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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2021.259 vom 04.01.2022

Hier finden Sie das Urteil BB.2021.259 vom 04.01.2022 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2021.259


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2021.259

Datum:

04.01.2022

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Recht; Entschädigung; Bundesgericht; Apos;; Urteil; Frist; Filter; Rechtsanwalt; Kammer; Verfahren; Entscheid; Beschluss; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Verteidigung; Rechtsmittel; Obergericht; Kantons; Antrag; Eingabe; Urteile; Rückzug; Entscheide; Einzelrichterin; Gerichtsgebühr; Honorarnote; Rüge; Bundesstrafgerichts

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 135 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 395 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 90 StPO ;Art. 91 StPO ;

Referenz BGE:

146 III 254; ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BB.2021.259

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2021.259 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Verfügung vom 4. Januar 2022
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin

Miriam Forni, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A. , Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

( Art. 135 Abs. 3 StPO)


Die Einzelrichterin hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine gegen B. geführte Strafuntersuchung am 27. September 2020 einstellte;

- B. dagegen Beschwerde erhob, welche sich gegen verschiedene Nebenfolgen der Verfahrenseinstellung richtete (Vorgehen bei Löschung des DNA-Profils sowie Kosten, Entschädigung und Genugtuung);

- das Obergericht des Kantons Zürich im Verfahren UE200323-O die Beschwerde am 16. September 2021 hinsichtlich einzelner Punkte betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen guthiess und sie im Übrigen abwies, soweit es auf sie eintrat;

- es sowohl B. als auch dessen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt A., zur Übernahme je eines Drittels der Gerichtsgebühr verpflichtete und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.-- festsetzte;

- B. und Rechtsanwalt A. je in eigenem Namen, aber mit gleicher Rechtsschrift, welche die Daten 21. Oktober 2021 und 22.10.2021 aufweist, Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben (act. 1 S.1 und S. 2 ff.);

- sie den obergerichtlichen Entscheid einerseits insoweit beanstandeten, als auf die Anträge betreffend das Vorgehen bei Löschung des DNA-Profils nicht eingetreten und der Antrag um Erhöhung der B. zugesprochenen Entschädigung abgewiesen wurde;

- sie andererseits verlangten, die Gerichtsgebühr für das obergerichtliche Verfahren sei vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und das Obergericht habe die Entschädigung der amtlichen Verteidigung neu unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote von Fr. 4'372.20 festzusetzen;

- B. mit Eingabe vom 18. November 2021 seine Beschwerde zurückziehen liess (act. 4.1), weshalb das ihn betreffende bundesgerichtliche Verfahren abgeschrieben wurde (Verfahren 6B_1238/2021 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen);

- Rechtsanwalt A. zum Rückzug der Beschwerde durch B. ein Begleitschreiben betreffend «Fristerstreckungsgesuch» einreichte, worin er das Bundesgericht um Erstreckung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses ersuchte und ausführte, das Bundesgericht würde aufgrund des Beschwerderückzuges keine materielle Prüfung vornehmen; er selber halte «lediglich an der Rüge fest, dass [er] nie als Rechtsvertreter einen Antrag auf Zusprechung eines bestimmten Betrages als Entschädigung für [seine] Bemühungen vor Vorinstanz […] gestellt habe» und mitteilte, er ziehe «bis auf die Rüge, nie einen Antrag gestellt zu haben, [seine] übrigen Rügen zurück» (act. 4.1);

- das Bundesgericht mit Urteil 6B_1254/2021 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Dezember 2021 erkannte, dass auf die Beschwerde des Rechtsanwalts A. nicht eingetreten und die Sache an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwiesen werde betreffend die Frage der Anfechtung der für das vorinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung (act. 2);

- das Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2021 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Dezember 2021 unter Beilage einer Kopie der Beschwerde des Rechtsanwalts A. (act. 1), des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2021 (act. 1.1) und eines Sendungsverlaufs (act. 1.2) bei der Beschwerdekammer am 20. Dezember 2021 einging und die Beschwerdekammer am 23. Dezember 2021 beim Bundesgericht zusätzlich das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. November 2021 beizog (act. 3 und 4).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung, dass:

- gegen den Entscheid, mit welcher die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Beschwerdeverfahren festsetzt, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann ( Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- wenn die Beschwerdeinstanz – wie vorliegend ( Art. 38 StBOG) – ein Kollegialgericht ist, deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein beurteilt, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO); zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zählt ( Guidon, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 395 StPO N. 5; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 2. November 2018 E. 1.1);

- der durch den Beschwerdeführer angefochtenen obergerichtlichen Beschluss vom 16. September 2021 die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger mit Fr. 1'800.-- inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer festsetzte (act. 1.1 Dispositiv-Ziffer 5);

