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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2021.229 vom 24.02.2022

Hier finden Sie das Urteil RR.2021.229 vom 24.02.2022 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2021.229


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2021.229

Datum:

24.02.2022

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Recht; Rechtshilfe; Filter; Trust; Verfahren; Unterlagen; Bundes; Entscheid; Verfahrens; Verfahrensakten; Entscheide; Staat; Trusts; Verfahren; Rechtshilfeersuchen; Sachverhalt; Zusammenhang; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Staatsanwaltschaft; Schlussverfügung; Amtlichen; Sammlung; Gesellschaft; Vereinigte; Bundesstrafgerichts

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 14 StGB ;Art. 25 StGB ;Art. 305 StGB ;Art. 48 BGG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

129 II 462; 129 II 97; 132 II 81; 136 IV 82; 137 I 218; 142 II 161; 145 IV 294; ;

Kommentar:

Heim, Heimgartner, Basler Kommentar , Art. 64 IRSG, 2015

Entscheid des Bundesstrafgerichts

RR.2021.229

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2021.229 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

 

Entscheid vom 24. Februar 2022

Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Cornelia Cova, Vorsitz,

Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph von Graffenried und Rechtsanwältin Patrizia Gratwohl,

Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Vereinigte Königreich

Herausgabe von Beweismitteln ( Art. 74 IRSG)


Sachverhalt:

A. Das Serious Fraud Office (nachfolgend «SFO») des Vereinigten Königreichs führt in Zusammenarbeit mit der tschechischen Stelle zur Bekämpfung von organisiertem Verbrechen eine Strafuntersuchung gegen B. C., D. und E. wegen Verdachts auf Betrug, betrügerisches Handeln, Fälschung, Bilanzfälschung und Geldwäscherei. Im Rahmen dieser Untersuchung gelangten die Behörden des Vereinigten Königreichs mit Rechtshilfeersuchen vom 15. August 2019 und Ergänzung vom 21. November 2019 an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft»). Zusammengefasst ersuchten sie unter anderem um Ermittlungen und Übermittlung von Geschäftsunterlagen betreffend die A. AG (ehemals F. AG) als Trustee des G. hinsichtlich juristischer Personen, welche diese im Namen der Beschuldigten verwalte bzw. über welche zwei Immobilien in London verwaltet würden (Verfahrensakten Urk. 1/2 und 1/6).



B. Am 30. Januar 2020 erliess die Staatsanwaltschaft eine Eintretensverfügung und verpflichtete die A. AG, die entsprechenden Unterlagen herauszugeben (Verfahrensakten Urk. 5/1). Die A. AG übermittelte der Staatsanwaltschaft die entsprechenden Unterlagen am 16. Juli 2020 (vgl. Verfahrensakten Urk. 14/44 Ziff. 4).



C. Am 21. September 2021 erliess die Staatsanwaltschaft die Schlussverfügung (Nr. 10) und verfügte die Herausgabe der Unterlagen der A. AG als Trustee des G. (inkl. Unterlagen der H. Inc. mit Sitz in Panama als underlying company) wie folgt (Verfahrensakten Urk. 14/44): 

- KYC_Identification Documents (pag. 62113, 62130-62131) (Verfahrensakten Urk. 9.1)

- Contracts Trust Company Documents (pag. 63752-63758, 63761-63780, 63805-63893, 64932-64938) (Verfahrensakten Urk. 9.2)

- Cash Statements (pag. 65033-65049, 65050-65055) (Verfahrensakten Urk. 9.3)

- Transaktionen im Excel-Format betr. G. und H. Inc. (Verfahrensakten Urk. 9.4).

D. Dagegen gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 25. Oktober 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung (Nr. 10) vom 21. September 2021, eventualiter deren Aufhebung und Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz und subeventualiter eine teilweise Aufhebung und Anpassung von Ziffer 2 der Schlussverfügung insoweit, dass folgende Seiten folgender Dokumente nicht herauszugeben seien, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1):

- Contracts Trust Company Documents (pag. 63752-63758, 64932-64938, 63805-63811, 63880-63886, 63812-63815, 63816, 63818-9, 63887-63893) (Verfahrensakten Urk. 9.2)

- Cash Statements (pag. 65050, 65033-65040) (Verfahrensakten Urk. 9.3).

E. Mit Schreiben vom 11. November 2021 beantragt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») in seiner Beschwerdeantwort die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 7). Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. November 2021 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 8 und 8.1).

