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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2021.49 vom 13.01.2022

Hier finden Sie das Urteil SK.2021.49 vom 13.01.2022 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2021.49

Der Bundesstrafgericht entscheidet, dass die Einsprache des Strafbefehls vom 20. Oktober 2021 gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 20. Oktober 2021 infolge Rückzug der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben wird. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2021.49

Datum:

13.01.2022

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Bundes; Verfahren; Befehl; Verfahrens; Einsprache; Bundesstrafgericht; Entscheide; Filter; Kammer; Bundesanwaltschaft; Gericht; Bundesstrafgerichts; BStGer; Verfügung; Einzelrichterin; Rechtsanwalt; Rückzug; Urteil; Tribunal; Verfahrenskosten; Befehls; Rechtskraft; Herrn; Behörde; énal; Gerichtsschreiber; Parteien

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 251 StGB ;Art. 35 StPO ;Art. 353 StPO ;Art. 355 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 91 StPO ;

Kommentar:

Riklin, Basler Kommentar 2. Aufl., Art. 356 StPO , 2014

Entscheid des Bundesstrafgerichts

SK.2021.49

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2021.49 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Verfügung vom 13. Januar 2022
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin

Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Leiten-
den Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti,

und

als Privatklägerschaft:

B. AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Hohler,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Bruno Bauer,

Gegenstand

Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens


Die Einzelrichterin erwägt, dass:

–     die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 20. Oktober 2021 A. (nachfolgend: A.) wegen mehrfacher Urkundenfälschung ( Art. 251 Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 250.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 8'000.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- verurteilte (BA pag. 3.1.1 ff.);

–     A. mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 gegen den Strafbefehl Einsprache erhob (BA pag. 3.1.8);

–     die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt ( Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und am 11. November 2021 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies ( Art. 356 Abs. 1 StPO);

–     das Gericht vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet ( Art. 356 Abs. 2 StPO);

–     der Strafbefehl vom 20. Oktober 2021 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde;

–     die Einsprache vom 29. Oktober 2021 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO);

–     die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann ( Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst ( Riklin, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 4);

–     A. mit Schreiben vom 4. Januar 2022 die Einsprache innert vorgenanntem Zeitraum zurückzog (SK pag. 2.521.001);

–     der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 20. Oktober 2021 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst;

–     das Verfahren SK.2021.49 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist;

–     sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 - 428 StPO bestimmen;

–     zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 28. September 2009 E. 3.3);

–     A. durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens SK.2021.49 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen verursacht hat;

–     wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt ( Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat (statt vieler: Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.49 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 20. Januar 2017; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. 2012, S. 626; Gilléron/Killias, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 356 StPO N. 14);

–     A. demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;

–     neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Strafbefehlsverfahren zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen ( Daphinoff, a.a.O., S. 626);

–     in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine minimale Pauschalgebühr von Fr. 200.-- festzusetzen ist.


Die Einzelrichterin erkennt:

1. Das Verfahren SK.2021.49 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin                                                             Der Gerichtsschreiber

Geht an:

- Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes

- Herrn Rechtsanwalt Bruno Bauer

- Herrn Rechtsanwalt Christoph Hohler

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit ( Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden ( Art. 91 Abs. 2 StPO).

                                                                                                                                           Versand: 13. Januar 2022

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