Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2022.25, RP.2022.8 |
Datum: | 25.02.2022 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Auslieferung; Recht; Filter; Bundes; Schweiz; Deutschland; Entscheid; Rechtshilfe; Beschwerdeführers; Behörde; Ersuchen; Beschwerdekammer; Geldwäsche; Tätergruppierung; Auslieferungsersuchen;; Handlung; Haftbefehl; Alibibeweis; Behörden; Gelder; Mittäter; Verfahren; Beschwerdegegner; Ausführungen; Handlungen |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 12 StGB ;Art. 180 StGB ;Art. 305 StGB ;Art. 48 BGG ;Art. 50 VwVG ;Art. 6 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 122 II 373; 123 II 279; 123 II 282; 133 IV 76; 139 II 65; 142 III 138; 142 IV 250; ; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2022.25, RP.2022.8
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
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Geschäftsnummer: RR.2022.25 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen Nebenverfahren: RP.2022.8 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen
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| Entscheid vom 25. Februar 2022 |
Besetzung |
| Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Inga Leonova |
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Parteien |
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A. , zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Moro,
Beschwerdeführer
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| gegen | |
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Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
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Gegenstand |
| Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid ( Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 VwVG) |
Sachverhalt:
A. Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen ersuchte mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 23. November 2021 um Fahndung und Festnahme des italienischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 4.1).
B. Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 23. November 2021 wurde A. am gleichen Tag festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2, 4.3). A. erklärte sich anlässlich der gleichtägigen Einvernahme mit der vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden (act. 4.4).
C. Unter Beilage des Haftbefehls des Amtsgerichts Duisburg vom 21. März 2021 ersuchte das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen die Schweiz am 2. Dezember 2021 formell um Auslieferung von A. zwecks Verfolgung der ihm vorgeworfenen Straftaten. Laut den Ausführungen im Ersuchen wird A. verdächtigt, zusammen mit weiteren Beschuldigten seit März 2016 als Mitglied einer Bande organisiert Geldwäsche für eine in Italien ansässige Tätergruppierung betrieben zu haben. Ausserdem soll A. zusammen mit zwei Mittätern im Zusammenhang mit einer finanziellen Auseinandersetzung einen Mitbeschuldigten geschlagen, mit Urin bespritzt und bedroht haben (act. 4.7).
D. Anlässlich der Einvernahme vom 10. Dezember 2021 sprach sich A. erneut gegen die vereinfachte Auslieferung an Deutschland aus (act. 4.8).
E. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 liess sich A. zum Auslieferungsersuchen vom 2. Dezember 2021 (verspätet) schriftlich vernehmen und ersuchte um dessen Abweisung (act. 1.3 = 4.9).
F. Bereits zuvor am 25. November 2021 erliess das BJ gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl wegen Fluchtgefahr (act. 4.5). Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RH.2021.8 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Januar 2022 ab (act. 4.6).
G. Mit Auslieferungsentscheid vom 7. Januar 2022 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom 2. Dezember 2021 zugrundeliegenden Straftaten (act. 1.2 = 4.10). Der Auslieferungsentscheid wurde dem Rechtsvertreter von A. am 10. Januar 2022 eröffnet (act. 4.11).
H. Dagegen liess A. am 9. Februar 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er ersucht im Hauptbegehren um kostenfällige Aufhebung des Auslieferungsentscheids vom 7. Januar 2022 (act. 1).
I. Die Eingabe des BJ vom 16. Februar 2022, worin es unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, wurde A. am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 4, 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996,
S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 140 IV 123 E. 2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 136 IV 82 E. 3.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 135 IV 212 E. 2.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte ( BGE 139 II 65 E. 5.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 135 IV 212 E. 2.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 123 II 595 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden ( Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).
2.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe).