F.      Da sich unter den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Verfahrensakten Dokumente befanden, die grundsätzlich nicht die A. AG betrafen, forderte die Beschwerdekammer die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. November 2021 auf mitzuteilen, ob sämtliche bei ihr eingereichten Verfahrensakten offengelegt werden dürften (act. 9). Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 19. November 2021 mit, dass nur ein Teil der dem Gericht eingereichten Akten der A. AG offengelegt werden dürften, woraufhin die Beschwerdekammer der Beschwerdegegnerin die Originalakten zurückschickte und letztere aufforderte, nur diejenigen Akten einzureichen, die der A. AG offengelegt werden dürften (act. 10 und 11). Dem kam die Beschwerdegegnerin am 23. November 2021 nach (act. 13).

G.      Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 6. Dezember 2021 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 15), was dem BJ und der Staatsanwaltschaft am 7. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1     Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sind primär das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZP II EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), in Verbindung mit Art. 14 und Art. 23 UNCAC betreffend die Geldwäscherei im Allgemeinen.

1.2     Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung ( Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt ( BGE 145 IV 294 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 297; 142 IV 250 E. 3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 140 IV 123 E. 2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte ( BGE 145 IV 294 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 297; 123 II 595 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 7c S. 617; TPF 2020 64 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1.1 S. 67).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1     Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ( Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ( Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 80h lit. b IRSG).

 

2.2     Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, mit welcher die Herausgabe der Geschäftsunterlagen hinsichtlich eines von der Beschwerdeführerin verwalteten Trusts und einer dem Trust untergeordneten Gesellschaft angeordnet wurde. Die herauszugebenden Unterlagen sind bei der Beschwerdeführerin selbst erhoben worden, weshalb sie unmittelbar von der Rechtshilfemassnahme betroffen ist. Sie ist zudem als Trustee Eigentümerin des Trustvermögens und daher mit Bezug auf die bei ihr erhobenen Unterlagen, die den Trust G. betreffen, im Prozess aktiv- und passivlegitimiert ( Gutzwiller, Schweizerisches Internationales Trustrecht, 2007, Allgemeine Einleitung, N. 16, S. 5). Die Beschwerdeführerin ist somit zur Anfechtung der entsprechenden Rechtshilfemassnahmen legitimiert.

2.3     Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

3.       Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden ( Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden ( BGE 132 II 81 E. 1.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 130 II 337 E. 1.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5).

4.

4.1     Dem Rechtshilfeersuchen vom 15. August 2019 und der Ergänzung vom 21. November 2019 lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass die I. Plc, welche mit Stahlprodukten gehandelt habe, in betrügerischer Absicht bei 18 unterschiedlichen Banken in Europa, im Mittleren Osten und in Singapur Handelsfinanzierungen im Betrag von über USD 330 Mio. in Anspruch genommen habe. Am 26. Februar 2016 sei die I. Plc mit Schulden in der Höhe von USD 600 Mio. in Liquidation gegangen. Die I. Plc gehöre zur J. Plc, welche ihrerseits den eingangs genannten beschuldigten Brüdern B., C. und D. gehöre und von diesen geführt werde. Dabei sei C. CEO der J. Plc und D. Gründer sowie Vorsitzender der L. Ltd und Direktor einer Reihe von in Verbindung stehenden Unternehmen gewesen. B. sei bis Juli 2010 Direktor der J. Plc und I. Plc gewesen und sei für diverse Konten des Firmenkonglomerats zeichnungsberechtigt. E. sei Finanzdirektor der J. Plc und Direktor von in Verbindung stehenden Unternehmen gewesen. Die I. Plc sei wie folgt vorgegangen:

Erstens habe die I. Plc durch die Vorlage von gefälschten Kaufverträgen, Lieferscheinen und/oder Empfangsbescheinigungen Stahllieferungen vorgetäuscht, um über Akkreditive betrügerisch Geld von Banken zu erhalten. Diese getäuschten Banken hätten in diesen Fällen die Zahlung an die Bank des Lieferanten geleistet, obwohl keine Stahllieferung erfolgt sei. Die deliktisch erlangten Vermögenswerte seien von der Bank des Lieferanten an die I. Plc oder an von der I. Plc kontrollierte Unternehmen wie beispielsweise die M. und die N. AG weitergeleitet worden, wobei die Akkreditivbank unbezahlt geblieben sei. Die M. und die N. AG seien von der Familie B., C., D. und CC. kontrollierte Unternehmen, die über Bankkonten in Zürich verfügt hätten.

