E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2021.217, BB.2021.218, BP.2021.80, BP.2021.81 vom 08.04.2022

Hier finden Sie das Urteil BB.2021.217, BB.2021.218, BP.2021.80, BP.2021.81 vom 08.04.2022 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2021.217, BB.2021.218, BP.2021.80, BP.2021.81


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2021.217, BB.2021.218, BP.2021.80, BP.2021.81

Datum:

08.04.2022

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Bundes; Bundesanwaltschaft; Beschwerdekammer; Recht; Reiter; Filter; Eingabe; Entscheid; Entscheide; Anzeige; BStGer; Rechtsverweigerung; Bundesstrafgericht; öffnen-; Bundesstrafrichter; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Bundesstrafrichterin; Nichtanhandnahmeverfügung; Urteil; Antwort; Beschluss; Zusammenhang; Antwortschreiben; Eingaben; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; ührte

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 136 StPO ;Art. 20 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BB.2021.217, BB.2021.218, BP.2021.80, BP.2021.81

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2021.217 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-218

Nebenverfahren: BP.2021.80 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-81

Beschluss vom 8. April 2022
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A. ,

2. B. AG,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Rechtsverweigerung ( Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO);

Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren ( Art. 136 Abs. 1 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

-        A. und die B. AG, deren Verwaltungsratspräsident A. ist, im Zusammenhang mit dem gegen Ersteren geführten Strafverfahren mit Eingabe vom 29. Januar 2021 (und Nachtrag vom 1. sowie 8. Februar 2021) bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen Bundesstrafrichterin C. wegen «vorsätzlichen Verstosses und Unterlaufens die/der eidgenössischen und kantonalen COVID-19-Verordnung ….Irreführung der Rechtspflege, Amtsmissbrauch, Urkundenfaelschung» einreichten (SV.21.0187, Reiter 1 bis 3);

-        mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2021 die Bundesanwaltschaft die Strafanzeige vom 29. Januar 2021 nicht anhand nahm (SV.21.0187, Reiter 4);  

-        dagegen A. und die B. AG mit Eingabe vom 27. Februar 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragten (Beschwerdeverfahren BB.2021.59 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-60);

-        mit Beschluss BB.2021.59 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-60 vom 18. März 2021 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde von A. und der B. AG gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. Februar 2021 abwies (SV.21.0187, Reiter 8);

-        mit Urteil 6B_378/2021 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 31. März 2021 das Bundesgericht auf die Beschwerde von A. und der B. AG gegen den vorgenannten Beschluss nicht eintrat (SV.21.0187, Reiter 11);

-        A. und die B. AG mit Eingabe vom 23. April 2021 an die Bundesanwaltschaft gelangten und als Gegenstand die «Ausstellung einer zeitlichen Anhandnahme- oder Nichtanhandnahmeverfügung» in der Sache A. und B. AG gegen Bundesstrafrichterin C. angaben (SV.21.0187, Reiter 12);  

-        mit Antwortschreiben vom 20. Mai 2021 die Bundesanwaltschaft A. erklärte, dass dessen Strafanzeige vom 29. Januar 2021 bereits mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2021 nicht anhand genommen worden und dass dieser Entscheid rechtskräftig sei; die Bundesanwaltschaft festhielt, dass sie auf Anträge oder Gesuche im Zusammenhang mit bzw. Wiederholungen einer zuvor rechtskräftig mit Nichtanhandnahmeverfügung erledigten Strafanzeige nicht eintreten könne (SV.21.0187, Reiter 15);

-        unter Beilage dieses Antwortschreibens vom 20. Mai 2021 A. und die B. AG mit Eingabe vom 30. Mai 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten; sie damit Beschwerde gegen «beiliegende willkuerliche Nichtanhandnahmeverfuegung» vom 20. Mai 2021 erhoben (Beschwerdeverfahren BB.2021.151 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-152);

-        die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde mit Beschluss BB.2021.151 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-152 vom 9. Juni 2021 abwies, soweit sie darauf eintrat; sie insbesondere festhielt, dass die Bundesanwaltschaft zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat, soweit A. und die B. AG ihre Eingaben vom 23. April und 14. Mai 2021 allenfalls als neue Strafanzeige verstanden wissen wollten, da es sich um eine bereits abgeurteilte Sache und damit um ein Prozesshindernis handelt (SV.21.0187, Reiter 19);

