergibt, dass sich das betreffende Fahrzeug bzw. der Beschwerdeführer am 8. September 2020 von ca. 17:31 Uhr bis 17:59 Uhr in U. (Belgien) aufhielt (s. SV.19.1054, pag. 13.2.2.20 0268). Dazu gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Dezember 2023 auf die Frage der Bundesanwaltschaft, wie viel Geld er im Auftrag von G. damals geholt habe, zur Antwort, er wisse es nicht mehr. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die durchgeführten Einvernahmen nicht «kollusionsgefährdet» gewesen seien, weil sie durch Überwachungsmassnahmen etc. abgedeckt gewesen seien, was auch für die anstehenden Einvernahmen gelte, geht seine Argumentation offensichtlich in verschiedener Hinsicht fehl. Wie die Bundesanwaltschaft nachvollziehbar darlegt und wovon die Vorinstanz zu Recht ausgeht, stehen entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers noch weitere Untersuchungshandlungen an und es besteht im Falle des Beschwerdeführers augenscheinlich die Gefahr, dass er in Freiheit auf die noch einzuvernehmenden Personen einwirken und auch weitere Beweismittel vernichten könnte. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer aus der allfälligen Haftentlassung weiterer Beschuldigter im In- und Ausland, deren Hintergrund ohnehin unbekannt ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Kollusionsgefahr ist gegenwärtig noch gegeben. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (E. 3), sind die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen nicht geeignet, dieser Gefahr wirksam zu begegnen. Bei diesem Prüfungsergebnis ist auf die von der Bundesanwaltschaft geltend gemachte und von der Vorinstanz nicht geprüfte Fluchtgefahr nicht weiter einzugehen.

5.

5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftdauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten bzw. der drohenden Sanktion Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 S. 180 f.; 143 IV 168 E. 5.1; 140 IV 74 E. 2.3 S. 78; 139 IV 270 E. 3.1 S. 275). Die Fortdauer der strafprozessualen Haft ist verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Sanktion ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (vgl. BGE 144 IV 113 E. 4.1; siehe zuletzt auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_528/2020 vom 4. November 2020 E. 3.3).

5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 15. Juni 2023 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 17. Juni 2023 in Untersuchungshaft (s. supra lit. B ff.). Mit deren durch die Vorinstanz angeordneten Verlängerung um drei Monate bis zum 18. April 2024, ergäbe sich eine Gesamtdauer von 10 Monaten. Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftatbestände, der Schwere der Tat (namentlich die Höhe der Deliktssumme; vgl. supra E. 3.2.2) sowie der Vorstrafe des Beschwerdeführers (bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen mehrfacher Hehlerei und Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung) dürfte ihm im Falle einer Verurteilung eine Sanktion drohen, welche deutlich schwerer wiegt als ein Freiheitsentzug von 10 Monaten.

5.3 Auch mit Blick auf das in Haftsachen gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Dringlichkeit zu beachtende Beschleunigungsgebot erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate als verhältnismässig. Die gemäss Beschwerdegegnerin noch vorzunehmenden Ermittlungshandlungen dürften entgegen den Bestreitungen des Beschwerdeführers in den kommenden Wochen bzw. Monaten weitere Erkenntnisse zur Verdachtslage bringen.

5.4 Die Vorinstanz beurteilte die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate zurecht als verhältnismässig.

6. Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Kollusionsgefahr sowie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 19. Februar 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Christoph Hohler

- Rechtsanwalt Marco Uffer (in Kopie zur Kenntnis)

- Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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