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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Berufungskammer
Fallnummer:CR.2021.20
Datum:25.10.2021
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Beschwerde; Gesuch; Gesuchsteller; Verfahren; Berufungskammer; Filter; Hinzufügen; öffnen; Entscheid; Gericht; Urteil; Bundesstrafgericht; Beschluss; Urteile; Partei; Finanzielle; Verfahrenskosten; Verfahren; Revision; Bundesstrafgerichts; Kostenerlass; Entscheide; Beschwerdekammer; Bundesgericht; Erlass; Beschwerdegegnerin; Rechtsmittel; Kostenerlassgesuch; BStGer; Finanziellen
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 13 VwVG ; Art. 6 VwVG ; Art. 63 VwVG ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

CR.2021.20

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CR.2021.20

Beschluss vom 25. Oktober 2021
Berufungskammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andrea Blum, Vorsitzende

Petra Venetz und Olivier Thormann

Gerichtsschreiber Franz Aschwanden

Parteien

A. ,

Gesuchsteller

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Verfahren CR.2021.3


Sachverhalt:

A.              Vorgeschichte

A.1         Im Rahmen eines in Österreich pendenten Strafverfahrens gegen den vormals in U. wohnhaften Gesuchsteller beantragte das Landesgericht Korneuburg (Österreich) mit Rechtshilfeersuchen vom 17. März 2020 die gutachterliche Abklärung der Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Gesuchstellers durch eine unabhängige Behörde (vgl. RR.2020.180 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen act. 1.1 S. 1).

A.2         Mit Eintretensverfügung vom 15. JuIi 2020 trat die Staatsanwaltschaft Graubünden auf das Ersuchen ein und beauftragte die Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) mit der entsprechenden Begutachtung des Gesuchstellers. Der Gesuchsteller wurde darauf hingewiesen, dass gegen die Eintretensverfügung vorläufig kein Rechtsmittel zulässig sei. Eine Beschwerde könne am Ende des Vollzuges der Rechtshilfemassnahmen gleichzeitig gegen die Schlussverfügung und die vorausgegangenen Zwischenverfügungen erhoben werden ( Art. 80e Abs. 1 IRSG). Vorbehalten bleibe Art. 80e Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 80k IRSG, wonach bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) innert zehn Tagen eine Beschwerde erhoben werden könne, sofern die Verfügung einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirke ( RR.2020.180 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen act. 1.1 S. 4).

B.           Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Eintretensverfügung vom 15. JuIi 2020 focht der Gesuchsteller am 20. Juli 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an ( RR.2020.180 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen act. 1). Mit Entscheid RR.2020.180 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 23. Juli 2020 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht ein (CR.2020.27 pag. 1.100.013 ff.). Der Entscheid der Beschwerdekammer erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.

C.           Erstes Revisionsverfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CR.2020.27)

C.1         Mit Schreiben an das «Bundesstrafgericht» vom 25. August 2020 brachte der Gesuchsteller unter dem Titel « RR.2020.180 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen» im Wesentlichen Folgendes vor:

«Bitte nehmen Sie mit beigefügtem Beschluss vom 24. August 2020 zur Kenntnis, dass das arglistig errichtete Lügengebäude der ausländischen Behörde in sich zusammengebrochen ist. Nachdem sich der Hauptvorwurf vor zwei Jahren als frei erfunden herausgestellt hat, so wurden nun drei (sic!) weitere Schuldsprüche aufgehoben, nachdem ich meine Unschuld zweifelsfrei beweisen konnte. Weil das ausländische Strafverfahren mit Beschluss vom August 2020 wieder auf den Stand des Ermittlungsverfahrens zurückgetreten ist und (spätestens jetzt) ein­stellungsreif ist, entbehrt das Rechtshilfeersuchen vom März 2020 jeder Grundlage und jeglicher Verhältnismässigkeit. Ich rege daher an, dass Sie Ihre diesbezüglichen Entscheidungen zur Gewährung von Rechtshilfe aufgrund der neuen Sach- und Rechtslage erneut beurteilen» (vgl. CR.2020.27 pag. 1.100.001 f.).

C.2         Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) nahm das Schreiben des Gesuchstellers vom 25. August 2020 als Revi-sionsgesuch entgegen. Da es an einem für ein Revisionsverfahren geeigneten Anfechtungsobjekt fehlte, trat die Berufungskammer mit Beschluss CR.2020.27 vom 22. September 2020 (CR.2020.27 pag. 11.100.001 - 008) auf das Revisionsgesuch vom 25. August 2020 nicht ein.