Zweitens habe die I. Plc die Käufer durch doppelte oder falsche Rechnungen veranlasst, die Forderungen nicht auf das Handelsfinanzierungskonto zu überweisen, worauf normalerweise Zahlungen hätten geleistet werden müssen, sondern auf ein Konto der I. Plc.

Drittens habe die I. Plc für eine Stahllieferung jeweils von zwei unterschiedlichen Banken Handelsfinanzierungen erhalten, indem den Banken gefälschte oder irreführende Unterlagen vorgelegt worden seien. Beim Weiterverkauf durch die I. Plc an einen letztendlichen Käufer, sei der deliktisch erlangte Verkaufserlös in der Folge anstatt an die finanzierende Bank, direkt an die I. Plc umgeleitet worden.

Viertens seien die Handelspartner davon ausgegangen, dass es sich bei der P. um eine unabhängige Spediteurin handle, was nicht der Fall gewesen sei. Die P. habe in Wahrheit für die I. Plc und die Q. s.r.o. falsche Frachtbriefe ausgestellt. Die deliktisch erlangten Vermögenswerte seien vom Bankkonto der P. auf das Konto der J. Plc in den Vereinigten Arabischen Emiraten und auf von B. kontrollierte Konten der I. Plc bei der Bank R. in der Schweiz weitergeleitet und von dort aus auf persönliche Konten der Beschuldigten, ihrer Familienangehörigen, einschliesslich S., sowie an das T., welches von der Bank AA. in der Schweiz verwaltet worden sei, umgeleitet worden.

Die Brüder B., C. und D. würden ausserdem mit zwei Immobilien in London in Verbindung stehen, deren Korrespondenz an die F. AG (neu Beschwerdeführerin), […] weitergeleitet werde. Es handle sich dabei um eine Immobilie an der […], welche einer Offshore-Gesellschaft namens BB. Inc. gehöre und mutmasslich von der Mutter der Brüder B., C., und D., CC., bewohnt werde. Eine zweite Immobilie befinde sich am […]. Diese gehöre dem Offshore-Unternehmen DD. Inc. auf den Britischen Jungferninseln und sei im Jahr 2016 im Rahmen der Ermittlungen durchsucht worden.

Es bestehe der Verdacht, dass die Vermögenswerte, welche von der Beschwerdeführerin verwaltet würden, ganz oder teilweise deliktisch durch die I. Plc und J. Plc erlangt worden seien (Verfahrensakten Urk. 1/2, 1/5, 1/6 und 14/44).

4.2     Diese Schilderung des Sachverhalts enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche und erlaubt die Prüfung, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (siehe BGE 129 II 97 E. 3.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 98 f. m.w.H.; TPF 2020 30 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 4.2 S. 31; TPF 2015 110 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.2.1). Der Sachverhalt kann prima facie unter den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB, der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB und der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB nach Schweizer Recht subsumiert werden.

5.

5.1     Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Verfügung verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie das Übermassverbot (act. 1 Rz. 16 ff.). Zudem führe das SFO keine Belege oder Indizien an für den Verdacht, dass Gelder von der I. Plc in die von der Beschwerdeführerin verwalteten Trusts geflossen sei (act. 1 Rz. 10).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Jahr 2010 habe D. darauf verzichtet, Begünstigter des Trusts zu sein, wobei er mit Deed of Exclusion of Beneficiary endgültig als Begünstigter des Trusts entfernt worden sei, weshalb ganz offensichtlich ein sachlicher Konnex zwischen den zu edierenden Dokumenten und dem untersuchten Sachverhalt fehle (act. 1 Rz. 21 f.). Auch die Informationen zu den Transaktionen, welche über die von der Beschwerdeführerin verwalteten Konten gelaufen seien, würden deutlich zeigen, dass diese in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem untersuchten Sachverhalt stünden (act. 1 Rz. 23). Diesbezüglich verweist die Beschwerdeführerin auf die Excel Datei «05 Inflows Outflows Transaction_AV» (enthalten in den von der Schlussverfügung zur Herausgabe aufgeführten «Transaktionen im Excel-Format betr. G. und H. Inc.»), welche eine Auflistung der Buchungen bezüglich des Trusts und der untergeordneten Gesellschaft H. Inc. im Zeitraum von 2011 bis März 2013 beträfen (act. 1 Rz. 23). Im in dieser Datei enthaltenen Register IncomingOutgoing betreffend Eingänge von Dritten, stünden die meisten Ein- und Ausgänge im Zusammenhang mit einem Darlehen von EE., zudem beträfen weitere drei Buchungen einen von FF. im Jahr 2011 einbezahlten Betrag für die Kosten der Truststruktur (act. 1 Rz. 23 f.). Somit bestehe offensichtlich kein Zusammenhang mit dem durch das SFO geäusserten Verdacht der Finanzierung durch Gelder, die von der I. Plc und J. Plc umgeleitet worden seien (act. 1 Rz. 24). Zudem sei FF. in keiner Weise im Verfahren des SFO erwähnt (act. 1 Rz. 24). Daher könne ausgeschlossen werden, dass Gelder, welche in Zusammenhang mit den vom SFO untersuchten Geschäften stünden, tatsächlich in den Trust oder in die dem Trust untergeordnete Gesellschaft H. Inc. geflossen seien (act. 1 Rz. 25). Es fehle in persönlicher sowie sachlicher Hinsicht ein Zusammenhang zwischen den edierten Unterlagen und dem untersuchten Sachverhalt und die Unterlagen seien für das ausländische Verfahren mit Sicherheit nicht erheblich (act. 1 Rz. 26).