-         mit Urteil 6B_704/2021 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. Juli 2021 das Bundesgericht auf die Beschwerde von A. und der B. AG gegen den vorgenannten Beschluss nicht eintrat (SV.21.0187, Reiter 23);

-        mit Schreiben vom 13. Juli 2021 und weiteren Schreiben vom 22. und 25. Juli 2021 A. und die B. AG an die Bundesanwaltschaft gelangten und zum einen wiederum Strafanzeige gegen Bundesstrafrichterin C. erhoben und zum anderen gleichzeitig neu auch die fallführende Staatsanwältin des Bundes D. anzeigten (SV.21.0187, Reiter 22, 24, 25, 26);

-        mit Bezug auf die Strafanzeige gegen die Bundesstrafrichterin die Bundesanwaltschaft mit Antwortschreiben vom 2. August 2021 A. und die B. AG auf ihr früheres Schreiben vom 20. Mai 2021 hinwies, wonach es sich hierbei um eine bereits abgeurteilte Sache handelt, welche nicht wieder neu aufgenommen werden könne, weil dies mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2021 endgültig erledigt worden sei (SV.21.0187, Reiter 27, S. 1);  

-        die Bundesanwaltschaft dabei auf die Beschlüsse der Beschwerdekammer hinwies und ausführte, dass auch die neuen Eingaben von A. und der B. AG abermals auf den bereits vor der Beschwerdeinstanz rechtskräftig behandelten Sachverhalt verweisen und dabei keine neuen Sachverhaltselemente enthalten würden (SV.21.0187, Reiter 27, S. 1); sie festhielt, dass es ihr weder möglich sei, erneut Ermittlungen aufzunehmen, noch nachträgliche und rückwirkende Anträge betreffend das abgeschlossene Verfahren zu beurteilen (SV.21.0187, Reiter 27, S. 1 f.);

-        mit Blick auf die mit Schreiben vom 22. Juli 2021 hervorgebrachten Vorwürfe gegen die Staatsanwältin des Bundes D. die Bundesanwaltschaft in ihrem Antwortschreiben mitteilte, dass die Prüfung und Einsetzung eines Staatsanwalts der Bundesanwaltschaft oder eines ausserordentlichen Staatsanwalts in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft AB-BA falle (SV.21.0187, Reiter 27, S. 2);

-        die Bundesanwaltschaft in ihrem Antwortschreiben abschliessend erklärte, dass sie sich vorbehalte, allfällige weitere Eingaben in gleichen oder ähnlichen Sachzusammenhängen bzw. mit rein pauschalen Äusserungen ohne Hinweise auf spezifische strafbare Verhaltensweisen ohne Antwort zu den Akten zu legen bzw. zu vernichten (SV.21.0187, Reiter 27, S. 2);

-        in Zusammenhang mit ihren Strafanzeigen A. und/oder die B. AG in der Folge der Bundesanwaltschaft mehrere Eingaben (datierend vom 4., 6., 16. und 31. August sowie vom 10. und 20. September 2021) zukommen liessen (SV.21.0187, Reiter 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34);

-        A. und die B. AG mit Eingabe vom 23. September 2021 – unter Beilage ihres Erinnerungsschreibens vom 20. September 2021 an die Bundesanwaltschaft (act. 1.1) – an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen (act. 1); sie damit Beschwerde wegen Rechtsverweigerung durch die Bundesanwaltschaft in Zusammenhang mit ihren Strafanzeigen (zwei vom 22. Juli 2021 und eine vom 25. Juli 2021) gegen die Bundesstrafrichterin und die Staatsanwältin des Bundes erheben (act. 1);

-        auf entsprechende Aufforderung hin die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 der Beschwerdekammer ihre Beschwerdeantwort und Verfahrensakten einreichte (act. 4); sie die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei (act. 4 S. 4); diese Eingabe samt Aktenverzeichnis den Beschwerdeführern zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 5);