- der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 21./22. Oktober 2021 die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 des obergerichtlichen Beschlusses und eine neue Festsetzung der Entschädigung unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote über Fr. 4'372.20 beantragt (act. 1 S. 2 Rechtsbegehren 4);

- der sich aus der Beschwerde ergebende Streitwert in der Differenz zwischen der im angefochtenen Beschluss zugesprochenen Entschädigung von Fr. 1'800.-- und der vom amtlichen Verteidiger geltend gemachten Aufwand von Fr. 4'372.20, mithin Fr. 2'572.20 besteht; dieser Streitwert damit unter Fr. 5'000.-- liegt und die Beschwerde in Einzelgerichtskompetenz liegt;

- der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 21./22. Oktober 2021 u.a. ausführt, die Höhe und die Angemessenheit des sich aus der Honorarnote ergebenden Betrags begründe sich aus dem Umstand, dass neue Rechtsfragen – die das Bundesgericht bis dahin noch nie beurteilt habe – aufgeworfen worden seien; er habe nie den expliziten Antrag gestellt, er müsse in dieser Höhe entschädigt werden; es habe ein willkürfreier Ermessensentschied über die Höhe der Entschädigung zu ergehen (act. 1 Rz 26); er wolle eine angemessene Entschädigung für seine Tätigkeit und der Vorwurf, sein Aufwand sei für die von der Vorinstanz gutgeheissenen Rechtsbegehren zu gross gewesen, sei pauschal nicht nachvollziehbar (act. 1 Rz 27);

- mit Eingabe vom 18. November 2021 (act. 4.1) der Beschwerdeführer einerseits eine materielle Prüfung ausschliesst, andererseits lediglich vom Rückzug von und vom Festhalten an Rügen spricht sowie ein Fristerstreckungsgesuch stellt; die Eingabe keinen Rückzug des am 21./22. Oktober 2021 gestellten Antrags auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 des obergerichtlichen Beschlusses und auf neue Festsetzung der Entschädigung unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote über Fr. 4'372.20 enthält und der Beschwerdeführer darin keinen Rückzug seiner Beschwerde erklärt;

- das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. November 2021 somit kein Rückzug der in seinem Namen gestellten Beschwerde vom 21./22. Oktober 2021 darstellt, wobei auch das Bundesgericht im Urteil vom 9. Dezember 2021 angab, der Beschwerdeführer habe die Beschwerde aufrechterhalten und die Ausführungen dazu zusammengefasst als unklar betrachtete;

- die Beschwerde gegen schriftlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist ( Art. 396 Abs. 1 StPO);

- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen ( Art. 90 Abs. 1 StPO);

- der Beschluss vom 16. September 2021 dem Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge am 22. September 2021 zugestellt wurde;

- demnach die zehntägige Beschwerdefrist am 23. September 2021 zu laufen begann und der letzte Tag auf den Samstag, 2. Oktober 2021, fiel;

- wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt, sie am nächstfolgenden Werktag endet ( Art. 90 Abs. 2 StPO);

- somit die Frist am Montag, 4. Oktober 2021, endete;

- Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden müssen ( Art. 91 Abs. 1 StPO);

- die Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht ( Art. 91 Abs. 4 StPO);

- die beim Bundesgericht erhobene Beschwerde vom 21./22. Oktober 2021 datiert (act. 1);

- gemäss dem im Recht liegenden Sendungsverlauf die Sendung am 22. Oktober 2021 aufgegeben wurde (act. 1.2);

- sich die Beschwerde somit als verspätet erweist;

- der Beschwerdeführer sich möglicherweise auf die unvollständige Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Beschwerdegegners vom 16. September 2021 verliess, ohne die einschlägigen, oben erwähnten Bestimmungen zu konsultieren;

- den Parteien aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung zwar keine Nachteile erwachsen dürfen;

- der Beschwerdeführer, als Rechtsanwalt, sich jedoch nicht in guten Treuen auf die unvollständige Rechtsmittelbelehrung des Beschwerdegengers verlassen durfte und bei gebührender Aufmerksamkeit ohne Weiteres hätte feststellen können, dass die Beschwerde in Bezug auf die festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung vor der Beschwerdeinstanz innert zehn Tagen beim Bundesstrafgericht einzureichen gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2019 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. Mai 2020 E. 1.3.2, nicht publ. in: BGE 146 III 254 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2021.70 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 24. März 2021 m.w.H.);

- auf das verspätet erhobene Rechtsmittel daher nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr aufwandsgemäss im unteren Bereich, mithin auf Fr. 300.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR);

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 4. Januar 2022

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin:                                                      Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

-              Rechtsanwalt A.

-              Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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