Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | BB.2021.201 |
Datum: | 29.12.2022 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Recht; Rechtshilfe; Verfahren; Verfahrens; Daten; Oberstaatsanwaltschaft; Verfahrensakten; Lasche; Luzern; Herausgabe; Durchsuchung; Behörde; Verfahren; Hausdurchsuchung; Beschwerdekammer; Rechtshilfeersuchen; Akten; Unterlagen; Staat; Bundesstrafgerichts; Schlussverfügung; Entscheid; Kantons; Deutschland; Gesellschaften; Schweiz; Bundesgericht; Sachen |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 36 BV ;Art. 48 BGG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 123 II 161; 129 II 462; 130 II 14; 132 II 81; 137 IV 134; 139 II 404; 142 II 161; 145 IV 294; ; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2021.266
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RR.2021.266 |
Entscheid vom 29. Dezember 2022 Beschwerdekammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
Parteien | A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) |
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft München I führt gegen A. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung gemäss §§ 369 und 370 der deutschen Abgabeordnung. A. soll sich einer Gruppe von Personen angeschlossen haben, die im Rahmen von Buntmetallgeschäften über mehrere Jahre hinweg Umsatzsteuern in der Höhe von EUR 13'712'886.32 verkürzt haben soll. Die Gruppe habe die fraglichen Geschäfte über mehrere Gesellschaften abgewickelt, welche sie über Scheinverträge zwischengeschaltet habe. Der in der Schweiz wohnhafte A. habe als Buchhalter beziehungsweise Steuerberater unterstützend bei der Einrichtung und Abwicklung diverser Gesellschaften mitgewirkt und mehreren Gesellschaften ein Domizil an seiner Kanzleiadresse gewährt (Verfahrensakten Oberstaatsanwaltschaft, Akten-Nr. RHI 18 146 09 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Lasche 1, Urk. 1).
B. In diesem Zusammenhang ersuchten die deutschen Behörden die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfolgend «Oberstaatsanwaltschaft») mit Rechtshilfeersuchen vom 28. Mai 2018 um Durchsuchung der Wohnung von A. zur Sicherstellung, Beschlagnahmung und Herausgabe von Geschäftsunterlagen zu diversen mutmasslich involvierten Gesellschaften. Ausserdem wurde um Einvernahme von A. als Beschuldigter ersucht. Dem Rechtshilfeersuchen war ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts München vom 11. Mai 2018 beigefügt (Verfahrensakten, Lasche 1, Urk. 1 und 2).
C. Auf ein entsprechendes Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft vom 20. August 2018 an die Eidgenössische Steuerverwaltung um Abgabe einer Stellungnahme nach Art. 24 Abs. 3 IRSV kam diese zum Schluss, dass die Gewährung der ersuchten Rechtshilfe zulässig sei (Verfahrensakten, Lasche 2, Urk. 1 und 3).
D. Mit Eintretensverfügungen vom 15. September 2020 trat die Oberstaatsanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und beauftragte die Luzerner Polizei mit der Durchsuchung der Wohnung von A. an der […] in Z. sowie mit dessen Befragung. Gleichentags erliess die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern einen entsprechenden Hausdurchsuchungs- sowie Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (Verfahrensakten, Lasche 4, Urk. 1- 3).
E. Anlässlich der Durchsuchung der Wohnung von A. vom 11. Februar 2021 stellte die Luzerner Polizei unter anderem zwei Festplatten und einen Datenstick sicher, wobei A. die Siegelung der Datenträger verlangte (Verfahrensakten, Lasche 5, Urk. 2.2 und 2.3).
F. Am 22. März 2021 wurde A. rechtshilfeweise von der Luzerner Polizei als Beschuldigter einvernommen (Verfahrensakten, Lasche 5, Urk. 4.1).
G. Mit Entscheid RR.2021.63-65 vom 10. Mai 2021 trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf eine von A., seiner Ehefrau und seiner Tochter gegen die Zwangsmassnahmen erhobene Beschwerde vom 20. Februar 2021, welche an das Kantonsgericht Luzern gerichtet war und von diesem zuständigkeitshalber am 15. April 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet wurde, nicht ein (Verfahrensakten, Lasche 9, Urk. 1).
H. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern entsiegelte mit Verfügung vom 23. Mai 2021 die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. Februar 2021 sichergestellten Datenträger (vgl. supra lit. E) und gab diese zur Durchsuchung frei (Verfahrensakten, Lasche 7, Urk. 10).
I. Am 6. September 2021 nahm die Oberstaatsanwaltschaft eine Sichtung und Triagierung der zuvor von der Luzerner Polizei gefilterten Daten der entsiegelten Datenträger vor und exportierte die Daten anschliessend auf eine CD mit der Beschriftung «RHI 18 146 09 V.1.0» (Verfahrensakten, Lasche 5, Urk. 5-8).
