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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Strafkammer
Fallnummer:SK.2021.38
Datum:05.11.2021
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Bundes; Bundesstrafgericht; Anklage; Entscheid; Bundesanwaltschaft; öffnen; Schriftlich; Einzelrichter; Parteien; Kammer; Beschuldigte; Tribunal; Giftige; Rückweisung; Anklageschrift; Hauptverhandlung; Verzichten; Gefährdung; Sprengstoffe; Bundesstrafgerichts; Absicht; Urteil; Verbrecherische; Federal; Eröffnen; Rückweisungsentscheid; Ansetzung; Monaten; Ergehen; Beschuldigter
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 22 StGB ; Art. 358 StPO ; Art. 36 StPO ; Art. 362 StPO ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

SK.2021.38

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2021.38 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Entscheid vom 5. November 2021
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter

Gerichtsschreiber Friedo Breitenfeldt

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler,

gegen

  A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Frey

Gegenstand

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Rückweisung der Anklageschrift


Prozessgeschichte:

A.              Am 3. August 2021 unterbreitete die Bundesanwaltschaft dem Bundesstrafgericht eine Anklage im abgekürzten Verfahren betreffend A. (Beschuldigter).

B.              Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 teilte das Bundesstrafgericht den Parteien mit, dass eine Verurteilung gestützt auf den zur Anklage gebrachten Straftatbestand nicht ergehen kann.

C.              Jeweils mit Schreiben vom 2. November 2021 ersuchten die Parteien das Bundesstrafgericht darum, auf eine Hauptverhandlung zu verzichten und den Rückweisungsentscheid ( Art. 362 StPO) schriftlich zu eröffnen.

Der Einzelrichter erwägt:

- dass die Bundesanwaltschaft dem Bundesstrafgericht eine Anklage zur Beurteilung im abgekürzten Verfahren ( Art. 358 ff. StPO) unterbreitete, wonach der Beschuldigte in Anwendung von Art. 224 StGB (Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht) zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Monaten, zu verurteilen sei;

- dass die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts im ähnlich gelagerten Fall CA.2021.10 vom 11. Oktober 2021 [unveröffentlicht], (Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.61 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 17. März 2021) ein Urteil in Anwendung von Art. 225 StGB (Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht) fällte;

- dass die rechtliche Qualifikation des angeklagten Delikts in der Anklageschrift vom 3. August 2021 nicht vertretbar erscheint;

- dass eine Abänderung der rechtlichen Würdigung nur mit Zustimmung der Parteien möglich ist und die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 2. November 2021 an ihrer Anklage festhielt und beantragte, es sei auf die Ansetzung einer Hauptverhandlung zu verzichten und der Entscheid stattdessen schriftlich zu eröffnen;

- dass auch der Beschuldigte das Bundesstrafgericht, ebenfalls mit Schreiben vom 2. November 2021, darum ersuchte, auf die Ansetzung einer Hauptverhandlung zu verzichten und den Entscheid stattdessen schriftlich zu eröffnen;

- dass ein Rückweisungsentscheid i.S.v. Art. 362 StPO ausnahmsweise schriftlich ergehen kann ( Greiner/Jaggi, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 362 StPO N. 29).

Der Einzelrichter erkennt:

I.             

1.             

Der Antrag, die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift vom 3. August 2021 zum Urteil zu erheben, wird abgelehnt.

2.             

Die Sache wird zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens an die Bundesanwaltschaft unter Zustellung der Akten zurückgewiesen.

II.             

1.             

Dieser Entscheid wird schriftlich eröffnet.

2.             

Es werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter                                                               Der Gerichtsschreiber

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft, Frau Sabrina Beyeler, Staatsanwältin des Bundes

- Herrn Rechtsanwalt Fabian Frey, Verteidiger von A. (Beschuldigter)

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar ( Art. 362 Abs. 3 StPO).

Versand: 5. November 2021

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