3.2 Der Beschwerdegegner hat die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland zwecks Verfolgung der dem Auslieferungsersuchen vom 2. Dezember 2021 zugrundeliegenden Straftaten (Art. 123, Art. 180 und Art. 305bis StGB) bewilligt (act. 1.2). Die Auslieferung ist damit grundsätzlich zulässig. Die weiteren Auslieferungsvoraussetzungen sind nachfolgend insoweit zu prüfen, als sie Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht wie bereits im Schreiben vom 29. Dezember 2021 geltend, auf seine Auslieferung sei infolge des Alibibeweises i.S.v. Art. 53 Abs. 1 IRSG zu verzichten. Der Beschwerdeführer behauptet, zur Zeit der ihm vorgeworfenen Tat nicht am Tatort gewesen zu sein und bringt vor, der Beschwerdegegner hätte diesbezüglich weitere Abklärungen vornehmen müssen. Seine Tatbeteiligung im Auslieferungsbegehren und den beigelegten Akten werde nur sehr vage genannt und konkrete Handlungen nur in einer sehr kleinen Zahl der Fälle beschrieben. Bei den übrigen Vorwürfen im mehr als 80 Seiten umfassenden Haftbefehl würden nur die Handlungen von Dritten bezeichnet, über welche er im Bild gewesen sein soll oder welche in Absprache mit ihm hätten vorgenommen werden sollen. Daher sei es für ihn besonders erschwert, den Alibibeweis zu erbringen. Hinzu komme, dass er sich in Auslieferungshaft befinde und der Kontakt zur Aussenwelt stark erschwert sei. Er habe sich zu den ihm vorgeworfenen Zeiträumen in der Schweiz befunden und sei hier einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er könne mit den Lohnabrechnungen belegen, in einem Vollpensum in der Schweiz gearbeitet zu haben. Es wäre deshalb dem Beschwerdegegner problemlos möglich gewesen, dies zu überprüfen und festzustellen, dass er zur Tatzeit nicht in Deutschland gewesen sei. Dies würden auch die inzwischen vorliegenden Stundenrapporte belegen. Im Auslieferungsersuchen werde behauptet, dass am 17. und 19. Dezember 2018 ein Treffen bei ihm in der Schweiz stattgefunden habe, wobei das Treffen vom 17. Dezember 2018 um 16.47 Uhr stattgefunden haben soll. Er habe in dieser Zeit meist bis spät abends gearbeitet und könne damit nicht am Treffen teilgenommen haben. Im Ersuchen werde weiter behauptet, dass der Beschwerdeführer am 29. Februar 2019 in Deutschland einen vormals am Tatgeschehen Beteiligten bedroht habe. Indes habe es im Jahr 2019 den 29. Februar nicht gegeben, weshalb nicht eruiert werden könne, auf welches Datum sich der Vorwurf beziehe. Dass er diesbezüglich den Alibibeweis nicht erbringen könne, sei nicht ihm anzulasten. Er habe den Alibibeweis geltend gemacht und es sei am Beschwerdegegner, diesbezüglich gebotene Abklärungen i.S.v. Art. 53 IRSG zu treffen (act. 1, S. 5 ff.).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar.
4.2.2 Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 132 II 81 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.). Es ist Aufgabe des ausländischen Sachgerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen. Ausnahmen von diesem Grundsatz rechtfertigen sich nur, wenn es darum geht, einer offensichtlich unschuldigen Person die Unbill des Strafverfahrens zu ersparen ( BGE 122 II 373 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1c; 109 Ib 60 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5a und 317 E. 11b). Dafür ist der besondere Fall des Alibibeweises in Art. 53 IRSG vorgesehen ( BGE 123 II 279 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2b): Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor ( Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will ( Art. 53 Abs. 2 IRSG). Den Alibibeweis können Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass sie zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort waren oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt ( BGE 123 II 282 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 7. März 2012 E. 6.2).
4.3 Dem Auslieferungsersuchen vom 2. Dezember 2021 bzw. dem ihm beigelegten Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 21. März 2021 ist zusammengefasst folgender Sachverhalt zu entnehmen (act. 4.7) :
Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, seit März 2016 unter anderem zusammen mit B., C. und D. als Mitglied einer Bande organisierte Geldwäsche für eine in Italien ansässige Tätergruppierung betrieben zu haben. Der Beschwerdeführer soll sich gemeinsam mit B. und C. im Jahr 2015, jedenfalls vor dem 16. März 2016, bereit erklärt haben, die von dieser italienischen Tätergruppierung mit Hilfe von sog. ESCO-Unternehmen (Energy Service Companies) aus dem organisierten betrügerischen Handel mit sog. «Weissen Zertifikaten» («Titoli di Efficienza Energetica=TEE») erlangten Gelder über eine Vielzahl von in Deutschland geführten Bankkonten in den legalen Geldkreislauf einzuschleusen. Nach Abzug der zuvor vereinbarten Provision von 10% seien die Gelder wieder an die italienische Tätergruppierung ausbezahlt worden. Im Zusammenhang mit den mindestens 555 Überweisungen aus Italien, die zwischen dem 16. März 2016 und dem 5. August 2019 erfolgt seien, sei es zu mehreren Verschleierungshandlungen gekommen. Namentlich soll der Beschwerdeführer zusammen mit den Mittätern Scheinrechnungen ausgestellt haben. Dadurch seien von der italienischen Tätergruppierung insgesamt EUR 14'793'413.59 