J. Nachdem dem Rechtsvertreter von A. das Akteneinsichtsrecht gewährt worden war und dieser am 6. Oktober 2021 erklärt hatte, einer freiwilligen Herausgabe der Datenträger an die deutschen Behörden nicht zuzustimmen (Verfahrensakten, Lasche 6, Urk. 21), erliess die Oberstaatsanwaltschaft mit Datum vom 22. Oktober 2021 die Schlussverfügung und ordnete die Herausgabe der CD «RHI 18 146 09 V.1.0» sowie des Befragungsprotokolls der Beschuldigteneinvernahme von A. an (Verfahrensakten, Lasche 4, Urk. 4 = act. 1.2).
K. Gegen die Schlussverfügung vom 22. Oktober 2021 liess A. am 24. November 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt, Ziffer 2.1 der Schlussverfügung sei unter Kostenfolge ersatzlos aufzuheben (act. 1 S. 2).
L. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2021 beantragt die Oberstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 verzichtet das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») auf die Einreichung einer begründeten Stellungnahme und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). In seiner Replik vom 3. Januar 2022 hält A. an dem in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 9). Die Replik von A. wurde der Oberstaatsanwaltschaft und dem BJ am 4. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html ) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV. Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Werden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Gegenstände beschlagnahmt und in der Folge deren rechtshilfeweise Herausgabe angeordnet, ist zur Beschwerde gegen die angeordnete Übermittlung dieser Gegenstände diejenige Person legitimiert, welche sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste. Massgeblich ist die tatsächliche Verfügungsgewalt im Zeitpunkt einer Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 m.w.H.).
2.2 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde (nur) gegen die Herausgabe der CD «RHI 18 146 09», mithin gegen Dispositiv-Ziffer 2.1 der Schlussverfügung. Auf der herauszugebenden CD befinden sich Daten, die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt worden sind. Der Beschwerdeführer ist als Mieter der von der Hausdurchsuchung betroffenen Räumlich-keiten zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist damit einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer trägt vor, nach deutschem Recht erfahre die Unverletzlichkeit der Wohnung einen besonderen grundrechtlichen Schutz. Eine richterliche Durchsuchungsanordnung verliere nach deutschem Recht nach Ablauf eines halben Jahres ihre rechtfertigende Kraft. Hätte die ersuchende Behörde die Durchsuchung in Deutschland gestützt auf die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts München vom 11. Mai 2018 vollziehen wollen, hätte sie bis zum 11. November 2018 handeln müssen. Danach hätte es einer erneuten richterlichen Anordnung für die Durchsuchung bedurft. Mit der Durchführung der Hausdurchsuchung am 11. Februar 2021 habe die Beschwerdegegnerin der ersuchenden Behörde eine Zwangsmassnahme ermöglicht, die sie in Deutschland nicht hätte erwirken können, was Art. 76 lit. c IRSG verletze (act. 1 S. 3 ff.).
4.2 Art. 76 lit. c IRSG sieht für Anträge auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen vor, dass die ersuchende Behörde ausser den Angaben und Unterlagen nach Art. 28 IRSG, in ihrem Ersuchen eine Bestätigung aufführen oder ihrem Ersuchen eine Bestätigung beifügen muss, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind. Gestützt auf das zwischen den Staaten geltende Vertrauensprinzip braucht eine Bestätigung allerdings nicht in jedem Fall eingereicht zu werden, sondern nur dann, wenn starke Zweifel dafür bestehen, dass die ersuchende Behörde nach dem ausländischen Recht eine entsprechende Massnahme tatsächlich anordnen dürfte (Kuster, Basler Kommentar, 2015, N. 2 zu Art. 76 IRSG mit Hinweisen auf BGE 123 II 161 E. 3.b; 118 Ib 457 E. 5). Wie bereits festgehalten, ist vorliegend für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz ohnehin in erster Linie das EUeR massgebend. Art. 14 EUeR schreibt vor, welche Angaben Rechtshilfeersuchen enthalten müssen. Anders als Art. 76 lit. c IRSG, sieht Art. 14 EUeR eine Bescheinigung über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staates gerade nicht vor, weshalb sich die Rüge des Beschwerdeführers von vornherein als unbegründet erweist.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, es sei «ernsthaft zu bezweifeln», ob die herauszugebenden Daten für das deutsche Ermittlungsverfahren voraussichtlich erheblich seien. Ein Zusammenhang der besagten Unterlagen mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Tatvorwurf sei nicht oder allerhöchstens am Rande erkennbar. Die besagten Daten würden überwiegend aus den Jahren 2001 bis 2008 stammen, wohingegen der relevante Zeitraum die Jahre 2009 und 2010 betreffe. Ausserdem habe die ersuchende Behörde in den Jahren 2009 und 2010 bereits die Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers in München durchsuchen lassen, ohne Belege für eine Tatbeteiligung zu finden (act. 1 S. 6).
