Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RH.2022.1 |
Datum: | 09.03.2022 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Auslieferung; Filter; Entscheid; Bundes; Schweiz; Entscheide; BStGer; Auslieferungshaft; Bundesstrafgericht; Auslieferungshaftbefehl; Fluchtgefahr; Verfahren; Bundesstrafgerichts;; Urteil; Deutschland; Verfolgte; Beschwerdekammer; Restfreiheitsstrafe; Gericht; Amtsgericht; Justiz; Amtsgerichts; Beschluss; Bundesgericht; Freiheitsstrafe; ändig |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 379 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 129 II 100; 130 II 306; 136 IV 20; 139 II 65; 142 IV 250; ; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
RH.2022.1
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
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Geschäftsnummer: RH.2022.1 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen
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| Entscheid vom 9. März 2022 |
Besetzung |
| Bundesstrafrichter Roy Garré , Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova |
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Parteien |
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A. , Beschwerdeführer
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| gegen | |
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Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
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Gegenstand |
| Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl ( Art. 48 Abs. 2 IRSG) |
Sachverhalt:
A. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz ersuchte mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 27. Juli 2020 um Fahndung und Festnahme des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 6.1).
B. A. wurde am 4. Februar 2022 angehalten und gestützt auf die gleichtägige Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 6.3). A. erklärte sich anlässlich der Einvernahme vom 5. Februar 2022 mit der vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden (act. 6.5).
C. Unter Beilage der Anwaltsvollmacht vom 15. Februar 2022 teilte Rechtsanwalt B. dem BJ mit E-Mail vom 16. Februar 2022 mit, von A. mit der Wahrung seiner Interessen im Auslieferungsverfahren beauftragt worden zu sein (act. 6.8, 6.9).
D. Mit Schreiben vom 16. Februar 2022 ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Schweiz um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung der ihm mit Urteilen des Amtsgerichts Altötting vom 20. August 2014 und des Amtsgerichts Eggenfelden vom 23. Oktober 2014, jeweils in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 21. September 2017, wegen Betrugs und vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis auferlegten Restfreiheitsstrafe von 326 Tagen (act. 6.10).
E. Anlässlich der Einvernahme vom 22. Februar 2022 sprach sich A. im Beisein von Rechtsanwalt B. erneut gegen die vereinfachte Auslieferung an Deutschland aus (act. 6.12).
F. Bereits zuvor am 8. Februar 2022 erliess das BJ gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl wegen Fluchtgefahr, der ihm am 14. Februar 2022 eröffnet wurde (act. 2). Gegen den Auslieferungshaftbefehl erhob A. mit persönlicher Eingabe vom 22. Februar 2022 (Postaufgabe: 24. Februar 2022) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Er stellt den Antrag, dem Auslieferungsersuchen sei nicht zu entsprechen und er sei aus der Haft zu entlassen (act. 1).
G. Das BJ liess sich zur Beschwerde von A. mit Eingabe vom 2. März 2022 vernehmen. Es beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6).
H. Auf telefonische Nachfrage hin teilte Rechtsanwalt B. dem Gericht am 3. März 2022 mit, A. im Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl nicht zu vertreten (act. 7).
I. Das Schreiben vom 4. März 2022 (Postaufgabe: 7. März 2022), mit welchem A. zur Beschwerdeantwort des BJ fristgerecht Stellung nahm und an den in der Beschwerde gestellten Begehren festhielt, wurde dem BJ am 8. März 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8, 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 140 IV 123 E. 2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 136 IV 82 E. 3.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 135 IV 212 E. 2.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte ( BGE 139 II 65 E. 5.4 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 135 IV 212 E. 2.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 123 II 595 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinngemäss ( Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.
2.1 Die verfolgte Person kann gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen ( Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2.2 Der Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 eröffnet (act. 2). Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel ( BGE 136 IV 20 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 23; 130 II 306 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet ( Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war ( Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen ( Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist ( Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend ( BGE 130 II 306 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 117 IV 359 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 18. Januar 2021 E. 3).
3.2 Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen f.; 111 IV 108 E. 2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt ( BGE 136 IV 20 E. 2.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. August 2001 E. 3a). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 21. März 2006 E. 2.2.1).
3.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Altötting vom 20. August 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten und mit Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden vom 23. Oktober 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten wegen Betrugs in insgesamt 12 Fällen und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen verurteilt. Das Amtsgericht Altötting setzte mit Urteil vom 21. September 2017 die Gesamtfreiheitsstrafe auf 2 Jahre und 5 Monate fest. Alle drei Urteile erwuchsen in Rechtskraft (act. 6.2). Laut Auslieferungsersuchen beläuft sich die vom Beschwerdeführer zu verbüssende Restfreiheitsstrafe auf 326 Tage (act. 6.10).