in den legalen Geldkreislauf gelangt. Im gesamten Tatzeitraum habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Beschuldigten B. die Führungsebene der Bande gebildet, die den Ablauf und die Organisation der Geldwäsche massgeblich bestimmt habe. Dabei hätten der Beschwerdeführer und B. mit der italienischen Tätergruppierung fortlaufend auch die erforderlichen Absprachen zu anstehenden Geldtransfers getroffen. Namentlich hätten sie die entsprechenden Bankkonten in Deutschland bezeichnet und Vereinbarungen über Modalitäten der Rückleitung der Gelder an die italienische Gruppierung getroffen. Der Beschwerdeführer sei insbesondere für die Kontakthaltung zur italienischen Tätergruppierung verantwortlich gewesen und habe konkrete (teilweise im Rahmen persönlicher Treffen erfolgten) Absprachen mit der italienischen Tätergruppierung getroffen und einen störungsfreien Ablauf der Geldwäschereiaktivitäten der deutschen Gruppierung gegenüber der italienischen Täterschaft gewährleistet. Zur Durchführung der Geldwäsche hätten der Beschwerdeführer und die Mittäter eine Vielzahl verschiedener Unternehmen, in der Regel blosse Scheinfirmen, unterhalten, über deren Firmenkonten die inkriminierten Gelder – beginnend mit dem ersten Direkttransfer am 16. März 2016 – aus Italien empfangen worden seien. Anschliessend hätten die Beschuldigten den Weitertransfer der Gelder auf weitere Firmen- oder Privatkonten veranlasst. Dabei seien häufig mehrere Weitertransfers von Teilsummen der empfangenen Gelder auf verschiedene Konten erfolgt, um eine Rückverfolgung der Geldflüsse zu erschweren bzw. unmöglich zu machen. Der Mitbeschuldigte B. und weitere Bandenmitglieder hätten die inkriminierten Gelder überwiegend in bar abgehoben und hätten diese nach Abzug von jeweils 10% Provision pro erhaltene Überweisung an die italienische Tätergruppierung zurückbezahlt. Weiter hätten der Beschwerdeführer und seine Mittäter den italienischen Unternehmen korrespondierend zu den einzelnen Überweisungen fingierte Rechnungen ausgestellt und diese Finanzbehörden und Banken vorgelegt. Diese seien in Bezug auf den Überweisungszeitpunkt vordatiert gewesen und hätten angebliche Leistungen im Bereich der Energieeinsparung ausgewiesen, die zu keiner Zeit erbracht worden seien. Ebenso hätten die Beschuldigten entsprechend fingierte Rechnungen im Zuge der Weitertransfers innerhalb des deutschen Firmengeflechts erstellt und genutzt.
Ausserdem wird dem Beschwerdeführer Erpressung vorgeworfen. Er soll zusammen mit zwei Mittätern am 29. Februar 2019 im Zusammenhang mit einer finanziellen Auseinandersetzung im Umfang von total EUR 400'000.-- den Mitbeschuldigten D. mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und bedroht haben. Zudem soll einer der drei Tätern D. mit Urin bespritzt haben.
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Einwendungen gegen die vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsvorwürfe, dass der Rechtshilferichter grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat (supra E. 4.2.2). Die hier vorgebrachten Einwände im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an den untersuchten Taten wird der Beschwerdeführer im deutschen Strafverfahren geltend machen können. Die Ausführungen im Ersuchen genügen den oben erwähnten staatsvertraglichen Anforderungen und erlauben dem Beschwerdeführer sich gegen die darin geltend gemachten Vorwürfe im vorliegenden Rechtshilfeverfahren zu wehren. Die deutschen Behörden legten im Auslieferungsgesuch ausführlich dar, welche Personen in die mutmasslich strafbaren Handlungen involviert gewesen und wie sie in welchem Zeitraum vorgegangen sind. Die deutschen Behörden legten im Zusammenhang mit den Geldwäschereivorwürfen die Tatzeiträume, die in die mutmasslich strafbare Handlungen beteiligten Gesellschaften sowie die (bisher bekannten) 555 Geldüberweisungen im Detail dar. Der Beschwerdeführer soll als zentrales Bindeglied zwischen den Tätergruppen agiert und gegenüber den Mitbeschuldigten eine Führungsrolle innegehabt haben. Er soll hauptsächlich für die Kontakthaltung zur italienischen Tätergruppierung verantwortlich gewesen sein und einen störungsfreien Ablauf der Geldwäschereiaktivitäten der deutschen Gruppierung gegenüber der italienischen Täterschaft gewährleistet haben (act. 4.7). Die deutschen Behörden gehen davon aus, dass die Gelder in Deutschland von den Mittätern des Beschwerdeführers abgehoben worden seien, wobei sie dies in Absprache mit dem Beschwerdeführer gemacht haben sollen. Aus diesem Grund ist nicht zu bemängeln, dass sich die Ausführungen im dem Ersuchen beigelegten Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 21. März 2021 schwerpunktmässig auf die Mittäter des Beschwerdeführers beziehen. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sind dem Ersuchen jedenfalls nicht zu entnehmen, weshalb die darin enthaltenen Ausführungen für den Rechtshilferichter binden sind. Daran vermag nichts zu ändern, dass im Haftbefehl vom 21. März 2021 betreffend den Vorfall mit dem Mitbeschuldigten D. irrtümlicherweise der 29. Februar 2019 als Deliktszeitpunkt angegeben wurde. Im dem Ersuchen ebenfalls beigelegten europäischen Haftbefehl vom 31. März 2021 wurde richtigerweise der 28. Februar 2019 angegeben (act. 4.7, Europäischer Haftbefehl, S. 14).
