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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2022.35, BP.2022.30 vom 08.04.2022

Hier finden Sie das Urteil BB.2022.35, BP.2022.30 vom 08.04.2022 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2022.35, BP.2022.30

Der Bundesstrafgericht hat den Beschwerdeführer abgewiesen, da die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch die Bundesanwaltschaft nicht zulässig ist. Der Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2022.35, BP.2022.30

Datum:

08.04.2022

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Bundes; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Entscheid; Entscheide; Filter; Rechtsverweigerung; Bundesstrafgericht; BStGer; Rechtsverzögerung; Anzeige; AB-BA; Tribunal; Rechtspflege; Beschwerdeführers; Frist; Behörde; Bundesstrafrichter; Gerichtsschreiberin; Beschwerdeverfahren; Staatsanwalts; Zuständigkeit; öffnen-; Zusammenhang; Bundesstrafgerichtes; Ernennung; Bundesstrafgerichts

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 136 StPO ;Art. 20 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BB.2022.35, BP.2022.30

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2022.35 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Nebenverfahren: BP.2022.30 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Beschluss vom 8. April 2022
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Rechtsverzögerung ( Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO);

Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren ( Art. 136 Abs. 1 StPO)

Die Beschwerdekammer stellt fest, dass:

-        die Bundesanwaltschaft mit Bezug auf eine Strafanzeige von A. gegen die Staatsanwältin des Bundes B. diesem mit Antwortschreiben vom 2. August 2021 mitgeteilt hatte, dass die Prüfung und Einsetzung eines Staatsanwalts der Bundesanwaltschaft oder eines ausserordentlichen Staatsanwalts in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft AB-BA falle (Beschwerdeverfahren BB.2021.217 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-218; SV.21.0187, Reiter 27, S. 2);

-        A. in diesem Zusammenhang mit Eingabe vom 23. September 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes eine erste Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch die Bundesanwaltschaft einreichte ( BB.2021.217 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-218, act. 1);

-         A. mit Schreiben vom 23. März 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes eine weitere Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit seiner Strafanzeige vom 6. August 2021 und 2. September 2021 gegen Mitarbeiter/-innen der Bundesanwaltschaft in Bern und Lausanne sowie gegen Bundesstrafrichterin C. einreicht (act. 1);

-        der Beschwerdeführer darin vorbringt, der «Auftrag» zur Ernennung eines unabhängigen Sonderstaatsanwaltes betreffend seine Strafanzeige sei bereits vor mehr als sechs Monaten ergangen; er rügt, dass die Beschwerdegegnerin keine Bemühungen unternommen habe, die AB-BA unter Fristansetzung aufzufordern, die Ernennung innert nützlicher Zeit vorzunehmen (act. 1 S. 4);

-        der Beschwerdeführer der Beschwerde sein an die Beschwerdegegnerin adressiertes Erinnerungsschreiben vom 9. März 2022 (als «Wiederholung vom 6.8.21/2.9.21») und das Schreiben der Beschwerdegegnerin an die    AB-BA vom 18. März 2022 beilegte, welches dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt worden war (act. 1.2 und 1.1); die Beschwerdegegnerin darin festhält, dass sie sich bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 10. September 2021 erlaube, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. März 2022 weiterzuleiten (act. 1.1);

-        der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 23. März 2022 mit dem handschriftlichen Vermerk «Erinnerung 1.4.22» der Beschwerdekammer wieder einreicht (act. 2).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

-        gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

-        die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist ( Art. 396 Abs. 1 StPO); Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden sind ( Art. 396 Abs. 2 StPO);

-        im Bereich der Rechtsverweigerung Beschwerden nur dann an keine Frist gebunden sind, wenn eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne vorliegt, die Strafbehörde also untätig bleibt, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre, und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitgeteilt wurde; das auch dann gilt, wenn die Strafbehörde nicht im geforderten Mass tätig geworden ist ( Guidon, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 396 StPO N. 18; Keller, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 396 StPO N. 9; Sträuli, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 396 StPO N. 14);

-        vorliegend die Beschwerdegegnerin auf die Strafanzeigen des Beschwerdeführers gemäss dessen Darstellung und unter Hinweis auf dessen Beschwerdebeilagen sehr wohl tätig wurde (s. act. 1, 1.1);

-        damit keine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne vorliegt;

-        daran die wiederholenden (Erinnerungs-)Schreiben des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen;

-        nach dem Gesagten die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen ist, soweit sich diese auf die Beschwerdegegnerin bezieht;

-        auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer nicht einzutreten ist, soweit jene die Tätigkeit der AB-BA betrifft;

-        sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist;

-        der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht ( BP.2022.30 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1);

-        dieses Gesuch abzuweisen ist, da die vorliegende Beschwerde – wie dargelegt – als aussichtslos zu bezeichnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2);

-        bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

-        die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. April 2022

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

-              A.

-              Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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