-        die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2021 der Beschwerdekammer ihre Beschwerdereplik einreichten (act. 6);

-        die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. November 2021 die Eingabe der Beschwerdeführer vom 5. November 2021 (act. 7.1) an die Beschwerdekammer weiterleitete; sie darin ausführte, dass sich die Anzeige wiederum auf denselben, bereits behandelten Lebenssachverhalt stütze, welcher Streitgegenstand der Beschwerde bilde (act. 7);

-         die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 die Eingabe der Beschwerdeführer vom 24. Dezember 2021 (act. 8.1) an die Beschwerdekammer weiterleitete; sie darin ausführte, dass sich die Anzeige wiederum auf denselben, bereits behandelten Lebenssachverhalt stütze, welcher Streitgegenstand der Beschwerde bilde (act. 8);

-        die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Januar 2022 ihre Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom 5. November 2021 (act. 9.1; vgl. act. 7.1) der Beschwerdekammer einreichten (act. 9);

-        mit Schreiben vom 23. März 2022 der Beschwerdeführer (A.) eine zweite Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch die Bundesanwaltschaft einleitete, nun im Zusammenhang mit seiner Strafanzeige vom 6. August 2021 und 2. September 2021 gegen Mitarbeiter/-innen der Bundesanwaltschaft in Bern und Lausanne sowie gegen Bundesstrafrichterin B. (Beschwerdeverfahren BB.2022.35 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen);

-        der Beschwerdeführer der zweiten Beschwerde sein an die Beschwerdegegnerin adressiertes Erinnerungsschreiben vom 9. März 2022 (als «Wiederholung vom 6.8.21/2.9.21») und das Schreiben der Beschwerdegegnerin an die AB-BA vom 18. März 2022 beilegte, welches dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt worden war ( BB.2022.35 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.2 und 1.1); die Beschwerdegegnerin darin festhält, dass sie sich bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 10. September 2021 erlaubt, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. März 2022 weiterzuleiten ( BB.2022.35 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.1);

-        der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 23. März 2022 der Beschwerdekammer mit dem handschriftlichen Vermerk «Erinnerung 1.4.22» wieder einreichte ( BB.2022.35 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 2).

 

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

-        gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

-        die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist ( Art. 396 Abs. 1 StPO); Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden sind ( Art. 396 Abs. 2 StPO);

-        im Bereich der Rechtsverweigerung Beschwerden nur dann an keine Frist gebunden sind, wenn eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne vorliegt, die Strafbehörde also untätig bleibt, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre, und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitgeteilt wurde; das auch dann gilt, wenn die Strafbehörde nicht im geforderten Mass tätig geworden ist ( Guidon, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 396 StPO N. 18; Keller, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 396 StPO N. 9; Sträuli, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 396 StPO N. 14);

-        vorliegend die Beschwerdegegnerin auf die Strafanzeigen der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. August 2021 tätig wurde (s.o.; SV.21.0187, Reiter 27);

-        damit keine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne vorliegt;

-        daran die wiederholenden (Erinnerungs-)Schreiben, Strafanzeigen etc. der Beschwerdeführer nichts zu ändern vermögen;

-        angesichts des klaren Informationsschreibens der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2021 kein Anlass bestand, auf die späteren Eingaben, welche allesamt den gleichen Inhalt aufwiesen, zu antworten;

-        nach dem Gesagten die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen ist, soweit sich diese auf die Beschwerdegegnerin bezieht;

-        auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer nicht einzutreten ist, soweit jene die Tätigkeit der AB-BA betrifft;

-        die Beschwerde vom 23. September 2021 sodann nicht fristgerecht eingereicht wurde, soweit sie sich auf den Inhalt des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2021 bezieht;

-        dieser Umstand nicht auf dem Umweg einer Rechtsverweigerungsbeschwerde korrigiert werden kann;

-        sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist;

-        die Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen ( BP.2021.80 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-81, act. 1);

-        dieses Gesuch abzuweisen ist, da die vorliegende Beschwerde – wie dargelegt – als aussichtslos zu bezeichnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2);

-        bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

-        die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird beiden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 11. April 2022

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

-              A.

-              B. AG

-              Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.