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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Strafkammer
Fallnummer:SK.2021.55
Datum:03.02.2022
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Kammer; Entscheid; Bundesanwaltschaft; Amtliche; Verteidigung; Urteil; Gesuch; Verfahren; Bundesstrafgericht; Amtlichen; Entscheide; Urteilsvollzug; Ratenzahlung; Beschwerde; Vollzug; öffnen; Rückerstattung; Bundesanwaltschaft; Hinzufügen; Filter; Schriftlich; BStGer; Verfahrenskosten; Behörde; Bundesstrafgerichts; Entschädigung; Situation; Tribunal; Vollzugsbehörde
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ; Art. 363 StPO ; Art. 364 StPO ; Art. 365 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 442 StPO ; Art. 91 StPO ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

SK.2021.55

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2021.55 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Beschluss vom 3. Februar 2022
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz

Stefan Heimgartner und Alberto Fabbri ,     
Gerichtsschreiberin Elena Inhelder

Parteien

Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, vertreten durch Jacqueline Lorenzetti

gegen

A.

Gegenstand

Gesuch um Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung


Die Strafkammer erwägt, dass:

-              A. mit Entscheid der Strafkammer vom 15. November 2011 (Geschäftsnummer SK.2011.17 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen) mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 134 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, belegt wurde; A. die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 5'810.-- (ohne Entschädigung der amtlichen Verteidigung) auferlegt wurden; sein amtlicher Verteidiger vom Bund mit Fr. 2'410.20 entschädigt und A. verpflichtet wurde, dem Bund hierfür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten (Dispositiv Ziff. III. 5);

-              das Urteil der Strafkammer vom 15. November 2011 in Rechtskraft erwachsen ist;

-              A. mithin Verfahrenskosten von Fr. 5'810.-- zu tragen hat und für weitere Kosten von Fr. 2'410.20 für rückerstattungspflichtig erklärt wurde;

-              die Strafkammer am 16. Dezember 2011 die Entscheidmeldung zum Vollzug erliess;

-              die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, mit Gesuch an das Bundesstrafgericht vom 29. Dezember 2021 darum ersuchte, A. zur Rückerstattung der Entschädigung von Fr. 2'410.20 für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zu verpflichten;

-              die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, auf Aufforderung des Gerichts mit Eingabe vom 19. Januar 2022 weitere Angaben zum Vollzug der Verfahrenskosten sowie der Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung machte;

-              A. mit Schreiben der Strafkammer vom 10. Januar 2022 aufgefordert wurde, zum Gesuch der Bundesanwaltschaft innert 10 Tagen eine schriftliche Stellungnahme sowie das Formular über seine persönliche und finanzielle Situation ausgefüllt einzureichen;

-              A. am 21. Januar 2022 (Posteingang: 25. Januar 2022) das erwähnte Formular ausgefüllt, jedoch ohne irgendwelche Belege, einreichte, ohne sich zur Sache weiter vernehmen zu lassen;

-              die Strafkammer einen Betreibungsregisterauszug betreffend A. einholte;

-              über die Frage der Rückerstattung der Kosten für die amtliche Verteidigung, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen erlauben ( Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO), nach der Urteilsfällung in einem selbständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO zu befinden ist;

-              ein solcher Entscheid einen entsprechenden Antrag der Vollzugsbehörde voraussetzt ( TPF 2013 136 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen);

-              die Zuständigkeit der Strafkammer in der vorliegenden Sache gestützt auf Art. 363 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 StBOG gegeben und auf das Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 29. Dezember 2021 einzutreten ist;

-              A. Gelegenheit erhielt, sich zum Gesuch vernehmen zu lassen ( Art. 364 Abs. 4 StPO);

-              der Entscheid gestützt auf die Akten schriftlich ergeht ( Art. 365 Abs. 1 und 2 StPO);

-              A. die Verfahrenskosten von Fr. 5'810.-- gemäss Urteil der Strafkammer vom 15. November 2011 - auf bewilligtes Gesuch an die Bundesanwaltschaft vom 9. September 2013 auf Ratenzahlung hin - mit 37 monatlichen Ratenzahlungen à Fr. 150.-- sowie einer letzten Ratenzahlung im Betrag von Fr. 260.--, total mithin Fr. 5'810.--, vollständig bezahlt hat;

-              sich A. am 21. Dezember 2021 auf Anfrage der Bundesanwaltschaft betreffend die Rückerstattung der Kosten für seine amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 2'410.20 dahingehend äusserte, er würde monatliche Ratenzahlungen von Fr. 200.-- leisten wollen;

-              A. gemäss Veranlagungsberechnung 2020 des Steueramts des Kantons Schaffhausen vom 27. Juli 2021 über Einkünfte von Fr. 63'295.-- aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 12'178.-- verfügte;

-              A. im Formular persönliche und finanzielle Situation angibt, über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'900.-- zu verfügen und ein Fahrzeug mit einem Wert von Fr. 42'800.-- zu besitzen, wobei er Schulden in der Höhe von Fr. 10'668.-- geltend macht;

-              A. im Betreibungsregister aktuell nicht verzeichnet ist;

-              aufgrund des Gesagten davon ausgegangen werden kann, dass A. in der Lage ist, die Verteidigungskosten von Fr. 2'410.20 mittels Ratenzahlung innert etwa einem Jahr zu begleichen;

-              die heutige wirtschaftliche Situation es zulässt, A. zu verpflichten, dem Bund die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2011.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen im Umfang von Fr. 2'410.20 zurückzuzahlen;

-              über die Gewährung von Zahlungserleichterungen oder die allfällige Einleitung der Zwangsvollstreckung die Vollzugsbehörde zu befinden hat (Art. 442
Abs. 1 StPO);

-              das Gesuch der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, gutzuheissen ist;

-              für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind.

Die Strafkammer beschliesst:

1.              Das Gesuch der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, vom 29. Dezember 2021 wird gutgeheissen.

2.              A. wird verpflichtet, dem Bund die Entschädigung von Fr. 2'410.20 für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2011.15 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen zurückzuzahlen.

3.              Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende                                                                Die Gerichtsschreiberin


Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

-              Bundesanwaltschaft

-              A.

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

-              Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit ( Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden ( Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 3. Februar 2022

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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