5.2 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2). Grundsätzlich muss die ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende inhaltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang, besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2007 vom 12. November 2007 E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1).
Die Frage, welche Beweise zur Erhärtung des Verdachts erforderlich sind, ist dabei grundsätzlich dem Ermessen des ersuchenden Staates überlassen. Der ersuchte Staat ist im Allgemeinen gar nicht in der Lage, dies beurteilen zu können. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist somit die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2; 136 IV 82 E. 4.1/4.4; TPF 2009 130 E. 4.2).
5.3 Soweit der Berechtigte einer vereinfachten Übermittlung nicht zustimmt, nimmt er an der Ausscheidung der zu übermittelnden Unterlagen (Triage) teil, indem er innerhalb angesetzter Frist konkret darlegt, Dokument für Dokument, welche einzelnen Aktenstücke (bzw. welche Passagen daraus) für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch begründet (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.269 vom 18. Februar 2019 E. 7.3; RR.2018.234 vom 31. Januar 2019 E. 3.4.2; RR.2015.107 + RR.2015.156 vom 15. Dezember 2015 E. 6.1; RR.2013.232 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2). Es ist mit dem guten Glauben unvereinbar, die Behörde tatenlos gewähren zu lassen, um ihr im Nachhinein vorzuwerfen, das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt zu haben (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 3.2). Kommt der Beschwerdeführer der Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens an der Ausscheidung der sichergestellten Dokumente mitzuwirken, nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.17 vom 2. Mai 2019 E. 4.3; RR.2018.136 vom 11. Oktober 2018 E. 4.3). Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1 sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).
5.4 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. September 2021 eine CD mit den herauszugebenden Daten zugestellt hat und ihn aufgefordert, innert Frist diejenigen Daten zu bezeichnen, mit deren Herausgabe er i.S.v. Art. 80c IRSG einverstanden sein könnte (Verfahrensakten, Lasche 6, Urk. 20). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 sandte der Beschwerdeführer die CD zurück und erklärte pauschal, der vereinfachten Herausgabe nicht zuzustimmen. Zur Erheblichkeit der Daten äusserte er sich nicht (Verfahrensakten, Lasche 6, Urk. 21). Damit hat er im Beschwerdeverfahren sein Recht zur Rüge der mangelnden Relevanz der herauszugebenden Unterlagen verwirkt.
5.5 Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin die potentielle Erheblichkeit der herauszugebenden Unterlagen in ihrer Schlussverfügung hinreichend dargelegt. Sie hielt diesbezüglich fest, gemäss Rechtshilfeersuchen bestehe der Verdacht, der Beschwerdeführer habe sich einer Gruppe von teils ausländischen Personen angeschlossen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Umsatzsteuerhinterziehungen im Bereich des Buntmetallhandels verabredet hätten. Die Buntmetallgeschäfte, die über mehrere zum Schein dazwischengeschaltete Gesellschaften abgewickelt worden seien, seien nach der Funktionsweise eines Umsatzsteuerkettengeschäfts konzipiert worden. Die tatsächlichen Vertragsparteien der einzelnen Buntmetallgeschäfte und die tatsächlichen Lieferwege der Waren seien dabei von den hierfür geschaffenen Dokumenten abgewichen. An der Hausdurchsuchung vom 11. Februar 2021 seien drei Datenträger beschlagnahmt worden. Diese seien in der Folge gesichtet und von der Luzerner Polizei triagiert worden. Die Trage sei auf die im Hausdurchsuchungsbefehl der Oberstaatsanwaltschaft genannten acht Firmennamen beschränkt worden. Es seien einzig Dateien zu den (im Rechtshilfeersuchen genannten) Gesellschaften B. GmbH und C. GmbH gefunden worden. Diese Daten seien von der Oberstaatsanwaltschaft auf deren mögliche Relevanz für das deutsche Verfahren geprüft, die unerheblichen Dateien herausgefiltert und der verbliebende Rest auf eine CD geladen worden. Diese CD sei gemäss der Schlussverfügung herauszugeben (act. 1.2 S. 8).
Gestützt auf diese Ausführungen sind die herauszugebenden Unterlagen als für das deutsche Ermittlungsverfahren potentiell erheblich zu erachten, weshalb sich die vorgesehene Rechtshilfe als verhältnismässig erweist.
6. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Der Herausgabe der in der Schlussverfügung genannten CD steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher umfassend abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 29. Dezember 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Holenstein
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
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