D.            Verfahren vor dem Bundesgericht ( 1C_603/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen)

Den Beschluss der Berufungskammer CR.2020.27 vom 22. September 2020 focht der Gesuchsteller mit Beschwerde vom 20. Oktober 2020 beim Bundes­­gericht an. Mit Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 1C_603/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 4. November 2020 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

E.            Zweites Revisionsverfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CR.2021.3)

E.1          Mit Schreiben an das «Bundesstrafgericht» vom 26. Februar 2021 (Versand: 1. März 2021; Eingang: 2. März 2021 ) brachte der Gesuchsteller Folgendes vor:

«gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG in Verbindung mit Art. 80k IRSG erhebe ich bei offener Frist Beschwerde gegen die Anhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Juli 2020 und lege dazu im Wege der Revision neue Beweismittel vor. Zum Zeitpunkt der Anhandnahmeverfügung mangelte es der Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2020 an sachlicher und örtlicher Zuständigkeit. Wegen der Folgen der Covid_19-Pandemie war ich zum Ende meines Arbeitsvertrages per 30. Juni 2020 nach V. (D) gezügelt (vgl. Beilage). Bereits diese Verfügung wurde seinerzeit in V. (D) zugestellt (vgl. Beilage). Es war Aufgabe der Beschwerdegegnerin sich zu vergewissern, ob ich in Unkenntnis dieses Vorgangs am 15. Juli 2020 überhaupt noch im Zuständigkeitsbereich dieser Behörde domiziliert bin – oder mehrere Wochen zuvor wegen des Endes einer Festanstellung die Schweiz verlassen hatte, um dem Kanton Graubünden gerade nicht mit dem Bezug von Sozialleistungen zur Last fallen zu wollen – obwohl ich darauf bis laufend Anspruch hätte. Ich habe es nicht hinzunehmen, dass irgendwo im Ausland eine Begutachtung hätte stattfinden sollen, zu deren Termin ich bereits schon wegen der Reisewarnungen und Reisebeschränkungen für das Hochrisikogebiet Schweiz nicht hätte erscheinen können. Dieses Versäumnis der Beschwerdegegnerin wird zu berichtigen sein. Auf das Rechtshilfeersuchen war nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin war zum Zeitpunkt ihrer Anhandnahmeverfügung sachlich und örtlich unzuständig. Der Beschwerdegegnerin sind sämt­liche Verfahrenskosten aufzuerlegen » (CR.2021.3 pag. 1.100.001 f.).

E.2          Mit Beschluss CR.2021.23 vom 12. März 2021 trat die Berufungskammer auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers nicht ein und auferlegte ihm die Gerichts­gebühr von Fr. 500.--. Parteientschädigungen wurden keine ausgerichtet. Der Beschluss erwuchs – mangels Weiterzug ans Bundesgericht – in Rechtskraft (CR.2021.3 pag. 11.100.001).

F.           Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts betreffend Gesuch um Kostenerlass im Verfahren CR.2021.3 (CR.2021.20)

F.1          Der Gesuchsteller ersuchte die Bundesanwaltschaft (Vollzugsbehörde) mit Schreiben vom 25. August 2021 um Erlass der Gebühren betreffend das Verfahren CR.2021.3. Begründend führte er aus, dass es ihm aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie dauerhaft nicht möglich sei, die Forderung zu begleichen. Mit Schreiben vom 6. September 2021 übermittelte die Bundesanwaltschaft das Kostenerlassgesuch des Gesuchtellers zuständigkeitshalber an die Berufungskammer (CR.2021.20 pag. 1.100.001 ff.).

F.2         Mit Schreiben vom 17. September 2021 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, dem Gericht zur Eruierung seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse diverse Unterlagen einzureichen. Dabei wurde er explizit darauf hingewiesen, dass es die Mitwirkungspflicht verletze, wenn diese Unterlagen nicht frist­gerecht eingereicht würden, was ein Nichteintreten des Gerichts auf das Kostenerlassgesuch zur Folge haben könne (CR.2021.20 pag. 2.100.001 f.).

F.3         Mit Eingabe vom 23. September 2021 übermittelte der Gesuchsteller dem Gericht lediglich das unvollständig ausgefüllte Formular «Persönliche und finanzielle Situation». Die wesentlichen Angaben zu den übrigen finanziellen Verhältnissen fehlten (CR.2021.20 pag. 3.102.001 ff.). Die weiteren vom Gericht angeforderten Dokumente (vgl. unten E. 4) wurden innert Frist nicht eingereicht.

