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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2022.38 vom 20.04.2022

Hier finden Sie das Urteil BB.2022.38 vom 20.04.2022 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2022.38

Der Bundesstrafgericht beschliesst, dass die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt ist, das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 14. Dezember 2012 zu überprüfen oder kantonale Urteile für nichtig zu erklären. Der Beschwerdeführer hat einen hinreichenden Anfangsverdacht in Bezug auf eine konkrete strafbare Handlung oder eines daran beteiligen Mitglieds einer Bundesbehörde, nämlich den Betrug am Volk und die arglistige Unterschlagung von Tatsachen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist daher unbegründet und muss abgewiesen werden.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2022.38

Datum:

20.04.2022

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Bundes; Anzeige; Beschwerdekammer; Gericht; Nichtanhandnahmeverfügung; Urteil; Bundesstrafgericht; Recht; Gemeinde; Bundesstrafgerichts; Bundesanwaltschaft; Verwaltungsgericht; Betrug; Rechtsmittel; Verfahrens; Tribunal; Berner; Verfahrensakten; Verwaltungsgerichts; Bundesgericht; Verfahren; Kanton; Amtsmissbrauch; Mitglied; Behörde; Urteile; Beschluss; Gerichtsschreiberin

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 14 StGB ;Art. 23 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 322 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BB.2022.38

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2022.38 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Beschluss vom 20. April 2022
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré , Vorsitz,

Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni,    

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung ( Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

-        A. mit Schreiben vom 15. März 2022 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») gegen Gemeinderatsmitglieder der Gemeinde Z./BE, Bundesrätin B., «Bundesstrafgerichtspräsident» C. sowie nicht namentlich genannte Mitglieder diverser Behörden des Kantons Bern (wie Staatsanwaltschaft Berner Mittelland, Obergericht, Verwaltungsgericht und Grosser Rat) Strafanzeige einreichte (Verfahrensakten BA SV.22.0390 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Strafanzeige vom 15. März 2022);

-        A. in der Strafanzeige auf einen «Betrug an den Steuerzahler» hinweist und erklärt, dass alle beteiligten «staatlichen Organe und der Gemeinderat Z./BE [….] den Betrug erfüllt haben»; er die «Bereinigung des unzulässigen Urteils vom 30. November 2018 des Verwaltungsgerichts Bern und der Korrektur von Art. 101 des Berner Gemeindegesetzes» beantragt und erklärt, die BA «wäre verpflichtet, das Verwaltungsgerichtsurteil als nichtig zu erklären und Strafanzeige gegen alle beteiligten Organe bzw. Personen an das Bundesgericht weiter zu ziehen» (act. 3, Beilage dazu);

-        die BA mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. März 2022 das Strafverfahren nicht anhand nahm (act. 1.1);

-        A. gegen die Nichtanhandnahmeverfügung mit Eingabe vom 28. März 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob; A. sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung verlangt (act. 1);

-        A. mit Nachtrag vom 31. März 2022 eine Kopie seiner Strafanzeige vom 15. März 2022 sowie einen Zeitungsbericht vom 29. August 2012 zu den Akten reichte (act. 3);

-        die BA dem Gericht auf entsprechende Aufforderung hin mit Schreiben vom 1. April 2022 (Postaufgabe: 4. April 2022) die Verfahrensakten übermittelte (act. 2, 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

-        gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist ( Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

-        gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

-        der Beschwerdeführer seine Beschwerde sinngemäss dahingehend begründet, dass die Beschwerdegegnerin und nun das Gericht festzustellen habe, dass gegen ein Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 14. Dezember 2012 kein Rechtsmittel erhoben bzw. ein solches nicht fristgerecht eingereicht worden sei; das Urteil vom 14. Dezember 2012 daher in Rechtskraft erwachsen sei und dessen mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. November 2018 vorgenommene Änderung rechtswidrig sei; der Kanton Bern sich anteilsmässig an der Entschädigungsberechtigung beteiligen und der Gemeinde Z./BE den von den Steuerzahlern bezahlten Betrag von Fr. 631'000.-- zurückerstatten müsse (act. 1);

-        der Beschwerdeführer in der Strafanzeige vom 15. März 2022 und der hier zu beurteilenden Beschwerde zwar von Betrug spricht und Art. 146 StGB aufführt, er sich indessen auf (Amts-)Personen bezieht, «Betrug am Volk» und «arglistige Unterschlagung von Tatsachen» geltend macht (act. 1 und 3), weshalb Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB in Frage kommt;

-        den Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB erfüllt, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter, seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu schaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen;

-        wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend ausführt, sie weder die Aufsichtsbehörde über eidgenössische und kantonale Gerichte noch Beschwerdeinstanz für deren Urteile ist, und eine Strafanzeige keinen Ersatz für die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel in einem Straf-, Verwaltungs- oder Zivilverfahren darstellt (act. 1.1);

-        die Beschwerdegegnerin deshalb nicht berechtigt ist, die vom Beschwerdeführer beanstandeten Urteile der Berner Gerichte zu überprüfen oder kantonale Urteile für nichtig zu erklären; eine solche Befugnis im Übrigen auch der vorliegend angerufenen Beschwerdekammer nicht zukommt;

-        die Beschwerdegegnerin nur für die Verfolgung und Beurteilung von Delikten zuständig ist, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen;

-        der Bundesgerichtsbarkeit nach Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO folgende Straftaten des StGB unterstehen: die Straftaten des achtzehnten (Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht, darunter Art. 312 StGB Amtsmissbrauch) und neunzehnten Titels (Bestechung), sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;

-        der Beschwerdeführer weder in der Strafanzeige vom 15. März 2022 noch in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde einen hinreichenden Anfangsverdacht in Bezug auf eine konkrete strafbare Handlung oder eines daran beteiligten Mitgliedes einer Bundesbehörde darzulegen vermochte, für welche die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin gegeben wäre;

-        die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

-        sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne die Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist ( Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

-        in Anwendung von Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) die Gerichtskosten auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen und gemäss Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. April 2022

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

-              A.

-              Bundesanwaltschaft

-              C., Bundesrätin

-              D., ehemaliger Bundesrichter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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