Zudem berücksichtige die pauschale Begründung für die Herausgabe sämtlicher bei der Beschwerdeführerin edierten Unterlagen nicht, dass das SFO einzig für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis am 22. April 2013 Ermittlungen tätige, das Rechtshilfegesuch hingegen Beweismittel bereits ab dem 1. Januar 2011 verlangt habe (act. 1 Rz. 11, 18 f. und 28). Es könne nicht sein, dass im Gegensatz zu den Ermittlungen in der Hauptsache es für die nichtinvolvierte Beschwerdeführerin keine zeitliche Limitierung gebe für die Ermittlungen (act. 1 Rz. 28). Deshalb seien auch für die Beschwerdeführerin nur Unterlagen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 15. März 2013 herauszugeben, ansonsten es sich um eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln handle (act. 1 Rz. 28 f.).

5.2     Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen ( Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) erscheint ( BGE 142 II 161 E. 2.1.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 86 f.; 128 II 407 E. 6.3.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 423; 122 II 367 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2c; TPF 2009 161 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen ( TPF 2011 97 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden ( BGE 136 IV 82 E. 4.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.1 S. 164).

Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind ( BGE 129 II 462 E. 5.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 468; TPF 2011 97 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

5.3     Von vornherein fehl geht der Einwand der unzulässigen Beweisausforschung. Von einer sog. «fishing expedition» ist die Rede, wenn diese der Auffindung von Belastungsmaterial zwecks Begründung eines Verdachts dienen soll, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür nach Gegenstand und Person bestünden ( BGE 137 I 218 E. 2.3.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 122 II 367 E. 2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Wie bereits supra unter E. 4.1 ausgeführt, bestehen gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen hinreichende Verdachtsmomente für den deliktischen Vorwurf. Im Unterschied zum inländischen Strafverfahren genügt für die Anordnung rechtshilfeweiser Zwangsmassnahmen, dass aus dem Rechtshilfeersuchen ein inkriminiertes Verhalten hervorgeht, welches auch nach schweizerischem Recht strafbar ist ( Heimgartner, Basler Kommentar, 2015, N. 29 zu Art. 64 IRSG). Dies ist, wie dargelegt, vorliegend der Fall. Gemäss bindender Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen hält die ersuchende Behörde es für möglich, dass Teile der mutmasslich auf deliktischem Weg erlangten Gelder in die Vermögenswerte des von der Beschwerdeführerin verwalteten Trusts und der untergeordneten Gesellschaft geflossen seien. Die zu übermittelnden Dokumente beziehen sich genau auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt und auf den im Ersuchen genannten Trust sowie die dem Trust untergeordnete Gesellschaft, weshalb die Unterlagen für das ausländische Strafverfahren als potentiell erheblich einzustufen sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch gestützt auf die herauszugebenden Unterlagen feststellen können, dass die Familie B., C., D. und CC. seit dem 18. Dezember 1991 über den Trust G. bzw. die H. Inc. die Immobilie 3 […] mit einem vermerkten Buchwert von GBP 1'171'003.60 halte, dass die Vermögenswerte ursprünglich von D. eingebracht worden seien und dieser als wirtschaftlicher Gründer des Trusts gemäss Settlement seit der Gründung ein Mitbestimmungsrecht gehabt habe, nach welchem der Trustee seine Befugnisse nur mit Zustimmung von D. habe ausüben dürfen, wie beispielsweise die Befugnis zur Ernennung von Begünstigten des Trusts, Gewährung von Darlehen etc. (act. 8; Verfahrensakten Urk. 9.1 pag. 62113, 62130, 62131 und Urk. 9.2 pag. 63767, 63813). Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht festgehalten, dass die herauszugebenden Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin geeignet sind, zur Klärung der Vermögensstruktur der Familie B., C., D. und CC. beizutragen. Mit der Argumentation der Beschwerdeführerin, die meisten im Register «IncomingOutgoing Transactions» aufgeführten Ein- und Ausgänge stünden in Zusammenhang mit einem Darlehen oder mit anderen Geldflüssen legaler Herkunft, weshalb diese keine Hinweise auf Handlungen im Zusammenhang mit den den Beschuldigten vorgeworfenen Delikten liefern würden, verkennt sie, dass der Rechtshilferichter keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat und die im Rechtshilfeverfahren übermittelten Auskünfte und Dokumente durchaus der Entlastung der Beschuldigten dienen können. Ob die genannten Zahlungsflüsse letztlich tatsächlich deliktischen Hintergrunds sind, wird im Strafverfahren des Vereinigten Königreichs zu prüfen sein. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine im Rechtshilfeverfahren ohnehin unzulässige Gegendarstellung (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen).