4.4.2 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen sind, wären sie in der Schweiz geschehen, prima facie als Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB zu qualifizieren. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten gegenüber dem Mitbeschuldigten D. kann prima facie als einfache Körperverletzung ( Art. 123 StGB) und Drohung bzw. Erpressung ( Art. 180 bzw. Art. 156 StGB) qualifiziert werden. Die doppelte Strafbarkeit ist somit zu bejahen. Sie wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.
4.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat er den Alibibeweis weder gegenüber dem Beschwerdegegner noch im vorliegenden Verfahren erbracht. Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, er sei während des Tatzeitraumes in der Schweiz zu einem Vollzeitpensum tätig gewesen, reicht für die Glaubhaftmachung eines möglichen Alibis nichts aus. Allfällige vom Beschwerdeführer offerierten Lohnabrechnungen würden lediglich belegen, bei wem, in welchem Zeitraum und zu welchem Pensum der Beschwerdeführer angestellt gewesen war. Allfällige Abwesenheiten lassen sich den Lohnabrechnungen nicht entnehmen. Dementsprechend sind die monatlichen Lohnabrechnungen für den Nachweis nicht geeignet, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort aufgehalten hat. Laut den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Auslieferungsersuchen untersuchen die deutschen Behörden Delikte, die im Zeitraum von März 2016 und August 2019 sowie am 28. Februar 2019 stattgefunden haben. Hierfür sollen die Mittäter mit dem Beschwerdeführer teilweise anlässlich persönlicher Treffen Rücksprache genommen haben. Selbst wenn der Beschwerdeführer am 17. und 18. Dezember 2018 bis spät am Abend gearbeitet haben soll, wie dies die ins Recht gelegten Stundenblätter belegen (act. 1.4), vermag der Beschwerdeführer damit nicht auch den Alibinachweis in Bezug auf die übrigen Tatvorwürfe zu erbringen, weswegen die deutschen Behörden die Schweiz um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht haben. Ein partieller Alibibeweis, d.h. einer, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unerheblich (vgl. BGE 123 II 279 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2b S. 282). Hinzu kommt, dass laut dem Ersuchen beigelegten Haftbefehl vom 21. März 2021 ein Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und D. nicht am 17. Dezember 2018, sondern am 19. Dezember 2018 stattgefunden haben soll. Am 18. Dezember 2018, um 16.37 Uhr, soll D. den Mitbeschuldigten B. informiert haben, dass er am darauffolgenden Tag in die Schweiz fahren werde (act. 4.7). Am 19. Dezember 2018 hatte der Beschwerdeführer laut den Stundenblättern lediglich von 13.28 Uhr bis 15.30 Uhr gearbeitet (act. 1.4). Ein Treffen zwischen den beiden Beschuldigten am 19. Dezember 2018 in der Schweiz ist damit nicht ausgeschlossen. Die Klärung der Frage, ob und wo dieses Treffen stattgefunden hat, obliegt den deutschen Behörden. Ebenso werden die deutschen Strafverfolgungsbehörden die Rolle des Beschwerdeführers sowie den von ihm zur möglichen Straftat geleisteten Beitrag zu ermitteln haben. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner auf die Vornahme von weiteren Abklärungen i.S.v. Art. 53 IRSG verzichtet hat. Die Rüge der Verletzung von Art. 53 IRSG geht deshalb fehl.
4.6 Den Akten sind keine anderen Gründe zu entnehmen, welche einer Auslieferung des Beschwerdeführers entgegenstünden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege ( RP.2022.8 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1, S. 10 ff.).
5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint ( Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist ( Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese ( BGE 142 III 138 E. 5.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 476).
5.3 Anhand des oben Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos i.S.v. Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen, weshalb auf die Prüfung seiner finanziellen Verhältnisse verzichtet wird.
5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. Februar 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniele Moro
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt ( Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG).
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