3.4 Vorliegend angefochten ist der vom Beschwerdegegner am 8. Februar 2022 wegen Fluchtgefahr erlassene Auslieferungshaftbefehl. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hat in der Schweiz keinen Wohnsitz (act. 6.5, S. 3). Obschon der Beschwerdeführer Schweizerdeutsch beherrscht und bis 2006 mit einer Schweizerin verheiratet war, ist eine effektive Bindung zur Schweiz zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen. Der Beschwerdeführer ist rund 60 Jahre alt und – soweit ersichtlich – bei guter Gesundheit. Unter diesen Umständen ist die Fluchtgefahr zu bejahen und der Erlass des Auslieferungshaftbefehls wegen Fluchtgefahr ist nicht zu beanstanden. Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der erheblichen Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, sind nicht ersichtlich. Angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, werden Ersatzmassnahmen wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (vgl. u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2021.9 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 17. August 2021 E. 7.4; RH.2021.3 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 30. April 2021 E. 8.3; RH.2021.1 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 18. Januar 2021 E. 4.3; RH.2020.10 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. September 2020 E. 5.2). Eine solche Sicherheitsleistung bietet der Beschwerdeführer nicht an, weshalb die Anordnung von Ersatzmassnahmen bereits aus diesem Grund ausser Betracht fällt.
3.5 Im Übrigen wird das Vorliegen der Fluchtgefahr vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Vielmehr beruft sich der Beschwerdeführer in der von ihm persönlich verfassten Beschwerde auf Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 IRSG sowie Art. 3 ZPII EAUe. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass er die ihm auferlegte Freiheitsstrafe zu zwei Drittel verbüsst habe. Das Ersuchen beziehe sich auf die Verbüssung der Restfreiheitsstrafe, deren Beschluss in seiner Abwesenheit gefällt worden sei. Dem Auslieferungsersuchen sei zudem aus Wiedereingliederungsgründen nicht zu entsprechen, weshalb er sinngemäss um die Verbüssung der Restfreiheitsstrafe in der Schweiz ersucht (act. 1, act. 8). Die Rügen des Beschwerdeführers richten sich auf die Frage, weshalb er nicht an Deutschland ausgeliefert werden soll. Diese Vorbringen sind indes nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegen den Auslieferungshaftbefehl zu prüfen. Diese Einwände wird der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner vor Erlass eines allfälligen Auslieferungsentscheides und gegebenenfalls im gerichtlichen Beschwerdeverfahren vorbringen können. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 37 Abs. 1 IRSG, gemäss welchem die Auslieferung abgelehnt werden kann, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Vollständigkeitshalber sei der Beschwerdeführer bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass in Fällen, in welchen – wie vorliegend – das EAUe Anwendung findet, die Auslieferung grundsätzlich nicht gestützt auf Art. 37 IRSG verweigert werden kann (vgl. BGE 129 II 100 E. 3.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 102; 123 II 279 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2d S. 283; 122 II 485 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3a und 3b; 120 Ib 120 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3c; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.119 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 24. Juni 2019 E. 7.2; RR.2019.2 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 17. Januar 2019 E. 6.2; RR.2018.183 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 21. August 2018 E. 3.2). Ausserdem hat Deutschland die Schweiz bisher nicht die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe in der Schweiz ersucht.
3.6 Das oben Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf Art. 37 Abs. 2 IRSG. Gemäss diesem ist die Auslieferung unter Vorbehalt ausreichender Zusicherung abzulehnen, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zusteht. Dass dem Beschwerdeführer in Deutschland die Mindestrechte nicht gewährt worden wären, ist nicht zu erkennen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Soweit aus den vorliegenden Akten hervorgeht, nahm der Beschwerdeführer an den Hauptverhandlungen, anlässlich welcher er verurteilt wurde, persönlich teil oder wurde von seinen Verteidigern vertreten (act. 6.2; act. 6.10). Die Auslieferung des Beschwerdeführers scheint lediglich aufgrund des Umstandes, dass der Beschluss betreffend die Verbüssung der Restfreiheitsstrafe von 326 Tagen möglicherweise in seiner Abwesenheit ergangen sein könnte, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als offensichtlich unzulässig i.S.v. Art. 51 Abs. 1 IRSG.
3.7 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
3.8 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. März 2022
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig ( Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden ( Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken ( Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG).
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