Hinsichtlich der Rüge, es mangle am zeitlichen Zusammenhang, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein angeblicher Deliktszeitraum den Zeitraum der zu erhebenden Unterlagen nicht einschränkt. Insbesondere können Dokumente, welche die Verflechtung zwischen mehreren Beschuldigten und Unternehmen belegen, unabhängig ihres Datums potentiell erheblich sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.108 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-109 vom 14. Oktober 2015 E. 5.5.1). Ebenso können Unterlagen über Vermögensbewegungen, Geschäftsvorgänge etc. auch nach dem angeblichen Deliktszeitraum für die vollständige Rekonstruktion der mutmasslich deliktischen Geldflüsse massgeblich sein. Gleiches gilt für Geldflüsse, die eine Zeitspanne vor dem angeblichen Deliktszeitraum betreffen. Dies ermöglicht der ersuchenden Behörde namentlich, allfällige deliktsnahe Kontobewegungen in den Kontext zu früheren Kontoverläufen zu stellen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.108 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-109 vom 14. Oktober 2015 E. 5.5.1; RR.2018.77 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-80 vom 23. Oktober 2018 E. 5.4). Vor diesem Hintergrund sind die Unterlagen der Beschwerdeführerin betreffend den Trust G. und der dem Trust untergeordneten Gesellschaft H. Inc. über Vermögensbewegungen, Geschäftsvorgänge, Geschäftsbeziehungen und Verträge diesbezüglich, das KYC-Dossier etc. unabhängig des mutmasslichen Deliktszeitraums relevant. So geht beispielsweise konkret aus dem Advisory Agreement vom 23. April 2014 hervor, dass D. zum Berater bestimmt worden sein soll bezüglich des Trusts, gesellschaftsrechtlichen Belangen und Investitionen (Verfahrensakten Urk. 9.2 pag. 63753). Wiederum in den herauszugebenden Akten ist ersichtlich, dass gemäss Deed of Consent and Covenant vom 5. April 2018 zwischen der Trustee, H. Inc., EE. und D., letzterer als ermächtigter Vertreter von EE. und anderen Begünstigten aufgetreten sei und als wirtschaftlicher Gründer des Trusts von Steueranwälten aus dem Vereinigten Königreich aufgefordert worden sei, dem Settlement GBP 100'000.00 hinzuzufügen (Verfahrensakten Urk. 9.2 pag. 63806-63811). Es kann nach dem Gesagten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die edierten Unterlagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Trusts G. und der untergeordneten H. Inc. für das ausländische Verfahren nicht erheblich sind, zumal sie auch in entlastender Weise von Bedeutung sein können . Damit sind sämtliche von der Schlussverfügung betroffenen Unterlagen als potentiell erheblich einzustufen.

5.4      Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist damit nicht auszumachen.

6.       Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet und daher abzuweisen.

7.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 5'000.-- festzusetzen ( Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von CHF 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 25. Februar 2022

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin:                                                    Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

-              Rechtsanwalt Christoph von Graffenried und Rechtsanwältin Patrizia Gratwohl

-              Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich

-              Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt ( Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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