E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2022.7 vom 04.03.2022

Hier finden Sie das Urteil SK.2022.7 vom 04.03.2022 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2022.7

Der Bundesstrafgericht entscheidet gegen A., wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Diebstahl, geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz. A wird schuldig gesprochen: - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB); - des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB); - des versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB); - des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB); - der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB); - des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 ter StGB); - der illegalen Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a und b AIG).

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2022.7

Datum:

04.03.2022

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Urteil; Bundes; Berufung; Kammer; Bundesstrafgericht; Apos;; Bundesstrafgerichts; Gericht; Urteils; Einzelrichter; Parteien; Rechtsanwalt; Missbrauch; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Staatsanwalt; Roland; Diebstahl; Freiheitsstrafe; Vollzug; Eidgenossenschaft; Privatklägerschaft; StBOG; Verfahren; Gerichtsschreiberin; Gewalt

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 139 StGB ;Art. 144 StGB ;Art. 172 StGB ;Art. 18 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 285 StGB ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 82 StPO ;Art. 91 StPO ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

SK.2022.7

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2022.7 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Urteil vom 4. März 2022
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Elena Inhelder

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann,

und

als Privatklägerschaft:

1.       B. AG 

2.       C.  

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Graf  

Gegenstand

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher und teilweise versuchter Diebstahl, geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz


Der Einzelrichter erkennt:

1. A. wird schuldig gesprochen:

- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ( Art. 285 Ziff. 1 StGB);

- des mehrfachen Diebstahls ( Art. 139 Ziff. 1 StGB);

- des versuchten Diebstahls ( Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB);

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs ( Art. 186 StGB);

- der Sachbeschädigung ( Art. 144 Abs. 1 StGB);

- des mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB);

- der illegalen Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a und b AIG).

2. A. wird in Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen vom 6. Februar 2021 sowie zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. April 2021 mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Übertretungsbusse von Fr. 100.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, bestraft.

Die ausgestandene Haft von 8 Tagen wird auf den Vollzug der Strafe angerechnet.

3. A. wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

4. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt.

5. Es wird festgestellt, dass die beschlagnahmten Gegenstände, eine Gartenschere „Gardena“ (Asservat-Nr. 1) sowie ein Metallhaken (Asservat-Nr. 2), bereits vernichtet wurden.

6.

6.1.    A. wird verpflichtet, der B. AG Fr. 129.90 zu bezahlen.

6.2.    Es wird Vormerk genommen, dass A. die Zivilforderung von C. in der Höhe von Fr. 250.-- anerkennt.

7. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'111.65 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 3'000.--, Auslagen Fr. 1'423.15; Gerichtsgebühr Fr. 1'500.--, Auslagen: Fr. 188.50) werden A. im reduzierten Umfang von Fr. 3'000.-- auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft.

Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.

8. Rechtsanwalt Roland Graf wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 11'925.65 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt.

A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft hiervon den Betrag von Fr. 5'000.-- zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; den nicht anwesenden Parteien wird es schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter                                                               Die Gerichtsschreiberin

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird ausgehändigt an:

-              Bundesanwaltschaft

-              Rechtsanwalt Roland Graf (substituiert durch Rechtsanwalt Stefano Rossi)

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:

-              B. AG (Privatklägerschaft)

-              C. (Privatklägerschaft)

-              Justizvollzugsanstalt D.

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

-              Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

-              Migrationsamt des Kantons Zürich (vollständig; gestützt auf Art. 68 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. gbis StBOG)

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht ( Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift ( Art. 82 Abs. 2 StPO).

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden ( Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit ( Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde ( Art. 398 Abs. 5 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt ( Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit ( Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden ( Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 4. März 2022

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.