Erwägungen:

1.           Die Zuständigkeit der Berufungskammer für den Entscheid über den Erlass der Verfahrenskosten im Revisionsverfahren CR.2021.3 ergibt sich aus ihrer Eigenschaft als Erlasserin desselben Beschlusses.

2.           Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden ( Art. 63 Abs. 1 VwVG). So können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt wird, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht (für die Beschwerdeinstanz) durch Rückzug (oder Vergleich) erledigt wird (lit. a) oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (lit. b). Ein unerheblicher Aufwand der Beschwerdeinstanz, der einen Verzicht auf Verfahrenskosten rechtfertigt, liegt nach der Praxis längstens bis zum Abschluss des ersten Schriftenwechsels vor. Aus Billigkeitsgründen ist ein Erlass sodann etwa denkbar, wenn das öffentliche Interesse an der Abklärung einer Streitsache den Kostenerlass rechtfertigt, wenn sich die unterliegende Partei in einer finanziellen Notlage befindet oder wenn eine neue Praxis erstmals zur Anwendung gelangt und die Beschwerde führende Partei gestützt auf die bisherige Praxis damit rechnen durfte, dass auf ihre Beschwerde eingetreten werde. Gleiches gilt in der Regel bei einer Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Heilung einer Gehörsverletzung im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz (vgl. Beusch, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Hrsg. Auer / Müller / Schindler, Zürich / St. Gallen 2008, N. 15 zu Art. 63 Abs. 1 VwVG).

3.           Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten ( Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG). Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern (Abs. 2).

4.           Der Gesuchsteller wurde mit Schreiben vom 17. September 2021 aufgefordert, dem Gericht zur Dokumentation seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse folgende Unterlagen einzureichen: vollständig ausgefülltes Formular «Persönliche und finanzielle Situation» (Beilage); sämtliche Einkommensbelege (Ausweise über Einkommen aus Lohn und Sozialversicherungen des Jahres 2020 sowie von Januar - September 2021); aktueller Mietvertrag (Nachweis betreffend Wohnkosten); aktuelle Police der Krankenversicherung; letzte Steuererklärung und rechtskräftige Veranlagungsverfügung; aktueller Betreibungsregisterauszug; Belege zum aktuellen Vermögen (Auszüge Bankkonto / Depot); Nachweis von allfällig geleisteten Unterhaltsbeiträgen im Jahr 2020 sowie von Januar - September 2021; Nachweis sämtlicher Schuldamortisationen im Jahr 2020 sowie von Januar - März 2021. Dabei wurde er explizit darauf hingewiesen, dass es die Mitwirkungspflicht verletze, wenn diese Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht würden, was ein Nichteintreten des Gerichts auf das Kostenerlassgesuch zur Folge haben könne (CR.2021.20 pag. 2.100.001 f.).

5.           Mit Eingabe vom 23. September 2021 übermittelte der Gesuchsteller dem Gericht lediglich das teilweise ausgefüllte Formular «Persönliche und finanzielle Situation», gemäss welchem der Gesuchsteller arbeitslos sei, weder Nebeneinkommen, noch 13. Monatslohn oder Immobilien habe, und keinen anderen bezahlten Beschäftigungen nachgehe. Angaben zu den übrigen finanziellen Verhältnissen (insbesondere den monatlichen Auslagen und Kontosaldi) unterblieben komplett (CR.2021.20 pag. 3.102.001 ff.). Die weiteren vom Gericht angeforderten Dokumente wurden innert Frist nicht eingereicht. Damit hat der Gesuchsteller seine Mitwirkungspflicht klarerweise verletzt, weshalb androhungsgemäss auf das Kostenerlassgesuch nicht eingetreten wird ( Art. 13 Abs. 2 VwVG).

6.           Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.

7.           Gemäss bundesgerichtlicher Praxis gelten Gerichts- und Verfahrenskosten im Bereich des öffentlichen Rechts als «Abgaben» im Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110), weshalb gegen Entscheide über Gesuche um Erlass von Gerichtskosten kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist ( vgl. Häberli, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 83 N. 216, mit Hinweis auf die Urteile des BGer 2C_261/2009 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 14. Mai 2009, E. 3.1; 2D_60/2008 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. Juni 2008; 2D_78/2008 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 25. Juli 2008 E. 2.1.; 2C_684/2008 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 23. September 2008 E. 2.1; 2D_9/2009 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 9. März 2009; 2D_45/2009 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 30. Juli 2009).

Die Berufungskammer beschliesst:

1.              Auf das Kostenerlassgesuch wird nicht eingetreten.

2.           Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende                                                                Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Einschreiben AR):

-              Herrn A.

Mitteilung an:

-              Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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