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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Fallnummer:RR.2021.52
Datum:22.04.2021
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Beschwerde; Gutzumachende; Entscheid; Hinzufügen; Beschlagnahme; Rechtshilfe; Beschwerdeführer; Verfahren; Filter; Beschwerdekammer; öffnen; Verfahrens; Vermögenswerten; Gutzumachenden; Sichergestellt; Entscheide; Unmittelbar; Konto; Zwischenentscheid; Uhren; Zwischenverfügung; Selbständig; Verfahren; Zwischenentscheide; Verfahrensakten; Können; Thurgau; Wertgegenstände; Internationalen
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 266 StPO ; Art. 57 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 84 BGG ; Art. 92 BGG ; Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:130 II 329; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

RR.2021.52

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2021.52 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

 

Entscheid vom 22. April 2021
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Miriam Forni und Cornelia Cova,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft Thurgau,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Beschlagnahme von Vermögenswerten ( Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

-        der leitende Oberstaatsanwalt in Konstanz gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und der Steuerhinterziehung führt und in diesem Zusammenhang am 21. Januar 2021 u.a. um Durchsuchung der Räumlichkeiten […] in Z. sowie um Beschlagnahme von Vermögenswerten der B. AG, die A. zuzuordnen seien, ersuchte (Verfahrensakten pag. 01 ff.);

-        die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 11. März 2021 auf das Ersuchen eintrat und unter anderem die Beschlagnahme des anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Bargeldes, der sichergestellten Wertgegenstände und Aktien der B. AG im Wert von maximal EUR 330'377.-- anordnete und überdies die Vermögenssperre auf den Bankkonten von A. verfügte, falls der Betrag von EUR 330'377.-- noch nicht sichergestellt sein sollte (Verfahrensakten pag. 23 ff.);

-        in der Folge eine anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. März 2021 aufgefundene Uhrensammlung sichergestellt und eine auf A. lautende Kontobeziehung bei der Bank C. gesperrt wurde (Verfahrensakten pag. 31, 37 und 54 ff.);

-        A. gegen die ihm am 31. März 2021 ausgehändigte Eintretens- und Zwischenverfügung vom 11. März 2021 mit Eingabe vom 7. April 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob;

-        er die Aufhebung der Kontosperre sowie die Herausgabe der Uhrensammlung beantragt (act. 1 S. 8);

-        auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird ( Art. 57 Abs. 2 VwVG e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

-        auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt ( Art. 12 Abs. 1 IRSG);

-        der Schlussverfügung in Rechtshilfeangelegenheiten vorangehende Zwischenverfügungen nur selbstständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen ( Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind ( Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG), einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken;

-        die beschwerdeführende Person diesfalls nach der Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen muss, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Verweigerung einer (Teil-) Freigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt;

-        dabei insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften in Betracht kommen;

-        der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil glaubhaft gemacht werden muss und dessen blosse Behauptung nicht genügt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 128 II 353 E. 3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_575/2013 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 30. August 2013 E. 1.2; 1B_285/2011 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 18. November 2011 E. 2.3.2; TPF 2008 7 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.2);

-        der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, die B. AG müsse umgehend über das Treuhandkonto verfügen können, damit sie ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen könne und die Uhren bedürften einer ständigen Pflege, da die Uhrwerke kaputtgingen, wenn sie nicht gewartet und bewegt würden (act. 1 S. 8);

-        der Beschwerdeführer behauptet, er halte das gesperrte Konto auf Rechnung der B. AG, die er weder beherrsche noch deren Aktionär er sei; vor diesem Hintergrund unklar ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Kontosperre überhaupt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden sollte; ein nicht wieder gutzumachender Nachteil auch nicht für einen Dritten geltend gemacht werden kann;

  

-        die angebliche spezielle Wartung der Uhren keinen nicht wieder gutzumachender Nachteil darstellt, zumal die Strafbehörden verpflichtet sind, beschlagnahmte Gegenstände sachgemäss aufzubewahren ( Art. 266 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG);

-        es damit bei einer blossen Behauptung eines unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteils bleibt, was jedoch unter Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung für die selbständige Anfechtung einer Zwischenverfügung nicht genügt;

-        auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist;

-        bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG) und diese auf Fr. 2'000.-- festzusetzen sind.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. April 2021

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

-              A.

-              Generalstaatsanwaltschaft Thurgau

-              Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig ( Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden ( Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken ( Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

 

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