Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | SK.2022.38 |
Datum: | 20.01.2023 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Bundesrichterin; Verfahren; Verfahrens; Anzeige; Urteil; Nichtanhandnahme; Amtsgewalt; Bundesgericht; Recht; Tribunal; Nichtanhandnahmeverfügung; Staatsanwaltschaft; Verfahrensakten; Lasche; Bundesgerichts; Entscheid; Beschwerdeinstanz; Verfügung; Bundesstrafgerichts; Tatverdacht; Amtsmissbrauch; Gerichtsschreiberin; Graubünden; Amtsmissbrauchs; Anzeige; Aufhebung |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 309 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 322 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 4 BGG ;Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | 127 IV 209; ; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2023.2
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2023.2 |
Beschluss vom 20. Januar 2023 Beschwerdekammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
Parteien | A., Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 5. Oktober 2022 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden in Chur Strafanzeige gegen Bundesrichterin B. wegen Amtsmissbrauchs einreichte (Verfahrensakten, Lasche 1, nicht akturiert);
- die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafanzeige am 6. Oktober 2022 zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft weiterleitete (Verfahrensakten, Lasche 1, nicht akturiert);
- die Anzeige im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichts 2C_475/2022 vom 29. Juni 2022 steht, worin Bundesrichterin B. auf eine Beschwerde von A. gegen einen Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 2. Mai 2022 nicht eintrat;
- A. diesbezüglich Bundesrichterin B. vorwirft, im genannten Urteil «dem Amte fremde Interessen» verfolgt zu haben, indem sie auf seine Beschwerde nicht eingetreten sei, obwohl die Bedingungen von Art. 42 BGG offensichtlich erfüllt gewesen seien;
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 die Strafanzeige vom 5. Oktober 2022 nicht anhand genommen hat (Verfahrensakten, Lasche 3, nicht akturiert = act. 2);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 5. Januar 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragte (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Bundesanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts die Nichtanhandnahme verfügte;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- den Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB erfüllt, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter, seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen;
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_120/2020 vom 30. November 2020 E. 2.3);
- der Anzeige des Beschwerdeführers jedoch offensichtlich kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte;
- insbesondere ein für den Beschwerdeführer ungünstiger richterlicher Entscheid nicht per se einen Amtsmissbrauch darstellt; vorliegend denn auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Bundesrichterin ihre Amtsgewalt missbraucht hätte; im Nichteintretensentscheid, der wegen mangelnder rechtgenügender Begründung der Beschwerde gestützt auf Art. 42 BGG erging, jedenfalls kein Missbrauch der Amtsgewalt durch Bundesrichterin B. erblickt werden kann;
- die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ausserdem zutreffend ausführte, dass sie weder Aufsichtsbehörde über das Bundesgericht noch dessen Beschwerdeinstanz ist;
- die Beschwerdegegnerin deshalb auch gar nicht berechtigt ist, das vom Beschwerdeführer beanstandete Urteil des Bundesgerichts zu überprüfen; eine solche Befugnis im Übrigen auch der vorliegend angerufenen Beschwerdeinstanz nicht zukommt;
- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- vor diesem Hintergrund offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf den Mindestansatz von Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 20. Januar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
- Bundesrichterin B.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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